(2)Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt. § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG eröffnet ganz allgemein die Möglichkeit, die in Abs. 1 genannten (und vorliegend an die Klägerin gewährten) pauschalen Beträge der Pflegezulage zu erhöhen, wenn das Entgelt für arbeitsvertraglich geleistete Dienste diese Beiträge überschreitet. In Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 trifft das Gesetz eine Sonderregelung für den Fall, dass haushaltsangehörige Ehegatten bzw. Lebenspartner oder Elternteile neben der bezahlten Pflegekraft unentgeltlich Pflegeleistungen erbringen. Hierfür soll dem Beschädigten, dessen - ggf. erhöhte - Pflegezulage durch die Zahlung des Arbeitsentgeltes an die Pflegekraft sonst voll verbraucht würde, ein gewisser Betrag und zwar mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage, verbleiben. Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 BVG gilt die Sonderregelung der Sätze 2 und 3 über die Höhe des zugunsten des Ehegatten/Lebenspartners oder Elternteil verbleibenden Teils der pauschalen Pflegezulage nicht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend (d.h. länger als 6 Monate, § 40a Abs. 3 Satz 2 BVG) keine Pflegeleistungen erbringt, weil er daran durch eigene Krankheit vollständig gehindert ist oder weil er vom Pflegezulagenempfänger dauernd getrennt lebt und zur Übernahme von Pflegtätigkeiten nicht bereit ist. Im vorliegenden Fall wird die Klägerin unentgeltlich und ohne Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages durch ihre Mutter gepflegt, so dass weder § 35 Abs. 2 Satz 1 BVG noch § 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG einschlägig sind. § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG regelt, dass die pauschale Pflegezulage bei nur vorübergehender Verhinderung des Ehegatten/Lebenspartners oder Elternteils (d.h. unter 6 Monaten, § 40a Abs. 3 Satz 3 BVG) weitergezahlt und für den Zeitraum von höchstens 6 Wochen so erhöht wird, dass dem Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der Verhinderung, d.h. trotz der aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson höheren Aufwendungen für die Hilfe Dritter, verbleibt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die vorübergehende Verhinderung der Pflegeperson nicht zu finanziellen Einbußen bei der pauschalen Pflegezulage führt. Nach herrschender Meinung gilt diese Regelung unabhängig davon, ob die „entgeltliche“ Fremdpflegeperson im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BVG oder Ehepartner/Lebenspartner bzw. Elternteil an der Pflege des Beschädigten vorübergehend verhindert sind (Rohr-Strässer, BVG- Loseblattkommentar, Stand Mai 2015, § 35.6.; Vogl in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Kommentar, 2012, § 35 Rdnr. 39; Heinz, Der Anspruch auf soziale Entschädigung im Pflegefall, ZfS 2007, 343, 351; Fehl, Der Anspruch auf erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG, ZfS 1992, 129 ff., 162 ff., 164). Die Klägerin bezieht - wie bereits dargelegt - aufgrund des Bescheids vom
- Juni 2005 in Gestalt des Bescheids vom
- Juli 2009 seit dem
- Juli 2002 die pauschale Pflegezulage der Stufe V gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 BVG und hat auch für den Monat Juli 2014, in dem die Klassenfahrt stattfand, unstreitig die Pflegezulage der Stufe V ungekürzt erhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Erhöhung der pauschalen Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG liegen jedoch nicht vor. Die Erhöhung der Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG setzt voraus, dass infolge einer Verhinderung der Pflegeperson vorübergehend Kosten für eine fremde Hilfe entstehen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft und nicht abschließend die Krankheit der Pflegeperson. Nach Auffassung des Senats ist die Erhöhung der Pflegepauschale gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG nicht auf den Verhinderungsgrund „Krankheit der Pflegeperson“ begrenzt, sondern auch andere unmittelbar in der Person der Pflegeperson liegende Ursachen, die sie an der Pflege des Beschädigten hindern, rechtfertigen eine Erhöhung der Pflegepauschale, wie z.B. stationäre Rehabilitation oder Urlaub, also insbesondere Maßnahmen, die dem Erhalt der Fähigkeit der Pflegeperson dienen, den Beschädigten weiter zu pflegen (vgl. auch: Fehl, Der Anspruch auf erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG, ZfS 1992, 129 ff., 162 ff., 164). Entsprechend hat der Beklagte bereits mehrfach die Kosten der Unterbringung der Klägerin in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung während des Erholungsurlaubs der Mutter der Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG als „Verhinderungspflege“ übernommen (z.B. Bescheide vom
- Mai 2012,
- August 2012,
- März 2013 etc.). Der Klägerin ist zuzustimmen, dass zur Definition eines Verhinderungsgrundes im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XI die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz SGB XI und die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur herangezogen werden können, da beide Vorschriften inhaltlich an die „Verhinderung der Pflegeperson“ anknüpfen. In § 39 Abs. 1 Satz 1SGB XI (Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) heißt es: Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG nicht enger auszulegen als die entsprechende Formulierung in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Beide Vorschriften regeln die in der Person des Pflegenden begründeten Verhinderungsgründe nicht abschließend. Zudem ist es - wie dargelegt - in der Literatur und Praxis unstreitig, dass neben Erkrankung der Pflegeperson auch deren Erholungsurlaub oder erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen anerkannte Verhinderungsgründe im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG sind (vgl. Fehl, Der Anspruch auf erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG, ZfS 1992, 129 ff., 162 ff., 164 m.w.N.). Dies wird vom Beklagten im Fall des Erholungsurlaubs der Mutter der Klägerin auch so praktiziert (s.o.). Nach § 39 Abs. 1 Satz SGB XI muss die Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder vergleichbar anerkennenswerte Gründe verhindert sein. An den benannten Beispielen wird das gesetzgeberische Anliegen deutlich, den ehrenamtlich Pflegenden Regenerationsphasen zuzubilligen, um auf diese Weise ihre Pflegebereitschaft für die Zukunft zu erhalten bzw. wieder zu stärken (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 113). Die beispielhafte Aufzählung der Verhinderungstatbestände in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ist - wie in § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG - nicht abschließend, so dass auch nicht genannte Gründe in Betracht kommen. Erforderlich ist aber ein Verhinderungsgrund, der ähnliches Gewicht besitzt (Leitherer in: Kasseler Kommentar, Stand: März 2017 § 39 SGB XI Rdnr. 12; Richter in: LPK-SGB XI, § 39 Rdnr. 7). In Betracht kommen nicht nur äußerlich zwingende Umstände, sondern - wie z.B. der Urlaub - auch auf eigener Entscheidung der Pflegeperson beruhende Verhinderungen. Der Begründung des Gesetzesentwurfs zufolge soll beispielsweise die Erkrankung naher Angehöriger der Pflegeperson ausreichen (BT-Drs. a.a.O.). Im Schrifttum werden außerdem ausbildungsbedingte Abwesenheiten, familiäre Hilfen an anderem Ort oder die dringende Erledigung eigener Angelegenheiten genannt (vgl. Richter in: LPK-SGB XI, § 39 Rdnr. 7 mit weiteren Beispielen). Die Rechtsprechung hat beispielsweise die Berufstätigkeit eines pflegenden Elternteiles (BSG, Urteil vom
- Juni 2002, B 3 P 2/02 R) oder innerhäusliche Arbeiten der Pflegeperson, die ihre Aufmerksamkeit kurzfristig so in Anspruch nehmen, dass sie nicht mehr in dem erforderlichen Maß zur Betreuung des Pflegebedürftigen in der Lage ist (LSG Hamburg, Urteil vom
- Dezember 2001, L 1 P 6/99), als ausreichende Gründe anerkannt. Weitere Beispiele sind die Teilnahme an einem Familientreffen an anderem Ort, zu dem der Pflegebedürftige nicht mitgenommen werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2007, L 4 P 2963/06) oder ein operationsbedingter Krankenhausaufenthalt mit anschließender Rehabilitation (LSG Niedersachsen, Urteil vom
- August 2003, L 3 P 18/02). Teilweise wird im Schrifttum § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X dahingehend erweiternd ausgelegt, dass der Pflegende auch durch einen Umstand, der in der Person des zu Pflegenden liegt, an der Pflege gehindert sein kann. So wird z.B. vertreten, dass Leistungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI auch bei einer Urlaubsreise des Pflegebedürftigen in Betracht kommt, die dieser ohne Begleitung des Pflegenden unternimmt (vgl. Schomburg HdbSozV § 39 Kap 3-46/2; Hübsch/Meindl PflegeV § 39 Rdnr. 2 - beide zit. nach Linke in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, Loseblattkommentar, Stand September 2008, § 39 Rdnr. 7; ferner die Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit auf die Anfrage Nr.136, BT-Drs. 14/5898 S. 78 f.). Begründet wird dies u.a. damit, dass diese Fallkonstellation grundsätzlich mit der Situation einer berufsbedingten Abwesenheit der Pflegeperson vergleichbar sei: Dort entferne sich die Pflegeperson aus beruflichen Gründen, hier sei sie aus diesen Gründen nicht zur Begleitung des zu Pflegenden in der Lage. Der Senat teilt diese Meinung nicht, sondern ist der Auffassung, dass ein Verhinderungsgrund - so wie ihn § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und auch der vorliegend einschlägige § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG voraussetzt - ausschließlich in der Person des Pflegenden begründet sein muss. Maßgeblich ist, dass die Pflegeperson in der Zeit eines Urlaubs (oder einer Klassenfahrt) des Beschädigten grundsätzlich pflegebereit und gerade nicht verhindert ist. Für eine engere Auslegung spricht zudem der Wortlaut sowohl des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI als auch des § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG, der jeweils die Verhinderung der Pflegeperson voraussetzt. Anders mag es liegen, wenn in derselben Zeit die Pflegeperson ebenfalls Urlaub macht oder aus anderen Gründen i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG verhindert wäre (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2000, B 3 P 9/99 R, das darauf abstellt, dass der Pflegeperson „der Urlaub von der Pflege“ ermöglicht wird; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Mai 2007, L 4 P 2828/06: Urlaub der Pflegeperson, die nervlich nicht zur Fortführung der Pflege in der Lage ist; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB XI § 39 Rdnr. 6 - 8). Die Durchführung einer Urlaubsmaßnahme des Pflegebedürftigen gehört nicht zum Pflegebereich. Sie kann bei jedoch Eingliederungshilfe für den behinderte pflegebedürftigen Menschen sein (Mrozynski, Pflege zischen Versicherung und Sozialhilfe, SGb 1996, 629; OVG Münster, FEVS 29, S. 149: Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz). Nach Auffassung des Senats ist die Ortsabwesenheit der Klägerin während einer Klassenfahrt kein in ihrer Pflegeperson, d.h. in der Person ihrer Mutter liegender Verhinderungsgrund. Es mag sein, dass pädagogische Gründe der Pflege eines pflegebedürftigen Schülers durch ein Elternteil während einer Klassenfahrt entgegenstehen und eine Pflege durch ein Elternteil mittelbar „verhindern“. Ursache dafür ist jedoch ausschließlich die auch während einer Klassenfahrt bestehende Schulpflicht und die hieraus resultierende Ortsabwesenheit des pflegebedürftigen Beschädigten, nicht aber ein in der Person des pflegenden Elternteils bestehender Verhinderungsgrund, so dass ein Anspruch auf eine erhöhte Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt der Gesetzeszweck des Opferentschädigungsgesetzes keine „erweiternde“ Auslegung der Voraussetzung „Verhinderung der Pflegeperson“. Der Wortlaut der Formulierung in § 35 Abs. 2 Satz 4 BVG ist eindeutig und stimmt insoweit inhaltlich auch mit § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XI überein. Dem besonderen Entschädigungsgedanken wird durch die verschiedenen Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG Rechnung getragen; insbesondere die der Klägerin gewährte Pflegepauschale der Stufe V übersteigt die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege in erheblichem Umfang (aktuell: Pflegestufe V: 1.299,- €; Pflegegeld bei Pflegegrad 4: 728,- €). Eine notwendige Beiladung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen gemäß § 75 Abs. 2 SGG kam vorliegend nicht in Betracht. Beim Verwaltungsgericht Kassel ist eine Klage auf Erstattung der ungedeckten Kosten der Klassenfahrt als (einkommensabhängige) Leistung der Eingliederungshilfe gemäß § 27d Abs. 1 Nr. BVG i.V.m. §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 7 Abs. 2 OEG anhängig (Az.: 5 K 3169/16 KS). Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten, § 193 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001903