Vollstreckungsgegenklage gegen deutsches Vollstreckbarerklärungsurteil im Anwendungsbereich der EU-Verordnungen Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 2. November 2018, 2-31 O 154/17, Urteil n
§ 20AVAG Rechnung trage.
Dies seien keine Kosten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Des Weiteren sei das Landgericht Frankfurt ebenfalls nicht zuständig für Aufwendungen wegen behaupteter unberechtigter Zwangsvollstreckungen. Diese gehörten nicht zum Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 5 EUGVVO. Einem Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 8.1.2019 (Bl. 531 d.A.) teilweise entsprochen und diesen im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weitgehend weiter. Ihrer Auffassung nach habe das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nicht verneinen dürfen. Seine Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 22 Abs. 5 Brüssel I-VO. Für die verlängerte Vollstreckungsabwehrklage sei das Gericht nach den Grundsätzen der perpetuari fori aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ebenfalls zuständig, weil die Klägerin nach der Auszahlung der Hinterlegungssumme mit der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage weiterhin das Interesse der ursprünglichen Klage fordere. Das Landgericht Frankfurt am Main sei in seinem Urteil fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin die Feststellungen der sog. Master-Leslie-Entscheidung des High Court of Justice Queen's Bench Division vom
- April 2016 der Erteilung der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 45 Abs. 1 d) Brüssel Ia-VO im Exequaturverfahren entgegenhalten hätte müssen. Dies sei falsch, weil gemäß Art. 34 Nr. 4 der hier anwendbaren wortgleichen Brüssel I-VO im Exequaturverfahren nur geltend gemacht werden könne, dass die für vollstreckbar zu erklärende Entscheidung mit einer "früheren" Entscheidung nicht vereinbar sei. Das Belgische Urteil stamme aus dem Jahr
- Somit handele es sich bei der „Master-Leslie-Entscheidung" vom
- April 2016 nicht um eine „frühere", sondern eine spätere Entscheidung. Ferner habe das Landgericht die unstreitige Zahlung an die Beklagte in Höhe von EUR 1.657.949,96 für eine „Aufrechnung" gehalten, die die Klägerin bei separater Geltendmachung in England einklagen müsse. Dies sei falsch. Es handele sich bei dieser Zahlung um eine Erfüllungshandlung. Diese könne die Klägerin vor keinem Gericht separat einklagen, sie müsse allerdings im Rahmen der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage als teilweise Erfüllung berücksichtigt werden. Außerdem hätte die Zahlung an die Beklagte in Höhe von EUR 13.200.000 durch die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main berücksichtigt werden müssen. Es sei unrichtig, diese als freiwillige Erfüllung zu behandeln,
§ 20
AVAG Rechnung trägt und in Abrede zu stellen, dass es sich um Kosten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handele. Die Erfüllung als freiwillige Zahlung sei gerade der typische Anwendungsfall der Vollstreckungsabwehrklage. Unerheblich sei dabei, dass die Zahlung als Folge einer Hinterlegung der Klägerin zur Abwehr der Zwangsvollstreckung erfolgte. Die Vollstreckungsabwehrklage sei auch nicht lediglich für Kosten im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgesehen. Das Landgericht hätte auch die gerichtlich festgestellten Kostenerstattungsansprüche der Klägerin aus den englischen Verfahren in Höhe von USD 58.399,20 und USD 331.172,66 berücksichtigen müssen. Es handele sich nicht um die Geltendmachung einer streitigen Gegenforderung zu Aufrechnungszwecken, für die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts separat zu prüfen wäre. Hier lägen bei den geltend gemachten Verfahrenskosten vielmehr in England gerichtlich rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen vor, für die das Landgericht Frankfurt am Main zuständig sei. Das Gericht der Vollstreckungsabwehrklage im Vollstreckungsstaat sei nämlich nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch dafür zuständig, gerichtlich festgestellte Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung bzw. Verrechnung zu berücksichtigen, selbst wenn nationale Gerichte für diese Forderungen bei selbstständiger Geltendmachung an sich nicht zuständig wären. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- November 2018 (Az. 2-31 O 154/17)
- die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- September 2016, Az.: .../16, für unzulässig zu erklären,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.900.107,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie die der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der unter Ziffer
- genannten Beschlüsse sowie des Urteils des Cour d 'appel de Bruxelles vom
- November 2011 (Az.: 1 und 2) herauszugeben,
- die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Juli 2017, Az.: .../16, für unzulässig zu erklären,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie die der Beklagten erteilte vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziffer
- genannten Beschlusses herauszugeben.
- gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- September 2016, Az.: .../16, bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Gericht der ersten Instanz zurückzuverweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ihrer Auffassung nach sei die Beschwerde nach Art. 43 der VO 44/2011 i.V.m. dem deutschen AVAG das vorrangige Rechtsmittel, weshalb der Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls sei die Klägerin mit ihren Einwendungen, soweit diese vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Exequaturbeschluss entstanden sind, präkludiert. Die Klägerin komme zu der von ihr berechneten Überzahlung im Übrigen nur dadurch, dass sie unberechtigte Abzüge vornimmt. Insoweit dürfe die Klägerin keinesfalls taiwanesische Steuerforderungen abziehen. Sofern das Gericht seine Zuständigkeit für eine solche Einwendung in Betracht ziehe, werde angeregt, eine Vorabentscheidung des EuGHs zu der Frage einzuholen, ob bei Vollstreckung des Urteiles eines Gerichtes eines Mitgliedsstaates der europäischen Gemeinschaft das Gericht des Vollstreckungsstaates für die Prüfung des Bestehens von Steueransprüchen von Drittstaaten zuständig ist. Eine Vorlage an den EuGH werde auch für den Fall angeregt, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, die Gerichte des Vollstreckungsstaates seien auch für reine Zahlungsklagen zuständig, die mit einer angeblich unberechtigten Zwangsvollstreckung begründet werden. Schließlich seien die angeblichen Kostenforderungen der Klägerin in Großbritannien erfüllt worden. II. A) Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin Verfahrenskosten und Zinsen aus dem belgischen Urteil in Höhe von 17.057,65 € und Rechtanwaltskosten für die Pfändung in Höhe von 13.198,90 €geltend macht. Diese Beträge finden sich im Berufungsverfahren nur in der Tabelle (Bl. 595 d.A.); ansonsten sind sie nicht Gegenstand der Berufungsbegründung. Mangels Ausführungen im Text der Berufungsbegründung ist kein ordnungsgemäßer Berufungsangriff erfolgt, welcher der Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht; die Berufung ist insoweit zu verwerfen B) Die Berufung ist in den übrigen Punkten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung zu wesentlichen Teilen einen zumindest vorläufigen Erfolg. Der Senat hat auf den Hilfsantrag der Klägerin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO das angegriffene Urteil teilweise aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, soweit die Klage zulässig und in der Sache noch nicht entscheidungsreif ist. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. 1) Gegen das deutsche Vollstreckbarerklärungsurteil im Anwendungsbereich der EU-Verordnungen kann nach Abschluss des Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Inland Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhoben werden, allerdings sind Einwendungen präkludiert, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren hätten vorgebracht werden können (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Aufl. 2018, § 722 ZPO, Rn. 104 m. N.). 2) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit bezüglich des belgischen Urteils ist entgegen der Auffassung des Landgerichts noch die Vorgängervorschrift des Art. 22 Ziff. 5 Brüssel I-VO anwendbar, da der Titel vor dem Stichtag 10.1.2015 ergangen ist; wegen der gleichlautenden Formulierung sind gegenüber dem aktuell geltenden Art. 24 Nr. 5 EUGVVO, den das Landgericht angewandt hat, in der Sache aber keine Änderungen zu berücksichtigen.
- Soweit das Landgericht argumentiert hat, dass nach der Rechtsprechung des EUGH (Urteil vom 04.07.1985 - Rs 220/84, NJW 1985, 2892) die internationale Zuständigkeit für eine Vollstreckungsgegenklage nicht auf Art. 24 Nr. 5 EUGVVO gestützt werden könne, wenn mit der Klage geltend gemacht wird, der zu vollstreckende Anspruch sei durch die Aufrechnung mit einer Forderung erloschen, für deren selbständige Geltendmachung die Gerichte dieses Staates nicht zuständig wären, würde dies auch nach Auffassung des Senats im Ergebnis zu einer Unzuständigkeit deutscher Gerichte führen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.05.1993 - VIII ZR 110/92 - beck-online) die mangelnde internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Entscheidung über die im Wege der Prozessaufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen lediglich zur Folge, dass die Aufrechnungen in diesem Verfahren nicht zu beachten sind, sondern allein über die Klageforderung zu entscheiden ist. Das kann aber nicht auch für Vollstreckungsabwehrklagen gelten, denn bei Vollstreckungsabwehrklagen sind die Einwände gegen die bereits titulierte Forderung der einzige Verfahrensgegenstand, so dass anders als bei Zahlungsklagen eine Aufspaltung in einen zuständigen Teil (Klageforderung) und einen unzuständigen Teil (Aufrechnungsforderungen) nicht möglich ist, weil nichts mehr übrigbleibt, wenn man den unzuständigen Teil unbeachtet lässt. Im Streitfall geht es nur teilweise um inkonnexe Aufrechnungsforderungen. Zu den einzelnen Einwänden der Klägerin wie sie in der Tabelle auf Seiten 9-10 der Berufungsbegründung (Bl. 582-583 d.A.) zusammengefasst sind, ist unter diesem Gesichtspunkt folgendes auszuführen: a) Bezüglich der Vollstreckungsmaßnahmen in Großbritannien hat das Landgericht seine internationale Unzuständigkeit zu Unrecht angenommen. Unstreitig hat die Beklagte infolge diverser Vollstreckungsmaßnahmen in Großbritannien bis zum 11.4.2016 insgesamt 1.657.949,46 € von der Klägerin erlangt. Das Landgericht hat diesen Betrag unzutreffend als Vollstreckungskosten bezeichnet, denn es handelt sich bei der Erfüllung im Wege der Vollstreckung um einen Realakt und nicht um eine Aufrechnung. Es standen sich zu keinem Zeitpunkt zwei wechselseitige Forderungen in Sinne des § 387 BGB gegenüber; vielmehr kann eine vermeintliche Überzahlung, welche Gegenstand der Klage ist, nur durch eine übermäßige Vollstreckung entstanden sein. Nachdem die Vollstreckung der Forderungen der Beklagten gegen die Klägerin zumindest auch in Deutschland stattgefunden hat, ist nach Art. 22 Ziff. 5 Brüssel I-VO auch eine hiesige Zuständigkeit gegeben. Dem kann nicht entgegnet werden, dass die konkrete Vollstreckungsmaßnahme in Großbritannien stattgefunden hat. Zum einen spricht der Wortlaut der Vorschrift nur davon, dass die Zwangsvollstreckung (auch) in dem betreffenden Mitgliedstaat stattgefunden haben muss. Zum anderen würde man ansonsten einem Schuldner, gegen den in mehreren Ländern insgesamt übermäßig vollstreckt worden ist, jegliche Rechtschutzmöglichkeit nehmen. Es muss zwecks Gewährung eines effektiven Rechtschutzes eine konzentrierte Zuständigkeit in zumindest einem der Mitgliedsstaaten geben, die sich auf alle Vollstreckungsmaßnahmen in allen Mitgliedsstaaten erstreckt, weil nur durch eine Gesamtsaldierung erkannt werden kann, ob in der Summe mehr als die tenorierten Beträge vollstreckt worden sind. b) Bezüglich der Auszahlung der Hinterlegungssumme durfte das Landgericht seine internationale Zuständigkeit ebenfalls nicht verneinen. Unstreitig hat die Beklagte infolge der Freigabe des vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegten Betrages am 26.7.2017 13.200.000,- € ausgezahlt erhalten. Auch hierbei geht es aus denselben Gründen wie unter a) nicht um eine Aufrechnung. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, es habe sich um eine freiwillige Erfüllung gehandelt,
§ 20AVG Rechnung trage, kann dahinstehen, ob dies zutrifft.
In jedem Fall vermag der Senat keinen tragfähigen Grund zu erkennen, warum dies eine einschränkende Anwendung des Art. 22 Abs. 5 Brüssel I-VO begründen sollte, zumal die Vorschrift lediglich davon spricht, dass „die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll“, was deutlich zum Ausdruck bringt, dass bereits eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung ausreicht, um einen inländischen Gerichtsstand zu begründen. Spätestens indem die Beklagte tatsächlich eine Vollstreckbarkeitserklärung des Landgerichts Frankfurt am Main erwirkt hat, hat sich ihre Absicht einer Zwangsvollstreckung im Inland manifestiert und es ist der Anwendungsbereich der vorgenannten Norm eröffnet.
- c)Betreffend die sog. Mr. Justice Picken Order hat das Landgericht sich zu Recht für international unzuständig gehalten. Die Klägerin macht geltend, ihr stünde aus der Mr. Justice Picken Order vom 17.8.2016 ein Anspruch in Höhe von GBP 45.000,- zu. Die Parteien hätten sich auf diese Kostenerstattung geeinigt. Hierin ist eine Aufrechnung zu sehen, denn der Kostenerstattungsanspruch stellt eine Gegenforderung dar, die der titulierten Forderung entgegengehalten werden soll und die auch nicht infolge übermäßiger Vollstreckung der titulierten Forderung entstanden sein soll. Das Gericht der Vollstreckungsabwehrklage ist zwar dafür zuständig, gerichtlich festgestellte Gegenforderungen im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigen, sofern die ausländische gerichtliche Entscheidung in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähig ist (OLG München, Urteil vom 25.3.1992, AZ. 7 U 6176/91, beck-online). Das kann aber dann nicht gelten, wenn die Erfüllung der ausländischen Entscheidung, die im Ausland stattgefunden haben soll, streitig ist. Die Beklagte hat hier erklärt (Bl. 654 d.A.), sie habe die Forderung in Großbritannien erfüllt, was die Klägerin in Abrede gestellt hat. Generell sollen die internationalen Zuständigkeitsbestimmungen nicht dadurch unterlaufen werden können, dass über den Umweg der Aufrechnung eine Entscheidung über einen Anspruch eines Gerichts herbeigeführt wird, das bei Geltendmachung desselben Anspruchs als Hauptforderung international nicht zuständig wäre (OLG München aaO). Im Streitfall bestünde keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Frage, ob der aus der Mr. Justice Picken Order vom 17.8.2016 von der Klägerin gegenüber der Beklagten zu beanspruchende Betrag wegen Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Es fehlt insoweit an jeglichem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Keine der Parteien hat ihren Sitz im Inland, die den Titel erschaffende Entscheidung stammt nicht aus dem Inland und die fragliche Erfüllungshandlung soll in Großbritannien stattgefunden haben. Auch liegt insoweit keine Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vor.
- d)Soweit die Klägerin geltend macht, ihr stünden Verfahrenskosten für die Master-Leslie-Entscheidung in Höhe von GBP 251.000,- zu, denn dieser Betrag sei auf Wunsch beider Parteien mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.6.2018 festgesetzt worden, ist im Einklang mit der Auffassung des Landgerichts eine internationale Zuständigkeit inländischer Gerichte ebenfalls zu verneinen. Nachdem die Klägerin ihre Kosten anfangs (vor der letzten Vollstreckungshandlung) noch auf GBP 363.809,88 und GBP 120.636,41 festgesetzt hatte und jedenfalls ein Kostenerstattungsanspruch vor der letzten Vollstreckungsmaßnahme bestanden hat, dürfte es sich zwar um eine Aufrechnung handeln, denn titulierter Anspruch und Gegenanspruch standen sich seinerzeit aufrechenbar gegenüber. Die Aufrechnungserklärung ist in dem hiesigen Verfahren auch noch vor der letzten Vollstreckungshandlung erfolgt. Da die Erfüllung dieser Forderung aber ebenfalls streitig ist, gelten die unter
- c)gemachten Ausführungen entsprechend.
- e)Soweit die Klägerin Verfahrenskosten für die Vollstreckbarerklärung, bestehend aus 1.308,56 € Gerichtskosten und 27.975,46 € Rechtsanwaltskosten geltend macht, ist die Klage unzulässig. Diese Beträge sind nämlich in dem als Anlage K 19 (Bl. 395 d.A.) vorgelegten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main in dem Verfahren …/16 vom 17.7.2017 enthalten. Vor dem Hintergrund, dass dieser Anspruch bereits tituliert ist, liegt für eine Geltendmachung in diesem Verfahren jedenfalls kein Rechtschutzbedürfnis vor und die Berufung ist insoweit bereits aus diesem Grund unbegründet.
- h)Bezüglich der Taiwanesischen Quellensteuer in Höhe eines Betrages in Höhe von umgerechnet 1.546.720,05 US-$ hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit zu Recht verneint. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, dem dortigen Fiskus gegenüber steuerpflichtig zu sein, auf eine Entscheidung des Court of Justice Queen’s Bench Division vom 8.4.2016 (Ziff. 4, Bl. 19/20 d.A.) stützt, wonach die Beklagte ihre Zinsansprüche mit einem Satz von 20 % zu versteuern habe, so dass lediglich 80 % der Summe an die Beklagte und 20 % an den taiwanesischen Fiskus zu zahlen habe, handelt es um eine sog. Exequaturentscheidung, durch die ein ausländisches Urteil in einem dritten Staat für vollstreckbar erklärt wird. Bei solchen Entscheidungen handelt es sich um nicht anerkennungsfähige ausländische Entscheidungen (Zöller-Geimer, § 328, Rz. 64). Das Vorliegen einer Exequaturentscheidung ergibt sich daraus, dass in der Eingangsformel der Entscheidung vom 8.4.2016 das belgische Urteil vom 16.11.2011 erwähnt wird. Außerdem steht die Aufteilung der Zahlung in einen 80-prozentigen Anteil an die Beklagte und an einen 20-prozentigen Anteil an den taiwanesischen Fiskus offensichtlich unter der Voraussetzung, dass noch ein aussagekräftiger Beleg („properly authenticated reciept from the Taiwanese tax authorities“) vorgelegt wird. Daraus kann unschwer ersehen werden, dass das dortige Gericht noch überhaupt keine abschließende Entscheidung über eine solche Aufteilung treffen wollte. Jedenfalls aufgrund letzterem ist eine Berücksichtigung der englischen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Auch ansonsten fehlt es an jeglichem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. 3) Soweit das Landgericht argumentiert hat, die Überprüfung der Berechtigung der Zwangsvollstreckung sei mit Art. 24 Nr. 5 EuGVVO nicht vereinbar, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar wird für die Vollstreckungsgegenklage nach österreichischem Recht gegen den Gerichtsstand am Vollstreckungsort vorgebracht, dass es nicht um die Kontrolle der Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden, sondern um den (Fort-)Bestand des materiell-rechtlichen Anspruchs gehe, so dass der inländische Schuldner daher für die Vollstreckungsgegenklage in den Herkunftsstaat des Urteils verwiesen wird (öst. OGH IPRax 1999, 47, 48). Die Systematik und Ablehnungsgründe der Art. 39 ff., 46 stehen einer in Deutschland betriebenen Vollstreckungsklage gegen Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten allerdings nicht entgegen. Ein Verstoß gegen das Verbot der révision au fond scheidet aus, da § 767 ZPO die Grenzen der Rechtskraft gerade achtet und nur nachträgliche Einwände zulässt, die vom Ursprungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, EuGVVO nF Art. 24 Rn. 11 m. N.). Mit dieser Maßgabe bestehen keine Bedenken an der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main, soweit diese unter den vorstehenden Ziffern bejaht worden ist. 4) Der Umstand, dass die Anträge im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens umgestellt wurden, da zwischen Rechtshängigkeit und letzter mündlicher Verhandlung Vollstreckungsmaßnahmen stattgefunden haben und nunmehr im Sinne einer sog. verlängerten Vollstreckungsabwehrklage die Rückzahlung eines unberechtigten Teilbetrages verlangt wird, führt nicht dazu, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen ist. Es kann dahinstehen, welcher Staat für originäre Schadensersatzklagen wegen ungerechtfertigter Vollstreckung (z.B. nach den §§ 717, 945 ZPO) oder auf Rückzahlung von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zuständig wäre. Soweit die Beklagte argumentiert, dass diese Verfahren nicht der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen dienten, sondern deren Folgen rückgängig machen sollen und die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung bloße Vorfrage sei, weswegen sie nicht unter Art. 16 Nr. 5 EuGVÜ bzw. den gleichlautenden Art. 22 Abs. 5 Brüssel I-VO fielen, denn es stehe nicht mehr die eigentliche Zwangsvollstreckung im Vordergrund, sondern die materielle Rechtslage, so dass ein direkter Ausspruch über einen staatlichen Hoheitsakt eines anderen Landes damit nicht mehr verbunden sei (so OLG Hamm, Urteil vom 11. 4. 2000 - 19 U 146/99, NJW-RR 2001, 1575, beck-online; Dörner, EG-Anerkennungs-/Vollstreckungs-ZustVO, EuGVVO Art. 24 Rn. 27, beck-online), mag das zutreffen. Im Streitfall ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die ursprünglich erhobene Vollstreckungsabwehrklage nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen vor dem Landgericht Frankfurt am Main zulässig war und diese Zuständigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO fortbesteht. Nach zutreffender Auffassung des BGH (NJW 2011, 2515) und auch des BAG (NJW 1979, 1119) wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände auch bezüglich der internationalen Zuständigkeit nicht berührt. Dabei ist die geänderte Antragstellung nicht einmal als Klageänderung aufzufassen. Gemäß § 264 Ziff. 3 ZPO scheidet eine Klageänderung aus, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Hierunter wird nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.7.2002, Az. V ZR 195/01, beck-online) auch und gerade die Bereicherungs- statt der Vollstreckungsgegenklage verstanden. 5) Es besteht kein Anlass, die Sache dem EUGH zur Vorabentscheidung zu der Frage vorzulegen, ob gem. Art. 22 Abs. 5 EuGVVO die Gerichte des Vollstreckungsstaates auch für reine Zahlungsklagen, die mit unberechtigter Zwangsvollstreckung begründet werden, zuständig sind, denn um eine solche handelt es sich hier nicht. Im Streitfall geht es vielmehr um eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage, bei der die ursprünglichen Anträge wegen einer während des Verfahrens eingetretenen Auszahlung zu Zahlungsanträgen umgestellt werden mussten und auch umgestellt wurden. C) Soweit das Landgericht nach den vorstehenden Ausführungen zuständig ist, hätte es in der Sache entscheiden müssen und wird nach Zurückverweisung Gelegenheit haben, dies nachzuholen, soweit nicht seine Entscheidung wegen der teilweisen Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit der Berufung in Rechtskraft erwächst. Nach dieser Maßgabe ist im weiteren Verfahren zu klären, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte mehr erhalten hat als ihr zustand. Insoweit wird zunächst den Parteien Gelegenheit zu geben sein, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine korrigierte Anspruchsberechnung vorzulegen, bei der unter anderem näher darzulegen ist, inwiefern die in Großbritannien durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen zu einer Verminderung der Zinslast geführt haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001946