Kein Lebensmittelbezug mehr erforderlich bei Veröffentlichung von Verstößen gegen hygienische Anforderungen Leitsatz
(1a)1 Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden oder 2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhanden ist oder 3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. 2 Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. 3 Bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen kann abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. Randnummer 26 Diesen Vorgaben entspricht die durch die Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung. Randnummer 27 Die Antragstellerin hat gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen. Randnummer 28 Nach § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Randnummer 29 Konkretere Anforderungen ergeben sich aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2021/382 vom 3. März 2021 (ABl. L 74 S. 3) (im Folgenden: Lebensmittelhygiene-VO). Danach haben Lebensmittelunternehmer – wie die Antragstellerin –, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1 – worunter im Wesentlichen die Primärproduktion fällt – nachgeordnet sind, unter anderem die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II der Lebensmittelhygiene-VO zu erfüllen. Randnummer 30 Nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe a und b der Lebensmittelhygiene-VO müssen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass
- a)eine angemessene Instandhaltung, Reinigung und/oder Desinfektion möglich ist, aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und ausreichende Arbeitsflächen vorhanden sind, die hygienisch einwandfreie Arbeitsgänge ermöglichen,
- b)die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird. Randnummer 31 Daneben müssen nach Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c der Lebensmittelhygiene-VO Räume, in denen Lebensmittel zubereitet, behandelt oder verarbeitet werden, so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist und Kontaminationen zwischen und während Arbeitsgängen vermieden werden; insbesondere müssen Decken (oder soweit Decken nicht vorhanden sind, die Dachinnenseiten) und Deckenstrukturen so gebaut und verarbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensation, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Randnummer 32 Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin voraussichtlich gegen diese Vorschriften verstoßen. Randnummer 33 Dabei stellt das Gericht einleitend klar, dass im Rahmen der vorliegend allein maßgeblichen Frage eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften grundsätzlich unbeachtlich ist, ob die in den Räumen der Antragstellerin gemessene Konzentration von Schimmelpilzkeimen in der Raumluft womöglich gegen arbeitsschutzrechtliche Vorgaben und etwaige in jenem Bereich geltende Grenzwerte verstößt. Randnummer 34 Ebenfalls berücksichtigt das Gericht, dass die von der Antragsgegnerin herangezogenen „ Bewertungshilfen des Umweltbundesamtes“ – gemeint sein dürfte der Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (Stand: November 2017, abrufbar unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/421/publikationen/uba_schimmelleitfaden_final_bf.pdf) – ausdrücklich nicht für Großküchen, Gastronomie, Lebensmittelbetriebe und produktionstechnisch mit Mikroorganismen belastete Arbeitsplätze gilt (siehe Seite 9 des Leitfadens). Randnummer 35 Gleichwohl zeigt sich an den eingangs zitierten Vorgaben in Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c der Lebensmittelhygiene-VO, dass die Schimmelpilzbelastung von Räumlichkeiten – gerade auch abseits der Arbeitsoberflächen – im Bereich der Lebensmittelhygiene von großer Bedeutung ist. So sollen Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so angelegt, konzipiert, gebaut, gelegen und bemessen sein, dass aerogene Kontaminationen vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe a), dass unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden wird (Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe
- b)und insbesondere Decken müssen so gebaut und verarbeitet sein, dass unerwünschter Schimmelbefall auf ein Mindestmaß beschränkt wird (Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c). Für die Fragen, ob diese hygienerechtlichen Vorgaben eingehalten wurden, stellt die Konzentration von Schimmelpilzkeimen in der Raumluft ein gewichtiges Indiz dar. Auch wenn diesbezüglich keine verbindlichen Grenzwerte für Produktionsstätten wie diejenige der Antragstellerin normiert sind, erachtet das Gericht jedenfalls die vorliegend gemessene Überschreitung der – nicht unmittelbar anwendbaren – Orientierungswerte in dem Leitfaden des Umweltbundesamtes um mehr als das 10-fache, teilweise sogar um mehr als das 20-fache für aussagekräftig genug, um hieraus den Rückschluss auf die Nichteinhaltung der Vorgaben in Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c der Lebensmittelhygiene-VO ziehen zu können. Randnummer 36 Durch die Nichteinhaltung dieser Vorgaben waren auch die von der Antragstellerin in den betreffenden Räumlichkeiten hergestellten Getränke – insbesondere Apfelwein und Apfelsaft – der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung im Sinne von § 3 Satz 1 LMHV ausgesetzt. Dabei ist zunächst unbeachtlich, dass keine tatsächliche Belastung konkreter Lebensmittel festgestellt wurde, da nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften bereits die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausreicht. Randnummer 37 Eine solche Gefahr bestand in Form des unmittelbaren Kontaktes zwischen der schimmel-belasteten Raumluft und Lebensmitteln bzw. Inhaltsstoffen von Lebensmitteln. Im Ausgangspunkt stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede, dass bestimmte Schimmelsorten in Lebensmitteln eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen. Soweit sie indes darzulegen versucht, dass eine Kontamination über die Raumluft unbedeutend sei und dass weitere Herstellungsschritte eine Schimmelbelastung reduzierten oder ausschlössen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Hinsichtlich des Eintrags einer Kontamination über die Raumluft führt die Antragstellerin unter Verweis auf ein Gutachten des Instituts G vom 16. August 2021 im Wesentlichen an, diese Kontaminationsursache werde „ regelmäßig überschätzt “ und der Eintrag von Schimmelpilzen durch einen einzelnen unerkannt schadhaften Apfel sei wesentlich höher als durch die in der Raumluft gemessene Keimzahl. Dieser Vortrag vermag jedoch die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht zu negieren. Der Umstand, dass eine stärkere Kontamination auf anderem Wege – durch einen faulen Apfel – möglich ist, negiert nicht die Gefahr einer Kontamination durch schimmelbelastete Raumluft. Auch ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung, dass diese Kontaminationsursache „ regelmäßig überschätzt “ werde, gerade nicht, dass keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel durch schimmelbelastete Raumluft besteht. Randnummer 38 In beiden in der beabsichtigten Veröffentlichung genannten Räumlichkeiten bestand auch unmittelbarer Kontakt zwischen der schimmel-belasteten Raumluft und Lebensmitteln bzw. Inhaltsstoffen von Lebensmitteln. Im Bereich „Arbeitskeller/Filtration“ befand sich ein seitlich offenes Filtrationsbecken, im „…bereich 2. UG (…tanks)“ befand sich ein nicht abgedecktes Becken mit einer Mischung aus Apfelwein, Apfelsaft und Wasser. Jedenfalls insoweit fand der Herstellungsprozess der Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betriebskontrolle gerade nicht – wie diese aber vorträgt – in einem „ praktisch hermetisch abgeschlossenen Containment “ statt. Randnummer 39 Zu den genannten Verstößen gegen § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe a und b sowie Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c der Lebensmittelhygiene-VO hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Nennung der einschlägigen Bestimmungen auch zumindest in dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Schreiben vom 26. Juli 2021 angehört. Randnummer 40 Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Anhang II der Lebensmittelhygiene-VO ist nach § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB bußgeldbewehrt. Dafür, dass der Antragstellerin Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht zugerechnet werden könnte und mangels Verschuldens eine Veröffentlichung von vornherein ausgeschlossen würde, ist nichts ersichtlich; die genannten Verstöße sind mindestens fahrlässig verursacht. Randnummer 41 Soweit die Antragstellerin einwendet, die weitere Voraussetzung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten sein muss, sei vorliegend nicht erfüllt, da vor Abschluss der Anhörung im Bußgeldverfahren noch keine Bußgeldprognose möglich sei, zumal auch fraglich sei, ob überhaupt ein Verstoß gegen § 3 LMHV vorliege, greift dieser Einwand nicht durch. Nach den obigen Ausführungen liegt voraussichtlich ein Verstoß gegen § 3 LMHV vor. Überdies ist die Anhörung zwischenzeitlich beendet und die Antragsgegnerin hat am 30. August 2021 einen Bußgeldbescheid über 15.753,50 Euro erlassen. Dass die Antragstellerin gegen diesen Bußgeldbescheid am 7. September 2021 Einspruch erhoben hat, ändert hieran nichts, da § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerade keine rechtskräftige Entscheidung über ein Bußgeld erfordert. Randnummer 42 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin würde eine Veröffentlichung der festgestellten Mängel auch noch „ unverzüglich “ im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgen. Randnummer 43 Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit soll ein möglichst geringer zeitlicher Abstand der zu veröffentlichenden Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hohe Aktualität gewährleistet werden. Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten ( VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F – juris, Rn. 33 ; VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 21). Randnummer 44 Danach ist unbeachtlich, dass ein Rechtsverstoß bereits bei einer vorherigen, länger zurückliegenden Betriebskontrolle festgestellt wurde und dass damals keine Veröffentlichung erfolgte, soweit der Rechtsverstoß bei einer späteren Betriebskontrolle immer noch oder erneut festgestellt wird und die Veröffentlichung „unverzüglich“ nach dieser späteren Feststellung erfolgt. Der Umstand, dass der Rechtsverstoß bereits in der Vergangenheit bestand, ändert nichts an der Aktualität des gegenwärtig immer noch bestehenden Rechtsverstoßes und vermindert dementsprechend nicht das Informationsinteresse der Verbraucherinnen und Verbraucher. Insoweit bezweckt das tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit gerade keine „Verwirkung“. Randnummer 45 Vorliegend hat die Antragsgegnerin nach Feststellung der verfahrensgegenständlichen Hygienemängel bei der Betriebskontrolle am 19. Juli 2021 die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juli 2021 zu der beabsichtigten Veröffentlichung sieben Tage nach Zugang des Schreibens angehört. Soweit durch Einwendungen der Antragstellerin im behördlichen Verfahren oder durch das von der Antragstellerin eingeleitete gerichtliche Verfahren Verzögerungen eingetreten sind, sind diese der Antragsgegnerin nicht im Sinne eines „schuldhaften Zögerns“ (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F – juris) zuzurechnen und berühren nicht die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung. Randnummer 46 Schließlich ist auch die Art und Weise der beabsichtigten Veröffentlichung rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit in der Vergangenheit im Rahmen von Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebens- und Futtermittelgesetzes in den damals geltenden Fassungen bisweilen unter die Bezugnahme auf die Formulierung „ unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels “ gefordert wurde, in der Veröffentlichung müsse ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebensmittel hergestellt werden (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 – juris; a.A. VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 19. November 2018 – 5 L 4160/18.F – BeckRS 2019, 27978 Rn. 12), hat der Gesetzgeber mit der – wie eingangs dargestellt – auf den vorliegenden Fall anwendbaren Neufassung durch Einfügung von § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB klargestellt, dass im Falle von Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 statt eines bestimmten Lebensmittels auch nur der Lebensmittelunternehmer sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden kann (vgl. BT-Drs. 19/25319, S. 55). Vor diesem Hintergrund ist auch der Text der beabsichtigten Veröffentlichung nicht zu beanstanden. Randnummer 47 Nach alledem war der Antrag abzulehnen. Randnummer 48 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Randnummer 49 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 25.2 Alt. 2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001885