Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. August 2021, L 1 KR 195/20, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten sich um die Übernahme der Kosten für ein Therapie-Tandem der Firma E., Modell Pino Steps. Der 2008 geborene Kläger kam zusammen mit seiner Zwillingsschwester als Frühgeborenes zur Welt. Als Diagnosen wurden eine Schwerstbehinderung, ein VP-Shunt sowie eine spastische, unilaterale infantile Cerebralparese GMFCS Stufe 3 links genannt. Er besuchte die F-Schule in F-Stadt mit den Förderschwerpunkten „geistige Entwicklung“ und „körperlich motorische Entwicklung“. Neben der wöchentlichen Physiotherapie ging er außerschulisch zum Schwimm- und Turnunterricht und nimmt am Therapie-Reiten teil. Er hatte gleichaltrige Freunde mit und ohne Handicap, mit denen er gerne Zeit verbringt. Seitens der Pflegeversicherung bezog er Leistungen nach dem Pflegegrad 4. Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seiner Eltern, bei der Beklagten am 10.10.2017 eingegangen, die Übernahme der Kosten für ein Therapie-Tandem. Der Kläger gehe aktuell in die Klasse G5 der F-Schule in F-Stadt. Er habe viele (auch nichtbehinderte) Freunde. Da nach der Schule immer Aktivitäten auf dem Programm stehen würden, sei Mobilität für ihn eine wichtige Sache. Sie seien bei Unternehmungen mit ihren Freunden und Bekannten immer auf das Auto angewiesen, weil es logistisch nicht möglich sei, den Kläger und seine Schwester zu transportieren. Sie wollten den Kläger zudem auch fordern und fördern. Therapiebesuche sollen auch mal ohne die Benutzung des Autos bewältigt werden, um körperliche Herausforderungen zu setzen oder die Therapie zu unterstützen. Hauptgrund sei aber, dass der Kläger mit anderen Kindern Fahrrad fahren wolle und sie es ihm gerne ermöglichen wollen. Sie hätten schon viele Ideen erfolglos ausprobiert. Es sei aber nicht nur das „Fahrradfahren“ an sich, sondern auch die logistische Komponente, am Ziel angekommen, weiter mobil zu sein. Der Rollstuhl des Klägers müsse mit. Er könne auf einem normalen Tandem nicht sitzen (zu wenig Seitenhalt). Er sei augenscheinlich damit überfordert, koordiniert zu treten und zu lenken sowie aufrecht zu sitzen. Der Rollstuhl sei nicht faltbar. Die Besichtigung eines Therapie-Tandems in G-Stadt sei sehr erfolgreich gewesen. Das Engagement des Klägers, an seinem Umfeld teilzunehmen, sei sichtbar gewesen. Das Therapie-Tandem sei unter den Aspekten Kommunikation mit der Begleitperson (Ermutigung), Beifahrer befinde sich im Blickfeld der Begleitperson (Aufsicht) und Fahrsicherheit, da der Schwerpunkt der Begleitperson höher liege, vorteilhaft. Weitere denkbare Ansätze seien die Anregung der Sinne, Muskeltraining, Unterstützung von krankengymnastischer Behandlung, Anregung und Stärkung der Herz-Kreislauffunktion, Koordination zwischen linker und rechter Körperhälfte, physisches und psychisches Durchhalten, Mobilität und Vergrößerung des Aktionsradius. Sie bat um Übernahme der Kosten für ein Therapie-Tandem. Dem Antrag war eine ärztliche Verordnung vom 06.09.2017 für das streitgegenständliche Therapie-Tandem beigefügt gewesen. Zudem war dem Antrag der Arztbericht des Universitätsklinikums Würzburg vom 11.08.2017 beigefügt gewesen. Ausweislich dieses Berichts lagen bei dem Kläger ein posthämorrhagischer Hydrocephalus, ein Versorgung mit einem VP-Shunt, ein Zustand nach Fensterung des 4. Ventrikels mit Shunt-Revision im September 2010, ein Zustand nach einer Shunt-Revision im Dezember 2016, eine globale Entwicklungsstörung sowie eine spastische Cerebralparese vor. Ausweislich dieses Berichts hätte der Kläger seit der Shunt-Revision beständig weitere Fortschritte gemacht. Er bewege den Rollstuhl, in dem er sitze, selbstständig fort. An der Hand könne er kurze Gehstrecken mit spastischer Cerebralparese bewältigen. Zudem war der Probefahrtbericht des Fahrradgeschäfts vom 14.09.2017 beigefügt gewesen. Danach sei das Therapie-Tandem mit den speziellen Anpassungen für die Bedürfnisse des Klägers bestens geeignet. Ihm sei es auf Grund seines Krankheitsbildes nicht möglich, auf einem normalen Fahrrad zu fahren. Ein Therapie-Dreirad komme nicht in Betracht, da er die Gefahren im Straßenverkehr nicht einschätzen könne. Das Tandem sei deutlich leichter als übliche Therapie-Tandems und einfacherer zu manövrieren. Der niedrigere Schwerpunkt des Beifahrers biete eine hohe Fahrstabilität, der kurze Radstand mache es wendig. Die Sitz- und Tretposition sei ergonomisch optimal. Der hintere Fahrer lenke und bremse, während der Kläger vorne entspannt sitzen und mittreten könne. Es werde zusätzlich ein Kindertretlager benötigt. Wichtig sei auch eine Bereifung mit einer guten Pannensicherheit. Es sei zudem eine Unterstützung mit einem Hilfsantrieb und eine Schaltung mit mehreren kleinen Gängen notwendig. Zusätzlich müsse der Rollstuhl auf dem Anhänger mitgeführt werden; auch deswegen sei ein Hilfsantrieb erforderlich. Ebenfalls werde eine Ausstattung nach der StVO benötigt. Das Fahren auf dem Therapietandem stelle für den Kläger die Möglichkeit dar, seinem starken Bewegungsdrang nach zu kommen. Neben dem Aufbautraining der Muskulatur, der Verbesserung des Gangbildes, der Motorik, des Gleichgewichtes, der Koordination und einer Stärkung des Allgemeinbefindens soll das Therapie-Tandem dem Kläger auch eine altersgemäße Mobilität ermöglichen. Der Einsatz des Therapie-Tandems sei Teil des ärztlich verantworteten komplexen therapeutisch krankheitsbezogenen Vorgehens, in dem das Hilfsmittel neben weiteren therapeutischen Maßnahmen eingesetzt werde und von den behandelnden Ärzten und Therapeuten als weiteres Therapieelement berücksichtigt werde. Der beigefügte Kostenvoranschlag belief sich auf einen Betrag i. H. v. 11.998,70 €. Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen B, aG und H festgestellt worden. Die Beklagte beauftragte mit Schreiben vom 10.10.2017 den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit einer Begutachtung und teilte dies den Eltern des Klägers mit, dass eine Entscheidung bis zum 14.11.2017 erfolgen werde. In seinem Gutachten vom 25.10.2017 kam dieser zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit der Hilfsmittelversorgung nicht nachvollzogen werden könne. Bei dem Versicherten würde sich um ein Kind handeln, das rollstuhlpflichtig sei und mit Orthesen versorgt sei. Laut Unterlagen seien koordinierte Bewegungen der Extremitäten nicht möglich. Das Kind könne keine Gefahren einschätzen. Es bestehe in der Entwicklungsphase von Kindern allerdings ein erweitertes Bedürfnis nach Bewegung als Teil der kindlichen Grundbedürfnisse. Darüber hinaus bestehe ein Grundbedürfnis nach Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Dazu gehöre das Fahrradfahren als solches nicht. Fahrräder, auch wenn sie behindertengerecht ausgestattet werden, stellen zunächst frei käufliche, weit verbreitete und allseits gebräuchliche Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens dar, die von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgenommen seien. Die selbstständige und eigenverantwortliche Nutzung eines Zwei- oder Dreirades stelle ein wesentliches Element der therapeutischen Wirkung dar, die mit der Bereitstellung eines solchen Fahrzeuges als anerkanntes Hilfsmittel erfüllt sein müsse. Seitens der Rechtsprechung werde dabei insbesondere auf die Integration des Kindes in den Kreis Gleichaltriger abgestellt. Dies setze voraus, dass das Kind in der Lage sein müsse, das Fahrrad zu beherrschen, Gefahrensituationen zu erkennen und adäquat zu handeln; diese Fähigkeiten müssen ohne Anwesenheit oder Hilfe von Erwachsenen abgerufen werden können. Andernfalls sei das Grundbedürfnis der Teilnahme an der Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses nicht realisierbar. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 08.11.2017 den Antrag mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Das Fahrrad könne nicht in dem Sinne genutzt werden, wie es erforderlich sei, um es als Hilfsmittel zur Verfügung zu stehen. Die aktive Nutzung könne nicht erfolgen, da dem Kläger die koordinierte Bewegung der Extremitäten nicht möglich sei. Ein therapeutischer Nutzen sei somit nicht gegeben. Die Eltern des Klägers legten mit E-Mail vom 05.12.2017 sowie mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch dagegen ein. Der Kläger sei halbseitig gelähmt. Er trage Orthesen und bewege sich sowohl mit Rollstuhl als auch mit Rollator. Zudem verfüge er über ein Therapie-Rad. Alles darüber hinaus übersteige seine motorische Koordinationsfähigkeit. Sie würden ihre Kinder bestmöglich unterstützen wollen. Sie reichten weitere Arztberichte ein. Nach dem ärztlichen Befundbericht des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau bestand neben den bereits erwähnten Diagnosen noch eine mittelgradige Intelligenzminderung, ein Zustand nach intraventrikulärer Blutung beidseitig und hämorrhagischer Infarzierung des Parenchymns rechts, eine Mikrozephalie, einen Strabismus concomitans convergens rechts, eine Hypermetropie und Astigmatismus beidseitig. Motorisch zeige der Kläger weiterhin gute Fortschritte in der Mobilisation. Er könne sich inzwischen einige Schritte an der Hand gehend fortbewegen. In der Schule nutze er gerne den Posterior-Walker, zu Hause bewege sich er meist auf der linken Seite liegend mit rechtem Bein und rechtem Arm vorrobbend oder sich festhaltend an Möbeln entlang gehend vorwärts. Für längere Strecken nutze er einen Aktivrollstuhl, mit dem er gut mobil ist und den er selbstständig bedienen könne. Er trage beidseitig Unterschenkelorthesen. Er spiele gerne mit Eisenbahnen und habe einen Trettraktor, der zu einem Rutschtraktor umfunktioniert sei, da das Treten linksseitig nicht beherrscht werde. Die Eltern legten zudem einen logopädischen Befundbericht vor; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. Sie legten zudem einen physiotherapeutischen Befundbericht vor. Der Kläger erhalte seit seiner Geburt Physiotherapie auf neurophysiologischer Basis. In seiner Freizeit gehe er einmal wöchentlich zum therapeutischen Reiten und zum Behindertensport. Er ist mit einem Retrowalker mit Hüftgurt, Unterschenkel-Orthesen beidseitig, einem Aktiv-Rollstuhl sowie einer Brille versorgt. Nach dem Bericht könne sich der Kläger, soweit er sich an der Sprossenwand festhalte, sicher über den Einbeinkniestand rechts in den Stand kommen. Er kann selbstständig über Seitwärtsschritte nach links gehen. Er steht mit Gewichtsbelastung auf dem rechten Bein, das linke Bein kann er nicht voll belasten. Im gehaltenen Stand oder an seinem Retrowalker zeige er ein reziprokes Gangbild; auf die weiteren Ausführungen dazu wird Bezug genommen. Die Gelenkbeweglichkeit ist nur am Unterarm links, am Knie sowie am Fuß (jeweils links) eingeschränkt. Eine Versorgung mit einem leichtläufigen Therapierad sei unbedingt empfehlenswert, um A. eine gute Teilhabe am Alltag sowie eine verbesserte Mobilität mit Gleichaltrigen und der Familie zu gewährleisten. Auch in dem weiteren ärztlichen Befundbericht des Kinderarztes wird eine Versorgung mit einem Therapiefahrrad unterstützt; auch ein therapeutischer Nutzen sei gegeben. Im Widerspruchsverfahren blieb der MDK bei seiner bisherigen Beurteilung; auf den Inhalt des Gutachtens vom 05.01.2018 wird verwiesen. Die Beklagte kam in dem Widerspruchsbescheid vom 14.03.2018 zu dem Ergebnis, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werden könne. Ein Co-Pilot Tandem sei grundsätzlich kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr handele es sich um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand. Es sei nicht zur Sicherung der ärztlichen Behandlung nicht notwendig. Zwar sei regelmäßiges Fahrradfahren geeignet, den Gesundheitszustand zu stärken. Gesundheitsfördernde körperliche Betätigungen würden aber in den Bereich der Eigenverantwortung des Versicherten fallen. Im Übrigen wiederholte sie den Inhalt der Gutachten des MDKs. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.04.2018 Klage dagegen erhoben. Im Klageverfahren beschaffte sich der Kläger das streitgegenständliche Co-Pilot-Tandem zu einem Preis von 10.897,80 € selbst (Rechnung vom 28.09.2018). Die Beihilfestelle des Vaters des Klägers beteiligte sich mit einem Betrag i. H. v. 2.234,10 €. Grundlage für diese Entscheidung war ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt, wonach das Therapie-Tandem auf Grund der bei dem Kläger bestehenden Einschränkungen medizinisch notwendig sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verkenne, dass das Therapie-Tandem nicht lediglich für Familienausflüge beschafft werden soll. Das Tandem biete dem Kläger neben der Möglichkeit der Teilhabe am Leben mit Gleichaltrigen und der Familie gute Möglichkeiten, die Therapieziele – Verbesserung des Muskeltonus und Förderung der motorischen Fähigkeiten – zu verwirklichen. Es sei gerade für junge Menschen mit Behinderungen wichtig, am Leben mit Gleichaltrigen und der Familie teilzuhaben. Durch die Möglichkeit einer teilselbstständigen Fortbewegung könne er seinen Erfahrungshorizont deutlich erweitern, wobei sich seine motorischen Fähigkeiten durch die vielfältigen sensorischen ebenfalls positiv entwickeln können. Das begehrte Therapie-Tandem würde aus medizinischer Sicht sowohl seine körperliche Entwicklung als auch seine seelische Gesundheit begünstigen. Außerdem würden die Therapiemöglichkeiten des Tandems sowohl die Integration des Klägers in den Kreis Gleichaltriger als auch die Verbesserung des Muskeltonus und die Koordination der unteren Extremitäten begünstigen; dies sei auch für die Entwicklung der Mobilität des Klägers von großer Bedeutung. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in der Lage sein müsste, das Fahrrad zu beherrschen sowie Gefahrensituationen zu erkennen. Der große Vorzug eines Tandems sei, dass der Begleiter das Fahrzeug lenke könne und auf Gefahrensituationen reagieren müsse. Der Kläger könne sich dagegen einzig auf die Bewegung seiner Beine konzentrieren und müsse in Verkehrssituationen nicht eingreifen. Der Begleiter könne den Kläger auch immer wieder zum Treten animieren, um so einen nachhaltigen Therapieerfolg zu fördern. Es sei im Übrigen anerkannt, dass die Versorgung eines Patienten mit einem Zwei- oder Dreirad durch die gesetzliche Krankenversicherung für Kinder mit neuromuskulären Erkrankungen angezeigt sein könne. Der Kläger reichte zudem als Anlagen Arztberichte ein, auf deren Inhalt – insbesondere zu den dortigen Ausführungen zur Motorik – verwiesen wird, und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es bestehe auch ein therapeutischer Nutzen, da der Kläger seine Extremitäten durchaus koordiniert nutzen könne. Richtig sei, dass diesbezüglich Förder- und Therapiebedarf bestehe. Auch aus diesem Grund sei das Therapietandem ärztlich verordnet worden. Er würde sich hinsichtlich seiner Mobilität gut entwickeln. Bei dem täglichen Schulbesuch würde er nicht mehr im Rollstuhl sitzen, sondern sich mit einem Posterior-Walker fortbewegen. Er fahre gerne in die Schule mit dem Therapie-Rad und könne das Rad überlegt und zielsicher steuern. Dabei bewege er das Rad mit eigener Muskelkraft. Das Therapie-Tandem diene neben dem Grundbedürfnis der elementaren Bewegungsfreiheit und den damit verbundene Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Umwelt auch dem weiteren Grundbedürfnis, sich in das Lebensumwelt nichtbehinderter Gleichaltriger zu integrieren. Er ist der Ansicht, dass auch ein behindertengerechtes Fahrzeug als notwendiges Hilfsmittel anzusehen sei, wenn durch das Fahrzeug ein weiter gehendes Grundbedürfnis gedeckt werde. Das Therapie-Tandem sei zudem geeignet, die physiotherapeutischen Ziele zu fördern. Die Ausstattung des Klägers mit dem Therapie-Tandem habe dazu geführt, dass die Eltern den Bewegungsdrang beider Kinder gleichermaßen nachkommen können und die angestrebten Therapieziele bestmöglich fördern könnten. Der Kläger reichte zudem die Schulzeugnisse für das Schuljahr 2017/2018 und 2018/2019 zur Gerichtsakte; auf den Inhalt dieser Zeugnisse wird, insbesondere hinsichtlich den Ausführungen zur Mobilität, Bezug genommen. Er nimmt zudem Bezug auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23.07.2002, Az.: B 3 KR 3/02). Das selbstbeschaffte Therapie-Tandem würde er zudem bereits intensiv nutzen. Die positiven Auswirkungen des damit konsequent verfolgten Trainings der Beinmuskulatur seien deutlich spürbar. Diese positive Entwicklung finde auch in dem Zeugnis für das Schuljahr 2018/2019 wieder. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2018 die restlichen Kosten für das Therapie-Tandem Pino Steps in Höhe von 8.663,70 € zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Sie ist im Hinblick auf einen beabsichtigten Behinderungsausgleich der Ansicht, dass das Fahrradfahren an sich kein geschuldetes Grundbedürfnis ist. Der Kläger sei nicht in der Lage, selbstständig zu fahren, sodass es nicht um die Integration in den Kreis der Fahrrad fahrenden Jugendlichen gehe. Das Therapie-Tandem sei weder zur Krankenbehandlung noch zum Behindertenausgleich notwendig. Da das Therapie-Tandem nur in Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson genutzt werden könne, könne es weder zur Einbindung in die Gruppe gleichaltriger Kinder noch zu einer Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen führen. Förderung von Selbstvertrauen, Selbstwertgefühlen und gemeinsame aktive Unternehmungen im Familienverband seien keine Aspekte, die die Kostenübernahme für ein Therapie-Tandem rechtfertigen würden. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung sei es lediglich, eine an Gesundheit, Organfunktion und Behandlungserfolg orientierte medizinische Rehabilitation zu gewährleisten. Zum Behinderungsausgleich seien damit nur Hilfsmittle erforderlich, die für die Bewältigung von Strecken im Nahbereich der Wohnung notwendig sein. Mit solchen Hilfsmitteln sei der Kläger jedoch versorgt. Eine darüber hinausgehende soziale und berufliche Rehabilitation sei ggf. von anderen Sozialleistungsträgern zu erbringen. Sie bestreitet, dass die Fortschritte des Klägers in den Kompetenzbereichen Bewegung und Mobilität durch die Nutzung des Co-Tandems erzielt worden seien. Vielmehr werde die positive Entwicklung durch Nutzung des Rollators, Lauftrainings, Schwimmen sowie der Nutzung von Spiel- und Bewegungslandschaften beschrieben. Zudem sei das zitierte Urteil nicht auf den Fall des Klägers zu übertragen, da ausweislich der vorgelegten Zeugnisse die elementare Bewegungsfreiheit gegeben sei. Der Kläger könne beispielsweise eigenständig zur benachbarten Schule laufen. Das Gericht wies mit Schreiben vom 22.11.2019, abgesandt am 16.01.2020, darauf hin, dass eine Entscheidung des Rechtsstreits gemäß § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid möglich ist und hört die Beteiligten dazu an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe A. Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt für die maßgebende rechtliche Beurteilung ausreichend geklärt ist. B. Streitgegenständlich ist der seitens des Klägers geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für das selbstbeschaffte Therapie-Tandem i. H. v. 8.663,70 €. C. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. D. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2018 zu Recht abgelehnt, sodass dieser nicht in seinen Rechten verletzt wird. Ihm steht insoweit kein Kostenerstattungsanspruch zu. Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Selbstbeschaffung des Therapie-Tandems verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Sachleistungsanspruch als einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) weiter. Danach hat die Krankenkasse die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, sofern sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch der Versicherten Kosten für die selbstbeschaffte Leistung entstanden sind. Vorliegen kommt ein Kostenerstattungsanspruch auf Grund einer Unaufschiebbarkeit der Leistung offensichtlich nicht in Betracht. Es kommt allerdings auch kein Anspruch auf Grund einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. Dem Kläger steht weder aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (dazu unter I.) noch aus dem Recht der Sozialhilfe (dazu unter II.) ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Therapie-Tandem zu; im letzteren Falle musste deswegen auch keine Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers bzw. Eingliederungshilfeträgers erfolgen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 27, 33 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 1. Bei einem Therapie-Tandem handelt es sich nicht um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Allgemeine Gebrauchsgegenstände liegen im Hinblick auf die Aufgabe der Krankenversicherung, allein die medizinische Rehabilitation sicherzustellen, nur bei solchen Hilfsmitteln vor, die spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dienen. Somit fallen solche Hilfsmittel nicht in die Leistungspflicht der Krankenversicherung, die auch regelmäßig von Gesunden benutzt wird. Zur Ermittlung des Vorliegens der Eigenschaft eines Hilfsmittels der Krankenversicherung ist deshalb allein auf die Zweckbestimmung des Gegenstands abzustellen, die einerseits aus der Sicht der Hersteller, andererseits aus der Sicht der tatsächlichen Benutzer zu bestimmen ist: Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder ganz überwiegend auch von diesem Personenkreis benutzt werden, sind nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen; das gilt selbst dann, wenn sie millionenfach verbreitet sind. Umgekehrt ist ein Gegenstand auch trotz geringer Verbreitung in der Bevölkerung und trotz hohen Verkaufspreises als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzustufen, wenn er schon von der Konzeption her nicht vorwiegend für Kranke und Behinderte gedacht ist (BSG, Urteil vom 16. September 1999, Az.: B 3 KR 1/99 R – juris – Rn. 14; BSG, Urteil vom 29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R – juris – Rn. 16). Nicht ausschlaggebend ist, ob der Gegenstand aus Vermarktungsgründen als "medizinisches Hilfsmittel" beworben wird (BSG, Urteil vom 29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R – juris – Rn. 16). Ein Therapie-Tandem ist bauartbedingt zur gemeinsamen Fortbewegung einer gesunden mit einer behinderten Person bestimmt (BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: B 8 KN 13/97 R – juris – Rn. 33). Es stellt deswegen keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, weil es in seinen überwiegenden bzw. wesentlichen Bestandteilen Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweise, da auch spezielle Behindertenfahrräder allgemein überwiegend bzw. wesentlich aus Bestandteilen handelsüblicher Fahrräder bestehen (BSG, Urteil vom 13. Mai 1998, Az.: B 8 KN 13/97 R – juris – Rn. 33). 2. Soweit das Therapie-Tandem nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, können daraus aber keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden. Das Hilfsmittelverzeichnis beschränkt den Anspruch des Versicherten nicht auf die dort aufgeführten Hilfsmittel. Bei einer behandlungsfähigen sowie behandlungsbedürftigen Krankheit räumt § 27 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 12 Abs. 1 SGB V dem Versicherten ein Recht auf diejenige Krankenbehandlung ein, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht sowie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Werden diese Voraussetzungen durch ein bestimmtes Hilfsmittel erfüllt, darf dessen fehlende Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis - oder auch dessen ausdrückliche Ablehnung der Aufnahme in dieses Verzeichnis - nicht dazu führen, dass bis zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis - oder bis zu dessen Korrektur - ein an sich erforderliches Hilfsmittel nicht gewährt werden darf und somit der Versicherte unversorgt oder nicht ausreichend versorgt bleibt. Eine derart normative Wirkung kommt dem Hilfsmittelverzeichnis als einer bloßen Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen Anspruchsnorm nicht zu (BSG, Urteil vom 29. September 1997, Az.: 8 RKn 27/96 – juris – Rn. 39; vgl auch BSG, Urteil vom 25. Januar 1995, Az.: 3/1 RK 63/93 – juris – Rn. 15; BSG, Urteil vom 23. August 1995, Az.: 3 RK 7/95 – juris – Rn. 16). 3. Bei einem Therapie-Tandem handelt es sich unstreitig um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Hilfsmittel sind solche Gegenstände, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (BSG, Urteil vom 03. August 2006, Az.: B 3 KR 25/05 R – juris – Rn. 12); mithin handelt es sich um bewegliche Gegenstände (BSG, Urteil vom 29. April 2010, Az.: B 3 KR 5/09 R – juris – Rn. 18). Bei dem Therapie-Tandem handelt es sich unstreitig um einen beweglichen Gegenstand, welche von dem Leistungsempfänger getragen oder mit sich geführt werden kann. Somit stellt das Therapie-Tandem ein Hilfsmittel dar. 4. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Gesichtspunkt der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Zwar kann das Gericht mangels Sachaufklärung nicht bestimmen, ob das Therapie-Tandem im vorliegenden Fall der Sicherung der Krankenbehandlung dient und erforderlich ist (dazu unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.