forderung der Beklagten zur Sozialversicherung gegenüber der Klägerin für die beiden beigeladenen Minderheits-Geschäftsführer im Rahmen einer für die Jahre 2013 bis 2016 durchgeführte Betriebsprüfung. Die Klägerin wurde zunächst am 01.06.1965 von der Herren E. und F. A. als OHG gegründet. Am 25.06.1970 wurde die Klägerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war die Herstellung und Vertrieb von elektronischen Baugruppen, Abtastelementen und Geräten für die industrielle Automation. Daneben durfte die Gesellschaft auch sonstige Geschäfte betreiben, sofern diese dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienten. Sie durfte auch Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten (vgl. § 3 des Gesellschaftsvertrages, im Weiteren GV). Das Stammkapital betrug 60.000,-DM. Im Jahre 1975 kam als weiterer Gesellschafter ein Herr G. hinzu. Das Stammkapital wurde auf einen Betrag von 90.000,-DM erhöht. Im Jahr 1989 wurde das Kapital auf insgesamt 600.000,-DM erhöht, wobei die Verteilung
wie vor 1/3 der Stammeinlagen betrug. In dem Jahr 1997 übertrugen die ursprünglichen drei Gesellschafter jeweils knapp 8 % ihrer Anteile auf ihre drei Söhne. Herr G. übertrug seine gesamten Anteile im Jahre 1998 auf seinen Sohn. Im Jahr 2002 übertrugen auch die beiden anderen Alt-Gesellschafter ihre Anteile auf ihre Söhne. Im Jahre 2002 fand zudem eine Kapitalerhöhung auf 510.000,-€ statt. Die Anteile unterteilten sich wie folgt: G. G.: 255.000,-€ (50,00 %) A. A.: 152.700,-€ (29,94 %) C. A.: 102.300,-€ (20,06 %) Die Beigeladene zu 4. entschied auf Antrag der Klägerin vom 24.02.1999 mit Bescheid vom 19.03.1999, dass für die Beigeladenen keine Sozialversicherungspflicht bestehe. Sie bezog sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50 % ebenfalls nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er das Unternehmen gleichberechtigt leitet und deshalb in keinem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur GmbH stand. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.04.2017 Stellung. Sie war der Auffassung, dass die beide Geschäftsführer A. und C. A. (im Weiteren die Beigeladenen) typische Unternehmensrisiken tragen. Sie seien in den ihnen übertragenen Bereichen selbstbestimmt und alleinverantwortlich. Ihr tatsächlicher Einfluss sei größer als der, der ihnen
der Kapitalbeteiligung zustehe. Alle Gesellschafter-Geschäftsführer seien alleinvertretungsberechtigt.
dem Gesellschaftsvertrag würden diverse Entscheidungen Einstimmigkeit erfordern. Einstimmigkeit würde zudem bedeuten, dass alle Gesellschafter-Geschäftsführer anwesend sein müssten. Zudem würden alle Gesellschafter-Geschäftsführer eigenes Kapital und Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einsetzen. Sie hätten beispielsweise mehrfach auf das Weihnachtsgeld verzichtet sowie eine Gehaltskürzung in Höhe eines Zehntels der Bruttobezüge bzw. in Höhe eines Fünftels der Bruttobezüge vereinbart. Daneben hätten sie auf die Auszahlung der geleisteten Überstunden verzichtet. Es bestehe für abhängig Beschäftigten eine Regelung in der Betriebsvereinbarung Gleitzeit, dass Überstunden bis zu einer gewissen Anzahl anzusammeln und danach abzubauen bzw. auszuzahlen seien. Die monatliche Vergütung betrug für beide Beigeladene 9.600,-€. Der Beigeladene zu
des Gesellschaftsvertrages vom 05.09.2002 waren die Organe der Gesellschaft die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer.
1 GV konnte die Gesellschafterversammlung eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen, welche nur mit 70 % der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen geändert werden konnte. Diese war in erster Linie für die Geschäftsführer maßgebend; die dienstvertragliche Regelung war demgegenüber nur in zweiter Linie maßgebend. Die Klägerin wurde grundsätzlich durch einen oder zwei Geschäftsführer vertreten; daneben bestand die Möglichkeit einzelnen oder allen Geschäftsführern Alleinvertretungsmacht zu erteilen (vgl. § 7 Abs. 2. GV).
3 GV bedurfte die Bestellung von Geschäftsführern grundsätzlich einer Mehrheit von 70 % der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen. Abkömmlinge von Gesellschaftern, welche von der Gesellschafterversammlung einstimmig eine schriftliche Zusage auf Übernahme als Geschäftsführer erhalten haben, waren zum Geschäftsführer zu bestellen, wenn alle Voraussetzungen und Bedingungen einer solche Zusage bzw. vom Anwärter erfüllt waren (§ 7 Abs. 4 GV). Die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Geschäftsführung durfte nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine ihm obliegende wesentliche Pflicht aus dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung oder dem Arbeitsvertrag wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde; dies galt gleichermaßen für
folger i. S. d. Abs. 4 (§ 7 Abs. 5, 6 GV).
9 GV wurden die Geschäftsführer ihre eigenen dienstvertraglichen Regelungen mit Ausnahmen der Tantiemen sowie der Arbeitszeit gemeinsam und einvernehmlich zu regeln; auf den weiteren Inhalt dieser Vorschrift wird Bezug genommen.
1 GV konnte die Gesellschafterversammlung von jedem Geschäftsführer allein einberufen werden, sofern es dies im Interesse der Gesellschaft für notwendig hält und die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung keine andere Regelung vorsieht. § 9 Abs. 2 GV regelte das Verfahren der Einberufung, § 9 Abs. 3 GV die persönliche Wahrnehmung sowie die Zulässigkeit von Vertretungsmöglichkeiten.
5 GV war die Gesellschafterversammlung beschlussfähig, wenn mindestens so viele Gesellschafter anwesend waren, dass 80% des Stammkapitals vertreten sind, wobei auf je 500,-€ Beteiligung eine Stimme entfällt. Sofern sich die Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig erwies, war durch die Geschäftsführer eine neue Gesellschafterversammlung binnen drei Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung war ohne Rücksicht auf die in der Versammlung vertretene Stimmenzahl beschlussfähig (§ 9 Abs. 6 GV).
8 GV ist für eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ein einstimmiger Gesellschaftsbeschluss notwendig.
GV beschloss die Gesellschafterversammlung
freiem Ermessen über die anteilsmäßige Ausschüttung bzw. Nichtausschüttung des Gewinnes; auf den weiteren Inhalt dieser Regelung wird Bezug genommen. § 11 GV enthielt die Regelung, dass die Kündigung von Dienstverhältnissen mit Abkömmlingen der Gesellschafter, die in der Gesellschaft als Geschäftsführer-Anwärter auf Grund eines besonderen Anwärtervertrages tätig waren, Fusionsverträge, Bauerweiterungen, Erwerb, Beleihung und Veräußerung von Grundstücken, Betriebsverlegung und Übernahme von Bürgschaften der Mehrheit von 70 % der in der Gesellschafterversammlung vertretenen Stimmen benötigte. Dieser Katalog durfte ohne Satzungsänderung durch Gesellschafterbeschluss mit dieser Mehrheit erweitert oder in dem erweiterten Rahmen wieder reduziert werden.
GV konnten durch Gesellschafterbeschluss von 70 % der abgegebenen Stimmen einzelne oder alle Gesellschafter und / oder Geschäftsführer von einem Wettbewerbsverbot befreit werden. Auf den Inhalt der weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages sowie der zur Akte gereichten Gesellschafterbeschlüsse und Darlehensverträge wird Bezug genommen. Die Beigeladenen waren freiwillig bei der Beigeladenen zu 4. kranken- und pflegeversichert. Die Klägerin legte bis auf die Zuständigkeitsverteilung identische Gesellschafter-Geschäftsführerverträge vom 22.02.1999 für die beiden Beigeladenen vor.
Ziffer 1 dieses Vertrages waren Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen.
Ziffer 4 dieses Vertrages waren die Einschränkung im Gesellschaftsvertrag bezüglich zustimmungspflichtiger Geschäfte zu beachten.
Ziffer 5 bedurfte der Geschäftsführer für alle Geschäfte und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung; dazu gehörten die Erteilung und der Widerruf von Prokura und Handlungsvollmachten, die Einstellung und Entlassung leitender Angestellter sowie Geschäfte, die unter § 181 BGB fallen.
hat der Geschäftsführer seine Arbeitszeit
den Bedürfnissen der Gesellschaft auszurichten, wobei die Regelarbeitszeit von 35 Wochenstunden einzuhalten war. Zusätzlich zum Gehalt wurde die Zahlung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und die Übernahme der Beiträge zu einer Direktversicherung durch die Klägerin vereinbart. Unter § 5 Ziffer 9 a) des Vertrages wurde festgelegt, dass der Umfang der zu ersetzenden Reisespesen von der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtslage jährlich neu festgelegt wird.
Ziffer 9 b) hatte der Geschäftsführer Anspruch auf die Benutzung eines gesellschaftseigenen Kraftwagens der gehobenen Mittelklasse, den er auch privat nutzen durfte.
Ziffer 9 c) sollte der Geschäftsführer ein Mobiltelefon besitzen, um ständig erreichbar zu sein. Die Kosten dafür trug die Gesellschaft. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende (vgl. § 9 des Geschäftsführersvertrages). Auf den Inhalt der übrigen Regelungen der Geschäftsführerverträge wird verwiesen. Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 31.07.2017 zu einer
forderung i. H. v. 131.122,92 € an; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. Die Klägerin nahm mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2017 dazu Stellung. Es fehle die von den Gerichten geforderte Gesamtabwägung. Zudem betonte sie, dass alle Entscheidungen im Konsens getroffen würden, sodass faktisch eine Gleichberechtigung vorliege. Sie war der Ansicht, dass der Beigeladenen zu 2. über eine Sperrminorität dadurch verfüge, dass er die Auflösung der Gesellschaft
HG verhindern konnte. Dafür seien 75 % der Stimmen erforderlich. Er könne zudem
HG eine operative Neuausrichtung der Klägerin verhindern. Auch der Beigeladene zu 3. habe auf Grund den satzungsmäßigen Einstimmigkeitserfordernissen bei Geschäften, die ein hohes Unternehmensrisiko in sich bergen, über eine Sperrminorität verfügt. Auch bei Beschlüssen, welche die einfache Mehrheit erfordern, würden die Beigeladenen über die nötige Rechtsmacht verfügen, um nicht genehme Entscheidungen zu verhindern, sofern sich bei der Beschlussfassung einer enthalte und der andere mit „Nein“ stimme. Im Hinblick auf die Abberufung eines Geschäftsführers sei auf den Gesellschaftsvertrag und die dort deutlich strengere Voraussetzungen abzustellen, da die insoweit abgeschlossenen Gesellschafter-Geschäftsführerverträge
rangig seien. Die Anforderungen an die Aufhebung des Gesellschaftsvertrages seien nochmal viel höher, da diese eine Satzungsänderung erforderten. Die Satzung sei so gestaltet, dass die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterstellung Hand in Hand einhergehen und durch die Satzung viel stärker als bei vergleichbaren Firmen aneinandergekoppelt seien (vgl. § 12 Ziffer 2 der Satzung). Die Gesellschafter-Geschäftsführerverträge müsste im Gesamtkontext gesehen werden. Die Geschäftsführer seien bei der bestehenden Personenidentität weisungsgebunden sich selbst gegenüber. Es sei nicht vorstellbar, dass in der Gesellschafterversammlung einstimmig etwas beschlossen wird und sich dann der Geschäftsführer weigert, den Beschluss, den er selbst auf den Weg gebracht hat, umzusetzen. Sie war der Ansicht, dass die Abhängigkeit der Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung nur dann ein belastbares Entscheidungskriterium zur Abgrenzung der Sozialversicherungspflicht von der Sozialversicherungsfreiheit darstelle, wenn keine Personenidentität zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer vorliege. Sie war der Ansicht, dass ein unternehmerisches Risiko wegen der Gefahr des Verlustes von 150.000,-€ bzw. 100.000,-€ auf Grund der Haftung
HG vorliege. Zudem bestünde im Fall einer beschlossenen Kapitalerhöhung und der Nichteinbringlichkeit bei einem der Gesellschafter das Risiko für die anderen Gesellschafter
HG das Risiko, für die Fehlbeträge aufzukommen; dieses Risiko bestehe für einen normalen Arbeitnehmer nicht. Es gelte im Übrigen der Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung, sodass Handlungen, die das Stammkapital angreifen, sich verbieten. Die Geschäftsführer hätten zudem die Sorgfaltsanforderungen eines ordentlichen Geschäftsmannes einzuhalten. Die Gesellschafter und Geschäftsführer würden wegen verspäteter Insolvenzantragstellung
O haften. Sie würden in der Insolvenz persönlich
HG haften. Die Geschäftsführer würden für nicht abgeführte Steuern
, 35, 69 Abgabenordnung sowie für nicht abgeführte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
GB haften. Bei ungesetzlicher Rückzahlung von Stammeinlagen würde zudem die Haftung
HG greifen. In einer Überschuldungssituation müsse die Firma mit ausreichend Kapital seitens der Gesellschafter versorgt werden, da ansonsten sämtliche Anteile für sie verloren waren. Zudem seien gewinnabhängige Tantiemen ein großer Anreiz für noch mehr Engagement der Gesellschafter-Geschäftsführer; diese hätten im Jahr 2016 Tantiemen von jeweils mehrere zehntausend Euro erwirtschaftet. Nur sie würden unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens partizipieren. Zudem läge weiterhin Vertrauensschutz vor. Es sei auch kein weiteres Feststellungsverfahren aufgrund der geänderten Stammeinlagen einzuleiten gewesen. Durch die Erhöhung der Stammanteile sei erst recht ein Berufen auf Vertrauensschutz möglich gewesen. Wenn es Vertrauensschutz bei unverändertem Bestand der Anteile gäbe, müsse dies im Umkehrschluss erst recht dann gelten, wenn sich die Anteile der jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführer erhöht haben. Die Klägerin wies daraufhin, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer alleine über ihre Arbeitszeit und den Ort entscheiden würden, weswegen sie als Arbeitgeber einzuordnen seien. Sie seien die Chefs der Firma und deswegen als klassische Arbeitgeber nicht sozialversicherungspflichtig seien. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 02.11.2017 eine
forderung in Höhe von insgesamt 131.122,92 € fest. Es bestehe Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung und Beitragspflicht zum Umlageverfahren U2 und zur Insolvenzgeldumlage. Da die Entgelte der Beigeladenen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben, seien keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
zu entrichten. Die beiden Beigeladenen würden bei einer Gesamt-Stimmenzahl von 1.020 Stimmen anhand ihres Kapitalanteils über 305 Stimmen (Beigeladener zu 2.) bzw. 204 Stimmen (Beigeladener zu 3.) verfügen, sodass beide keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH haben. Sie seien auf Grund des Gesellschaftervertrages verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschafter und deren Weisungen zu führen. Es läge auch kein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss vor, wenn ein mitarbeitender Gesellschafter wesentliche Entscheidungen nicht verhindern könne. Besondere Rechtsgeschäfte bedürften einer Mehrheit von 70 %. Zudem würden beide Gesellschafter-Geschäftsführer nicht über eine allgemeine Sperrminorität verfügen, da eine Kündigung eines Gesellschaft-Geschäftsführers durch keinen von beiden allein verhindert werden könnte. Dies zeige deutlich den jeweils fehlenden beherrschenden Einfluss. Im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit ergäbe sich aus den jeweiligen Anstellungsverträgen eine Bindung an die Entscheidung der Gesellschafterversammlungen. Zudem richte sich, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei,
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild bestimme sich
den tatsächlichen Umständen. Tatsächliche Umstände in diesem Sinne seien die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Dazu gehöre auch unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Die insoweit fehlende Rechtsmacht spreche für eine abhängige Beschäftigung und damit grundsätzlich für eine abhängige Beschäftigung.
höchstrichterlicher Rechtsprechung sei die familiäre Verbundenheit oder Rücksichtnahme bei Gesellschafter-Geschäftsführern nicht geeignet, die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht zu negieren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Anstellungsvertrag nicht mehr an Kompetenzen vermittele, als er der Gesellschaftsvertrag zulasse. Bei Diensten höherer Art sei die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert und praktisch nicht mehr auswirkt, komme es auf die Fremdbestimmtheit der Arbeit an. Die Geschäftsführer seien auf Grund des Gesellschaftsvertrages verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Gesellschafter und deren Weisungen zu führen. Ein Geschäftsführer sei nicht in der Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit der Gesellschaft die ihm in Bezug auf Zeit, Dauer, Umfang und Ort seiner Tätigkeit nicht genehm erscheinen, zur Wehr zu setzen. Auch die freie Bestimmung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des Arbeitsumfangs stehe einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Diese Möglichkeit habe auch ein als abhängig Beschäftigter Abteilungsleiter. Ein hoher zeitlicher Arbeitseinsatz von 50 Stunden wöchentlich sei auch abhängig Beschäftigten üblich und könne nicht als Indiz für eine Selbstständigkeit herangezogen werden. Die Stammeinlage der Gesellschafter spreche im Rahmen der Beurteilung für kein signifikantes unternehmerisches Risiko. Auch enthalte der Gesellschaftsvertrag keine Klauseln über eine
schusspflicht der Gesellschafter in Krisenzeiten zur Abwendung einer drohenden Insolvenz der Klägerin. Auf die Ausführungen zu den gewährten Darlehen wird Bezug genommen. Die Fachkompetenz würde der Bewertung einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Der jeweilige Anstellungsvertrag würde den üblichen Anstellungsverträgen von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern entsprechen. Es sei auch kein Vertrauensschutz zu gewähren, da seit der letzten Statusfeststellung sich in den tatsächlichen Verhältnissen (Änderung der Kapitalanteile sowie der Zusammensetzung der Gesellschafter) ergeben haben, weshalb auch eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung vorzunehmen sei. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 06.12.2017 Widerspruch dagegen. Sie verwies auf die bisherige Begründung. Bei der weiteren anzuberaumenden Sitzung komme es nicht auf die Mehrheit der vorhandenen, sondern der abgegebenen Stimmen an, weswegen auch Minderheitsgesellschafter in der Lage seien, Beschlüsse zu verhindern. Stimmen der Gesellschafter, die der Gesellschafterversammlung fernbleiben, würden genauso wenig wie Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse mitgezählt. Deswegen könne auch der Beigeladene zu 3. bei Abwesenheit eines anderen Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft verhindern. Auch dem Satzungsgeber sei die Differenzierung zwischen den abgegebenen und vertretenen Stimmen geläufig gewesen. Eine Abberufung der Geschäftsführer sei abweichend von § 38 GmbHG stark eingeschränkt, da eine vorsätzliche oder grob fahrlässige wesentliche Pflichtverletzung erforderlich sei. Die Möglichkeit einer Kündigung sei so stark eingeschränkt, dass die Mehrheitsverhältnisse keine Rolle spielen würden. Die betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer seien zudem von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Die übrigen Gesellschafter könnten bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen wegen der bestehenden Treuepflicht nicht gegen die Abberufung stimmen. Die Beklagte verkenne, dass es bei der Klägerin keinen Angestellten gäbe, der eine längere wöchentliche Arbeitszeit als 35 Stunden habe und in Ausnahmefällen eine längere wöchentliche Arbeitszeit
der Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit abgebaut werden müsse; diese Regelung gelte jedoch nicht für die Geschäftsführer, sodass der Vergleich zu leitenden Angestellten nicht passe. Nur diese könnten auch eine entsprechend kürzere Arbeitszeit erbringen, ohne
teilen ausgesetzt zu sein. Sofern das Gehalt deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten liege und dadurch Eigenvorsorge zulasse, sei dies als ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten. Auf Grund der Fachkompetenz könnten beide Beigeladene kurz- und mittelfristig nicht ohne erhebliche Probleme ersetzt werden; auf diese Ausführungen wird verwiesen. Die Klägerin wies darauf hin, das die bislang entschiedene Fälle zur Nichtgewährung von Vertrauensschutz einzig die Fälle erfasst hätten, in welchen sich die Anteile verringert haben. Sie rügt zudem, dass keine Gesamtabwägung erfolgt sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2019 zurück. Sie wiederholte ihre bisherigen Ausführungen. Sie verwies ergänzend darauf, dass eine beschlussfähige Gesellschafterversammlung von den Beigeladenen überhaupt nicht einberufen werden könne, da dafür 80 % des Stammkapitals vertreten sein müssten. Die Beigeladenen hätten jedoch nicht die Rechtsmacht alleine die Macht Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern oder herbeizuführen. Dies könne alleine der Mehrheitsgesellschafter.
der höchstrichterlichen Rechtsprechung hätten die Beigeladenen auf Grund ihrer geringen Gesellschaftsanteile rechtlich nicht die Möglichkeit gehabt, wie beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ihnen nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2019 Klage dagegen erhoben. Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 07.06.2020 und 26.08.2021 die Geschäftsführer, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Einzugstelle beigeladen. Sie ist der Ansicht, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz möglich sei, wenn die Grundsätze der alten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgelegen hätten und die Gesellschafter-Geschäftsführer darauf vertraut hätten, dass sie sozialversicherungsfrei gewesen seien. Dies sei vorliegend der Fall. Ein Statusfeststellungsverfahren sei nicht durchzuführen gewesen, da wegen der unveränderten Rechtsprechung keine andere Entscheidung als die schon festgestellte Sozialversicherungsfreiheit zu erwarten gewesen wäre. Es lägen zudem die Voraussetzungen der Kopf-und-Seele-Rechtsprechung vor. Die Beigeladenen würden einen Großteil ihrer Vergütung durch ein erfolgreiches Auftreten am Markt selbst bestimmen, während die Angestellten lediglich ein monatliches Fixgehalt gegen das Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft schulden würden. Keiner der Arbeitnehmer der Klägerin hätte auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld verzichtet oder länger als 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Zudem könnten auch die Minderheits-Gesellschafter
der Satzung eine Gesellschafterversammlung einberufen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es auf die Mehrheit der anwesenden Gesellschafter und nicht des vorhandenen Stammkapitals ankomme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 02.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Entscheidungsgründe A. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist eine im Rahmen einer Betriebsprüfung seitens der Beklagten erhobene
forderung für die Tätigkeit der GmbH-Geschäftsführer für die Jahre 2013 bis 2016. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage
1, 2 SGG statthaft. C. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2019 eine
forderung i. H. v. 131.122,92 € festgesetzt, sodass die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt wird. Der Beklagten steht kein Anspruch auf die
entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu. I. 1.
1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Prüfung umfasst
1 Satz 4 SGB IV auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen
1 Satz 5 SGB IV im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
1, 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. 2. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
der ständigen Rechtsprechung setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG, Urteil vom
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau
vollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az.: B 12 KR 24/10 R – juris – Rn. 25). Daraus folgt aber nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon
dem Wortlaut der Vorschrift nur "Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urteil vom
höchstrichterlicher Rechtsprechung war in der Vergangenheit - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts – auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 R 14/10 R – juris – Rn. 27). Das Bundessozialgericht hat dazu geurteilt, dass diese Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status
1 SGB IV nicht heranzuziehen ist (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015, Az.: B 12 R 1/15 R – juris – Rn. 24). Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch
den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde. Eine solche "Schönwetter-Selbstständigkeit", welche von rein faktisch, rechtlich nicht gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten, ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar (BSG, Urteil vom 29. August 2012, Az.: B 12 R 14/10 R – juris – Rn. 28; BSG, Urteil vom 30. April 2013, Az.: B 12 KR 19/11 R – juris – Rn. 19). Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht ausdrücklich an. 2. Im Grundsatz besteht
ständiger Rechtsprechung kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine Rechtsprechungsänderung ist unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen, wenn im konkreten Einzelfall
einer Gesamtwürdigung besondere Umstände für ein über die allgemeinen Grundsätze hinausgehendes besonderes Vertrauen bestehen, wobei Dispositionen in Erwartung einer bestimmten richterlichen Entscheidung für sich gesehen grundsätzlich nicht ausreichend sind (BSG, Urteil vom 19. September 2019, Az.: B 12 R 25/18 R– juris – Rn. 20). In Bezug auf das Mitgliedschafts- und Beitragsrecht der Sozialversicherung bestand keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung,
der die Tätigkeit von Geschäftsführer als nicht versicherungspflichtig und damit beitragsfrei zu beurteilen gewesen wäre (BSG, Urteil vom
höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Feststellung von Sozialversicherungsfreiheit bzw. Sozialversicherungspflicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Statusentscheidungen im Versicherungsrecht erfordern grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise. Auch die Feststellung von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung muss im Blick auf die Interessen der Betroffenen wie des Versicherungsträgers materiell-rechtlich notwendig auf der Grundlage einer prognostischen Einschätzung am Beginn des jeweils zu beurteilenden Lebenssachverhalts auf der Basis des damals vorhandenen Erkenntnisstandes erfolgen. Diese Prognose ist schon begriffsnotwendig zukunftsbezogen und bleibt so lange maßgebend, bis in rechtlich relevantem Umfang geänderter Umstände Anlass für eine Korrektur und für eine Ersetzung durch eine neue Prognose geben, die dann wiederum den versicherungsrechtlichen Status für die Zukunft bestimmt. Dieses Vorgehen findet seinen abschließenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Ausdruck jeweils in feststellenden Verwaltungsakten. Die Verwaltungsaktkompetenz der zuständigen Träger erstreckt sich dabei gleichermaßen auf das Bestehen wie auf das Nichtbestehen von Versicherungspflicht. In beiderlei Hinsicht ist die Ausübung der behördlichen Gestaltungskompetenz grundsätzlich darauf angelegt, durch eine verbindliche Feststellung Rechtsfrieden nicht nur punktuell, sondern dauerhaft für die gesamte Zeit des unveränderten Fortbestehens des zu beurteilenden Lebenssachverhalts zu schaffen. Sowohl für die positive Feststellung von Versicherungspflicht (vgl. exemplarisch BSG, SozR 4-2600 § 2 Nr. 16 Rn. 15 ff) als auch für die Feststellung von Versicherungsfreiheit (so der Sache
BSG SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 Rn. 17 f; BSG vom 28.09.2011, Az.: B 12 KR 15/10 R – juris – Rn. 19f. und vom 04.06.2009, Az.: B 12 R 6/08 R – juris – Rn. 33) ist daher anerkannt, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht teilt auch nicht etwa die Rechtsnatur einer Entscheidung über die Ablehnung laufender Leistungen. Diese ist der Sache
auf die Feststellung beschränkt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung und ausgehend von den damals zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ein weitergehender Anspruch nicht angenommen werden konnte. Hier bedarf es keiner entsprechenden Sicherheit auch für die Folgezeit und ist insofern jederzeit die Möglichkeit einer neuen Entscheidung eröffnet. Eine Regelung mit Dauerwirkung ist folglich in einer Ablehnungsentscheidung nicht zu sehen. Demgegenüber bedarf im Fall der bindenden Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht der iS von § 37 Abs. 1 SGB X Beteiligte im Rahmen der Bestandskraft (§ 77 SGG) gerade einer über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehenden Verlässlichkeit, die ua Planungssicherheit bei der Ausübung von Gestaltungsrechten und ein "verbrieftes" Abwehrrecht insbesondere gegen Melde-, Beitragstragungs- und Beitragszahlungspflichten vermittelt (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015, Az.: B 5 RE 19/14 R – juris – Rn. 14 - 15).
SGB X nicht mehr in Betracht kommt.
4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X ist eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit nur bis zum Ablauf von zehn Jahren
Bekanntgabe möglich. Damit scheidet eine Aufhebung für die Vergangenheit aus, da die Beigeladene zu 4. den maßgeblichen Bescheid bereits zeitnah zum 19.03.1999 erlassen hat und eine Aufhebung in den zehn Jahren
seinem Erlass nicht erfolgt ist. Demgegenüber ist das Gericht der Ansicht – ohne dass es im vorliegenden Verfahren streitentscheidend ist -, dass eine Aufhebung für die Zukunft ohne zeitliche Bindung möglich ist. Die Beklagte hat zudem von der obengenannten Befugnis, dem Ergebnis der Betriebsprüfung entgegenstehende Bescheide zurückzunehmen, keinen Gebrauch gemacht, sodass sie auch insoweit an die Feststellung der Beigeladenen zu
SGG, 12 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), sodass ihr der Bescheid vom 19.03.1999 auch bekanntzugeben war und dieser mangels Rechtsbehelfes in Rechtskraft erwachsen sein dürfte (dazu unter a)). Sofern eine Bekanntgabe des Bescheides vom 19.03.1999 gegenüber der Beklagten oder einem anderen Rentenversicherungsträger nicht gekommen sein sollte, muss die Beklagte aber die Tatbestandswirkung dieses Bescheides gegen sich gelten lassen und ihren Entscheidungen zugrunde legen (dazu unter b)). a)
SGG ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch das Gesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Beteiligter im Sinne des § 77 SGG sind dabei Beteiligte im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 – 4 SGB X. Danach sind am Verwaltungsverfahren Antragsteller, Antragsgegner, derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, diejenigen, mit denen die Behörden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, und diejenigen, die
Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind, Beteiligte.
2 Sätze 1, 2 SGB X kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag denjenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Sofern der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. Ein
1 Nr. 4 SGB X materiell Berechtigter wird dabei von der Bindungswirkung nur erfasst, sofern der Verwaltungsakt
Hinzuziehung zum Verfahren bekanntgegeben und damit ihm auch gegenüber wirksam geworden ist. Ein bloßes „Kenntnis erlangen“, „Bekanntwerden“ oder gar Kennenmüssen reichen
dem eindeutigen Wortlaut von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht aus, da es an dem Bekanntgabewillen der Behörde gerade dem Dritten gegenüber fehlt (so Giesbert in jurisPK-SGG,
2 Satz 2 i. V. m. § 86 SGB X abzustimmen und
1 i. V. m. § 36 SGB X allen Beteiligten gleichzeitig, versehen mit einer – bezogen auf den jeweiligen Beteiligten inhaltlich zutreffenden – Rechtsbehelfsbelehrung, bekannt zu geben (Scheer in jurisPK-SGB IV,
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung seit dem Jahre 1961 verpflichtet war und ist, ihre Entscheidungen gegenüber allen Beteiligten, zu denen auch die weiteren Versicherungsträger gehören, bekanntzugeben, für die dann jeweils gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides die Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelfristen liefen (vgl. die Ausführungen bei BSG, Urteil vom
1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) im Rahmen der Betriebsprüfung die Befugnis zusteht, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern zusteht. Damit ist aber auch die Befugnis verbunden, entgegenstehende Bescheide zurückzunehmen oder aufzuheben (vgl. SG Kassel, Urteil vom
H. v. 131.122,92 € beträgt, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-€ deutlich überschritten wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.