17 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =
104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =
75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =
90). Zur Überzeugung des Senats ist all das bei dem Kläger aber nicht der Fall, weil weder sein Berufsleben als besonders geartet angesehen werden kann noch dem vorhandenen medizinischen Berichtswesen einschließlich der eingeholten ärztlichen Gutachten irgendwelche Anhaltspunkte für gravierende Einschränkungen im vorstehenden Sinne entnommen werden können. Letzteres gilt vor allem auch mit Blick auf die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. med. J., dass der Kläger nicht in der Lage sein dürfte, besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit zu genügen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers ist somit keinesfalls aufgehoben, was nachfolgend im Übrigen auch die Sachverständige L. bestätigt hat. Bei dieser Sachlage kann von einer in ungewöhnlicher Weise erschwerten Ausübung einer Erwerbstätigkeit sicherlich keine Rede sein. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nicht nachweislich auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich gesunken ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der so genannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =
13) kann bei noch in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen sind allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand vor allem nicht mehr dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.