Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 18. März 2019, S 27 AS 845/16, Urteil nachgehend BSG Kassel, 24. August 2021, B 14 AS 35/21 BH, Beschluss Tenor I. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil
§ 11Nr.
38) würde sich der die vorläufige Entscheidung verfügende Bescheid in diesem Fall nicht auf der Grundlage von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ohne Weiteres von Gesetzes wegen erledigen, sondern, wenn auch mit anderem Inhalt, nämlich der endgültigen Festsetzung, fortbestehen (so wohl auch Conradis, in: Münder, LPK-SGB II,
- Aufl. 2017, § 41a Rn. 16) und bliebe mit diesem Inhalt Gegenstand des Verfahrens (vgl. dazu auch Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II – Kommentar,
- Aufl. 2017, § 41a Rn. 64, wonach sich der vorläufige Bescheid in seinem Wesen verändere und zum endgültigen Bescheid werde). Dies liegt näher als die Annahme, dass die endgültige Leistung ohne jeden ihre Gewährung tragenden Bescheid als endgültig bewilligt zu gelten hätte, wovon auszugehen wäre, wenn man auch in diesem Fall von einer Erledigung des Verwaltungsaktes über die vorläufige Entscheidung statt einer inhaltlichen Verwandlung ausginge. Ausgehend von diesen Überlegungen ist und bleibt der Bewilligungsbescheid vom
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2016 Gegenstand des Verfahrens, allerdings nunmehr mit dem Inhalt einer endgültigen Festsetzung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom
- Juni bis zum
- November
- Letztlich käme man im Übrigen zu einem ähnlichen Ergebnis, wenn man entgegen der obigen Argumentation davon ausginge, dass die fiktive endgültige Leistungsfestsetzung auf der Grundlage von § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II keinen ihr unterliegenden Bescheid benötige und sich der die vorläufige Entscheidung beinhaltende Bescheid durch die fiktive Festsetzung in gleicher Weise erledige wie durch eine ausdrückliche abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die fiktive und „bescheidlose“ endgültige Festsetzung auf Grund einer analogen Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand eines die vorläufige Entscheidung betreffenden gerichtlichen Verfahrens würde (vgl. hierzu ausfl. erk. Senat, Urteil vom
- März 2020 - L 6 AS 471/19 –, juris, Rn. 40 = BeckRS 2020, 816, Rn. 40; außerdem Bay. LSG, Urteil vom
- April 2019 – L 16 AS 627/17 –, juris, Rn. 29), wie es das Bundessozialgericht für die ausdrückliche endgültige Festsetzung annimmt (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –,
§ 11Nr.
38 und Merold, NZS 2016, 926/926 f.). 2. Die von den Klägerinnen im Berufungsverfahren weiter geltend gemachten Leistungen für den vorangegangenen Zeitraum (April und Mai 2016) und die nachfolgenden Leistungszeiträume (von Dezember 2016 bis zum Umzug nach A-Stadt) und die diesbezüglichen Bescheide sind nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Die diesbezügliche Klageerweiterung im Berufungsverfahren ist nicht zulässig.
- a)Die Bewilligungsbescheide für (den vorangegangenen und) die nachfolgenden Bewilligungszeiträume sind zunächst nicht über § 96 Abs. 1 SGG von Gesetzes wegen in das gerichtliche Verfahren einbezogen worden; § 96 Abs. 1 SGG wie auch § 86 SGG sind auf Bescheide, die andere Bewilligungszeiträume regeln als der ursprünglich angefochtene Bescheid, nicht anwendbar (vgl. für die st. Rspr. grdl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R –, BSGE 97, 242 = juris, Rn. 30).
- b)Auch sonst waren die genannten Leistungszeiträume und die diese regelnden Bescheide nicht (bereits) Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Zwar haben die - damals noch anwaltlich vertretenen – Klägerinnen im Rahmen des bei Klageerhebung formulierten Antrags einen Zeitraum, auf den sich dieser beziehen soll, nicht ausdrücklich benannt. Durch die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Klage richtete, und dessen Regelungszeitraum war dieser aber für Gericht (und Beklagte) hinreichend eindeutig erkenn- und abgrenzbar. Dies gilt nur umso mehr, als der Regelungsgegenstand des angegriffenen Bescheides, nämlich die Bewilligung von Leistungen für die Monate Juni 2016 bis einschließlich November 2016, in der Klagebegründung ausdrücklich angesprochen wurde, so dass auch aus diesem Grund über die begrenzte zeitliche Reichweite des in erster Instanz streitigen Begehrens kein Zweifel bestehen konnte. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zu Protokoll genommenen Antrag des Klägers. Auch dieser benennt zwar nicht ausdrücklich einen Zeitraum, für den monatlich weitere 574,76 Euro geltend gemacht wurden. Durch den Regelungsgegenstand des Bescheides vom 30. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2016, der ausweislich des Antrags allein zur Entscheidung des Sozialgerichts gestellt wurde, wird aber eine entsprechende – im Übrigen sachlich zwingende – Begrenzung hinreichend deutlich. Auch die erstinstanzliche Entscheidung hat sich in der Konsequenz allein auf diesen Zeitraum bezogen, wie sich bereits aus dem Eingangssatz von deren Tatbestand eindeutig ergibt.
- c)Die Klägerinnen haben allerdings in der Berufungsinstanz deutlich gemacht, dass auch die weiteren Zeiträume Gegenstand des Verfahrens sein sollen. Die darin liegende Klageänderung in Form der Klageerweiterung (§ 99 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG) ist jedoch unzulässig. Die Klägerin zu 2., die das Berufungsverfahren von Anfang an auch für ihre Mutter, die Klägerin zu 1., geführt hat, hat ein entsprechendes Anliegen erstmals im Schreiben vom 11. Februar 2020 formuliert, in dem sie schreibt, es gehe „nicht nur um vergangene Leistungszeiträume“, da sie weiterhin in der betreffenden Wohnung lebten und „seit dem Einzug im April 2016 bis auf den heutigen Tag nicht einen Cent“ von der Beklagten für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhalten hätten (GA Bl. 224). Ausdrücklich ergibt sich das erweiterte Begehren dann aus dem Schreiben der Klägerin zu 2. vom 29. November 2020, in dem es heißt, im Verfahren sei der „Anteil für mich und meine Mutter für den Zeitraum April 2016 bis Juli 2020 strittig“ (GA Bl. 264). Die damit verbundene Klageänderung ist jedoch unzulässig (vgl. zu dem dabei anzuwendenden Maßstab näher: erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 269/19 –, juris, Rn. 42 ff.): Eine Klageänderung und damit auch eine Klageerweiterung ist zwar auf der Grundlage von § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 SGG grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012 – B 8 SO 15/10 R –, BSGE 110, 93 = juris, Rn. 12; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 12 m.w.N.). Ihre Zulässigkeit setzt jedoch voraus, dass sie entweder kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Klageänderung anzusehen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 SGG) oder sachdienlich ist (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG) oder schließlich die übrigen Beteiligten – gegebenenfalls durch rügelose Einlassung – einwilligen (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst liegt kein Fall des § 99 Abs. 3 SGG vor; namentlich handelt es sich bei dem Begehren von Grundsicherungsleistungen für weitere Zeiträume nicht (nur) um eine Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf eine Nebenforderung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG), sondern um eine andere, eigenständige Hauptforderung. Auch ist die Klageerweiterung nicht sachdienlich, was sich schon daraus ergibt, dass der im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingeführte Antrag – jedenfalls derzeit, überwiegend aber auf Dauer – unzulässig ist. Soweit die die weiteren Leistungszeiträume regelnden Bescheide nicht ohnehin bestandskräftig und bindend geworden sind (vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 2020, GA Bl. 227 f.), ist jedenfalls nicht erkennbar, dass diesbezüglich abgeschlossene Vorverfahren durchgeführt worden wären. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens, die unter diesen Umständen notwendig wäre, um hinsichtlich der nicht bindend beschiedenen Zeiträume gegebenenfalls einen Abschluss der Widerspruchsverfahren abzuwarten und die fraglichen Bescheide in der Sache prüfen zu können, ist nach Auffassung des Senats aber gerade nicht sachdienlich. Schließlich ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte sich rügelos auf die erweiterte Klage eingelassen hätte und die Klageänderung daher nach (§ 153 Abs. 1 i.V.m.) § 99 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 SGG unabhängig von ihrer fehlenden Sachdienlichkeit zulässig wäre (vgl. näher nochmals erk. Senat, Urteil vom 11. März 2020 – L 6 AS 269/19 –, juris, Rn. 45 ff.). Eine rügelose Einlassung liegt zwar bereits vor, wenn der andere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung oder in einem Schriftsatz einen Gegenantrag stellt (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 9) oder sich zur Sache äußert, ohne durch eine Gegenerklärung die Zulässigkeit der Klageänderung wenigstens vorsorglich zu rügen. Ob er sich der Rechtsfolgen seiner Erklärung beziehungsweise seines Verhaltens bewusst war, ist dabei grundsätzlich nicht erheblich (vgl. nochmals B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 99 Rn. 9; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 267 Rn. 1; anders wohl Bay. LSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – L 15 SB 43/06 –, juris, Rn. 33). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht von einer rügelosen Einlassung auszugehen. Die Beklagte hat vielmehr bereits in ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2020 und damit in ihrer ersten Reaktion auf die Ausführungen der Klägerinnen, es gehe auch um aktuelle Leistungen, ausdrücklich festgehalten, dass sich der „Klagezeitraum […] auf die Zeit von Juni bis November 2016“ beschränke. Sie hat damit verdeutlich, sich auf die in den Schreiben der Klägerin zu 2. neu geltend gemachten Ansprüche für andere Zeiträume gerade nicht einlassen zu wollen. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies bestätigt und ausdrücklich erklärt, sie halte an ihrer Rüge, dass die Klageerweiterung unzulässig sei, fest. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erweiterte Klage – soweit ihr nicht ohnehin bindende Bescheide für die übrigen Zeiträume entgegenstehen und/oder die Klagefrist als nicht gewahrt anzusehen wäre – in der Sache aus den gleichen, nachfolgend näher dargelegten Gründen keinen Erfolg haben könnte wie die Klage wegen der Ansprüche für die Zeit von Juni bis November 2016. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere angesichts des streitigen Betrags von Gesetzes wegen statthaft (vgl. § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und den Vorgaben aus § 151 Abs. 1 SGG entsprechend form- und fristgerecht eingelegt. Dies ist in einem (allein) von der Klägerin zu 2. stammenden Schreiben, allerdings auch im Namen ihrer Mutter, der Klägerin zu 1., geschehen. Eine derartige Vertretung durch einen volljährigen Familienangehörigen ist zulässig (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 SGG i.V.m. § 15 Abgabenordnung). Das Bestehen einer Vollmacht kann in diesem Fall vermutet werden (§ 73 Abs. 6 Satz 3 SGG), so dass der Senat nicht gehalten war, eine schriftliche Vollmachtsurkunde anzufordern. Der Senat hat keine Bedenken von der Prozessfähigkeit (auch) der Klägerin zu 1. auszugehen. Zwar ist von Seite der Klägerinnen – als Grund, warum diese nicht zu einem Erörterungs- oder Verhandlungstermin erscheinen könne – wiederholt auf eine psychische Erkrankung verwiesen und geltend gemacht worden, es handele sich um eine Schizophrenie. Andererseits geben die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Hinweis darauf, dass dadurch auch ihre Prozessfähigkeit entfallen wäre und – namentlich – dass sie ihrer Tochter nicht wirksam hätte Vollmacht erteilen können. III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf (weitere) laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum nicht zu. 1. Dabei ist das Sozialgericht zutreffend von der Zulässigkeit der als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4, § 56 SGG) statthaften und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist aus § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG erhobenen Klage ausgegangen. Namentlich ist auch die Klägerin zu 2. durch den angegriffenen Bescheid beschwert: Dieser war zwar nur an die Klägerin zu 1. adressiert; inhaltlich ist aber deutlich, dass die Beklagte auch über die Leistungen der Klägerin zu 2. entschieden hat, so dass sich die Übermittlung (nur) an die Klägerin zu 1. als Ausnutzung der Vollmachtsvermutung aus § 38 SGB II darstellt. Einer Sachentscheidung stand weiter – auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. – die Notwendigkeit eines abgeschlossenen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 SGG) nicht entgegen. Zwar war der Widerspruchsbescheid wiederum nur an Klägerin zu 1. adressiert und nur diese wird darin als Widerspruchsführerin benannt; im Text wird sogar ausdrücklich von „die Widerspruchsführerin und ihre Tochter“ gesprochen. Letztlich kann offenbleiben, ob dies als bloße Ungenauigkeit im Wege der Auslegung überwunden werden könnte; sollte dies nicht der Fall sein, wäre jedenfalls die abschließende Durchführung des andernfalls hinsichtlich der Klägerin zu 2. als noch offen anzusehenden Widerspruchsverfahrens unter den gegebenen Umständen als „bloße Förmelei“ verzichtbar (vgl. zur Problematik BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R –,
§ 22Nr 15, Rn.
18 f. m.w.Nw.; B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
- Aufl. 2020, § 78 Rn. 8b). Der aus rechtlicher Sicht (wohl) fehlende Abschluss des Vorverfahrens hindert den Senat daher nicht an einer Entscheidung in der Sache, vielmehr lässt die besondere Gestaltung des Falles das Vorverfahren ausnahmsweise als entbehrlich erscheinen. Jedes andere Vorgehen würde hier dem Sinn und Zweck der §§ 77 ff. SGG zuwiderlaufen, der darin liegt, eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits auf Grund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls entbehrlich zu machen. Dieser Zweck kann vorliegend nicht mehr verwirklicht werden. Die Beklagte, die (auch) Widerspruchsbehörde ist, hat sich eindeutig – spätestens im hiesigen Verfahren – auch zu den Ansprüchen der Klägerin zu
- geäußert; zudem stimmt die tatsächliche und rechtliche Situation hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin zu
- und der der Klägerin zu
- in allen wesentlichen Gesichtspunkten überein. Eine abweichende, der Klägerin zu
- günstige Äußerung der Beklagten in einem jetzt noch zu erteilenden Widerspruchsbescheid erscheint daher ausgeschlossen.
- Das Sozialgericht hat der Klage weiter zu Recht den Erfolg in der Sache versagt. Der Senat kann dabei offenlassen, ob es – wie von der Beklagten und vom Sozialgericht angenommen – im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorliegen, auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im Verhältnis der Klägerinnen zu ihrem Sohn beziehungsweise Bruder ankommt. Jedenfalls nämlich scheitert der auf § 7 ff. SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu stützende Anspruch an den unklaren wirtschaftlichen Verhältnissen des Sohnes beziehungsweise Bruders der Klägerinnen und damit – vermittelt über § 9 Abs. 5 SGB II – auch dieser selbst im streitigen Zeitraum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall anteilig pro Kopf und damit unabhängig von Alter und Nutzungsintensität der verschiedenen Bewohner aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Personen Mitglieder einer auch den jeweiligen Leistungsberechtigten umfassenden Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom
- November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265). Auch auf die konkrete Ausgestaltung der zivilrechtlichen Verpflichtungen kommt es nicht an (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 55 m.w.Nw.). Hintergrund für dieses auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
- November 1988 – 5 C 68/85 –, BVerwGE 79, 17) zurückgehende "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (BSG, Urteil vom
- November 2012 – B 14 AS 36/12 R –,
§ 22Nr 63, Rn.
26). Daher müssen sich nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch leistungsberechtigte Wohnungsmieter „Kopfteile anrechnen“ lassen, wenn sie die Wohnung mit anderen teilen, und zwar auch dann, wenn im Außenverhältnis zum Vermieter nur der Leistungsberechtigte Vertragspartei ist. Umgekehrt können Leistungsberechtigte grundsätzlich Leistungen in Höhe „ihres Kopfteils“ vom Grundsicherungsträger verlangen, auch wenn sie selbst nicht Mietvertragspartei sind. Diese Grundsätze sprechen dafür, dass es im konkreten Fall weder auf das Bestehen eines wirksamen Untermietverhältnisses im Verhältnis der Klägerinnen zu ihrem Sohn beziehungsweise Bruder noch im Einzelnen auf die Ausgestaltung des (Haupt-)Mietverhältnisses ankommt, sofern nur davon auszugehen ist, dass jedenfalls dieser im streitigen Zeitraum tatsächlich zu Mietzahlungen verpflichtet war und die Klägerinnen (mit diesem zusammen) die Wohnung tatsächlich genutzt und also auf diese Weise ihren Unterkunftsbedarf gedeckt haben. Allerdings sind auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Ausnahmen von der Verteilung der Aufwendungen nach Kopfteilen denkbar; das wäre etwa dann der Fall, wenn – gerade im Gegensatz zum Vorbringen der Klägerinnen – sie auf Grund einer bindenden Abrede mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder nichts zu den Aufwendungen für die Wohnung beitragen müssten (vgl. zur Abweichung vom Kopfteilprinzip auf Grund vertraglicher Abreden unter den Bewohnern BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 85/12 R –,
§ 22Nr.
71). Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerinnen angesichts der zunächst weitgehend verweigerten Angaben zum Hauptvermieter im Verwaltungs- und zumindest anfangs im Gerichtsverfahren und der unterschiedlichen Angaben im Verlauf des Verfahrens (einschließlich des diesbezüglichen Eilverfahrens) zu den erbrachten Zahlungen an den Sohn beziehungsweise Bruder beziehungsweise umgekehrt zu den bestehenden Schulden schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben können, was angesichts der bei den Klägerinnnen liegenden materiellen Beweislast für die geltend gemachten höheren Ansprüche jedenfalls nicht fernliegt. Von (entscheidender) Bedeutung sind die Beziehungen der Klägerinnen zu ihrem Sohn beziehungsweise Bruder jedenfalls insofern, als die Aufbringung der vollständigen Miete durch diesen im Verhältnis zur Klägerin zu
- als (Unterhalts-)Gewährung zu verstehen sein könnte (vgl. zur Unterhaltspflicht von Verwandten in gerader Linie: § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch). Vor allem aber könnte in diesen tatsächlichen Umständen die auch unabhängig von einer Verpflichtung zur Unterhaltszahlung denkbare und gegebenenfalls nach § 9 Abs. 5 SGB II zu vermutende Unterstützung unter zusammenlebenden Verwandten Ausdruck gefunden haben. Diese setzt voraus, dass die Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft mit einem Verwandten leben und die Erbringung von (Unterstützungs-)Leistungen nach dessen Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Am Zusammenleben der Klägerinnen mit ihrem Sohn beziehungsweise Bruder in Haushaltsgemeinschaft im streitigen Zeitraum hat der Senat keine Zweifel. Zu dessen Einkommen und Vermögen haben sich die Klägerinnen vollständig ausgeschwiegen, obwohl der Senat mit Schreiben vom
- September 2020 (GA Bl. 253) zu entsprechendem Vortrag aufgefordert und an die Beantwortung des Schreibens nachfolgend am
- Oktober 2020 und
- November 2020 – dort mit Fristsetzung binnen vier Wochen nach Zugang des Schreibens – erinnert hatte. Die Klägerinnen haben daraufhin mit Schreiben vom
- November 2020 (GA Bl. 264) zwar mitgeteilt, am Verfahren festhalten zu wollen, auf die Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Sohnes und Bruders sind sie aber mit keinem Wort eingegangen. Der Senat hat daraufhin mit Schreiben des Berichterstatters vom
- November 2020 (GA Bl. 267 f.) – unter erneuter Fristsetzung – auf die entsprechende Notwendigkeit unter ausdrücklichem Hinweis auf § 9 Abs. 5 SGB II nochmals und unter Verweis auf die Möglichkeit der Präklusion verspäteten Vorbringens nach § 106a in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG hingewiesen. Darauf haben die Klägerinnen nicht reagiert. Die finanzielle Situation des Bruders beziehungsweise Sohnes der Klägerinnen und damit – vermittelt über die Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II – deren eigene ist daher ungeklärt. Da die Klägerinnen sich hierzu trotz Aufforderung und wiederholter Erinnerung gar nicht geäußert haben (und im Übrigen auch nicht verdeutlicht haben, dass und warum ihnen Vortrag hierzu unmöglich wäre), würden sich Ermittlungen des Senats hierzu als „Ermittlungen ins Blaue hinein“ darstellen, zu denen weder Anlass noch Verpflichtung besteht. Vielmehr geht die verbleibende Unklarheit zu Lasten der Klägerinnen, nachdem sie höhere Ansprüche geltend machen und also die materielle Beweislast für deren Voraussetzungen bei ihnen liegt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001818