(287)). Die bisherige Regelung, wonach ein Wechsel abhängig Beschäftigter von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung schon dann möglich war, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg, hat sich als nicht ausreichend erwiesen, die Funktionsfähigkeit des Solidarausgleich zu gewährleisten. Personen, die zuvor unter Umständen jahrzehntelang als beitragsfreie Familienversicherte oder als Auszubildende oder Berufsanfängern mit geringem Arbeitsentgelt von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert haben, können diese Solidargemeinschaft nach geltendem Recht bereits zum Ende des Kalenderjahres verlassen, indem ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze dieses Jahres und die des Folgejahres übersteigt. Es ist offensichtlich, dass unter diesen Voraussetzungen ein Gleichgewicht zwischen den Leistungen, die die Solidargemeinschaft für die betroffenen erbracht hat, und dem Beitrag, den sie für diese Solidargemeinschaft erbringen, nicht hergestellt werden kann." Auch nach dem Maßstab der Richtlinie 79/7/EWG verbleibe ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Verbleib und Ausgleich mittelbar am Geschlecht anknüpfender Beeinträchtigungen. Der in den Gesetzesmaterialien skizzierte Ausgleich zwischen den Zielen des Erhalts einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft und dem Subsidiaritätsgedanken sei auch am Maßstab des europäischen Rechts ein hinreichender sachlicher Grund. Zuletzt mit Urteil vom
- März 2009 habe der europäische Gerichtshof die "Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts eines Zweig der sozialen Sicherheit" als legitimen Zweck im Rahmen der Rechtfertigung von Eingriffen in die Grundfreiheiten anerkannt (Az. C-350/07). Die Ungleichbehandlung sei auch am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Das Kriterium des vorherigen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze sei zum Erhalt einer breiten Finanzierungsgrundlage, insbesondere aus dem Kreis der Beschäftigten geeignet, erforderlich und angemessen. Es sei angemessen, die Beeinträchtigungen, welche durch einen Wechsel aus der Selbstständigkeit zu abhängigen Beschäftigung bzw. durch die nur befristete Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung bei Fortbestand der Selbstständigkeit entstehen, allein dadurch abzumildern, dass unter anderem mit § 5 Abs. 9 SGB V Kündigung- und Kontrahierungsrechte nur im Bereich der privaten Krankenversicherung geschaffen werden. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass durch § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V der Kreis der Teilzeitbeschäftigten, die die Solidargemeinschaft verlassen können, begrenzt werde auf zuvor langjährige zur Eigenvorsorge fähige Personen mit erheblichen Einkommen. Gerade bei diesem Personenkreis könne - anders als bei der Klägerin - wegen der hinreichenden Prognostizierbarkeit einer dauerhaften Fähigkeit zur Eigenvorsorge der Solidargedanke gering gewichtet werden. Aus den gleichen Erwägungen fehle es an einer Verfassungswidrigkeit nach dem Maßstab des Art. 3 Grundgesetz. Gegen das am
- August 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
- September 2009 Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, ohne die streitgegenständliche 5 1/2 monatige Versicherungspflicht in der GKV wäre sie mit Vollendung des
- Lebensjahres nicht mehr versicherungspflichtig geworden. Da ihre Tochter (17 Jahre alt) mit ihrem Vater privat versichert sei, sei für sie die Frage der Familienversicherung in der GKV irrelevant. Auch sei ihr Persönlichkeitsrecht dadurch verletzt worden, da sie kein Wahlrecht zu Gunsten der Beklagten ausgeübt habe, vorrangig deshalb, weil sie weiterhin privat versichert bleiben wollte. Auch habe das Gericht bei seiner Entscheidung die Auswirkungen der Gesundheitsreform nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- August 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom
- November 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2007 aufzuheben und festzustellen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft (17/26 einer vollbeschäftigten Lehrkraft) in der Zeit vom
- August 2006 bis zum
- Februar 2007 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil eine zutreffende Entscheidung getroffen. Auf die Anfrage der Klägerin, ob sie im Falle einer Tätigkeit ab
- Januar 2010 weiterhin der Pflichtversicherung in der GKV unterliege, stellte die Beklagten mit Schreiben vom
- Januar 2010 fest, dass in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintrete. Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss durch die Berufsrichter ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Streit- und Sachstand wird ergänzend auf die Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
- August 2009 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom
- November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2007 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden rechtmäßig in Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GKV als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft in der Zeit vom
- August 2006 bis zum
- Januar 2007 abgelehnt. Unstreitig ist die Tätigkeit der Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft des Landes Hessen in der vorliegend streitigen Zeit versicherungspflichtig in der GKV gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Zwar trägt die Klägerin verschiedentlich vor, sie sei (in einer Privatschule) selbstständig tätig. Offensichtlich ist sie insoweit jedoch nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Nur in diesem Fall würde die Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 5 SGB V nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGG V entfallen. Anhaltspunkte für eine Versicherungsfreiheit nach § 6 oder § 7 SGB V sind weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der GKV wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V rechtmäßig abgelehnt hat. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 4 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden. Auch hat das Sozialgericht nicht nur zutreffend, sondern auch ausführlich dargelegt weshalb die Einwendungen der Klägerin aus europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen können. Auch insoweit verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG auf die angefochtene Entscheidung. Einen Grund für eine Vorlage beim EuGH sah der Senat deshalb nicht. Darüber hinaus konnten die im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente zu keiner anderen Entscheidung führen. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei von dem Land Hessen zugesichert worden, sie könne in der vorliegenden streitigen Zeit weiterhin privat krankenversichert sein, so konnte dies - selbst wenn dies zutreffend sein sollte - keine andere Entscheidung rechtfertigen. Denn die Frage, ob ein Beschäftigter aufgrund seiner abhängigen Tätigkeit in der GKV pflichtversichert ist, entscheidet sich nicht nach dem Wissen und Wollen des Beschäftigten oder Arbeitgebers bzw. steht nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Ausschlaggebend sind allein die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Auch ist das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch ihre von der Besoldungsstelle des Landes Hessen veranlasste Anmeldung zur Beklagten nicht unverhältnismäßig und nicht unrechtmäßig beeinträchtigt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, hat sie von ihrem Wahlrecht gem. § 173 Abs. 1 und 2 SGB V bewusst keinen Gebrauch gemacht, da sie in der vorliegend streitigen Zeit weiterhin in der privaten Krankenversicherung sein wollte. Der Senat kann bei diesem Sachverhalt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin in der Auswahl der Beklagten durch das Land Hessen erkennen. Vielmehr ist das Land Hessen gem. §§ 175 Abs. 3 S. 2 SGB V, 198 SGG V aufgrund der fehlenden Krankenkassenwahl der Klägerin seiner ihm als Arbeitgeber obliegenden Pflicht nachgekommen, die Klägerin als versicherungspflichtige Beschäftigte an die zuständige Krankenkasse zu melden. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit keine Wahl unter den gem. § 173 Abs. 2 SGB V möglichen Versicherungsträgern der GKV getroffen hatte, meldete das Land Hessen die Klägerin gem. § 175 Abs. 3 S. 2 SGB V bei der Beklagten als einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse an und teilte dies der Klägerin mit Schreiben der Besoldungsstelle vom
- Oktober 2006 mit. Das von der Klägerin nicht ausgeübte Wahlrecht nach § 173 SGB V ist vorliegend auf der Grundlage von § 175 Abs. 2 S. 2 SGB V auf das Land Hessen übergegangen (siehe dazu: Bundessozialgericht, Urteil vom
- Oktober 1998, Az. B 12 KR 11/98 R, veröff. in Juris; siehe auch Blöcher in jurisPK-SGB V, § 175 Rn. 39 f.). Auch ist es allein Entscheidung der Klägerin, ob sie ihre private Krankenversicherung entsprechend den gesetzlichen Möglichkeiten nach § 5 Abs. 9 SGB V kündigt, die Möglichkeiten der gesetzlichen Krankenversicherung nutzt bzw. einen zusätzlichen privaten Krankenversicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr gewünschten Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der GKV abschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001913