lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, ordnete die Eigenverwaltung an und bestellte einen Sachwalter (siehe Bl. 50 d. A., Anlage B1). Der Kläger und seine Familie wurden von der Beklagten dennoch entsprechend der Vereinbarung nach Südafrika geflogen und erhielten überdies per E-Mail am 04.01.2020 die Bordkarten für sämtliche Rückflüge, mithin von Capetown nach Frankfurt am Main (...) und von Frankfurt am Main nach Düsseldorf (Flugnummer ...). Die Bordkarten, so die Beschreibung der Beklagten, würden beim Baggage Drop-off und am Abflugsteig (Gate) benötigt. Weiter forderte die Beklagte die Kläger auf, sich spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit am Abflugsteig (Gate) einzufinden (siehe dazu Bl. 81 d. A., Anlage K6). Der nach der Großkreismethode über 3.500 Kilometer lange Flug fand sodann nicht wie ursprünglich geplant statt, sondern verspätete sich dergestalt, dass der Kläger und seine Familie mit mehr als drei Stunden Verspätung in Düsseldorf ankamen, genauer gesagt erst am 06.01.2020 um 22:20 Uhr. Grund hierfür waren unvorhergesehene technische Defekte an sämtlichen Boeing 767 der Beklagten, so dass die Beklagte unter Beauftragung der ... den Rückflug abbilden musste. Das Flugzeug der ... verfügte hingegen nicht bzw. nicht in der Größe über eine Premium Economy Class, so dass dem Kläger und seiner Familie trotz Widerspruchs lediglich fünf Plätze in der Economy-Class zugewiesen wurden. Die Beklagte hat trotz Aufforderung vom 01.03.2020 die deshalb auf einen Ausgleich in Höhe von jeweils 600,00 Euro pro Fluggast und auf Minderung des Beförderungsentgelts für den Rückflug in Höhe von 2.824,85 Euro gerichteten Forderungen nicht beglichen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.11.2020 wurde das
lvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Ergänzend wird auf den rechtskräftigen und veröffentlichten
lvenzplan, der sich auch entsprechend der Anlage B4 auszugsweise in den Akten befindet, Bezug genommen (Bl. 67 d. A.). Der Kläger meldete seine Forderungen nicht zur
lvenztabelle an. Am 24.05.2021 traten die übrigen vier Mitreisenden ihre Ansprüche an den Kläger auf einen Hinweis des Gerichts ab (siehe Anlagen K1-K4 (Bl. 38-41 d. A.). Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro zu (5 x 600,00Euro) und sei das Beförderungsentgelt für den Rückflug um insgesamt 2.824,85 Euro zu mindern (2.259,88 Euro Gesamtaufschlag Premium für Hin- und Rückflug / 2 x 5 Passagiere). Der
lvenzverwalter habe gemäß § 103
Erfüllung gewählt, dementsprechend seien die Planwirkungen auf ihn nicht zu erstrecken. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.825,85 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass ein Anspruch auf Beförderung infolge der Eröffnung des
lvenzverfahrens zum Zeitpunkt des Rückfluges nicht mehr bestanden habe. Die tatsächliche Beförderung sei lediglich aus Kulanz und zur Wahrung des guten Rufs erfolgt und habe den Charakter einer Schenkung. Der Kläger könne – wenn überhaupt – nur die Planquote in Höhe von 0,1% erhalten, wobei der Anspruch, da unter 10,00 Euro, noch nicht fällig sei. Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet. Schriftsatzfrist war der 12.10.2021. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, sowohl hinsichtlich des Anspruches auf die Entschädigung wegen der großen Ankunftsverspätung ( siehe 1. ), als auch hinsichtlich der Ansprüche aufgrund des „Downgrades“ in die Economy Class ( siehe 2. ). 1. Der aufgrund der Abtretungen insgesamt aktivlegitimierte Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000 Euro aus der Fluggastrechteverordnung ( siehe dazu a. ), keine vertraglichen Schadensersatz- oder Minderungsansprüche ( siehe b. ) und auch Ansprüche aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis bestehen im Ergebnis nicht ( siehe c. ). a. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.000 Euro (5 x 600,00 Euro) aus Art. 5 Abs. 1 lit.
lvenzverfahrens in eine
lvenzforderung umgewandelt hat (§§ 38, 45
). Der Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit.
ist bzw. fehlt, wenn der Beförderungsanspruch lediglich als
lvenzforderung gemäß der §§ 38, 45
einordnet wird. Nur im ersteren Fall läge mit anderen Worten noch eine bestätigte Buchung vor. Im vorliegenden Fall war der Beförderungsanspruch nicht mehr vorhanden, sondern lediglich eine
lvenzforderung. Eine Masseverbindlichkeit bzw. -forderung nach §55 Abs. 1 Nr. 1
(je nach Sichtweise) liegt vor, wenn diese durch Handlungen des
lvenzverwalters - bzw. bei einer Eigenverwaltung durch die
lvenzschuldnerin - oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
lvenzmasse begründet werden, ohne Kosten des
lvenzverfahrens zu sein. Erfasst werden vom Zweck der Norm Verbindlichkeiten aus vom
lvenzverwalter nach Eröffnung abgeschlossenen Rechtsgeschäften, mithin nach der
lvenzeröffnung begründete Neu geschäfte (BAG, B. v.
KoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 21 ff.; Jaeger/Henckel, § 55 Rn 7 ff.; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
6; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
OK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
6). Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung der Vorschrift verdeutlichen, dass es für die Einordnung als Masseverbindlichkeit auf die „Begründung” der Verbindlichkeit und nicht auf ihre möglicherweise später liegende „Entstehung” ankommt (BT-Drs. 12/2443, S. 126; BAG, B. v. 09. 12. 2009, Az.: 7 ABR 90/07 = NJW 2010, 2154). Nicht ausreichend ist etwa die bloße Erfüllungsentscheidung des
lvenzverwalters. Diese führt gerade nicht zu einer Neubegründung des Anspruches nach Verfahrenseröffnung (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
8). So hat der BGH etwa einen Provisionsanspruch eines Handelsvertreters aus einem vom
lvenzverwalter erfüllten, vom Handelsvertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrag lediglich als
lvenzforderung angesehen (BGH, U. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665). Darüber hinaus sind sogar Schuldanerkenntnisse und -versprechen nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie sich, folgerichtig, auf ein Neugeschäft beziehen (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
12 m.w.N.). Der
lvenzverwalter muss der
lvenzmasse etwas zuführen (MüKoInsO/Hefermehl, § 55 Rn 18).
lvenzgläubiger, mithin Inhaber einer
lvenzforderung ist demgegenüber und in Abgrenzung zum Gesagten derjenige, dem zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zustand (BGH, B. v. 18.02.2021, Az.: IX ZB 6/20 –, Rn. 9, juris, mit Verweis auf BGH, U. v. 22.09.2011, Az.: IX ZB 121/11; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; LG Bremen, U. v. 12.02.2021, Az.: 3 O 631/20 (von der Beklagten vorgelegt, siehe Bl. 54ff. d. A.). Eine
lvenzforderung liegt mit anderen Worten vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor der
lvenzeröffnung abgeschlossen war, mag sich die Forderung des Gläubigers auch daraus erst danach ergeben (BGH aaO.). In diesem Fall handelt es sich um „Altforderungen“ (Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019,
8). Im Hinblick auf vertragliche Primäransprüche genügt es für die Annahme der Einordnung als bloße
lvenzforderung, wenn die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs schon vor der Eröffnung des
lvenzverfahrens entstanden war, wenn der Rechtsgrund bereits angelegt war, unabhängig davon, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig war (BGH aaO.; LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Verpflichtungen, die aus der Rückabwicklung vor
lvenzeröffnung durch den Schuldner abgeschlossener Verträge entstehen, sind ebenfalls
lvenzforderungen (Andres/Leithaus/Leithaus, 4. Aufl. 2018,
5 m.w.N.), ebenso Schadensersatzansprüche gemäß § 103 Abs. 2 S. 1
wegen vom
lvenzverwalter abgelehnter Erfüllung (siehe LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372; Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl. 2019, § 38 Rz. 34 m.w.N.). Bei Sekundäransprüchen, etwa Schadensersatzansprüchen wegen Schlechterfüllung bereits vor der
lvenzeröffnung begründeter Leistungspflichten, kommt es darauf an, ob das den Anspruch auslösenden Tatbestandsmerkmal, d.h. die Pflichtverletzung oder Verletzungshandlung schon vor
lvenzeröffnung verwirklicht wurde (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Dies gilt ebenso bei gesetzlichen Schuldverhältnissen; es ist auf die Verletzungshandlung abzustellen. Eine
lvenzforderung liegt unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auch dann vor, wenn - wie hier - ein ursprünglich vor Eröffnung des
lvenzverfahrens entstandener bzw. begründeter Anspruch sich – etwa gemäß § 45
- in einen Geldanspruch umgewandelt hat und die
lvenzschuldnerin – aus welchen Motiven auch immer – dennoch die
lvenzgläubiger in natura (teilweise) befriedigt, also die Leistung erbringt und den Gläubiger nicht auf die Anmeldung zur
lvenztabelle verweist. Für diese Auslegung streitet zunächst der Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1
– mit Verweis auf die Gesetzesbegründung und den zitierten Zweck - der davon spricht, dass Verbindlichkeiten begründet werden müssen, mithin eine neue schuldrechtliche Grundlage entstehen muss – vertraglich gedacht ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Die objektive Umsetzung eines bereits angelegten Leistungssolls reicht mithin nicht (BGH, U. v. 21.12.1989, Az.: IX ZR 66/89 = NJW 1990, 1665; BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
8). Dies bestätigt implizit auch § 38
, der von „einen Anspruch haben“ spricht, also einem vorhergehenden bereits bestehenden Rechtsgrund. In systematischer Hinsicht tragen die §§ 55 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m § 103
diese Auslegung ebenfalls. Danach kann der
lvenzverwalter Erfüllung (nur) derjenigen Verbindlichkeiten wählen, die seitens der Vertragspartner des
lvenzschuldners jeweils noch nicht vollständig erfüllt wurden (BGH NZI 2018, 22 Rn. 16 m.w.N.). Diese werden dann Masseverbindlichkeiten. § 103
findet nach allgemeiner Auffassung (bereits seinem Wortlaut nach) hingegen keine Anwendung, wenn etwa der Gläubiger seine Leistung schon vollständig erbracht hat. Dann kann der
lvenzschuldner bzw. der
lvenzverwalter nicht Erfüllung verlangen und auch nicht mehr seinerseits Erfüllung wählen oder seinerseits erfüllen. Ein Vorliegen der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Vorschrift, mithin eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage, ist nicht ersichtlich. Es widerspräche zudem der Systematik der
lvenzordnung, neben dem § 103
eine Masseverbindlichkeit auch dann anzunehmen oder begründen zu können, wenn der
lvenzverwalter/die eigenverwaltende Schuldnerin über das gesetzlich Gestattete den Vertrag erfüllt oder - wie hier - schlecht erfüllt. Es käme in diesen Fällen einer Gläubigerbenachteiligung nahe, wenn der
lvenzverwalter dennoch die Erfüllung wählen würde, obschon er es überhaupt nicht darf. In diesem Fall sind
lvenzzweckwidrige Handlungen des Verwalters sogar unwirksam (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
9), insbesondere, wenn es dem
lvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nach § 1 S. 1
zuwiderläuft und dies für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist (BeckOK InsR/Erdmann, 24. Ed. 15.7.2021,
9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sprechen in Anwendung dieser Grundsätze die besseren Gründe für die Annahme lediglich einer
lvenzforderung und keiner Masseforderung: Zunächst haben, wie hier der Kläger und die Mitreisenden, bei einem Beförderungsvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB die Fluggäste einen (primären) Anspruch auf Beförderung. Im Falle der Eröffnung des
lvenzverfahrens wandelt sich dieser Primäranspruch gemäß §§ 38, 45
jedoch in einen Beförderungsanspruch in Geld um (LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Mithin ist – mit anderen Worten – der ursprüngliche Beförderungsanspruch des Klägers und seiner Familienangehörigen bereits mit der Eröffnung des
lvenzverfahrens untergegangen und eine
lvenzforderung entstanden (§ 38
). Nicht erheblich ist, dass der Flug erst nach Eröffnung des
lvenzverfahrens stattfinden sollte, da auf den Rechtsgrund und nicht die Fälligkeit abzustellen ist. Dabei bleibt es vorliegend auch, selbst wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass die Beklagte wohl (rechtsirrig) und ggf. sogar
lvenzzweckwidrig selbst davon ausgegangen ist, die Leistungen gegenüber dem Kläger erfüllen zu müssen bzw. überhaupt zu dürfen. Es ist nach Auffassung der Kammer keine neue schuldrechtliche Grundlage in Form eines Neugeschäfts entstanden, sondern die
lvenzschuldnerin hat lediglich – ggf. unter Verstoß gegen den
lvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz – den Kläger und seine Familie nach Kapstadt befördert, das ursprüngliche Leistungssoll erfüllt oder zu erfüllen versucht. Da der Kläger bereits das Beförderungsentgelt vollständig gezahlt hatte, kam eine Erfüllungswahl gemäß §103
ebenfalls, wie oben ausgeführt, nicht in Betracht, so dass auch ein Erstarken der
lvenzforderung zur Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des
lvenzverfahrens ausscheidet (siehe dazu: LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). In diesem Fall realisierte sich gerade das
lvenzrisiko (LG Frankfurt aaO.). Vorliegend hatte der Kläger seine Leistung, die Bezahlung des Beförderungsentgelts, bereits vollständig erbracht und für die Beklagte bestand keine Befugnis, den Vertrag zu erfüllen. Daran ändert sich auch nichts, dass die Beklagte ihren Flugbetrieb fortgesetzt hat und die Kläger sogar nach Südafrika befördert hat, insbesondere unter Bezugnahme auf das
weit ggf.
lvenzzweckwidrige Verhalten der Beklagten (siehe dazu auch: LG Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Gleiches gilt für das vorgebrachte Argument, die Fluggäste – hier der Kläger – habe eine Nebenleistungspflicht dergestalt noch nicht erbracht, habe also noch nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt, da er noch nicht rechtzeitig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung zur Abfertigung erschienen sei. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger vorliegend unstreitig rechtzeitig vor Ort am Flughafen war, entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass das rechtzeitige Einfinden keine Nebenpflicht des Fluggastes, sondern lediglich eine Obliegenheit des Fluggastes darstellt (LG Frankfurt, U. v. 13.11.2019, Az.: 2-24 S 74/19). Ein Anspruch darauf, dass der Fluggast rechtzeitig erscheint, besteht mithin nicht. Gleiches gilt für die Vorlage der Reisedokumente (siehe dazu: Frankfurt am Main, U. v. 10.08.2021, Az.: 2-24 S 42/21 = BeckRS 2021, 23372). Damit steht fest, dass der Kläger seine Leistungspflichten erfüllt hat und § 103
nicht anwendbar ist. Wie oben ausgeführt, genügt es für eine bestätigte Buchung nicht, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage sonstiger rechtlicher Verpflichtungen oder Sonderverbindungen zum Fluggast, hier dem Kläger, etwa aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder quasivertraglicher Verpflichtungen zur Beförderung verpflichtet ist, da es sich dann jedenfalls nicht um einen erforderlichen Beförderungsvertrag handelt und damit die vertragliche Grundlage für den gesetzlichen Anspruch fehlt. Damit bestand nach alldem zum Zeitpunkt der Verspätung des Fluges keine bestätigte Buchung (mehr) und scheidet mithin ein Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit.
lvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten im Dezember 2019 in einen Beförderungsanspruch in Geld umgewandelt worden, der zur
lvenztabelle hätte angemeldet werden können/müssen (§§ 38, 45
). c. Auch ein Anspruch des Klägers aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB scheidet im Ergebnis aus, weil der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz für eine Schlechtleistung der geschuldeten Rück-Beförderungsleistung der Beklagten hat. Die Beklagte schuldete den Klägern - als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1
- den Rücktransport nach Deutschland im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen verpflichten, wobei ein Schuldverhältnis über Verträge jede rechtliche Sonderverbindung darstellen kann (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB-Kommentar,
lvenzeröffnung und werden diese sodann verletzt, bilden die daraus entstehenden Ansprüche Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1
. Überträgt man diese rechtlichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall, sprechen gute Argumente dafür, dass die Beklagte gemäß §241 Abs. 2 BGB in Form einer nachvertraglichen bzw. quasivertraglichen Treuepflicht bzw. in Folge des durch den ordnungsgemäß durchgeführten Hinflug bei dem Kläger und seiner Familie geweckten Vertrauens auch verpflichtet war, den Kläger nach Frankfurt am Main und weiter nach Düsseldorf zurückzubefördern. Die Kläger vertrauten darauf, nicht nur nach Südafrika befördert zu werden, sondern auch zurück nach Deutschland. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zwischenzeitlich erkennt, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, sind nicht ersichtlich. Vorliegend hat die Beklagte zudem sogar entsprechend der vertraglichen Abreden Bordkarten für den Rückflug erteilt und die Kläger darauf hingewiesen, 45 Minuten vor Abflug am Gate zu sein. Zugleich ist, wie angedeutet, diese Pflicht bereits inhaltlich nicht mit primären Leistungspflichten kraft vertraglicher Grundlage vergleichbar oder darauf ausgerichtet, sondern nur auf Wahrung der Interessen und Rechte und Rechtsgüter der Kläger gerichtet. Demnach erschöpfte sich diese Pflicht in der tatsächlichen Rückbeförderung an den ursprünglichen Abflugort gemäß § 241 Abs. 2 BGB und erfasste nicht die vereinbarte Art und Weise der Beförderung, den Komfort oder die Rechtzeitigkeit der Beförderung. Diese Rückbeförderungspflicht hat die Beklagte erfüllt. Sie war aber nicht mehr verpflichtet, die Kläger auch noch pünktlich zu befördern, konnte dementsprechend eine solche Pflicht nicht mehr verletzen. Darüber hinaus fehlt es es sodann auch an einem Schaden, an einem unfreiwilligen Vermögensopfer der Kläger. Sie kamen lediglich verspätet in Düsseldorf an, ein Vermögensschaden ist ihnen dadurch jedoch nicht entstanden. 2. Ein Anspruch auf Erstattung der weiteren 2.824,85 Euro für die Nichtbeförderung in der Premium Economy Class besteht ebenfalls nicht. Der Anspruch aus Art. 10 Abs. 2 lit. c Fluggastrechteverordnung scheitert erneut daran, dass es zum Zeitpunkt des „Downgrades“ in die Economy Class an einer bestätigten Buchung fehlte. Mit dem gleichen bereits ausgeführten Argument eines fehlenden vertraglichen Anspruches scheidet auch ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 3, 638 BGB aus. Unter Verweis auf Ziffer 1 lit. c) dieses Urteils konnten die Kläger von der Beklagten zwar die Rückreise ohne Aufpreis verlangen, die dann ja auch stattgefunden hat. Sie konnten allerdings – mangels vertraglicher Grundlage – nicht auch noch die vertraglich vereinbarte Buchungsklasse und damit Erfüllung des ursprünglichen nicht mehr bestehenden Vertrages verlangen. Diese Pflicht war von dem aus der Treuepflicht nach Eröffnung des
lvenzverfahrens begründeten Schuldverhältnis, gerichtet auf den Rücktransport nach Deutschland, nicht mehr erfasst, so dass es auch
weit an einer Pflicht und entsprechend auch an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB fehlt, ebenso an einem Vermögensschaden. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11 i.V.m. 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001876
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