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SG Frankfurt 25. Kammer S 25 KR 313/18 Gerichtsbescheid

Obsah (4)§ 106§ 27§ 31§ 18

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Versorgung mit Medizinal

§ 106Nr.

30 = Juris Rdnr. 17), metastasierende Karzinome der Eileiter (BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 6 KA 6/09 R –

§ 106Nr.

27 = BSGE 106, 110-126 = Juris Rdnr. 47), sekundäre pulmonale Hypertonie bei CREST-Syndrom im Stadium IV (BSG, Urteil vom

  1. September 2006 - B 1 KR 1/06 R – SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 = BSGE 97, 112-125 = Juris Rdnr. 17), Restless-Legs-Syndrom mit massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (BSG, Urteil vom
  2. September 2006 - B 1 KR 14/06 R – SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 = Juris Rdnr. 11), Myoadenylate-Deaminase-Mangel mit belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen, schmerzhaften Muskelversteifungen und (sehr selten) Untergang von Muskelgewebe (BSG, Urteil vom
  3. April 2006, B 1 KR 12/04 R –

§ 27Nr.

7 = BSGE 96, 153-161 = Juris Rdnr. 31) und Multiple Sklerose (BSG, Urteil vom 19. März 2002 - B 1 KR 37/00 R –

§ 31Nr.

8 = BSGE 89, 184-192 = Juris Rdnr. 28). Diese Aspekte sind auch bei der Auslegung des entsprechenden Begriffs in § 31 Abs. 6 SGB V zu berücksichtigen (Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom

  1. Oktober 2017 - L 8 KR 255/17 B ER und vom
  2. April 2019 - L 8 KR 7/19 B ER). Das Vorliegen einer schwerwiegenden, das heißt den Kläger in seinem Alltag nachhaltig beeinträchtigenden Erkrankung, vergleichbar mit den oben genannten, vom BSG entschiedenen Fällen zum „Off-Label-Use“, ist nach den aktenkundigen medizinischen Befundunterlagen zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Der Kläger leidet an einer behandlungsbedürftigen ADHS mit Persistenz im Erwachsenenalter. Der Arztbericht der Medizinisch Psychologische Gemeinschaft Dr. J. & Kollegen vom
  3. Oktober 2018 bezeichnet aufgrund einer umfassenden testpsychologischen Untersuchung die Diagnose einer adulten ADHS als gesichert und empfiehlt eine entsprechende medikamentöse und verhaltenstherapeutische Behandlung. Bereits vorherige Untersuchungen im November 2017 durch die Fachärztin für Neurologie Dr. C. hatten die Diagnose einer ADHS-Erkrankung ergeben (Befundbericht vom
  4. August 2019). Die gerichtliche Sachverständige stufte die bei dem Kläger bestehende ADHS als schwerwiegende psychische Erkrankung ein. Die hierdurch hervorgerufenen Folgen (massive Schlafstörungen, damit einhergehend eine mangelnde Entspannungs- und Erholungsfähigkeit, hohe Impulsivität, deutlich eingeschränktes soziales Miteinander, affektive Labilität, deutlich reduzierte Konzentration und Aufmerksamkeit gemäß dem ärztlichen Attest der Ärztlichen Psychotherapeutin K. vom
  5. Dezember 2018; Wiederholen einer Schulklasse, Schulabbruch, wechselnde berufliche Tätigkeiten, Unkonzentriertheit, ständige innere Unruhe, Impulskontrollstörung, erhöhtes Risikoverhalten, zahllose Unfälle und Verletzungen infolge der nicht behandelten ADHS) bewirken Einschränkungen der Lebensqualität von solch erheblichem Gewicht, dass die Erkrankung als schwerwiegend zu bewerten ist. Des Weiteren besteht bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom bei Zustand nach Clavicularfraktur links, das ebenfalls eine nachhaltige Einschränkung der Lebensqualität bewirkt. Auch die weitere Voraussetzung für die beantragte Genehmigung der Behandlung mit Cannabinoiden ist erfüllt. Zur Behandlung der Erkrankung des Klägers steht eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. a SGB V) beziehungsweise kann nicht zur Anwendung kommen (§ 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB V). Mit diesen Regelungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Versicherten in eng begrenzten Ausnahmefällen ermöglicht werden, bei Versagen etablierter Behandlungsmethoden einen Therapieversuch mit cannabishaltigen Arzneimitteln zu unternehmen (siehe Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
  6. Juni 2016 , Bundestags-Drucksache 18/8965, Seite 23 und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom
  7. Januar 2017, Bundestags-Drucksache 18/10902, Seite 2 sowie Stellungnahme des Bundesrates vom
  8. Juni 2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, Bundesrats-Drucksache 233/16, Seite 6 und 17). „Die Voraussetzung, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung im Einzelfall nicht zur Verfügung steht, entspricht grundsätzlich derjenigen in § 2 Absatz 1a Satz
  9. Den betroffenen Versicherten soll im Rahmen der ärztlichen Behandlung eine Möglichkeit eröffnet werden, nach Versagen empfohlener Therapieverfahren einen individuellen Therapieversuch zu unternehmen; bei Erfolg sollte die längerfristige Gabe eines Cannabisarzneimittels erwogen werden. Die gesetzliche Voraussetzung bedeutet nicht, dass eine Versicherte oder ein Versicherter langjährig schwerwiegenden Nebenwirkungen ertragen muss, bevor die Therapiealternative eines Cannabisarzneimittels genehmigt werden kann. Eine Ärztin oder ein Arzt soll Cannabisarzneimittel als Therapiealternative dann anwenden können, wenn sie oder er durch die Studien belegten schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung von Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten werden, ausgeschöpft hat. Dabei sind von der Ärztin oder dem Arzt allerdings auch die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln zu berücksichtigen. Die ebenfalls aus § 2 Absatz. 1a Satz 1 bekannte Voraussetzung, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen muss, wurde um die nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf schwerwiegende Symptome ergänzt, da auch Konstellationen erfasst werden sollen, in denen mit dem cannabishaltigen Arzneimittel keine Grunderkrankung adressiert werden soll. Denkbar sind beispielsweise Fälle in denen eine Versicherte oder ein Versicherter im Rahmen einer onkologischen Erkrankung mit Chemotherapie an Appetitlosigkeit und Übelkeit leitet. Auch in diesen Fällen muss jedoch eine besondere Schwere der Symptome vorliegen.“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom
  10. Juni 2016, Bundestags-Drucksache 18/8965, Seite 24) . Die Formulierung des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB V macht deutlich, dass ein Leistungsanspruch nicht nur dann besteht, wenn eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode nicht vorhanden ist, sondern bereits dann, wenn bei abstrakter Betrachtung zwar eine Standardbehandlung existiert, diese aber nach begründeter vertragsärztlicher Einschätzung bei Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen sowie unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann (Nolte in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 31 SGB V Rdnr. 75c-75g). Für den Fall der Nichtanwendbarkeit einer Standardtherapie im Hinblick auf die Nebenwirkungen und den Krankheitszustand ist eine begründete Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin beziehungsweise des behandelnden Vertragsarztes erforderlich, welche zwingend den hier vorzunehmenden Abwägungsprozess erkennen lassen muss. Erforderlich ist eine Folgenabwägung dahingehend, womit im Falle der schulmedizinischen Standardbehandlung zu rechnen sein wird und wie sich dies konkret auf die versicherte Person auswirkt. Die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls mit in die Abwägung einfließen (Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  11. Oktober 2017 - L 8 KR 366/17 B ER, vom
  12. Oktober 2017 - L 8 KR 255/17 B ER und vom
  13. April 2019 - L 8 KR 7/19 B ER). In Bezug auf diese Voraussetzungen können für die Behandlung der ADHS des Klägers unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Klägers allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen als Alternativen zur beantragten Versorgung mit Cannabinoiden nicht zur Anwendung kommen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des psychiatrischen Gutachtens vom
  14. November 2020 der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. N. Die gerichtliche Sachverständige gelangte nach ausführlicher Anamneseerhebung sowie sorgfältiger und umfassender Auswertung der aktenkundigen medizinischen Befundunterlagen sowie der medizinischen Fachliteratur zu der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung, dass sowohl die zur ADHS-Behandlung im Erwachsenenalter aktuell zugelassenen Substanzen Methylphenidat (z. B. Medikinet adult), Azomoxetin (Strattera) und Lisdexamphetamin (Elvanse adult) als auch eine Off-Label-Therapie mit Stimulanzien (z. B. Amphetamin) und dem Medikament Guanfacin wegen des bei dem Kläger bestehenden Aneurysmas der Arteria cerebri anterior nicht zur Anwendung kommen sollten. Alle weiteren in den S3-Leitlinien zur Behandlung der ADHS im Erwachsenenalter empfohlenen nicht-medikamentösen Behandlungsalternativen (Ergotherapie, Neurofeedback, Psychotherapie) seien bei dem Kläger bereits ohne nachhaltigen Erfolg eingesetzt worden. Die Kammer macht sich die Ausführungen der Sachverständigen zu Eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Schreibarbeiten Bezug. Damit wird die Einschätzung der behandelnden Fachärztin für Neurologie Dr. C. bestätigt, wonach zur Behandlung der Symptome und Folgen der ADHS-Erkrankung des Klägers allgemein anerkannte Behandlungsoptionen nicht zur Verfügung stehen. Diesbezüglich bescheinigte Dr. C. bereits in dem Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V vom
  15. Dezember 2017 und ergänzend in ihrem Befundbericht vom
  16. August 2019, dass Behandlungsversuche mit einer antidepressiven Medikation (Paroxitin, Elontrin, Venlafaxin) sowie mit dem ADHS-Arzneimittel Medikinet adult wegen aufgetretener Nebenwirkungen nicht fortgesetzt werden konnte. Elontrin habe aufgrund von Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden müssen. Unter der Einnahme von Venlafaxin sei eine gastrointestinale Blutung aufgetreten, sodass diese Therapie keine Option bezüglich der depressiven Symptomatik und der ADHS sei. Für die zugelassenen Präparate der ADHS im Erwachsenenalter (Medikinet adult, Ritalin adult, Atommoxetin) liege aufgrund des cerebralen Aneurysmas eine Kontraindikation vor, sodass diese nicht eingesetzt werden dürften. Mit den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen sieht es die Kammer auch als nachgewiesen an, dass durch den beantragten Einsatz von Cannabinoiden bei dem Kläger eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf und auf die schwerwiegenden Symptome der ADHS im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SGB V besteht. Diese gesetzliche Formulierung ist weit gefasst und verlangt keinen Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben evidenzbasierter Medizin, allerdings ist allgemein anerkannt, dass die entsprechende Prognose, auf Indizien gestützt, zu begründen ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  17. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 -51 = Juris Rdnr. 66; eingehend BSG, Urteil vom
  18. Oktober 2010, B 6 KA 48/09 -

§ 106Nr.

30 = Juris Rdnr. 23 ff; BSG, Urteil vom 2. September 2014 - B 1 KR 4/13 R –

§ 18Nr.

9 = Juris Rdnr. 17 f.). Für die symptomatische Behandlung der ADHS liegen in diesem Sinne ausreichende Indizien vor, dass durch den Einsatz von Medizinal-Cannabis ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheint. Als Beurteilungsgrundlage kommen insoweit - wenn höherwertige Studien fehlen - auch Assoziationsbeobachtungen, pathophysiologische Überlegungen, deskriptive Darstellungen, Einzelfallberichte, nicht mit Studien belegte Meinungen anerkannter Experten, Berichte von Expertenkomitees und Konsensuskonferenzen in Betracht (zu diesen Voraussetzungen Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. Februar 2018 - L 8 KR 445/17 B ER - Juris; nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  2. Juni 2018 – 1 BvR 733/18 - Juris). Eine solche auf Indizien gestützte Begründung, dass durch den Einsatz von medizinischem Cannabis der Krankheitsverlauf des Klägers spürbar positiv beeinflusst werden kann, ist dem Arztfragebogen vom
  3. Dezember 2017 nebst beigefügter Literatur sowie dem Schreiben vom
  4. Februar 2018 der Fachärztin für Neurologie Dr. C. hinreichend zu entnehmen und wird durch das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. N. vom
  5. November 2020 bestätigt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 254 bis 256 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, sei trotz der geringen Datenlage ohne Zweifel davon auszugehen, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf beziehungsweise schwerwiegende Symptome der Erkrankung des Klägers bestehe. So werde in einer kontrollierten Studie mit dem Cannabisextrakt Sativex bei 30 erwachsenen Patient*innen mit ADHS (Cooper RE, Williams E, Seegobin S, Tye C, Kuntsi J, Asherson P, Cannabinoids in attention-deficit/hyperactivity disorder: A randomised-controlled trial. Eur Neuropsychopharmacol 2017 Aug; 27

(8): 795-808) über ein positives Behandlungsergebnis berichtet. Darin habe eine signifikante Verbesserung von Hyperaktivität und Impulsivität und eine tendenzielle Verbesserung der Unaufmerksamkeit nachgewiesen werden können. Zudem sei aus verschiedenen Patientenbefragungen (Mitchell JT, Sweitzer MM, Tunno AM, Kollins SH, McClernon FJ. „I Use Weed für My ADHD“: A Qualitative Analysis of Online Forum Discussions on Cannabis Use and ADHD. PloS ONE. 2016; 11
(5): e0156614; Hazekamp A, Ware MA, Muller-Vahl KR, Abrams D, Grotenhermen F. The medicinal use of cannabis and cannabinoids—an international cross-sectional survey on administration forms. J Psychoactive Drugs. 2013 Aug; 45
(3): 199-210) sowie der Vergabe der Ausnahmeerlaubnisse durch die Bundesopiumstelle (Grotenhermen F, N. K. Cannabis und Cannabinoide in der Medizin: Fakten und Ausblick. Suchttherapie. 2016 May; 17
(02): 71-6) bekannt, dass Patienten mit ADHS sehr häufig eine (Selbst-) Therapie mit Cannabis oder Cannabis-basierten Medikamenten durchführen und über deutliche Symptomverbesserungen (verbesserte Konzentration und Steuerungsfähigkeit, geringere Impulsivität, verbesserter Schlaf) berichten. Dementsprechend sei die Diagnose ADHS bis 2017 die zweithäufigste Diagnose gewesen, derentwegen von der Bundesopiumstelle eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Abs. Betäubungsmittelgesetz für eine legale Selbsttherapie mit Cannabis erteilt worden sei. Eine offene unkontrollierte Fallserie (Milz E, Grotenhermen F. Successful therapie of treatment resistant adult ADHD with cannabis: experience from a medical practise with 30 patients. In: Poster [Internet]. Sestri Levante, Italy; 2015) mit 30 Patient*innen mit ADHS berichte über positive Behandlungsergebnisse mit Medizinal-Cannabisblüten. In allen diesen Publikationen würde die Verträglichkeit in Einklang mit allgemeinen Literatur zu Cannabis-basierten Medikamenten als gut bezeichnet. Berichte über eine Cannabisabhängigkeit infolge einer ärztlich verordneten und überwachten Therapie mit Cannabis-basierten Medikamenten bei ADHS fänden sich nicht in der Literatur. Auch bei dem Kläger hätten während der gutachterlichen Untersuchung keine Hinweise auf eine eingetretene Cannabisabhängigkeit festgestellt werden können. Schließlich bestehen bei dem Kläger nach Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen auch keine sonstigen Kontraindikationen für eine Therapie mit Cannabisblüten oder anderen Cannabis-basierten Medikamenten. Zusammenfassend hält Prof. Dr. med. N. eine Behandlung des Klägers mit Medizinal-Cannabis beziehungsweise generell mit Cannabis-basierten Medikamenten zur Behandlung seiner schwerwiegenden Erkrankungen ADHS und chronische Schmerzstörung für medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend. Die bisherige Therapie habe ärztlich/psychologisch bestätigt ohne relevante Nebenwirkungen zu einer erheblichen Symptomverbesserung geführt. Aus den vorstehend dargelegten Gründen war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001923

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