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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 53/16 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 22. Januar 2016, S 5 R 244/13, Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 14. März 2018, B 5 R 2/18 B, Beschluss Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbe

§ 1246Nr.

17 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =

§ 1246Nr.

104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =

§ 1246Nr.

75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =

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90). Zur Überzeugung des Senats ist all das bei dem Kläger aber nicht der Fall, weil weder sein Berufsleben als besonders geartet angesehen werden kann noch dem vorhandenen medizinischen Berichtswesen einschließlich der eingeholten ärztlichen Gutachten irgendwelche Anhaltspunkte für gravierende Einschränkungen im vorstehenden Sinne entnommen werden können. Letzteres gilt vor allem auch mit Blick auf die Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. med. J., dass der Kläger nicht in der Lage sein dürfte, besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit zu genügen. Die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers ist somit keinesfalls aufgehoben, was nachfolgend im Übrigen auch die Sachverständige L. bestätigt hat. Bei dieser Sachlage kann von einer in ungewöhnlicher Weise erschwerten Ausübung einer Erwerbstätigkeit sicherlich keine Rede sein. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit von Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nicht nachweislich auf weniger als sechs Stunden arbeitstäglich gesunken ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der so genannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =

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13) kann bei noch in einem zeitlichen Umfang von zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen sind allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand vor allem nicht mehr dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1980, 1 RJ 32/79 - juris Rdnr. 23). Ein solcher Ausnahmefall der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend jedoch offenkundig nicht gegeben. Der Sachverständige Prof. Dr. med. J. hat in seinem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass weder die Wegefähigkeit des Klägers eingeschränkt ist noch sich die Notwendigkeit ergibt, zusätzliche betriebsunübliche Pausen einzuhalten. Gegenteilige Feststellungen lassen sich dabei auch nicht dem Gutachten der Sachverständigen L. entnehmen. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen den Träger der Arbeitslosenversicherung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach alledem ist der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI. Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Einen solchen Rentenanspruch haben nämlich bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI nur diejenigen Versicherten, die vor dem
  2. Januar 1961 geboren sind. Der am
  3. März 1961 geborene Kläger gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, der aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001902

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