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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 51/12 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 24. November 2011, S 5 KR 65/08, Urteil nachgehend BSG Kassel, 22. Oktober 2014, B 12 KR 109/14 B, Zurücknahme, Beschluss Tenor Auf die Berufungen der Klägerin zu 1

§ 7Nr.

13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R,

§ 7Nr. 20, vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R, Soz

R 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.05.1996, Az. 1 BvR 21/96,

§ 7Nr.

11). Zur Überzeugung des Senats steht der Kläger zu 2) in keinem Arbeitsverhältnis zur Klägerin zu 1). Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung nicht beachtet, dass nach den zwischen dem Kläger zu 2) und den Klägerinnen zu 1) und 4) – also der KG und der Komplementär GmbH – getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und der diesen Verträgen zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) allein mit der Beigeladenen zu 4) – also der Komplementär GmbH – bestehen kann, und zwar aufgrund des mit dieser Gesellschaft geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Für diese Gesellschaft wird der Kläger zu 2) tätig und von ihr erhält er auch seine Vergütung in Höhe von 84.000 € brutto jährlich (§ 3 des Anstellungsvertrags). Dagegen fehlt es an einer weisungsabhängigen, gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1). Die Stellung des Klägers zu 2) als Kommanditist der Klägerin zu 1) gem. § 3 (3.2) des Gesellschaftsvertrags ist eine ausschließlich gesellschaftsrechtliche Position, durch die kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Zwar kann auch ein Kommanditist in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu „seiner“ KG treten. Zwischen der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) wurde aber kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Auch ergeben sich aus dem Vortrag und dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für einen mündlichen Arbeitsvertrag. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Kläger zu 2) und der Klägerin zu 1) war auch weder gewollt noch bestand dafür ein Bedürfnis. Denn nach § 7 (1.) des Gesellschaftsvertrags obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin zu 1) allein der Beigeladenen zu 4) als Komplementärgesellschaft. Deren Geschäftsführer wird gem. § 7 (1.2) des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1) von der Gesellschaftsversammlung der Beigeladenen zu 4) bestellt und berufen. Damit wird auch durch die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1) eine klare Trennung der rechtlichen Beziehungen des Klägers zu 2) im Verhältnis zur Klägerin zu 1) und zur Beigeladenen zu 4) deutlich. Soweit in § 8 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1) die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Erstellung einer Gesamtplanung geregelt ist, bezieht sich dies auf die Geschäftsführung durch die Beigeladene zu 4) als Komplementärgesellschaft der Klägerin zu 1), die gem. § 7 (1.) zur Geschäftsführung verpflichtet ist. Da die Beigeladene zu 4) als juristische Person nicht selbst tätig werden kann, erfüllt sie ihre Verpflichtung zur Geschäftsführung gegenüber der Klägerin zu 1) durch den Kläger zu 2). Der Kläger zu 2) ist damit aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags mit der Beigeladenen zu 4) mittelbarer Geschäftsführer der Klägerin zu 1). Dies wird durch die Regelungen in § 1 Ziffer

  1. und
  2. des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags deutlich, wo ausdrücklich auf die Verpflichtung des Klägers zu 2) zur Geschäftsführung und Vertretung (auch) der Klägerin zu 1) hingewiesen wird; der Kläger zu 2) ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft und sein ganzes Wissen „ausschließlich in den Dienst der Gesellschaft bzw. der A. Vertriebs GmbH & Co KG“ - also der Klägerin zu 1) - zu stellen; er hat den Gesamtplan der Klägerin zu 1) zu erstellen und auszuführen (§ 9). Weisungen kann der Kläger zu 2) aber nur aufgrund seines mit der Beigeladenen zu 4) geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags Weisungen erhalten und zwar auch nur von der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 4). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind daher aufzuheben, weil sie ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) mit der Klägerin zu 1) festgestellt haben, welches nicht existiert. Ein solches kann lediglich im Verhältnis des Klägers zu 2) zur Komplementär GmbH bestehen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die A. Dienstleistungs GmbH & Co KG mit Schreiben vom
  3. Februar 2007 nicht nur eine Statusfeststellung in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers zu 2) für die Klägerin zu 1), sondern auch im Hinblick auf die Beigeladene zu 2) beantragt hatte. Eine Statusfeststellung zu dieser Tätigkeit des Klägers zu 2) wird die Beklagte noch zu treffen haben. Der Senat sieht sich veranlasst, dazu Folgendes anzumerken: Die Tätigkeit des Klägers zu 2) für die Beigeladene zu 4) als Fremd-Geschäftsführer ist ebenso auf der Grundlage von § 7 SGB IV und o.g. Grundsätzen der Rechtsprechung zu beurteilen. Nach diesen Grundsätzen richtet sich auch die Beurteilung der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH abhängig und deshalb versicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht. Weder seine Organstellung noch die Ausübung der Arbeitgeberfunktionen für die GmbH gegenüber deren Arbeitnehmern schließt seine abhängige Beschäftigung aus. Maßgebend ist vielmehr die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ der Gesellschaft, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Ein Geschäftsführer, der am Kapital der Gesellschaft nicht beteiligt ist (so genannter Fremd-Geschäftsführer), steht in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH, es sei denn, er kann in der GmbH „schalten und walten" wie er will, weil er die Gesellschaft persönlich dominiert oder weil sie wirtschaftlich von ihm abhängig ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  4. März 2003, Az. B 11 AL 25/02R; Urteil vom
  5. Dezember 2001, Az. B 12 KR 10/01 R). Dies hat das Bundessozialgericht insbesondere bei Geschäftsführern angenommen, die die Geschäfte des Unternehmens faktisch wie Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führten (Urteil vom
  6. Dezember 1987, Az. 7 RAr 25/86). Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft ist ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter damit Einzelweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Eine derartige Rechtsmacht besitzt ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig dann, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil am Stammkapital von zumindest 50 % ist (Bundessozialgericht, [Urteil vom
  7. Juni 1994, Az. B 12 RK 72/92 in NJW 1994 S. 2974] Urteil vom
  8. März 1984, Az. 7 RAr 70/82; Urteil vom
  9. April 1991, Az. 7 RAr 32/90). Auch wenn die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann die Arbeitnehmereigenschaft fehlen, wenn sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die Rechtsmacht entnehmen lässt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (sogenannte Sperrminorität: Bundessozialgericht, Urteil vom
  10. April 1991, Az. 7 RAr 32/90). Eine solche Sperrminorität liegt dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Gesetz und den Abreden des Gesellschaftsvertrags Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (Bundessozialgericht, Urteil vom
  11. August 1990, Az. 11 RAr 77/89 und Urteil vom
  12. Juni 1994, Az. B 12 RK 72/92). Dagegen liegt kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer so wesentliche Entscheidungen wie die Auflösung der Gesellschaft, die operative Neuausrichtung oder seine eigene Abberufung beziehungsweise Entlassung nicht verhindern kann. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
  13. April 2012, Az. L 8 KR 315/10; Urteil vom
  14. Juni 2012, Az. L 8 KR 239/10) ist bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers einer GmbH, die Teil einer Firmenverflechtung ist, allein auf den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers mit dieser GmbH und die unmittelbare Rechtsmacht des Geschäftsführers gegenüber dieser GmbH abzustellen. Anhand dieser Kriterien sprechen gewichtige Gründe dafür, den Kläger zu 2) als Fremd-Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 4) nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigten anzusehen. Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Beigeladenen zu 4) enthält die üblichen Regeln eines Arbeitsvertrages (regelmäßiges ergebnisunabhängiges Entgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Anspruch auf bezahlten Urlaub). Auch kann er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der Beigeladenen zu 4) ausüben. Er ist aufgrund des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags in das Regelwerk des A. Beteiligungspartnerschaftsmodells eingebunden und kann nicht wie ein selbständig Tätiger frei schalten und walten. Er bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der Beigeladenen zu 4) zu allen über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Geschäften, insbesondere zu den in § 2 (Nr. 1.1 folgende) des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags aufgezählten Geschäften. Der jährlich zu erstellende Gesamtplan ist für den Kläger zu 2) für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) verbindlich (§ 9
  15. des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags). Die Gestaltungsmöglichkeit des Klägers zu 2) bei der Erstellung dieser jährlichen Gesamtplanung (§ 9 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags) ist eingeschränkt. So ist er verpflichtet, diese Gesamtplanung mit den Planungstechniken und -instrumenten der A. Dienstleistungs GmbH & Co. KG zu erstellen und sich dabei von dieser auch beraten zu lassen. Auch sind seine Einflussmöglichkeiten auf die Verabschiedung dieses Gesamtplans beschränkt. Gem. § 9 (2.) des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags ist der Kläger zu 2) verpflichtet, die Gesamtplanung der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1) zu Beschlussfassung vorzulegen. Der Kläger zu 2) ist zwar Mitglied des Prüfungsausschusses, der zur Entscheidung berufen ist, wenn in der Gesellschafterversammlung keine Einstimmigkeit erzielt werden kann (§ 9 2.2.1 Geschäftsführer-Anstellungsvertrags). In dem Prüfungsausschuss beschließen neben dem Kläger zu 2) aber ein weiterer Geschäftsführer einer anderen deutschen Vertriebsgesellschaft und der Gründer der A. Gruppe, Herr F. Kann der Prüfungsausschuss keinen einvernehmlichen Beschluss seiner 3 Mitglieder fassen, so entscheidet er mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (§ 8 2.2.4 Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1). Damit kann der Kläger zu 2) eine ihm nicht genehme Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht verhindern und ist an die beschlossene Gesamtplanung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) gebunden (§ 9 2.2.4). Darüber hinaus ist der er Kläger zu 2) den engen Regelungen des Vertragshändler-Vertrages unterworfen. Mit dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag wurde ihm von der Beigeladenen zu 4) die Aufgabe übertragen, ihre Funktion als geschäftsführende Komplementärgesellschaft der Klägerin zu 1) wahrzunehmen. Die Geschäftsführung der Klägerin zu 1) ist wiederum der Erfüllung dieses Vertragshändler-Vertrages verpflichtet. Der Kläger zu 2) schuldet also auch gegenüber der Beigeladenen zu 4) die Erfüllung der Vorgaben dieses Vertrages. Im Fall der Nicht- oder Schlechtleistung dieser Vorgaben kann der Vertragshändler-Vertrag zwar nur gegenüber der vertragsschließenden Klägerin zu 1) gekündigt werden, dies führt aber unter bestimmten Umständen gem. 8 (3.) des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags auch zum Widerruf der Geschäftsführerbestellung. Soweit der Kläger zu 2) dagegen auf sein wirtschaftliches Risiko hinweist, ist die Tragfähigkeit dieses Arguments schon im Hinblick auf die enge Eingebundenheit des Klägers zu 2) in die fremdbestimmte Ordnung der A.-Gruppe fraglich, die sich äußerlich in den von dritter Seite bis ins Detail ausgearbeiteten und verbindlich vorgegebenen Verträgen niederschlägt und insbesondere dadurch geprägt ist, dass der Kläger zu 2) in seiner Funktion als Geschäftsführer und Kommanditist nur solange einen gesicherten Status hat, wie er wirtschaftlichen Erfolg aufweisen kann; denn nach § 8 Ziffer 2.1 und 2.2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags berechtigt bereits das Abweichen von der verbindlichen Gesamtplanung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (im Sinne einer Unterschreitung der festgelegten Umsätze oder Überschreitung der Kostensätze) die Gesellschaft zum Widerruf der Geschäftsführerbestellung. Zudem trägt der Kläger zu 2) jedenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 4) nach § 3 Ziffer
  16. des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags kein wirtschaftliches Risiko. Das ihm vertraglich zustehende Entgelt ist vom wirtschaftlichen Erfolg der Beigeladenen zu 4) unabhängig. Das Risiko einer Zahlungsverpflichtung trägt der Kläger dagegen nur in seiner Eigenschaft als Kommanditist der Klägerin zu 1) im Fall deren Auflösung oder seines Ausscheidens als Kommanditist. Dem Senat war es - wie ausgeführt – verwehrt, diese Überlegungen zur Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu 2) für die Beigeladene zu 4) in seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Sie verstehen sich – insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensdauer und der Tatsache, dass die für die Beteiligten maßgebliche Rechtsfrage aus formellen Gründen im hiesigen Verfahren keiner rechtsverbindlichen Antwort zugeführt werden kann – als Hinweise des Senats, wie dieser die Rechtslage in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Klägers zu 2) zur Komplementär GmbH einschätzt. Vorliegend war eine getrennte Kostenentscheidung zu treffen. Nach Überzeugung des Senats besteht vorliegend kein einheitlicher Streitgegenstand, bei dem nur eine einheitliche Kostenentscheidung nach 193 SGG möglich ist (hierzu BSG, Urteil vom
  17. Mai 2006, B 2 U 391/05 B, juris). Vielmehr ist jeder Rechtsstreit der Klägerin zu 1), des Klägers zu 2) und der Beigeladenen zu 4) prozessrechtlich selbständig (so auch Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  18. Dezember 2013, Az. L 6 R 152/12 B). Dies zeigt sich z. B. darin, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden Beteiligten einzeln zu prüfen sind und - wie vorliegend - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Dementsprechend besteht kein Grund, die Kostenprivilegierung des Klägers zu 2) auch für die übrigen, selbst nicht kostenprivilegierten Kläger anzunehmen. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Klägerin zu 1) beruht demzufolge auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Kläger zu 2) beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Beigeladene zu 4) beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Für die übrigen Beteiligten beruht die Kostenentscheidung auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO bzw. § 193 SGG. Die Revision wird nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Streitwert war im Hinblick auf die Verfahren der Klägerin zu 1) und des Beigeladenen zu 4) nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Mangels näherer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts war auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001919

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