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AG Frankfurt Abteilung 29. Einzelrichter 29 C 1828/19 (85) Urteil

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

irgendwelche vertraglichen Schutzpflichten zugunsten der Prozessparteien auslösen könnten (OLG München, Urteil vom 19. Oktober 1973 – 8 U 4203/72 –, Rn. 54, juris). Ein Anspruch aus

§ 839

besteht nicht, weil ein gerichtlich beauftragter Dolmetscher keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt (vgl. für Sachverständige: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 1986 – 4 U 41/86 –, juris). Ein Anspruch aus § 839a

analog kommt nicht in Betracht. Auch soweit § 839a

auf Dolmetscher grundsätzlich analog angewendet wird (NK-

/Christian Huber, 3. Aufl. 2016,

§ 839aRn.

18a), liegen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Denn es fehlt bereits an einer Unrichtigkeit der vorgenommenen Übersetzung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit des Gutachtens, was bei analoger Anwendung der Unrichtigkeit der Übersetzung entspräche, trägt der Anspruchsteller (Mayen in: Erman,

, 15. Aufl. 2017, § 839a

, Rn. 13). Aus dem Sachverhalt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Übersetzung der Beklagten unrichtig gewesen sein könnte. Vielmehr wirft die Klägerin der Beklagten vor, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit über Umstände geäußert zu haben, welche nicht dem Tätigkeitsbereich der Dolmetschertätigkeit unterfallen würden. Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 823 Abs. 2

i.V.m. § 4 Abs. 2 DolmG HE. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 Abs. 2 DolmG HE um eine unmittelbar drittschützende Norm handelt und ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit durch die Beklagte überhaupt vorliegt. Denn jedenfalls tangiert im vorliegenden Fall das von der Klägerseite beanstandete Verhalten, welches zur Begründung einer Schadenersatzpflicht herangezogen wird, nicht den Schutzzweck der Berufspflichten des DolmG HE, insbesondere nicht § 4 Abs. 2 Nr. 1 DolmG HE. Aus diesem Grund scheidet eine Schadenersatzpflicht und damit auch eine Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld bereits aus. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1, 2

setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden innerhalb des von der jeweiligen Haftungsnorm vorgegebenen Schutzzwecks liegt. Eine Schadensersatzpflicht besteht danach nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BeckOK

/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019,

§ 249Rn.

288, m.w.N.). Regelmäßig kommt dasselbe zum Ausdruck, wenn nach einem sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang gefragt wird. Dieser ist nur dann zu bejahen, wenn das inkriminierte Verhalten durch eine Norm untersagt wird, also als rechtswidrig erklärt wird (BeckOK

/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019,

§ 249Rn.

288). Dies ist vorliegend in Bezug auf das von der Klägerseite beanstandete Verhalten der Beklagten nicht der Fall. Soweit die Beklagte nämlich vorliegend über die eigentliche Übersetzungstätigkeit hinaus ihre Eindrücke dahingehend schilderte, dass sie glaube, dass das Kind auswendig nachspreche, was man ihr zu sagen befohlen habe, oder dass sie den Eindruck habe, dass das Kind “erpresst” werde, ist ihr dies von den für Dolmetscher geltenden Berufspflichten nicht verboten. Dass dem Dolmetscher jegliche Äußerungen außerhalb der eigentlichen Übersetzungstätigkeit verboten wären, ergibt sich aus den gesetzlich normierten Berufspflichten nicht. Ein solches Verständnis der Berufspflichten folgt weder aus dem Wortlaut der Normen des DolmG HE unmittelbar, noch aus deren Auslegung nach dem Gesetzeszweck. Denn ein Dolmetscher ist ein Sprachkundiger, dessen Aufgabe es ist, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom

  1. November 1950 – 2 StR 50/50 –, BGHSt 1, 4-8; BGH, Beschluss vom
  2. August 2017 – 1 StR 671/16 –, juris). Dabei kann es im Einzelfall nötig sein, dass der Dolmetscher im Rahmen der Ermöglichung der Kommunikation zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen nicht ausschließlich den Inhalt der Äußerung der zu dolmetschenden Person wiedergibt, sondern dem Gericht z.B. darüber hinaus eine Rückmeldung gibt, ob die z.B. durch das Gericht oder andere frageberechtigte Personen gestellte Frage richtig verstanden bzw. inhaltlich zutreffend erfasst wurde oder es einer erneuten Stellung der Frage oder das Erfordernis gibt, diese umzuformulieren, um zu einer auch inhaltlich sachdienlichen Kommunikation mit der zu dolmetschenden Person zu finden. Es ist auch denkbar, dass im Rahmen des zu übersetzenden Äußerungsinhalts z.B. eine fremdsprachige Redewendung oder ein sog. Sprichwort gebraucht wird, welche erst durch einen Hinweis des Dolmetschers als solches erkennbar und gegebenenfalls durch erneute Rückfragen an die, zu dolmetschende Person, verständlich wird. Verstünde man die Berufspflichten eines Dolmetschers in einem engeren Sinne, wie es zum Beispiel die Klägerseite annimmt, würde dies die Kommunikation zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen erheblich erschweren, wenn nicht sogar in manchen Konstellationen unmöglich machen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen prozessualen Konstellationen, in denen ein Dolmetscher zum Einsatz kommen kann. Denn während der Schwerpunkt im Rahmen der Übersetzung einer Aussage eines (erwachsenen) Zeugen regelmäßig auf der reinen Wiedergabe des zu übersetzenden Inhalts liegen wird, ist es im Rahmen einer Kindesanhörung (§ 159 FamFG) durchaus denkbar, dass es darüber hinaus auch notwendig sein kann, Mitteilung über die Art und Weise der Äußerung z.B. die Wortwahl oder die Sprachgeschwindigkeit des Kindes zu machen, z.B. wenn besonders problematische Themenbereiche angesprochen werden oder wenn- wie vorliegend durch entsprechende eigene Äußerungen des Kindes in Betracht zu ziehen war- die Manipulation des Aussageverhaltens des Kindes (z.B. durch einen Elternteil) zu befürchten ist. Auch in diesem Zusammenhang muss die Kommunikation zwischen dem Gericht und der zu dolmetschenden Person (hier das anzuhörende Kind) ermöglicht werden. Dabei sind dann Umstände, die zum Beispiel die Wortwahl oder andere sprachspezifische Aussageelemente betreffen, wiederum nur durch den Dolmetscher dem Gericht vermittelbar, da letzteres der anderen Sprache nicht mächtig ist. Verböte das Gesetz dem Dolmetscher die Mitteilung solcher Umstände, würden diese dem Gericht letztlich in den meisten Fällen verborgen bleiben. Dies würde letztlich die Möglichkeiten der Amtsermittlung des Gerichts in einer nicht zu rechtfertigenden Weise einschränken, obwohl auch die Anhörung eine besondere Art der von Amts wegen (§ 26 FamFG) gebotenen Aufklärung des Sachverhalts ist (Familienrecht, FamFG § 159 Rn. 2, beck-online) und gemäß § 159 Abs.
  3. FamFG eine solche Anhörung (bei Kindern unter 14 Jahren) durchzuführen ist, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn eine persönliche Anhörung aus sonstigen Gründen angezeigt ist, was regelmäßig in Verfahren der Fall ist, welche die Personensorge betreffen (Familienrecht, FamFG § 159 Rn. 5, beck-online). Ein Korrektiv, die Angaben eines Dolmetschers auch gegebenenfalls prozessual zutreffend einzuordnen und entsprechend der jeweils geltenden Verfahrensordnung zu verwerten, stellt das erkennende Gericht dar, welches hierbei zu differenzieren hat, inwieweit es sich um z.B. eigeninitiative oder “überschießende” Äußerungen des Dolmetschers handelt und inwieweit es sich um die, zu dessen Aufgabenkreis gehörende Übersetzung oder der Auskunft über solche Umstände handelt, die mit der Übersetzungstätigkeit unmittelbar in Verbindung stehen. Die Gefahr, dass das Gericht diese, allein ihm obliegende Aufgabe nicht oder nicht hinreichend wahrnimmt, soll nicht durch die gesetzlich normierten Berufspflichten nach dem DolmG HE, insbesondere nicht unter der Beschreibung “gewissenhaft” und “unparteiisch“ zu agieren, dem Dolmetscher auferlegt werden. Für ein solches Normverständnis besteht auch bereits deshalb kein Bedürfnis, weil die Aufgabenverteilung auch im Rahmen der Verfahren nach dem FamFG klar geregelt ist. So obliegt die Feststellung des Sachverhalts sowie die Einführung gewonnener Erkenntnisse in das Verfahren im Rahmen des nach § 26 FamFG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes allein dem Gericht (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  4. Aufl. 2020, § 26 FamFG, Rn. 2). Dies bezieht sich auch darauf, die Angaben eines durch das Gericht beauftragten Dolmetschers dahingehend zu differenzieren, ob es sich um den übersetzten Inhalt der Äußerung der zu dolmetschenden Person bzw. um damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Eigenschaften des Aussageverhaltens oder um darüberhinausgehende Anmerkungen des Dolmetschers selbst handelt und diese Äußerungen dann entsprechend der Verfahrensordnung zu verwerten, nicht zu verwerten oder den Dolmetscher bei dessen Tätigkeit anzuleiten. Entsprechend einer, der Aufgabenverteilung zwischen Gericht und gerichtlich bestelltem Dolmetscher folgenden Zuordnung des Haftungsrisikos auch im Rahmen der Bestimmung des Schutzzwecks der Norm des DolmG HE ist gegen eine Entscheidung, wie der vorliegenden im Wege des Beschlusses des AG Friedberg vom 28.05.2018 gefassten Entscheidung, ein Rechtsmittel, nämlich der Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung statthaft und der prozessual vorgesehene Weg, einen etwaigen Verfahrensfehler bei dem Zustandekommen der gerichtlichen Entscheidung geltend zu machen und gegebenenfalls zu korrigieren. II. Hilfsantrag Die Klage ist auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags zulässig, aber unbegründet, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1

in Form der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegen die Beklagten zusteht. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass sie durch die Entscheidung des Familiengerichts in ihrem Persönlichkeitsrecht als Ausfluss von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt worden sei, kann dies für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls führt dies mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen den Äußerungen der Beklagten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens und den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen der Gerichtsentscheidung bzw. aufgrund des Fehlens eines dem Schutzzweck der Berufspflichten für Dolmetscher unterfallenden rechtswidrigen Verhaltens nicht zur Bejahung eines Schmerzensgeldanspruchs (s.o.). Die Äußerungen der Beklagten selbst stellen im Übrigen keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin dar, zumal die Vermutung, dass das Kind erpresst werde, auf keine Person bezogen war und damit auch keinen Bezug zu der Klägerin aufweist. Soweit die Klägerin auch insoweit der Auffassung ist, dass aus der durch das Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge in Form der Entziehung des Sorgerechts eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes resultiere, übersieht sie, dass alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten zunächst nur eine Handlung derselben sein kann, nicht hingegen die letztlich durch das Gericht ausgesprochene Rechtsfolge. Die Sorgerechtsentziehung durch das Gericht stellt daher im Ergebnis keine der Beklagten zurechenbare Verletzungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 1

an sich dar, welche zur eigenständigen Begründung einer Haftung herangezogen werden könnte. Eine Handlung war allein in Form der, von der Beklagten getätigten Äußerungen als Dolmetscherin gegeben, welche jedoch mangels Eröffnung des Schutzbereichs der Normen des § 4 Abs. 2 DolmG HE nicht zu der Begründung einer Schadensersatzpflicht führt (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001966

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