Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 4. November 2016, S 4 R 206/14 , Urteil nachgehend BSG Kassel, 21. September 2021, B 5 R 189/21 B, Beschluss Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urt
§ 1246Nr.
117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =
§ 1246Nr.
104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =
§ 1246Nr.
75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =
§ 1246Nr.
90). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen bei der Klägerin derartige medizinische Besonderheiten indes nicht vor. Die benannten qualitativen Leistungseinschränkungen sind im Wesentlichen bereits durch die Beschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin auf leichte Tätigkeiten berücksichtigt. Soweit der Sachverständige Dr. med. M. fachfremd Zweifel an der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit der Klägerin geäußert hat, hat Dr. med. L. in seinem Gutachten vom
- Dezember 2018 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. med. F. festgestellt, dass die Fähigkeit der Klägerin sich anzupassen und umzustellen, nicht zweifelhaft ist. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Durchhaltevermögens ergeben, die kognitiven Fähigkeiten, insbesondere die Denkfunktionen, seien nicht leistungsrelevant eingeschränkt gewesen, ebenso wenig die Psychomotorik. Sie sei in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren, eine weitgehende, objektivierbare bzw. ausreichend begründbare Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens läge nicht vor. Eine Änderung auf psychiatrischem Fachgebiet konnte Dr. med. L. in seiner ergänzenden Stellungnahme auch nach der Begutachtung durch Dr. med. M. nicht feststellen, so dass der Senat die von Dr. med. M. geäußerten Zweifel als fachärztlich ausgeräumt ansieht. Ob die für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt frei oder besetzt waren, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, die wie die Klägerin noch in einem zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig sind, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
- Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =
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13) kann bei noch in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen sind allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand vor allem nicht mehr dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1980, 1 RJ 32/79 - juris Rdnr. 23). Auch ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Keiner der Sachverständigen hat festgestellt, dass die Klägerin krankheitsbedingt betriebsunübliche Pausen in rentenbegründendem Ausmaß einhalten müsste (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
- April 1993, 5 RJ 34/92, juris). Auch ergeben sich aus den mitgeteilten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine ernsthaften Zweifel, dass die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betrieben einsetzbar ist (vgl. BSG, Beschluss vom
- Oktober 2012, B 13 R 107/12 B, juris Rdnr. 17). Schließlich ist die Wegefähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nicht rentenrelevant eingeschränkt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
- März 2002, B 13 RJ 25/01 R, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Da ein Minimum an Mobilität zur Ausübung einer Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs, die in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich ist, erforderlich ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90 = SozR 3-2200, § 1247 Nr. 10; Urteil vom
- August 2001, B 10 LW 18/00 R = SozR 3-5864, § 13 Nr. 2), gehört zur Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auch die Fähigkeit des Versicherten, viermal am Tag Wegstrecken von (mehr als) 500 m Länge mit zumutbarem Zeitaufwand, d.h. jeweils innerhalb von 20 Minuten, zu Fuß bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können (vgl. BSG, Urteil vom
- Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90 = SozR 3-2200, § 1247 Nr. 10). Dass die Klägerin hierzu nicht mehr in der Lage ist, ist zur Überzeugung des Senats erstmals durch die Feststellungen des Dr. med. M. ab der ambulanten Untersuchung am
- November 2019 belegt. Dr. med. L. und Dr. med. F. berichteten noch nachvollziehbar von einer erhaltenen Wegefähigkeit. Der Klägerin ist es aufgrund ihrer orthopädischen Leiden insbesondere im Bereich der Knie und Füße ab dem Untersuchungszeitpunkt bei Dr. med. M. nachweislich nicht mehr zuzumuten, Wegstrecken in dem erforderlichen Maß zurückzulegen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder einen PKW zu führen. Dies hat auch die Beklagte eingeräumt. Sie hat der Klägerin sodann mit Bescheid vom
- März 2020 zum Ausgleich dieses Mobilitätsdefizits Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von Mobilitätshilfen bewilligt und die fehlende Wegefähigkeit der Klägerin in zulässiger Weise damit beseitigt. Es ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass eine Einschränkung der Wegefähigkeit von Versicherten dann keinen Berentungsgrund darstellen kann, wenn der Rentenversicherungsträger durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation) eine ausreichende Mobilität der Versicherten herstellt (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1997, 5 RJ 16/97 = SozR 3-2600, § 44 Nr. 10; BSG, Urteil vom
- März 2002, B 13 RJ 25/01 R; BSG, Urteil vom
- Dezember 2011, B 13 RJ 79/11 R = BSGE 110, 1-8). Dass die innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Einschränkung bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben diesen Anforderungen gerecht werden, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Bescheid vom
- März 2020 angegriffen hätte. Nach alledem ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Die Klägerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Einen solchen Rentenanspruch haben nämlich bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur diejenigen Versicherten, die vor dem
- Januar 1961 geboren sind. Die 1972 geborene Klägerin gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, der aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Auch darauf lässt sich also das angefochtene Urteil nicht stützen. Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben, während der Berufung der Klägerin der Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001841