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ArbG Frankfurt 24 Ca 7095/19. Fachkammer 24 Ca 7095/19 Urteil Hat eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Weiterbeschäftigung

Leitsatz Hat eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers nach Ausspruch einer Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Beschäftigung des Arbeitsnehmers bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage zum Gegenstand, handelt es sich hierbei um eine auflösende Bedingung. Ein weiteres,eigenständiges Arbeitsverhältnis wird hierdurch nicht begründet. Ebenso wenig begründet der Ausspruch einer Änderungskündigung ein weiteres, eigenständiges Arbeitsverhältnis. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6 Sa 464/20 nachgehend BAG Erfurt, 6 AZR 343/21 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 16.500,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach den gesetzlich gesondert geregelten Fällen bleibt hiervon unberührt. Tatbestand Die Parteien streiten über zwei allgemeine Feststellungsanträge. Die Beklagte ist ein mittelständisches Pharmaunternehmen mit Sitz in C. Im streitgegenständlichen Betrieb beschäftigt sie regelmäßig deutlich mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Der am xx.xx. 1970 geborene Kläger war seit dem

  1. März 2014 auf Grundlage des als Anlage JK1 (BI. 4 ff. d.A.) vorgelegten Anstellungsvertrags der Parteien vom
  2. März 2014 sowie der als Anlage JK2 (BI. 9 d.A.) vorgelegten Zusatzvereinbarung vom
  3. Oktober 2014 als „Bezirksleiter Apotheken-Außendienst" bei der Beklagten beschäftigt. Die zuletzt vom Kläger bezogene Brutto-Monatsgesamtvergütung betrug EUR 5.500,
  4. Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum
  6. Dezember 2017 und stellte den Kläger gleichzeitig frei. Zudem sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger mit dem als Anlage JK3 (BI. 10 f. d.A.) vorgelegten Schreiben vom
  7. Januar 2018 eine Änderungskündigung zum nächstmöglichen Termin — nach ihrer Berechnung der
  8. März 2018 — aus. In dem Schreiben, auf das im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: ,,... rein vorsorglich, für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom
  9. Oktober 2017 teilen wir Ihnen folgendes mit: Wir bieten Ihnen daher im Rahmen einer Änderungskündigung an, Ihr Arbeitsverhältnis ab dem
  10. April 2018 zu den wie folgt geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen: Die übrigen Arbeitsbedingungen bleiben unverändert. Bitte teilen Sie uns bald möglichst, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens mit, ob Sie das Angebot annehmen. Gleichzeitig kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächstmöglichen Termin; dies ist nach unserer Berechnung der
  11. März
  12. Diese Kündigung steht jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass sie das obige Angebot fristgemäß annehmen, d.h. die Kündigung wird gegenstandslos, wenn Sie das Angebot rechtzeitig annehmen. Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit dem als Anlage B1 (BI. 36 d.A.) vorgelegten Anwaltsschreiben vom
  13. Februar 2018 fristgemäß unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist und erhob — im Wege objektiver Klagehäufung — Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom
  14. Oktober 2017 sowie Änderungsschutzklage hinsichtlich der Änderungskündigung vom
  15. Januar 2018, mit denen er erstinstanzlich (Kammerurteil
  16. März 2018-24 Ca 7404/17— nv.) obsiegte. Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und vereinbarte mit dem Kläger vor dem Hintergrund des Urteils ein Prozessarbeitsverhältnis auf Grundlage des als Anlage JK4 (BI. 12 d.A.) vorgelegten Vertrags vom
  17. April 2018, auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird und in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
  18. Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen im Arbeitsvertrag vom
  19. März 2014 aufgeführten Bedingungen an.
  20. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot auf Prozessbeschäftigung an.
  21. Der Arbeitgeber hält an der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen vom
  22. Oktober 2017 und
  23. Januar 2018 fest und begibt sich mit dieser Vereinbarung keinerlei Rechte. Mit Schreiben vom
  24. September 2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut. Der Kläger erhob hiergegen wiederum Kündigungsschutzklage, welche beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen — 24 Ca 6757/18— rechtshängig war. Mit — zwischenzeitlich rechtskräftigem — Urteil vom
  25. Januar 2019 wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer vom
  26. März 2018 zurück (Hess. LAG
  27. Januar 2019 - 6 Sa 461/18 — nv.). Die Parteien erledigten sodann am
  28. Februar 2019 den unter dem Aktenzeichen — 24 Ca 6757/18 — geführten Rechtsstreit durch — seit dem
  29. Februar 2019 bestandskräftigen — Vergleich. In dem als Anlage JK5 (BI. 13 f. d.A.) vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom
  30. Februar 2019, auf das im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt: Der Beklagten Vertreter erklärte auf Nachfrage des Vorsitzenden, die streitgegenständliche Kündigung beziehe sich nur auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Anstellungsvertrag vom
  31. März
  32. Die Parteien schlossen zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich:
  33. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher, fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung vom
  34. September 2018 am
  35. Oktober 2019 aus betriebsbedingten Gründen. Mit Schriftsatz vom
  36. Oktober 2019 — bei Gericht eingegangen am
  37. Oktober 2019 und der Beklagten zugestellt am
  38. November 2019 — hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, sowohl das am
  39. April 2018 begründete Prozessarbeitsverhältnis als auch das Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom
  40. Januar 2018 seien von der Kündigung vom
  41. September 2018 und damit auch von dem am
  42. Februar 2019 geschlossenen Vergleich nicht berührt gewesen. Lediglich das durch den Anstellungsvertrag vom
  43. März 2014 begründete Arbeitsverhältnis sei hierdurch beendet worden. Da keine bloße Prozessbeschäftigung vorgelegen habe, sei seine Weiterbeschäftigung nach der obergerichtlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung während des vorherigen Prozesses auf Grundlage eines regulären, eigenständigen Arbeitsverhältnisses erfolgt. Der Kläger beantragt,
  44. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende vertragliche Prozessarbeitsverhältnis laut Vertrag vom
  45. April 2018 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht;
  46. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom
  47. Januar 2018 nicht aufgelöst ist, sondern unverändert fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, neben dem originär bestehenden Arbeitsverhältnis hätten die Parteien kein eigenständiges Arbeitsverhältnis vereinbart, sondern nur eine Fortsetzung des einen Arbeitsverhältnisses. Dieses eine Arbeitsverhältnis sei durch Vergleichsschluss beendet worden. In Ergänzung des Sach- und Streitstandes, der Beweisanträge sowie der weiteren Rechtsausführungen der Parteien wird Bezug genommen auf ihr weiteres schriftsätzliches Vorbringen sowie die zu den Akten gereichten Anlagen und die Sitzungsprotokolle, soweit dies noch nicht ausdrücklich erfolgt ist. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist unbegründet. I. Der Klageantrag zu
  48. ist unbegründet. Das mit Anstellungsvertrag vom
  49. März 2014 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete gemäß Vergleich vom
  50. Februar 2019 aufgrund Kündigung der Beklagten vom
  51. September 2018 am
  52. Oktober
  53. Bei dem vom Kläger so bezeichneten „Prozessarbeitsverhältnis laut Vertrag vom
  54. April 2018" handelte es sich nicht um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis, sondern die bedingte Fortsetzung des mit Vertrag vom
  55. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnisses.
  56. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge — auch Prozessvergleiche — so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BAG
  57. Januar 2017 — 4 AZR 522/15 —juris, mwN.).
  58. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Parteien mit dem Vertrag vom
  59. April 2018 kein weiteres, eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet, sondern die bedingte Fortsetzung ihres mit Vertrag vom
  60. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnisses vereinbart und dieses mit Vergleichsschluss vom
  61. Februar 2019 beendet. a) Ausgehend vom Wortlaut bot die Beklagte dem Kläger „eine durch die rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung auflösend bedingte Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen im Arbeitsvertrag vom
  62. März 2014 aufgeführten Bedingungen an". Der Kläger nahm dieses Angebot — auf bedingte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses — an. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach in der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ausspruch der Kündigung und nach Ablauf der Kündigungsfrist der Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrags oder die Vereinbarung liegen kann, dass der gekündigte Arbeitsvertrag auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage bzw. zweckbefristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt werden soll, denn der Arbeitnehmer ist auf Grund des gekündigten Arbeitsverhältnisses zu weiterer Arbeitsleistung nicht verpflichtet (vgl. BAG
  63. Januar 2005- 7AZR 113/04 — juris, mwN.). Hat die Vereinbarung — wie hier — die Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage zum Gegenstand, handelt es sich um eine auflösende Bedingung (vgl. BAG
  64. Oktober 2003 - 7 AZR 113/03 — AP TzBfG § 14 Nr. 6, mwN.). Nichts Anderes lässt sich — entgegen der Auffassung des Klägers — den Urteilen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
  65. Oktober 2009 - 2 Sa 152/09 — und des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom
  66. September 2011 -5 Sa 155/11 — entnehmen, welche die zuvor zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls zitieren und anwenden. An der Sache vorbei gehen schließlich auch die Ausführungen des Klägers, es habe keine bloße (faktische) Prozessbeschäftigung vorgelegen. Dass seine weitere Beschäftigung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, steht — worauf die Beklagte zutreffend hinweist — nicht im Streit. b) Das — eine — Arbeitsverhältnis der Parteien endete ausweislich der unmissverständlichen Regelung im Vergleich der Parteien vom
  67. Februar 2019 aufgrund ordentlicher, fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung vom
  68. September 2018 am
  69. Oktober 2019 aus betriebsbedingten Gründen. II. Da der Kläger mit seinem als Hauptantrag gestellten Klageantrag zu
  70. unterliegt, fiel auch der als (echter) Hilfsantrag gestellte Klageantrag zu
  71. der Kammer zur Entscheidung an. Dieser ist ebenfalls unbegründet.
  72. Auch bei dem vom Kläger so bezeichneten „Arbeitsverhältnis nach Änderungskündigung laut Vertrag vom
  73. Januar 2018" handelt es sich nicht um ein eigenständiges Arbeitsverhältnis, sondern die — von der Beklagten begehrte — Fortsetzung des mit Vertrag vom
  74. März 2014 begründeten Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen.
  75. Die Beklagte bot dem Kläger an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen „fortzusetzen" (vgl. § 2 Satz 1 KSchG). Der Kläger nahm dieses Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Da — rechtskräftig — gerichtlich festgestellt worden ist, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, gilt die Änderungskündigung als von Anfang an rechtsunwirksam (§ 8 KSchG). Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen (s.o. unter A. l.). B. Der in der Sache unterlegene Kläger hat gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes iHv. EUR 16.500,00 beträgt entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG insgesamt drei Bruttomonatsvergütungen für beide Klageanträge. Der Ausspruch über die Statthaftigkeit der Berufung beruht auf § 64 Abs. 2 lit. b), c) ArbGG. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001850

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