Obsah (4)
§ 44§ 30§ 42§ 29Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 30. April 2014, S 30 SO 47/12, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. April 2014 wird zurückgewiesen. Die Kl
§ 44Nr.
2 Rn. 16) des § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (in der bis
- März 2011 geltenden Normfassung des Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), wonach bei einer Änderung der Leistung der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats beginnt, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind, erst mit Wirkung vom
- Juli 2010 eingetreten, weil der Kläger den feststellenden Abhilfebescheid des Versorgungsamtes vom
- Juni 2010 am
- Juli 2010 bei der Beklagten vorgelegt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarf, wovon auch der Beklagte zutreffend mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsakte ausgegangen ist. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der hier maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
- Dezember 2006 - BGBl I 2670) wird ein Mehrbedarf für Personen, die – wie der Kläger - die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens „G“ nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 v. H. der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Bereits zu der bis zum
- Dezember 2006 maßgeblichen Rechtslage, nach der die Gewährung eines Mehrbedarfs allein an den Besitz eines Ausweises mit dem Merkzeichen „G“ geknüpft war, hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass nach dem Wortlaut der Regelung sowie ihrem Sinn und Zweck ein Normverständnis nicht zu begründen ist, welches die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs bereits ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ erlaubt (BSG, Urteil vom
- November 2011, B 8 SO 12/10 R,
§ 30Nr.
4). Auch unter der ab
- Dezember 2006 geltenden Normfassung des § 30 Abs. 1 SGB XII (insoweit geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen, sondern der Zeitpunkt des Feststellungsbescheids als Nachweis (§ 21 Abs. 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger für das Vorliegen des Nachteilsausgleichs (BSG, Urteil vom
- April 2018 – B 8 SO 25/16 R –,
§ 30Nr. 5, Rn. 11). Das Bundessozialgericht (aa
O, Rn. 18) hat hierzu ausgeführt: „Dies ist dem Wortlaut der Regelung, ihrem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesentwicklung zu entnehmen. Nach wie vor stellt der Wortlaut der Regelung auf einen „Bescheid“ oder (wie bisher) einen „Ausweis“ ab. Nach dem Tatbestand des § 30 Abs. 1 SGB XII scheidet ein Anspruch auf den Mehrbedarf deshalb für Zeiten, in denen weder ein Feststellungsbescheid ergangen noch ein Ausweis ausgestellt worden ist, aus. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung sowie den hergebrachten Strukturen des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe einen aktuellen Bedarf decken soll (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip, vgl. nur BSGE 104, 213 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, RdNr. 13) und nicht für vergangene Zeiträume zu erbringen ist, in denen ein etwa bestehender (Mehr-)Bedarf nicht gedeckt wurde (grundlegend dazu BSG, aaO, RdNr. 17 ff). Der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Nachweismöglichkeit zugleich eine Feststellungswirkung bezogen auf den Zeitpunkt begründen wollte, zu dem der Nachteilsausgleich vom Versorgungsamt rückwirkend anerkannt worden ist (so Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 30 SGB XII RdNr. 44; Münder in Lehr- und Praxiskommentar, SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 30 RdNr. 6; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 30 SGB XII RdNr. 8, allerdings mit dem nicht zutreffenden <vgl. insoweit BSG
§ 30Nr. 4 Rd
Nr. 33> Hinweis auf § 18 SGB XII), steht der tatsächliche Wille des Gesetzgebers entgegen, wie er in der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 30 Abs. 1 SGB XII zum 7.12.2006 (vgl. BT-Drucks 16/2711 S. 11) unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (so auch Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015 § 30 RdNr. 9.3). Danach hänge die Zuerkennung eines Mehrbedarfs bislang (also vor dem 7.12.2006) davon ab, dass die leistungsberechtigte Person einen Schwerbehindertenausweis besitze, was zur Folge habe, dass der Mehrbedarf erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids in Anspruch genommen werden könne. Da Bescheid und Ausweis faktisch denselben Beweiswert hätten, solle die Gesetzesänderung den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen erleichtern und dadurch gleichzeitig bei den für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden und den Trägern der Sozialhilfe zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Gesetzesänderung mithin erkennbar das Ziel, zwar den Betroffenen den Nachweis des Nachteilsausgleichs zu erleichtern, nicht aber, die Möglichkeit der Zuerkennung eines pauschalierten Mehrbedarfs im Rahmen des § 30 Abs. 1 SGB XII über den Zeitpunkt des Nachweises hinaus für die Vergangenheit zu eröffnen. Hätte er eine weitergehende Begünstigung gewollt, hätte es nahegelegen, nicht auf die bescheidmäßige Feststellung, sondern - insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 10.11.2011 (B 8 SO 12/10 R -
§ 30Nr.
4) - ausdrücklich auf den Zeitpunkt der ggf. auch rückwirkenden Zuerkennung des Nachteilsausgleichs abzustellen.“ Soweit der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise einen Mehrbedarf durch abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen die abweichende Festsetzung des Regelbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der insoweit maßgeblichen Normfassung des Art. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2003, BGBl. I 3022 (im Folgenden: a.F.) begehrt und nur versehentlich die aktuelle Normfassung bezeichnet hat. Die Klage weder zulässig noch begründet. Der Kläger hatte den Streitgegenstand im Klageverfahrens wirksam auf die Zuerkennung des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 SGB XII (zur Abtrennbarkeit als eigener Streitgegenstand vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2009, B 8 SO 8/08 R, BSGE 103, 181 =
§ 42Nr.
2; Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 18/09 R,
§ 29Nr.
3; Urteil vom 10. November 2011, B 8 SO 12/10 R,
§ 30Nr.
4), beschränkt und einen individuellen Mehrbedarfs erst im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemacht. Es handelt sich insoweit um eine Klageänderung i. S. v. § 99 Abs. 1 SGG im Berufungsverfahren, die zulässig ist, da die Beklagte sich hierauf rügelos eingelassen hat. Die geänderte Klage ist indessen nicht zulässig. Zwar hat der Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2012 auch – ablehnend - über eine abweichende Festsetzung des Regelbedarfes entschieden, der Widerspruchsbescheid ist jedoch wegen der ursprünglichen und wirksamen Beschränkung der Klage auf den pauschalierten Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII insoweit bestandskräftig geworden; die erstmalig am
- Juli 2014 mit Schriftsatz gleichen Datums geltend gemacht Festsetzung des Regelbedarfes wahrt nicht die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die geänderte Klage ist allerdings auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine abweichende Regelbedarfsfestsetzung nicht vorliegen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Solche unabweisbar ihrer Höhe nach erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichende Mehrbedarfe hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Er beschränkt sein Vorbringen darauf, dass er für alle seine Einkäufe, Arztbesuche, Behördengänge, sonstige Freizeitaktivitäten wegen seiner Gehbehinderungen „entsprechende“ Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe machen müssen. Gehe man davon aus, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nur dreimal wöchentlich entsprechend Fahrten in die A-Stadter Innenstadt unternommen habe, ergebe dies monatliche Kosten in Höhe von 67,60 Euro. Er habe auch Aufwendungen für Fahrten außerhalb des Stadtgebiets von A-Stadt. Der Kläger hat aber weder konkrete Mehraufwendungen wegen seiner Gehbehinderung dargelegt noch auch nur Anlass und Häufigkeit für erforderlich gehaltener Fahrten und deren Fahrziele. Ein unabweisbar höherer Bedarf für Mobilität als der durchschnittliche lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch eine Schätzung des geltend gemachten Mehrbedarfs durch das Gericht nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) ist ungeachtet der Frage, ob die Norm über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, nicht möglich, da der anwaltlich vertretene Kläger die auch nach § 287 ZPO erforderliche schlüssige Darlegung von Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
- Januar 2016 – I ZR 90/14 – juris) für die Schätzung trotz des gerichtlichen Hinweises mit Berichterstatterverfügung vom
- Dezember 2018 und
- März 2019 unterlässt. Ohne die klägerische Darstellung der Schätzgrundlagen ist dem Gericht indessen eine Schätzung unmöglich, auch die Überprüfung der vom Kläger selbst vorgenommene Schätzung (auf 67,60 Euro) ist nicht möglich. Da den Kläger auch die objektive Beweislast für den Mehrbedarf im Sinne von § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII a. F. dem Grunde und der Höhe nach trifft, konnte sein Begehren nicht zum Erfolg führen. Die Kostengrundentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001916