← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 74/17 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 7. Januar 2011, S 2 R 889/07, Urteil vorgehend SG Gießen, 25. Januar 2019, S 2 R 71/17, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts

§ 248Nr.

1). Dagegen besteht nach Erlass eines Rentenbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den Vormerkungsbescheid. Ein solches Verfahren ist fortan unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Mai 2010, B 13 R 118/08 R - juris Rdnr. 16 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R - juris Rdnr. 10 m.w.N.). Jedenfalls mit Blick auf die Rentenbescheide vom
  3. November 2007,
  4. November 2007 und
  5. Oktober 2008 ist ein derartiger Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben. Die Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung wurden dem Kläger nicht nur vorschussweise gewährt. Sind also zuletzt die beiden Rentenneufeststellungsbescheide der Beklagten vom
  6. Oktober 2008 kraft Gesetzes in das Klageverfahren einbezogen worden, musste das Sozialgericht über deren Rechtmäßigkeit gleichwohl nicht entscheiden. Zwar können die Beteiligten die Einbeziehung gemäß § 96 Abs. 1 SGG „kraft Gesetzes“ nicht ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom
  7. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Allerdings wird dem Kläger, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Inhalt und Umfang des Streitgegenstands bestimmt, durch diese Regelung nicht die ihm zustehende Dispositionsbefugnis über den Gegenstand der Klage entzogen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R - juris Rdnr. 27). Das Sozialgericht kann auch nach Einbeziehung eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes gemäß § 123, § 95 SGG nur über die vom Kläger bestimmten Ansprüche entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom
  9. August 1999, B 4 RA 25/99 B = SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), dem es grundsätzlich vorbehalten bleibt, ausdrücklich oder schlüssig zu erklären, dass er sich mit seiner Klage auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken oder er nur gegen einen bestimmten Bescheid vorgehen will. Der zunächst nach § 96 Abs. 1 SGG einbezogene Bescheid bleibt nicht mitangefochten, wenn der Kläger trotz Kenntnis vom Inhalt dieses neuen Bescheides seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ursprünglichen Bescheides beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom
  10. September 1962, 5 RKn 15/60 = SozR Nr. 15 zu § 96 SGG). In einer Beschränkung des Antrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  11. Aufl. 2020, § 96 Rdnr. 11a). So verhielt es sich hier. Zwar hatte der Kläger zunächst seine Klage auch auf die beiden Rentenbescheide vom
  12. November 2007 und
  13. November 2007 erstreckt und ausdrücklich kundgetan, dass beide Bescheide zum Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Daran hat er im weiteren Verlauf des Klageverfahrens - möglicherweise geleitet durch den richterlichen Hinweis, dass eine Klageerweiterung nicht als sachdienlich anzusehen sei - allerdings nicht festgehalten, sondern hat gegen die Rentenbescheide vom
  14. November 2007 und
  15. November 2007 mit Schriftsatz vom
  16. August 2008 zumindest sinngemäß vorsorglich Widerspruch erhoben. Dass der Kläger seine Klage nicht mehr gegen die in den bereits ergangenen Rentenbescheiden geregelte Rentenhöhe gerichtet wissen wollte, ergibt sich nicht zuletzt aus dem von ihm in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellten und protokollierten Klageantrag, ausweislich dessen allein der Bescheid der Beklagten vom
  17. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. November 2006 angefochten war. Zuvor hatte der Kläger nochmals zu Protokoll erklärt, gegen die Rentenbescheide Widerspruch zu erheben. Dass seinerzeit die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) bereits abgelaufen war, führte nicht dazu, dass die Rentenbescheide bestandskräftig geworden waren. Denn die Beklagte hat - entsprechend der von ihr erteilten Zusicherung - über die verfristeten Widersprüche des Klägers gleichwohl in der Sache entschieden. Hierzu war sie ohne weiteres berechtigt mit der Folge, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist der Zulässigkeit der Klage nicht entgegengehalten werden kann und der angefochtene Bescheid auch nicht als bindend anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  19. Oktober 1979, 12 RK 19/78 = SozR 2200 § 1422 Nr. 1). Die Rentenneufeststellungsbescheide vom
  20. Oktober 2008 sind sodann gemäß § 86 SGG zum Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden, ebenso wie die weiteren Rentenneufeststellungsbescheide vom
  21. Februar 2012,
  22. Februar 2012,
  23. November 2015 und
  24. Dezember
  25. Dass hierdurch die jeweils vorangegangenen Renten(neu-)feststellungen stets in Gänze ersetzt worden sind, steht einer Anwendung des § 86 SGG nicht entgegen. Denn obwohl § 86 SGG seinem ausdrücklichen Wortlaut zufolge die Einbeziehung eines neuen Verwaltungsaktes in ein laufendes Widerspruchsverfahren nur für den Fall anordnet, dass der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert wird, ist diese Vorschrift entsprechend der für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Verfahren einbezieht (vgl. BSG, Urteil vom
  26. Juli 2017, B 14 AS 36/16 R - juris Rdnr. 18). Die vollständige Ersetzung sämtlicher vorangegangener Bescheide führte vorliegend dazu, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur noch die beiden zuletzt ergangenen Bescheide vom
  27. November 2015 und
  28. Dezember 2015 waren. Denn sofern der ursprünglich durch Widerspruch angefochtene Bescheid nicht nur abgeändert, sondern vollständig ersetzt und damit im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X „anderweitig aufgehoben“ und wirkungslos wird, ist im Rahmen der Anwendung des § 86 SGG für eine Kumulation der streitgegenständlichen Bescheide kein Raum (vgl. BSG, Urteil vom
  29. November 2009, B 13 R 113/08 R =

§ 307bNr.

10). Nicht streitgegenständlich ist hingegen der Bescheid vom

  1. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar
  3. Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte - entgegen der ausdrücklichen Verlautbarung im Verfügungssatz („wird der Bescheid vom
  4. November 2007 <…> hinsichtlich der Rentenhöhe <…> aufgehoben“) - gerade keine Regelung über die Rentenhöhe getroffen. Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme im Verfügungssatz auf die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI und nicht zuletzt mit Blick auf die Begründung des Bescheides vom
  5. April 2008 wird mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass die Beklagte damit lediglich die Höhe des Rentenzahlanspruchs wegen Nichtberücksichtigung anrechnungsfähigen Einkommens hat verringern wollen und nicht etwa den Wert des festgestellten Rentenstammrechts (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Oktober 2012, B 5 R 8/12 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.). Der Bescheid vom
  7. April 2008 betrifft somit nicht die Rentenhöhe und somit nicht denselben Streitgegenstand, wie dies Voraussetzung für eine Abänderung im Sinne von § 86 SGG ist (sog. Streitgegenstandsidentität, vgl. hierzu: Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 86 SGG <Stand:
  8. April 2019>, Rdnr. 17 m.w.N.). Stattdessen hat der Kläger hiergegen gesondert Widerspruch erhoben, über den die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom
  9. Februar 2016 ebenfalls entschieden hat. Gegen die Anrechnung rentenschädlichen Hinzuverdienstes vom
  10. Oktober 2007 bis
  11. November 2007, das Erstattungsverlangen der Beklagten über 880,42 € und ihre Aufrechnungsverfügung wandte sich der Kläger indessen schon erstinstanzlich nicht mehr. Die Bescheide vom
  12. September 2010 und
  13. September 2013 sind ebenfalls nicht zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil die Beklagte mit ihnen allein die Dauer der Rente wegen voller Erwerbsminderung geregelt hat, die der Kläger mit seinem Widerspruch allerdings nicht angefochten hatte. Auch insoweit fehlt es daher an der für eine Abänderung im Sinne des § 86 SGG erforderlichen Streitgegenstandsidentität. Gleiches gilt für den Rentenbescheid vom
  14. Januar 2016, mit welchem dem Kläger vorschussweise Regelaltersrente ab
  15. März 2016 gewährt worden ist, ebenso wie für den weiteren Rentenbescheid vom
  16. Februar 2016, mit dem die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag der Altersrente neu berechnet hat. Ausgehend von diesem Streitgegenstand hat die Beklagte die Rentenhöhen zutreffend festgestellt. Die Rentenhöhe ergibt sich gemäß § 64 SGB VI aus der Vervielfältigung der unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Nr. 1) mit dem Rentenartfaktor (Nr. 2) und dem aktuellen Rentenwert (Nr. 3). Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten (Nr. 1), beitragsfreie Zeiten (Nr. 2) und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten (Nr. 3) mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und - hier allerdings nicht einschlägig - bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Zu den Beitragszeiten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zählen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI auch die in den sog. Vertreibungsgebieten zurückgelegten Beitragszeiten nach § 15 FRG, für die nach Maßgabe des § 22 FRG Entgeltpunkte ermittelt werden. Für Beitragszeiten, die nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt (§ 22 Abs. 3 FRG). Die nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 FRG maßgeblichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt (§ 22 Abs. 4 FRG). Die Vorschriften des Fremdrentenrechts und damit insbesondere auch § 15 und § 22 FRG finden auf den Kläger als anerkannten Vertriebenen im Sinne von § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) Anwendung (§ 1 Buchst. a) FRG). Dies vorangestellt begegnen die von der Beklagten festgestellten Rentenhöhen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger bezüglich der Bewertung seiner im Bundesgebiet zurückgelegten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten (§ 66 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 SGB VI) im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) geltend macht, dass hierfür ausschließlich die im Bundesgebiet erworbenen Entgeltpunkte aus Beitragszeiten heranzuziehen seien und der Gesamtbelegungszeitraum ohne die beitragslosen Zeiten im Herkunftsgebiet ermittelt werden müsse, folgt der Senat dem nicht. Es besteht kein Grund, den Regelungsgehalt der §§ 71 ff. SGB VI im Sinne des Klägers teleologisch zu reduzieren. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm, die zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  17. September 2011, 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 = NJW 2012, 669; BVerfG, Beschluss vom
  18. März 1993, 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 = BVerfGE 88, 145) ist vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der von ihrem Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom
  19. September 2019, B 5 R 4/19 R =

§ 118Nr.

17). Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen deren Wortlaut sogar geboten sein (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2014, B 2 U 18/13 R - juris Rdnr. 27). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Kläger begehrte Reduktion, das Versicherungsleben von fremdrentenberechtigten Personen aufzuteilen in einerseits im Herkunftsgebiet und andererseits im Bundesgebiet zurückgelegte Beitragszeiten, ist dem Gesetz gänzlich unbekannt. Das gilt insbesondere für die Regelungen zur Ermittlung der - hier streitigen - Rentenhöhe. Generell gilt, dass sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen richtet (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Schon anhand dieses Grundsatz zeigt sich, dass der Ermittlung der Rentenhöhe der Gedanke eines einheitlichen und nicht etwa abschnittsweisen Versicherungslebens zugrunde liegt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die am
  2. Januar 1992 in Kraft getretene neue Gesamtleistungsbewertung unter anderem einheitlich für alle Versicherten auf das gesamte Versicherungsleben vom
  3. Lebensjahr bis zum Versicherungsfall abstellt (vgl. BT-Drucks. 11/4124 S. 141). Ziel der Gesamtleistungsbewertung ist es, auch für Zeiten, in denen Versicherte nicht (beitragsfreie Zeiten) oder nur vermindert Beiträge (beitragsgeminderte Zeiten) gezahlt haben, Entgeltpunkte zu ermitteln, die sich „nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen“ (§ 63 Abs. 1 SGB VI) richten (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 04/18, § 71 SGB VI Rdnr. 2). Speziell bei Fremdrentenberechtigten unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob sie Beitragszeiten im Herkunftsgebiet oder im Bundesgebiet zurückgelegt haben. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ordnet an, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Diese ausnahmslose Gleichstellung bedeutet, dass von Beitragszeiten stets die gleichen Rechtswirkungen ausgehen, unabhängig davon, ob sie der Versicherte im Herkunftsgebiet oder im Bundesgebiet zurückgelegt hat. Deshalb ist es nur konsequent, dass der Gesetzgeber im Geltungsbereich des FRG offenkundig bewusst davon abgesehen hat, die Gesamtleistungsbewertung abweichend zu regeln. § 14 FRG bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der fremdrentenberechtigten Personen nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften richten, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Da die §§ 14 ff. FRG aber gerade keine gesonderten Regelungen über die Gesamtleistungsbewertung beinhalten, spricht insoweit das Schweigen des Gesetzgebers ganz entscheidend gegen eine teleologische Reduktion der §§ 71 ff. SGB VI bei Fremdrentenberechtigten. Das gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen abweichende Regelungen zur Gesamtleistungsbewertung durchaus vorgesehen hat. Mit § 263a SGB VI existiert dabei eine Sondervorschrift zu den §§ 71 ff. SGB VI, die allerdings nur eine anteilmäßige und nicht etwa zeitliche Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für beitragsfreie Zeiten und den Zuschlag für die beitragsgeminderten Zeiten vorsieht (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 07/93, § 263a SGB VI Rdnr. 1). Selbst in dieser Sondervorschrift spiegelt sich die vom Kläger begehrte Reduktion somit nicht wider. Eine teleologische Reduktion der §§ 71 ff. SGB VI im Sinne des Klägers ist im Übrigen auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Kürzung der für nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 (§ 22 Abs. 3 FRG) und deren Vervielfältigung mit dem Faktor 0,6 (§ 22 Abs. 4 FRG) jedenfalls mittelbar dazu führen, dass im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung in der Regel geringere Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ermittelt werden. Einen Verstoß gegen die Verfassung vermag der Senat darin jedoch nicht zu erkennen. Denn die von § 22 Abs. 3 FRG angeordnete Kürzung der Entgeltpunkte beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Sie ist daher verfassungsrechtlich geradezu geboten, um eine gleichheitswidrige Besserstellung von fremdrentenberechtigten Versicherten gegenüber denjenigen Versicherten zu verhindern, die Beitragszeiten ausschließlich im Bundesgebiet zurückgelegt haben (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz <GG>). § 22 Abs. 3 FRG erweist sich dabei auch als verhältnismäßig, weil eine Kürzung der Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ausscheidet. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 4 FRG von seiner Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) jedenfalls verfassungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  4. Juni 2006, 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5). Das gilt gleichermaßen für die Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten wie für die Ermittlung von Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung, der die auf 60 v.H. abgesenkten Entgeltpunkte für Beitragszeiten zugrunde liegen. Der Einwand des Klägers, dass die Zurechnungszeit bereits am
  5. Januar 2006 beginnen müsse, erschließt sich dem Senat nicht. Gemäß § 59 Abs. 1 SGB VI in der hier einschlägigen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom
  6. Februar 2002 (BGBl. I, S. 754) ist Zurechnungszeit die Zeit, die unter anderem bei einer Rente wegen Erwerbsminderung hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das
  7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgeblichen Erwerbsminderung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und endet mit Vollendung des
  8. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Kalendermonate, die mit einer Zurechnungszeit belegt sind, sind beitragsfreie Zeiten, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung des aktenkundigen medizinischen Berichtswesens können keine Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte den Beginn der Zurechnungszeit sowohl für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung zutreffend auf den
  9. Januar 2006 bzw.
  10. Mai 2007 festgelegt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung vor dem
  11. Januar 2006 oder der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem
  12. Mai 2007 eingetreten sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht substantiiert begründet, weshalb er bereits seit dem
  13. Januar 2006 (teilweise bzw. voll) erwerbsgemindert gewesen sein sollte und die Zurechnungszeit daher zu diesem früheren Zeitpunkt beginnen müsse. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung lässt sich der Monat Januar 2006 dabei auch aus rechtlichen Erwägungen nicht vollständig - also bereits ab dem Monatsersten - als Zurechnungszeit bewerten. Liegen nämlich - wie hier - in dem Kalendermonat gleichzeitig Beitragszeiten vor, gilt der Kalendermonat als beitragsgeminderte Zeit (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Nur wenn keine Beitragszeiten vorhanden sind, ist nach § 122 Abs. 1 SGB VI der gesamte Kalendermonat als Zurechnungszeit zu bewerten (vgl. Flecks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI,
  14. Aufl. 2021, Stand: 01.04.2021, § 59 SGB VI Rdnr. 24). Der Kläger kann schließlich nicht beanspruchen, dass bei der Feststellung der Höhe seiner ab
  15. Dezember 2007 bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung mit monatlich 0,0326 Entgeltpunkten in Ansatz gebracht wird. Zutreffend hat die Beklagte stattdessen 0,0169 Entgeltpunkte berücksichtigt. Das folgt aus § 74 Abs. 4 i. V. m. § 263 Abs. 3 SGB VI. Danach wird die Begrenzung des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung von ursprünglich 75 v.H., höchstens jedoch 0,0625 Entgeltpunkte, bei einem Rentenbeginn ab Januar 2005 monatlich sukzessive abgesenkt, bis diese Zeiten bei einem Beginn der Rente ab Januar 2009 schlussendlich überhaupt nicht mehr bewertet werden. Unter Heranziehung des Tabellenwerks des § 263 Abs. 3 SGB VI ergibt sich, dass der Gesamtleistungswert bei einem Rentenbeginn im Dezember 2006 (hier: Beginn der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) auf 39,06 v.H. bzw. höchstens 0,0326 Entgeltpunkte und bei einem Rentenbeginn im Dezember 2007 (hier: Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung) auf 20,31 v.H. bzw. höchstens 0,0169 Entgeltpunkte begrenzt ist. Vergeblich beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf § 300 Abs. 3 SGB VI, wonach in den Fällen, in denen eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen ist und dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, die Vorschriften maßgebend sind, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. Daraus folgt vorliegend nicht, dass der begrenzte Gesamtleistungswert von 0,0326 Entgeltpunkten, der bei der Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung in Ansatz gebracht wurde, auch der anschließend von ihm bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegt werden muss. Denn die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei zuvor bereits bezogener Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stellt keine Neufeststellung im Sinne von § 300 Abs. 3 SGB VI dar. § 300 Abs. 3 SGB VI regelt nur, welches Recht bei der Neufeststellung derselben Rente anzuwenden ist. Es muss also eine der in § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB VI aufgezählten Rentenarten weitergeleistet werden und wegen der Neuermittlung von Entgeltpunkten nur deren Neufeststellung erforderlich geworden sein (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
  16. Erg.-Lfg. 2020, § 300 SGB VI Rdnr. 17). Die vorliegende Konstellation - Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) im Anschluss an eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) - wird davon jedoch nicht erfasst. Es handelt sich nicht um eine Neufeststellung einer bereits bezogenen Rente, sondern um die erstmalige Feststellung einer Nachfolgerente, auf die nach Maßgabe des § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI neues Recht Anwendung findet (vgl. LPK-SGB VI/Reinhardt,
  17. Aufl. 2018, § 300 SGB VI Rdnr. 9). Nach alledem konnte die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  18. Januar 2019 keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung höherer Renten im gerichtlichen Verfahren nicht durchgedrungen ist. Dass seine Erwerbsminderungsrenten während des laufenden Widerspruchsverfahren mehrfach neu festgestellt und sich hierdurch kontinuierlich erhöht hatten, rechtfertigt es nach Ansicht des Senats dabei nicht, die Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers wenigstens für das Vorverfahren zu belasten. Dem steht jedenfalls das Veranlassungsprinzip entgegen. Denn insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Rentenneufeststellungen nicht auf den Widerspruch zurückzuführen sind, sondern allein dem Umstand geschuldet waren, dass der Kläger mehrmals bisweilen unbekannte Unterlagen aus dem Herkunftsgebiet beigebracht hatte. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001823

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.