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LG Frankfurt 12. Zivilkammer 2-12 O 119/21 Urteil Gewährung von Baukindergeld bei gemischter Schenkung 516 ff, 305 ff BGB

Gewährung von Baukindergeld bei gemischter Schenkung Leitsatz 1. Ein Vertrag über die Förderung durch Baukindergeld kommt bereits dann zustande, wenn der online gestellte Antrag von der Förderstelle d

§ 516Rn.

85). Daran ändert auch die vertraglich bestimmte Anrechnung des Empfangs des Differenzbetrages zwischen dem im Vertrag angegebenen Verkehrswert und der vereinbarten Gegenleistung auf den Pflichtteilsanspruch nichts. Denn diese Anrechnung nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigiebigkeit. Mit der Anordnung einer solchen Anrechnungspflicht bringt ein Erblasser grundsätzlich vielmehr nur „zum Ausdruck, dass er seine lebzeitige und letztwilligen, gleichermaßen „unentgeltlichen“ Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte“ (BGH NJW 2016, 324 Rn. 17).

  1. bb)Auch bei einer gemischten Schenkung können aber die Fördervoraussetzungen erfüllt sein. Zwar spricht das in den Vertrag einbezogene Merkblatt unstreitig davon, dass der erstmalige Kauf oder Neubau von selbstgenutztem Wohneigentum gefördert wird und verwendet auch im Folgenden wiederholt den Begriff Kauf. Dies schließt jedoch bei verständiger Auslegung die Förderung eines Erwerbs aufgrund einer gemischten Schenkung nicht aus. (
  2. i)Zuvorderst schließt der Wortlaut nicht aus, dass der Kaufvertrag neben kaufrechtlichen Elementen auch schenkungsrechtliche Elemente enthält. Dies wird unterstrichen durch den Umstand, dass die Beklagte in dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 15.05.2019 (Anlage K 7) die Notwendigkeit sah, die Problematik mit dem Bund zu besprechen und ihr Merkblatt zu der Förderung änderte und mit Fassung vom 17.05.2019 änderte. Sodann ergibt sich nach Sinn und Zweck, dass der mit dem Baukindergeld bezweckte Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum auch bei einem Erwerb aufgrund einer gemischten Schenkung zum Tragen kommt. Die gemischte Schenkung als Vertrag, in dem sich Elemente der Schenkung mit denen eines Austauschvertrages vermischen (MüKoBGB/Koch, 8. Aufl. 2019,

§ 516Rn.

34), weist eben auch entgeltliche Elemente auf und ist insoweit wie ein Kauf mit finanziellen Belastungen verbunden, die dem zu fördernden Erwerb von Wohneigentum im Wege stehen können. Diese bei einer gemischten Schenkung objektiv bestehenden Belastungen werden auch durch den – für die Einordnung einer Zuwendung als gemischte Schenkung maßgeblichen – Willen der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit eines Teils der Zuwendung nicht in Frage gestellt. Auch das Programmmerkblatt in der Version 09/18 stellt gerade auf die mit dem Erwerb einhergehenden objektiven finanziellen Belastungen ab, wenn es dort heißt: „Die Kosten für den Eigentumserwerb (Neubau oder Kauf) ohne Erwerbsnebenkosten müssen höher sein, als die Förderung durch das Baukindergeld.“ Dies kann auch bei einer gemischten Schenkung der Fall sein. Das von der Beklagten angeführte Risiko einer bloß missbräuchlichen formalen Vereinbarung eines Kaufpreises im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge zwecks „Mitnahme“ des Baukindergelds ist ebenfalls keine Besonderheit nur der Konstruktion einer gemischten Schenkung, sondern dieses Missbrauchsrisiko besteht auch, wenn äußerlich ein reiner Kaufvertrag vereinbart wurde. (ii) Anders als es das Landgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 02.03.2021 - 2-21 O 140/20 annimmt, spielt die dort zitierte Schwerpunktbetrachtung für die hiesige Frage der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung keine Rolle. Zum einen ist die gemischte Schenkung weder Kauf noch Schenkung, sondern ein Vertrag, der Elemente beider Vertragstypen enthält. Die zitierte Schwerpunktbetrachtung dient nach der Rechtsprechung auch nicht der Abgrenzung von Kauf und Schenkung, sondern der Beantwortung der Frage, ob gewisse schenkungsrechtliche Vorschriften auch auf die gemischte Schenkung anwendbar sind. Zum andere geht es hier nicht um die Anwendbarkeit kaufrechtlicher oder schenkungsrechtlicher Vorschriften auf die gemischte Schenkung, sondern im Rahmen der Vertragsauslegung darum, welche Art von Geschäft nach dem erkennbaren Willen der KfW förderungsfähig sind. So soll die Förderung durch Baukindergeld vor allem Anreize zum Erwerb von Wohneigentum schaffen, der andernfalls wegen finanziellen Belastungen unterbleiben würde. Abschreckende finanzielle Belastungen aber können auch bei einem nur teilweise entgeltlichen Geschäft vorliegen. Im Übrigen ist der hiesige Fall nicht mit demjenigen zu vergleichen, der vorstehender Entscheidung der 21. Kammer zu Grunde lag. Von einer gezielten Umgehung der Förderbedingungen bzw. einem bloßen Kauf pro Forma kann hier angesichts des vereinbarten und gezahlten Kaufpreises keine Rede sein. (iii) Jedenfalls ist eine Auslegung, nach der ein Erwerb aufgrund einer gemischten Schenkung die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, nicht zweifelsfrei. Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen aber gemäß § 305c II

zu Lasten des Verwenders. c) Der Anspruch ist nach den Förderbedingungen für die vergangenen Jahre seit Antragstellung, d.h. 2019, 2020 und 2021 zum 15.

  1. jeweils in Höhe von 3.600,00 EUR fällig, so dass der Zahlungsbetrag in Ziff. 1 zuzusprechen war, im Übrigen es bei der Verpflichtung entsprechender zukünftiger Zahlung blieb.
  2. Der Zinsanspruch folgt für die nicht gewährten Förderbeträge in der Vergangenheit aus § 291 S. 1

. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO und § 17b II 2 GVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 S. 1, 2 ZPO beziehungsweise für die Beklagte wegen der Mehrkosten nach § 17b II 2 ZPO aus § 708 Nr. 11 Var. 2 ZPO. Die Abwendungsbefugnis des Klägers folgt aus § 711 S. 1, 2 ZPO. IV. Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach §§ 48 I GKG, 3 ZPO am Interesse des Klägers, hier mithin am Gesamtförderbetrag. ---- Anmerkung von Rechtsreferendar Tariq Masarwah, Frankfurt am Main Die Frage, wie gemischte Schenkungen zu behandeln sind, ist äußerst umstritten. 1 Siehe zum Meinungsstreit MüKoBGB/ Koch ,

  1. Aufl. 2019, § 516 Rn. 36 ff. Siehe zum Meinungsstreit MüKoBGB/ Koch ,
  2. Aufl. 2019, § 516 Rn. 36 ff. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das hier besprochen werden soll, ist aber zunächst vor allem deshalb interessant, weil es diese Frage gar nicht beantwortet. Stattdessen beleuchtet der Fall, wann sich die Streitfrage überhaupt stellt. Über den Fall hinausweisend macht die Entscheidung indes zudem die Charakteristika der gemischten Schenkung und die Gefahren von schematischen Ansätzen bei der Lösung von Rechtsfällen mit Bezügen zu gemischten Schenkungen deutlich. Sachverhalt Der Kläger schloss mit seinen Eltern einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer bereits vom Kläger gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern bewohnten Wohnimmobilie. Vereinbart war ein Preis von 65.000,00 Euro. Dieser Preis entsprach nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, der im notariellen Vertrag mit 150.000 Euro angesetzt wurde. Der Differenzbetrag von 85.000 Euro sollte dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zukommen. Es wurde vereinbart, dass der Differenzbetrag auf die Pflichtteilsansprüche anzurechnen, jedoch im Erbfall nicht auszugleichen sei. Der Kläger beantragte über das Zuschussportal der Beklagten, einer Anstalt öffentlichen Rechts, online einen Zuschuss aus dem Programm „Baukindergeld – Zuschuss“. Dabei stimmte er durch einen Mausklick den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beantragung und Vergabe wohnwirtschaftlicher Zuschussprodukte der Beklagten und dem Programmmerkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ zu. Darauf übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben, in welchem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm der Zuschuss in Höhe von 36.000,00 Euro erst ausgezahlt werde, wenn er die Einhaltung der Förderbedingungen nachweise. Das Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in der damaligen Version lautete auszugsweise: „Anforderungen an das Wohneigentum Gefördert wird der Ersterwerb, das heißt der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. […]“ In der Folge verweigerte die Beklagte die Auszahlung an den Kläger. Gemischte Schenkungen seien ersichtlich nicht förderfähig. Würden gemischte Schenkungen als förderfähig qualifiziert, bestehe das Risiko, dass in einer Vielzahl von Fällen nur pro forma ein Kaufpreis vereinbart werde, um von der Förderung zu profitieren. Rechtliche Würdigung Die zunächst naheliegende Frage nach der Rechtswegzuständigkeit stellte sich für das Landgericht nicht, denn das vom Kläger zunächst angerufene Verwaltungsgericht hatte den Rechtsstreit durch insofern gem. § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindenden Beschluss an das Landgericht verwiesen. In der Sache ging das Gericht zunächst davon aus, durch das Absenden des Antrags über das Zuschussportal der Beklagten durch den Kläger und das Antwortschreiben der Beklagten sei ein Vertrag über die Gewährung eines Zuschusses entsprechend den Förderungsbedingungen zustande gekommen. Den Rechtsbindungswillen der Beklagten begründete das Gericht dabei vor allem damit, dass diese für den Fall der Erfüllung der Fördervoraussetzungen kein erkennbares Interesse daran habe, sich die Entscheidung über den Abschluss des Vertrags noch weiter offen zu halten. Die Frage, ob die Fördervoraussetzungen hier vorlagen, trieb das Landgericht dagegen ersichtlich um. Problematisch war insofern, dass das Merkblatt „Baukindergeld – Zuschuss“ in seiner damaligen Fassung davon sprach, dass der erstmalige „Kauf oder Neubau“ von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland gefördert werde. Die causa des Eigentumserwerbs qualifizierte das Gericht jedoch als gemischte Schenkung, denn die Vertragsparteien seien ausweislich des notariellen Vertrags davon ausgegangen, dass der Verkehrswert des Grundstücks die vereinbarte Gegenleistung von 65.000,00 € um 85.000,00 € überstiegen habe. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs 2 Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324,
  3. Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324,
  4. stellte das Gericht klar, dass der Annahme einer gemischten Schenkung auch nicht die bestimmte Anrechnung des Differenzbetrags auf den Pflichtteil entgegenstehe, da der Erblasser mit der Anordnung der Anrechnung nur zum Ausdruck bringe, seine lebzeitigen und letztwilligen unentgeltlichen Vermögenszuwendungen in Ausgleich bringen zu wollen. Fraglich war also, ob auch eine gemischte Schenkung die Fördervoraussetzungen erfüllen konnte. Das Gericht betonte hierbei in expliziter Abweichung von einer anderen im Urteil zitierten Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main 3 Urteil vom 02.03.2021 – 2-21 O 140/20 (wohl unveröffentlicht) . Urteil vom 02.03.2021 – 2-21 O 140/20 (wohl unveröffentlicht) . , dass die dort herangezogene Schwerpunktbetrachtung nur der Beantwortung der Frage dienen könne, welche schenkungsrechtlichen Vorschriften auf die gemischte Schenkung Anwendung finden können. Hiervon müsse aber die Frage unterschieden werden, wie der Fördervertrag zu behandeln sei. Kurzum arbeitete das Landgericht heraus, dass es sich bei dem Fördervertrag und der gemischten Schenkung um zwei verschiedene Verträge handelt, die entsprechend auch eigenständig rechtlich zu würdigen sind. Diese Differenzierung durch das Landgericht war ebenso naheliegend wie entscheidend, weil sie dem Landgericht ermöglichte, den fallentscheidenden Prüfungsmaßstab herauszuarbeiten. Denn während der insofern der Zweckwürdigungstheorie nahestehende 4 So etwa MüKoBGB/ Koch ,
  5. Aufl. 2019,

§ 516Rn. 38. So etwa Mü

KoBGB/ Koch , 8. Aufl. 2019,

§ 516Rn.

  1. BGH für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsvorschriften auf die gemischte Schenkung anzuwenden sind, teilweise – wenn auch nicht durchgehend 5 Siehe etwa BGH NJW 2012, 605,
  2. Siehe etwa BGH NJW 2012, 605,
  3. – tatsächlich darauf abstellt, ob der Vertrag schwerpunktmäßig unentgeltlich ist 6 Siehe etwa BGH NJW 1972, 247,
  4. Siehe etwa BGH NJW 1972, 247,
  5. , erkannte das Landgericht richtig, dass es für die Auslegung des Fördervertrags alleine darauf ankommen kann, ob die Förderung auch von gemischten Schenkungen dem erkennbaren Parteiwillen entspricht. Dies bejahte das Gericht, weil das Baukindergeld einen Anreiz zum Erwerb von Wohneigentum setzen wolle, der ohne die Förderung möglicherweise unterbleiben würde. Dieser Zweck könne auch bei gemischten Schenkungen zum Tragen kommen, da die gemischte Schenkung nicht nur unentgeltlich sei, sondern eben auch Charakteristika eines Austauschvertrags aufweise. Soweit der Vertrag aber entgeltlich sei, sei er wie ein Kauf mit finanziellen Belastungen verbunden, die den Erwerber abschrecken könnten, das Wohneigentum zu erwerben. Auch das von der Beklagten angeführte Risiko von bloß formalen Kaufpreisvereinbarungen zur – missbräuchlichen – „Mitnahme“ der Förderung im Rahmen von vorweggenommenen Erbfolgen ließ das Landgericht kalt. Dieses Risiko spreche nicht gegen die Förderfähigkeit gemischter Schenkungen, denn es bestehe genauso auch bei der äußerlichen Vereinbarung reiner Kaufverträge. Mit Blick auf die Vorschrift des § 117 Abs. 1

ließe sich wohl sogar sagen, dass bei einer übereinstimmend nicht wirklich gewollten Kaufpreisverpflichtung im einen wie im anderen Fall nur eine reine Schenkung vorläge. Schließlich sicherte das Landgericht sein Auslegungsergebnis über die Vorschrift des § 305c Abs. 2

ab. Etwaige Auslegungszweifel würden zu Lasten der Beklagten gehen. Das Landgericht qualifizierte das Programmerkblatt also als AGB. Fazit Die Entscheidung zeigt nicht nur punktuell die Grenzen der Bedeutung des Theorienstreits über die Behandlung von gemischten Schenkungen auf. Auch wenn der entschiedene Fall außergewöhnlich gelagert war, verdeutlicht das Urteil zudem die erhebliche Herausforderung, die Sachverhalte mit Bezügen zu gemischten Schenkungen für den Rechtsanwender bedeuten können. Wie die besprochene Entscheidung und die Divergenzen der Rechtsprechung der verschiedenen Kammern des Landgerichts Frankfurt am Main zur vorliegend entschiedenen Rechtsfrage zeigen, sind schematische Lösungsansätze dabei nicht nur nicht interessengerecht, 7 Vgl. nur den Überblick über die Kritik an der vom BGH im Rahmen von § 816 I 2

angestellten Schwerpunktbetrachtung: MüKoBGB/ Schwab , 8. Aufl. 2020, § 816 Rn. 70 m.w.N. Vgl. nur den Überblick über die Kritik an der vom BGH im Rahmen von § 816 I 2

angestellten Schwerpunktbetrachtung: MüKoBGB/,

  1. Aufl. 2020, § 816 Rn. 70 m.w.N. sondern verfehlen darüber hinaus mitunter ihr Ziel, Rechtsunsicherheit zu vermeiden, 8 Vgl. Schäfer , Schuldrecht Besonderer Teil,
  2. Aufl. 2021, S. 95 f., der den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als Argument für die Schwerpunktbetrachtung heranzieht. Vgl. Schäfer , Schuldrecht Besonderer Teil,
  3. Aufl. 2021, S. 95 f., der den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als Argument für die Schwerpunktbetrachtung heranzieht. da sie den Blick für den Prüfungsmaßstab trüben und entsprechend für Verwirrung sorgen können. Auch wenn es vorliegend nicht darum ging, nach welchen Rechtsvorschriften die gemischte Schenkung zu behandeln ist, kann der Rechtsanwender die Entscheidung daher dennoch zum Anlass nehmen, auch bei der Beantwortung jener Frage einen Schritt zurückzutreten und sich den maßgeblichen Prüfungsmaßstab zu vergegenwärtigen, anstatt einen schematischen Lösungsansatz zu wählen. Denn die Frage nach dem Anwendungsbereich schenkungsrechtlicher Vorschriften im Namen der Rechtssicherheit ohne Ansehung der konkreten Vorschrift und ihrer Zwecke auf eine Schwerpunktbetrachtung einzudampfen, trifft zum einen nicht die Interessenlage. 9 Anders – den Gedanken der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellend – Schäfer , Schuldrecht Besonderer Teil,
  4. Aufl. 2021, S. 95 f. Anders – den Gedanken der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellend – Schäfer , Schuldrecht Besonderer Teil,
  5. Aufl. 2021, S. 95 f. Zum anderen entsprechen die auf diese Weise erzielten Ergebnisse auch nicht stets der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sind somit keinesfalls zwingend praxisgerecht. 10 Vgl. dazu bereits oben. Vgl. dazu bereits oben. Fußnoten 1) Siehe zum Meinungsstreit MüKoBGB/ Koch ,
  6. Aufl. 2019, § 516 Rn. 36 ff. 2) Siehe hierzu BGH NJW 2016, 324,
  7. 3) Urteil vom 02.03.2021 – 2-21 O 140/20 (wohl unveröffentlicht) . 4) So etwa MüKoBGB/ Koch ,
  8. Aufl. 2019,

§ 516Rn.

  1. 5) Siehe etwa BGH NJW 2012, 605,
  2. 6) Siehe etwa BGH NJW 1972, 247,
  3. 7) Vgl. nur den Überblick über die Kritik an der vom BGH im Rahmen von § 816 I 2

angestellten Schwerpunktbetrachtung: MüKoBGB/ Schwab ,

  1. Aufl. 2020, § 816 Rn. 70 m.w.N. 8) Vgl. Schäfer , Schuldrecht Besonderer Teil,
  2. Aufl. 2021, S. 95 f., der den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als Argument für die Schwerpunktbetrachtung heranzieht. 9) Anders – den Gedanken der Rechtssicherheit in den Vordergrund stellend – Schäfer , Schuldrecht Besonderer Teil,
  3. Aufl. 2021, S. 95 f. 10) Vgl. dazu bereits oben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001872

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