irgendwelche vertraglichen Schutzpflichten zugunsten der Prozessparteien auslösen könnten (OLG München, Urteil vom 19. Oktober 1973 – 8 U 4203/72 –, Rn. 54, juris). Ein Anspruch aus
besteht nicht, weil ein gerichtlich beauftragter Dolmetscher keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt (vgl. für Sachverständige: OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. August 1986 – 4 U 41/86 –, juris). Ein Anspruch aus § 839a
analog kommt nicht in Betracht. Auch soweit § 839a
auf Dolmetscher grundsätzlich analog angewendet wird (NK-
/Christian Huber, 3. Aufl. 2016,
18a), liegen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht vor. Denn es fehlt bereits an einer Unrichtigkeit der vorgenommenen Übersetzung. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit des Gutachtens, was bei analoger Anwendung der Unrichtigkeit der Übersetzung entspräche, trägt der Anspruchsteller (Mayen in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 839a
, Rn. 13). Aus dem Sachverhalt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Übersetzung der Beklagten unrichtig gewesen sein könnte. Vielmehr wirft die Klägerin der Beklagten vor, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit über Umstände geäußert zu haben, welche nicht dem Tätigkeitsbereich der Dolmetschertätigkeit unterfallen würden. Ein Anspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 823 Abs. 2
i.V.m. § 4 Abs. 2 DolmG HE. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei § 4 Abs. 2 DolmG HE um eine unmittelbar drittschützende Norm handelt und ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit durch die Beklagte überhaupt vorliegt. Denn jedenfalls tangiert im vorliegenden Fall das von der Klägerseite beanstandete Verhalten, welches zur Begründung einer Schadenersatzpflicht herangezogen wird, nicht den Schutzzweck der Berufspflichten des DolmG HE, insbesondere nicht § 4 Abs. 2 Nr. 1 DolmG HE. Aus diesem Grund scheidet eine Schadenersatzpflicht und damit auch eine Pflicht zur Zahlung von Schmerzensgeld bereits aus. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 1, 2
setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden innerhalb des von der jeweiligen Haftungsnorm vorgegebenen Schutzzwecks liegt. Eine Schadensersatzpflicht besteht danach nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BeckOK
/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019,
288, m.w.N.). Regelmäßig kommt dasselbe zum Ausdruck, wenn nach einem sog. Rechtswidrigkeitszusammenhang gefragt wird. Dieser ist nur dann zu bejahen, wenn das inkriminierte Verhalten durch eine Norm untersagt wird, also als rechtswidrig erklärt wird (BeckOK
/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019,
288). Dies ist vorliegend in Bezug auf das von der Klägerseite beanstandete Verhalten der Beklagten nicht der Fall. Soweit die Beklagte nämlich vorliegend über die eigentliche Übersetzungstätigkeit hinaus ihre Eindrücke dahingehend schilderte, dass sie glaube, dass das Kind auswendig nachspreche, was man ihr zu sagen befohlen habe, oder dass sie den Eindruck habe, dass das Kind “erpresst” werde, ist ihr dies von den für Dolmetscher geltenden Berufspflichten nicht verboten. Dass dem Dolmetscher jegliche Äußerungen außerhalb der eigentlichen Übersetzungstätigkeit verboten wären, ergibt sich aus den gesetzlich normierten Berufspflichten nicht. Ein solches Verständnis der Berufspflichten folgt weder aus dem Wortlaut der Normen des DolmG HE unmittelbar, noch aus deren Auslegung nach dem Gesetzeszweck. Denn ein Dolmetscher ist ein Sprachkundiger, dessen Aufgabe es ist, den Prozessverkehr zwischen dem Gericht und anderen am Prozess beteiligten Personen zu ermöglichen (BGH, Urteil vom
in Form der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gegen die Beklagten zusteht. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass sie durch die Entscheidung des Familiengerichts in ihrem Persönlichkeitsrecht als Ausfluss von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt worden sei, kann dies für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls führt dies mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen den Äußerungen der Beklagten im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens und den von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Folgen der Gerichtsentscheidung bzw. aufgrund des Fehlens eines dem Schutzzweck der Berufspflichten für Dolmetscher unterfallenden rechtswidrigen Verhaltens nicht zur Bejahung eines Schmerzensgeldanspruchs (s.o.). Die Äußerungen der Beklagten selbst stellen im Übrigen keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Klägerin dar, zumal die Vermutung, dass das Kind erpresst werde, auf keine Person bezogen war und damit auch keinen Bezug zu der Klägerin aufweist. Soweit die Klägerin auch insoweit der Auffassung ist, dass aus der durch das Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge in Form der Entziehung des Sorgerechts eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes resultiere, übersieht sie, dass alleiniger Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten zunächst nur eine Handlung derselben sein kann, nicht hingegen die letztlich durch das Gericht ausgesprochene Rechtsfolge. Die Sorgerechtsentziehung durch das Gericht stellt daher im Ergebnis keine der Beklagten zurechenbare Verletzungshandlung im Sinne des § 823 Abs. 1
an sich dar, welche zur eigenständigen Begründung einer Haftung herangezogen werden könnte. Eine Handlung war allein in Form der, von der Beklagten getätigten Äußerungen als Dolmetscherin gegeben, welche jedoch mangels Eröffnung des Schutzbereichs der Normen des § 4 Abs. 2 DolmG HE nicht zu der Begründung einer Schadensersatzpflicht führt (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001966
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.