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LG Frankfurt 24. Zivilkammer 2-24 O 59/21 Urteil

Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar. Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter (siehe Bl. 50 d. A., Anlage B1). Der Kläger und seine Familie wurden von der Beklagten dennoch entsprechend der Vereinbarung nach Südafrika geflogen und erhielten überdies per E-Mail am 04.01.2020 die Bordkarten für sämtliche Rückflüge, mithin von Capetown nach Frankfurt am Main (...) und von Frankfurt am Main nach Düsseldorf (Flugnummer ...). Die Bordkarten, so die Beschreibung der Beklagten, würden beim Baggage Drop-off und am Abflugsteig (Gate) benötigt. Weiter forderte die Beklagte die Kläger auf, sich spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Abflugsteig (Gate) einzufinden (siehe dazu Bl. 81 d. A., Anlage K6). Der nach der Großkreismethode über 3.500 Kilometer lange Flug fand sodann nicht wie ursprünglich geplant statt, sondern verspätete sich dergestalt, dass der Kläger und seine Familie mit mehr als drei Stunden Verspätung in Düsseldorf ankamen, genauer gesagt erst am 06.01.2020 um 22:20 Uhr. Grund hierfür waren unvorhergesehene technische Defekte an sämtlichen Boeing 767 der Beklagten, so dass die Beklagte unter Beauftragung der ... den Rückflug abbilden musste. Das Flugzeug der ... verfügte hingegen nicht bzw. nicht in der Größe über eine Premium Economy Class, so dass dem Kläger und seiner Familie trotz Widerspruchs lediglich fünf Plätze in der Economy-Class zugewiesen wurden. Die Beklagte hat trotz Aufforderung vom 01.03.2020 die deshalb auf einen Ausgleich in Höhe von jeweils 600,00 Euro pro Fluggast und auf Minderung des Beförderungsentgelts für den Rückflug in Höhe von 2.824,85 Euro gerichteten Forderungen nicht beglichen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 wurde das

lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Ergänzend wird auf den rechtskräftigen und veröffentlichten

lvenzplan, der sich auch entsprechend der Anlage B4 auszugsweise in den Akten befindet, Bezug genommen (Bl. 67 d. A.). Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur

lvenztabelle an. Am 24.05.2021 traten die übrigen vier Mitreisenden ihre Ansprüche an den Kläger auf einen Hinweis des Gerichts ab (siehe Anlagen K1-K4 (Bl. 38-41 d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro zu (5 x 600,00Euro) und sei das Beförderungsentgelt für den Rückflug um insgesamt 2.824,85 Euro zu mindern (2.259,88 Euro Gesamtaufschlag Premium für Hin- und Rückflug / 2 x 5 Passagiere). Der

lvenzverwalter habe gemäß § 103

Erfüllung gewählt, dementsprechend seien die Planwirkungen auf ihn nicht zu erstrecken. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.825,85 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass ein Anspruch auf Beförderung infolge der Eröffnung des

lvenzverfahrens zum Zeitpunkt des Rückfluges nicht mehr bestanden habe. Die tatsächliche Beförderung sei lediglich aus Kulanz und zur Wahrung des guten Rufs erfolgt und habe den Charakter einer Schenkung. Der Kläger könne – wenn überhaupt – nur die Planquote in Höhe von 0,1% erhalten, wobei der Anspruch, da unter 10,00 Euro, noch nicht fällig sei. Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsatzfrist war der 12.10.2021. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, sowohl hinsichtlich des Anspruches auf die Entschädigung wegen der großen Ankunftsverspätung ( siehe 1. ), als auch hinsichtlich der Ansprüche aufgrund des „Downgrades“ in die Economy Class ( siehe 2. ). 1. Der aufgrund der Abtretungen insgesamt aktivlegitimierte Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000 Euro aus der Fluggastrechteverordnung ( siehe dazu a. ), keine vertraglichen Schadensersatz- oder Minderungsansprüche ( siehe b. ) und auch Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis bestehen im Ergebnis nicht ( siehe c. ). a. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.000 Euro (5 x 600,00 Euro) aus Art. 5 Abs. 1 lit.

  1. c)i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.
  2. c)der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung ), weil es an einer bestätigten Buchung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit.
  3. a)Fluggastrechteverordnung fehlt. Es ist zwar zunächst anerkannt, dass über den Wortlaut der Fluggastrechteverordnung hinaus ein Fluggast, der eine große Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden am Endziel erleidet, in Bezug auf die Ausgleichsleistungen so zu stellen ist, als sei der entsprechende Flug annulliert worden, da er in ähnlicher Weise und damit als Ausdruck der Gleichbehandlung einen irreversiblen Zeitverlust und Unannehmlichkeiten erleidet (EuGH, U. v. 19.11.2009, Az.: C 402/07 – Sturgeon = NJW 2010, 43; EuGH, U. v. 23.10.2012, Az.: C-581/10 und C-629/10 – Nelson = NJW 2013, 671; EuGH, U. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11 – Folkerts, EuGH, U. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 – Bossen = RRa 2017, 229). Das Endziel ist dabei nach Art. 2 lit.
  4. h)Fluggastrechteverordnung der (individuelle) Zielort des letzten Fluges, insbesondere bei direkten Anschlussflügen (EuGH, U. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16 – Bossen = RRa 2017, 229). Die Fluggastrechteverordnung ist vorliegend auch gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.
  5. b)anwendbar, da der streitgegenständliche Flug von Kapstadt nach Frankfurt am Main und weiter nach Düsseldorf mit der Beklagten als ein ausführendes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wurde. Dass der Flug nach dem Beklagtenvortrag von ... tatsächlich ausgeführt wurde und daher die Beklagte nicht (mehr) ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne des Art. 2 lit.
  6. b)der Fluggastrechteverordnung sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat überdies ihre Passivlegitimation nicht bestritten. Es fehlt jedoch für die Geltendmachung des gesetzlichen Ausgleichsanspruches auf vertraglicher Grundlage an der bestätigten Buchung gemäß Art. 3 Abs. 2 lit.
  7. a)der Fluggastrechteverordnung, da sich der zugrundeliegende vertragliche Beförderungsanspruch gegenüber der Beklagten aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten

lvenzverfahrens in eine

lvenzforderung umgewandelt hat (§§ 38, 45

). Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit.

  1. c)i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.
  2. c)ist zunächst ein gesetzlicher Anspruch auf vertraglicher Grundlage (vgl. EuGH, U. v. 10.01.2006, Az.: C-344/04 = NJW 2006, 351; BGH, B. v. 18.08.2015, Az. X ZR 2/15 = BeckRS 2015, 14817, Rz. 9; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 17/21). Er folgt zwar nicht unmittelbar aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller über eine bestätigte Buchung verfügt, was wiederum regelmäßig vom Bestehen eines Beförderungsvertrages abhängig ist (BGH aaO.). Dass es eines korrespondierenden vertraglichen Beförderungsanspruches bedarf, folgt auch aus der Systematik der Fluggastrechteverordnung selbst bzw. wird durch sie bestätigt, obschon er nicht ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal bezeichnet ist. Ein (fortbestehender) Beförderungsvertrag bzw. -anspruch lässt sich etwa über Art. 3 Abs. 2 lit.
  3. b)i.V.m. Art. 2 lit.
  4. b)Fluggastrechteverordnung begründen, da dort das ausführende Luftfahrtunternehmen auch – jedenfalls mittelbar – mit dem Fluggast über einen Beförderungsvertrag verbunden sein muss (siehe EuGH, U. v. 11.07.2019, Az.: C-502/18 – Ceske aerolinie = NJW 2019, 2595, 2596, Rz. 24). Der EuGH hat in der Entscheidung aus dem Jahr 2019 nochmals betont, dass es für die Passivlegitimation eines Beförderungsvertrages bedarf und dabei maßgeblich auf Art. 2 lit.
  5. b)der Fluggastrechteverordnung abgestellt. Auch in Art. 2 lit.
  6. f)Fluggastrechteverordnung ist die Rede von einem Anspruch auf Beförderungs leistung und in Art. 2 lit.
  7. g)von einem akzeptierten und registrierten Beleg (für den Flug). Aus dieser Einordnung und Auslegung folgt fernerhin, dass ein gesetzlicher Anspruch auf Beförderung oder ein sonstiges gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem eine Beförderung verlangt werden kann, nicht ausreichend ist. Konsequenz aus dieser Einordnung als gesetzlicher Anspruch auf vertraglicher Grundlage bzw. dem Erfordernis eines Beförderungsvertrages bzw. eines Beförderungsanspruches ist damit folgende: Fehlt die vertragliche Grundlage, fehlt der Beförderungsanspruch, besteht auch kein daraus abgeleiteter gesetzlicher Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung. Eine solche vertragliche Grundlage fehlt hingegen dann nicht, wenn sie Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2

ist bzw. fehlt, wenn der Beförderungsanspruch lediglich als

lvenzforderung gemäß der §§ 38, 45

einordnet wird. Nur im ersteren Fall läge mit anderen Worten noch eine bestätigte Buchung vor. Im vorliegenden Fall war der Beförderungsanspruch nicht mehr vorhanden, sondern lediglich eine

lvenzforderung. Eine Masseverbindlichkeit bzw. -forderung nach §55 Abs. 1 Nr. 1

(je nach Sichtweise) liegt vor, wenn diese durch Handlungen des

lvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die

lvenzschuldnerin - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der

lvenzmasse begründet werden, ohne Kosten des

lvenzverfahrens zu sein. Erfasst werden vom Zweck der Norm Verbindlichkeiten aus vom

lvenzverwalter nach Eröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäften, mithin nach der

lvenzeröffnung begründete Neu geschäfte (BAG, B. v.

  1. 2009, Az.: 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; Andres/Leithaus/Leithaus,
  2. Aufl. 2018,

§ 55Rn. 5; Mü

KoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 21 ff.; Jaeger/Henckel, § 55 Rn 7 ff.; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

6; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,

§ 55Rn. 8). Solche Verbindlichkeiten entstehen in der Regel durch Verbindlichkeiten im Rahmen der Betriebsfortführung (Beck

OK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

6). Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung der Vorschrift verdeutlichen, dass es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit auf die „Begründung” der Verbindlichkeit und nicht auf ihre möglicherweise später liegende „Entstehung” ankommt (BT-Drs. 12/2443, S. 126; BAG, B. v. 09. 12. 2009, Az.: 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154). Nicht ausreichend ist etwa die bloße Erfüllungsentscheidung des

lvenzverwalters. Diese führt gerade nicht zu einer Neubegründung des Anspruches nach Verfahrenseröffnung (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

8). So hat der BGH etwa einen Provisionsanspruch eines Handelsvertreters aus einem vom

lvenzverwalter erfüllten, vom Handelsvertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag lediglich als

lvenzforderung angesehen (BGH, U. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665). Darüber hinaus sind sogar Schuldanerkenntnisse und -versprechen nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie sich, folgerichtig, auf ein Neugeschäft beziehen (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

12 m.w.N.). Der

lvenzverwalter muss der

lvenzmasse etwas zuführen (MüKoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 18).

lvenzgläubiger, mithin Inhaber einer

lvenzforderung ist demgegenüber und in Abgrenzung zum Gesagten derjenige, dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zustand (BGH, B. v. 18.02.2021, Az.: IX ZB 6/20 –, Rn. 9, juris, mit Verweis auf BGH, U. v. 22.09.2011, Az.: IX ZB 121/11; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; LG Bremen, U. v. 12.02.2021, Az.: 3 O 631/20 (von der Beklagten vorgelegt, siehe Bl. 54ff. d. A.). Eine

lvenzforderung liegt mit anderen Worten vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor der

lvenzeröffnung abgeschlossen war, mag sich die Forderung des Gläubigers auch daraus erst danach ergeben (BGH aaO.). In diesem Fall handelt es sich um „Altforderungen“ (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,

§ 55Rn.

8). Im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche genügt es für die Annahme der Einordnung als bloße

lvenzforderung, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des

lvenzverfahrens entstanden war, wenn der Rechtsgrund bereits angelegt war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig war (BGH aaO.; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Verpflichtungen, die aus der Rückabwicklung vor

lvenzeröffnung durch den Schuldner abgeschlossener Verträge entstehen, sind ebenfalls

lvenzforderungen (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018,

§ 55Rn.

5 m.w.N.), ebenso Schadensersatzansprüche gemäß § 103 Abs. 2 S. 1

wegen vom

lvenzverwalter abgelehnter Erfüllung (siehe LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, § 38 Rz. 34 m.w.N.). Bei Sekundäransprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung bereits vor der

lvenzeröffnung begründeter Leistungspflichten, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösenden Tatbestandsmerkmal, d.h. die Pflichtverletzung oder Verletzungshandlung schon vor

lvenzeröffnung verwirklicht wurde (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Dies gilt ebenso bei gesetzlichen Schuldverhältnissen; es ist auf die Verletzungshandlung abzustellen. Eine

lvenzforderung liegt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auch dann vor, wenn - wie hier - ein ursprünglich vor Eröffnung des

lvenzverfahrens entstandener bzw. begründeter Anspruch sich – etwa gemäß § 45

- in einen Geldanspruch umgewandelt hat und die

lvenzschuldnerin – aus welchen Motiven auch immer – dennoch die

lvenzgläubiger in natura (teilweise) befriedigt, also die Leistung erbringt und den Gläubiger nicht auf die Anmeldung zur

lvenztabelle verweist. Für diese Auslegung streitet zunächst der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1

– mit Verweis auf die Gesetzesbegründung und den zitierten Zweck - der davon spricht, dass Verbindlichkeiten begründet werden müssen, mithin eine neue schuldrechtliche Grundlage entstehen muss – vertraglich gedacht ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Die objektive Umsetzung eines bereits angelegten Leistungssolls reicht mithin nicht (BGH, U. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

8). Dies bestätigt implizit auch § 38

, der von „einen Anspruch haben“ spricht, also einem vorhergehenden bereits bestehenden Rechtsgrund. In systematischer Hinsicht tragen die §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 103

diese Auslegung ebenfalls. Danach kann der

lvenzverwalter Erfüllung (nur) derjenigen Verbindlichkeiten wählen, die seitens der Vertragspartner des

lvenzschuldners jeweils noch nicht vollständig erfüllt wurden (BGH NZI 2018, 22 Rn. 16 m.w.N.). Diese werden dann Masseverbindlichkeiten. § 103

findet nach allgemeiner Auffassung (bereits seinem Wortlaut nach) hingegen keine Anwendung, wenn etwa der Gläubiger seine Leistung schon vollständig erbracht hat. Dann kann der

lvenzschuldner bzw. der

lvenzverwalter nicht Erfüllung verlangen und auch nicht mehr seinerseits Erfüllung wählen oder seinerseits erfüllen. Ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift, mithin eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage, ist nicht ersichtlich. Es widerspräche zudem der Systematik der

lvenzordnung, neben dem § 103

eine Masseverbindlichkeit auch dann anzunehmen oder begründen zu können, wenn der

lvenzverwalter/die eigenverwaltende Schuldnerin über das gesetzlich Gestattete den Vertrag erfüllt oder - wie hier - schlecht erfüllt. Es käme in diesen Fällen einer Gläubigerbenachteiligung nahe, wenn der

lvenzverwalter dennoch die Erfüllung wählen würde, obschon er es überhaupt nicht darf. In diesem Fall sind

lvenzzweckwidrige Handlungen des Verwalters sogar unwirksam (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

9), insbesondere, wenn es dem

lvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nach § 1 S. 1

zuwiderläuft und dies für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,

§ 55Rn.

9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sprechen in Anwendung dieser Grundsätze die besseren Gründe für die Annahme lediglich einer

lvenzforderung und keiner Masseforderung: Zunächst haben, wie hier der Kläger und die Mitreisenden, bei einem Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB die Fluggäste einen (primären) Anspruch auf Beförderung. Im Falle der Eröffnung des

lvenzverfahrens wandelt sich dieser Primäranspruch gemäß §§ 38, 45

jedoch in einen Beförderungsanspruch in Geld um (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Mithin ist – mit anderen Worten – der ursprüngliche Beförderungsanspruch des Klägers und seiner Familienangehörigen bereits mit der Eröffnung des

lvenzverfahrens untergegangen und eine

lvenzforderung entstanden (§ 38

). Nicht erheblich ist, dass der Flug erst nach Eröffnung des

lvenzverfahrens stattfinden sollte, da auf den Rechtsgrund und nicht die Fälligkeit abzustellen ist. Dabei bleibt es vorliegend auch, selbst wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Beklagte wohl (rechtsirrig) und ggf. sogar

lvenzzweckwidrig selbst davon ausgegangen ist, die Leistungen gegenüber dem Kläger erfüllen zu müssen bzw. überhaupt zu dürfen. Es ist nach Auffassung der Kammer keine neue schuldrechtliche Grundlage in Form eines Neugeschäfts entstanden, sondern die

lvenzschuldnerin hat lediglich – ggf. unter Verstoß gegen den

lvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – den Kläger und seine Familie nach Kapstadt befördert, das ursprüngliche Leistungssoll erfüllt oder zu erfüllen versucht. Da der Kläger bereits das Beförderungsentgelt vollständig gezahlt hatte, kam eine Erfüllungswahl gemäß §103

ebenfalls, wie oben ausgeführt, nicht in Betracht, so dass auch ein Erstarken der

lvenzforderung zur Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des

lvenzverfahrens ausscheidet (siehe dazu: LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). In diesem Fall realisierte sich gerade das

lvenzrisiko (LG Frankfurt aaO.). Vorliegend hatte der Kläger seine Leistung, die Bezahlung des Beförderungsentgelts, bereits vollständig erbracht und für die Beklagte bestand keine Befugnis, den Vertrag zu erfüllen. Daran ändert sich auch nichts, dass die Beklagte ihren Flugbetrieb fortgesetzt hat und die Kläger sogar nach Südafrika befördert hat, insbesondere unter Bezugnahme auf das

weit ggf.

lvenzzweckwidrige Verhalten der Beklagten (siehe dazu auch: LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Gleiches gilt für das vorgebrachte Argument, die Fluggäste – hier der Kläger – habe eine Nebenleistungspflicht dergestalt noch nicht erbracht, habe also noch nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt, da er noch nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung zur Abfertigung erschienen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger vorliegend unstreitig rechtzeitig vor Ort am Flughafen war, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass das rechtzeitige Einfinden keine Nebenpflicht des Fluggastes, sondern lediglich eine Obliegenheit des Fluggastes darstellt (LG Frankfurt, U. v. 13.11.2019, Az.: 2-24 S 74/19). Ein Anspruch darauf, dass der Fluggast rechtzeitig erscheint, besteht mithin nicht. Gleiches gilt für die Vorlage der Reisedokumente (siehe dazu: Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Damit steht fest, dass der Kläger seine Leistungspflichten erfüllt hat und § 103

nicht anwendbar ist. Wie oben ausgeführt, genügt es für eine bestätigte Buchung nicht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder Sonderverbindungen zum Fluggast, hier dem Kläger, etwa aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder quasivertraglicher Verpflichtungen zur Beförderung verpflichtet ist, da es sich dann jedenfalls nicht um einen erforderlichen Beförderungsvertrag handelt und damit die vertragliche Grundlage für den gesetzlichen Anspruch fehlt. Damit bestand nach alldem zum Zeitpunkt der Verspätung des Fluges keine bestätigte Buchung (mehr) und scheidet mithin ein Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit.

  1. c)i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit.
  2. c)Fluggastrechteverordnung, gerichtet auf die Zahlung der Ausgleichsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro, aus. b. Der die Flüge buchende Kläger hat – mit dem Gesagten – auch keinen Anspruch auf Minderung aus §§ 631, 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB oder auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Auch diese Ansprüche setzen einen fortbestehenden Beförderungsvertrag bzw. -anspruch gegen die Beklagte voraus. Dieser ist hier jedoch mit der Eröffnung des

lvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten im Dezember 2019 in einen Beförderungsanspruch in Geld umgewandelt worden, der zur

lvenztabelle hätte angemeldet werden können/müssen (§§ 38, 45

). c. Auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB scheidet im Ergebnis aus, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz für eine Schlechtleistung der geschuldeten Rück-Beförderungsleistung der Beklagten hat. Die Beklagte schuldete den Klägern - als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1

- den Rücktransport nach Deutschland im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen verpflichten, wobei ein Schuldverhältnis über Verträge jede rechtliche Sonderverbindung darstellen kann (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB-Kommentar,

  1. Aufl. 2021, § 241 Rz. 2). Eine solche Sonderverbindung ist durch Treu und Glauben beherrscht, was dazu führt, dass zu Leistungspflichten hinzutretend oder – gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB – Neben- und Rücksichtnahmepflichten isoliert bestehen und entstehen können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei dem Gegenüber ein solches Vertrauen geweckt wird, dass dieser Vermögensdispositionen trifft. Werden diese dann von demjenigen, der das Vertrauen geweckt und ggf. sogar noch bestätigt hat, ohne Grund enttäuscht, entstehen Schadensersatzansprüche, gerichtet auf den Ersatz des negativen Interesses, Integritätsinteresses (siehe dazu: Palandt/ Grüneberg, BGB-Kommentar,
  2. Aufl. 2021, Einl v § 241 Rz. 4). Das gleiche gilt, wenn ein Vertrag beendet ist (Palandt/ Grüneberg, BGB-Kommentar,
  3. Aufl. 2021, § 280 Rz. 7) oder nichtig ist (BGH, U. v. 28.07.2005, Az.: III ZR 290/04 = NJW 2005, 3208, 3209). Auch dann können im Einzelfall nachvertragliche bzw. vertragsähnliche Treue- und Rücksichtnahmepflichten entstehen und deren Verletzung können Schadensersatzansprüche auslösen. Entstehen solche Treue- und Rücksichtnahmepflichten nach

lvenzeröffnung und werden diese sodann verletzt, bilden die daraus entstehenden Ansprüche Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1

. Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall, sprechen gute Argumente dafür, dass die Beklagte gemäß §241 Abs. 2 BGB in Form einer nachvertraglichen bzw. quasivertraglichen Treuepflicht bzw. in Folge des durch den ordnungsgemäß durchgeführten Hinflug bei dem Kläger und seiner Familie geweckten Vertrauens auch verpflichtet war, den Kläger nach Frankfurt am Main und weiter nach Düsseldorf zurückzubefördern. Die Kläger vertrauten darauf, nicht nur nach Südafrika befördert zu werden, sondern auch zurück nach Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwischenzeitlich erkennt, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, sind nicht ersichtlich. Vorliegend hat die Beklagte zudem sogar entsprechend der vertraglichen Abreden Bordkarten für den Rückflug erteilt und die Kläger darauf hingewiesen, 45 Minuten vor Abflug am Gate zu sein. Zugleich ist, wie angedeutet, diese Pflicht bereits inhaltlich nicht mit primären Leistungspflichten kraft vertraglicher Grundlage vergleichbar oder darauf ausgerichtet, sondern nur auf Wahrung der Interessen und Rechte und Rechtsgüter der Kläger gerichtet. Demnach erschöpfte sich diese Pflicht in der tatsächlichen Rückbeförderung an den ursprünglichen Abflugort gemäß § 241 Abs. 2 BGB und erfasste nicht die vereinbarte Art und Weise der Beförderung, den Komfort oder die Rechtzeitigkeit der Beförderung. Diese Rückbeförderungspflicht hat die Beklagte erfüllt. Sie war aber nicht mehr verpflichtet, die Kläger auch noch pünktlich zu befördern, konnte dementsprechend eine solche Pflicht nicht mehr verletzen. Darüber hinaus fehlt es es sodann auch an einem Schaden, an einem unfreiwilligen Vermögensopfer der Kläger. Sie kamen lediglich verspätet in Düsseldorf an, ein Vermögensschaden ist ihnen dadurch jedoch nicht entstanden. 2. Ein Anspruch auf Erstattung der weiteren 2.824,85 Euro für die Nichtbeförderung in der Premium Economy Class besteht ebenfalls nicht. Der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 lit. c Fluggastrechteverordnung scheitert erneut daran, dass es zum Zeitpunkt des „Downgrades“ in die Economy Class an einer bestätigten Buchung fehlte. Mit dem gleichen bereits ausgeführten Argument eines fehlenden vertraglichen Anspruches scheidet auch ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB aus. Unter Verweis auf Ziffer 1 lit. c) dieses Urteils konnten die Kläger von der Beklagten zwar die Rückreise ohne Aufpreis verlangen, die dann ja auch stattgefunden hat. Sie konnten allerdings – mangels vertraglicher Grundlage – nicht auch noch die vertraglich vereinbarte Buchungsklasse und damit Erfüllung des ursprünglichen nicht mehr bestehenden Vertrages verlangen. Diese Pflicht war von dem aus der Treuepflicht nach Eröffnung des

lvenzverfahrens begründeten Schuldverhältnis, gerichtet auf den Rücktransport nach Deutschland, nicht mehr erfasst, so dass es auch

weit an einer Pflicht und entsprechend auch an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB fehlt, ebenso an einem Vermögensschaden. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001876

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