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LG Kassel 1. Zivilkammer 1 S 290/16 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Kassel, 13. Oktober 2016, 420 C 696/16, Urteil Gründe I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Z

, 5. Aufl. 2016,

§ 103Rn.

5f. m. w. N.). Der Vorsatz muss nicht nur die schädigende Handlung umfassen, um zum Deckungsausschluss zugunsten des Versicherers zu gelangen, sondern auch deren Handlungserfolg. Der Vorsatz muss daher, wenn der Ausschluss vom Versicherungsschutz geltend gemacht wird, auch die Schadensfolgen umfassen, was dann der Fall ist, wenn der Handelnde die konkrete Schädigung, also die entsprechende Körperverletzung, den Sachschaden oder den bewirkten Vermögensschaden in etwa für denkbar gehalten und gewollt hat, was auch in Form des Inkaufnehmens geschehen kann. Er braucht die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen zu haben; es genügt vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen kann, ihren Eintritt akzeptiert, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen, und das Geschehen nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweicht (Langheid/Rixecker, a. a. O.

§ 103Rn.

7f. m. w. N.). Da es in diesem Zusammenhang um individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen, insbesondere um die Feststellung eines Bewusstseinszustandes, der Willensbildung und deren Umsetzung in die Tat geht, besteht die Möglichkeit einer Beweisführung durch Anscheinsbeweis nicht (BGH VersR 1988, 683). Dies schließt jedoch nicht aus, aufgrund festgestellter äußerer Tatsachen im konkreten Fall im Wege der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) Schlüsse auf die Bewusstseinslage und Willensbildung eines Täters zu ziehen (OLG Karlsruhe r + s 1995, 408, 409; OLG Hamm, Urteil vom

  1. November 1996 – 20 U 28/96 –, Rn. 18, juris). Ein im Ansatz vorsätzliches deliktisches Verhalten ist nach der Lebenserfahrung mit generalisierenden Vorstellungen des Täters über die Folgen seines Handelns verbunden. Solche mehr auf das Typische ausgerichtete Vorstellungen des Täters über die möglichen Folgen seiner Handlung stecken den Rahmen dafür ab, welche Tatfolgen noch vom Vorsatz umfasst sind und welche nicht. Welche generalisierenden, auf das Typische gerichtete Vorstellungen des Täters bei der Tatausführung tatsächlich vorhanden waren, ist im Hinblick auf die Tatsituation, die Art der Tatausführung und die sonstigen Umstände aufgrund der Lebenserfahrung zu erschließen. Dabei ergeben sich Schlüsse auf die Willensrichtung des Täters nicht nur aus dem Tatgeschehen selbst, sondern auch aus der Vorgeschichte der Tat, im Einzelfall auch aus seinem Verhalten nach eingetretenem Schadenfall (OLG Saarbrücken VersR 1993, 1004). In diesem Zusammenhang kann bereits der eigene Sachvortrag des Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dem Zeugen „…“ sei allerdings klar gewesen, „dass er letztlich derjenige gewesen war, der über das Fahrzeug gelaufen ist und hat dann auch vor der Polizei sein Tun insoweit eingeräumt. Er hat wegen der Schäden am Fahrzeug Sozialstunden ableisten müssen. Auch dieses, weil er natürlich nachträglich sein Fehlverhalten eingesehen hat.“ (vgl. Klageschrift vom 10.02.2016, S. 5 = Bl. 5 d. A.). Diese Angaben sind bereits mit einem Geständnis gleichzusetzen. Ferner hat der Kläger selbst angegeben, seinem Sohn sei es in seinem jugendlichen Leichtsinn darum gegangen, einmal zu erleben, wie es sei, wenn man über ein Fahrzeug laufe (Schriftsatz vom 27.12.2016, S. 4 = Bl. 69 d. A. sowie Klageschrift vom 10.02.2016, S. 4 = Bl. 4 d. A.). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Erwachsenen bzw. einem fast volljährigen Jugendlichen – wie dem Sohn des Klägers - von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns regelmäßig auf dessen Vorstellung geschlossen werden kann, dass die Realisierung einer bestimmten Gefahr möglich ist, so dass auch vor diesem Hintergrund dieser die Schadensfolgen als möglich und ihr Eintreten als billigend in Kauf genommen hat. In diesem Zusammenhang ist auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass das Laufen eines zehnjährigen Kindes über ein Autodach als Vorsatz im Sinne der Ausschlussklausel zu bewerten ist, ebenso wie bei einem 16-jährigen Schüler, der auf ein Autodach steigt und Schäden verursacht (vgl. die Nachweise bei Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess,
  2. Aufl., § 12, Rn. 256 m. w. N.). Dem Sohn des Klägers, der ausweislich seiner Angaben (im Protokoll vom 13.10.2016, S. 2 = Bl. 42 d. A.) erklärt hat, „…“ Jahre alt zu sein, war mithin bewusst, dass ein Pkw Beulen und Kratzer davontragen kann, wenn er auf diesen klettert bzw. auf diesem läuft oder es mit Schuhen besteigt. Auch nach dem Eindruck des Amtsgerichts machte der Zeuge einen aufgeweckten Eindruck, so dass er wusste, was er tat. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht vor diesem Hintergrund auch ausgeführt, es könne unterstellt werden, dass dem Sohn des Klägers die Gesetze der Physik bekannt gewesen seien und er vor diesem Hintergrund mit Beschädigungen rechnen musste, da es für die Frage des Ausschlusses des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung im Falle der Schadensverursachung durch einen Minderjährigen einen Unterschied macht, ob der Schaden durch Mechanismen verursacht wird, die nicht zum Erfahrungsschatz eines Minderjährigen gehören oder durch Mechanismen, die ihm seit vielen Jahren vertraut sind (LG Düsseldorf, Urteil vom
  3. Oktober 1999 – 11 O 246/99 –, juris). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschädigungen am Mercedes-Stern und an der Windschutzscheibe nicht dem Zeugen „…“ sondern unstreitig einer Drittperson zuzuordnen und darüber hinaus diverse Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden gewesen seien, geht dies fehl. Mit Ausnahme der Behauptung, die Beschädigung am Mercedes-Stern sei nicht durch den Zeugen „…“ verursacht worden, handelt es sich um neuen erstmalig im zweiten Rechtszug gehaltenen Sachvortrag, zu dem anzumerken ist, dass dieser Berufungsangriff bereits aus prozessualen Gründen (§ 531 Abs. 2 ZPO) – gleiches gilt für das weitere Vorbringen zu den Schäden im Schriftsatz vom 17.02.2017, S. 2 (= Bl. 93 d. A.) - unzulässig ist, weil weder ersichtlich noch dargetan ist, warum der Kläger entsprechenden Vortrag nicht bereits erstinstanzlich gehalten hat. Im ersten Rechtszug hat der Kläger allein eine Verantwortlichkeit für den abgebrochenen Mercedes-Stern in Abrede gestellt (vgl. Klageschrift, S. 4 = Bl. 4 d. A.) und die übrigen Schäden dahingestellt gelassen (vgl. Klageschrift S. 3,
  4. Absatz = Bl. 3 d A.). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte diesen neuen Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 02.02.2017 (Bl. 87f. d. A.) jedenfalls konkludent bestritten, indem diese ausgeführt hat, bei der vom Kläger geschilderten Variante des Ablaufs handele es sich um Schutzbehauptungen, der Schaden sei vom Sohn des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen worden. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass alle Beschädigungen – mit Ausnahme derjenigen am Mercedes-Stern -, die im „…“-Gutachten „…“ aufgeführt und Gegenstand des Verfahrens Amtsgericht Kassel – 414 C 420/16 – gewesen sind, vom Sohn des Klägers verursacht worden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Schäden nur mittels eines Streifenspiegels überhaupt erkennbar gewesen sind, weil Eindellungen, die auf Tritte, Hüpfen oder Ähnliches hindeuteten, nicht vorlägen. Zudem ergibt sich aus dem maßgeblichen Gutachten der „…“ vom „…“ (vgl. Bl. 5 – 20 BA), dass gerade das Fahrzeugdach wellige Verformungen aufweist, die für ein Betreten/ Laufen über ein Auto gerade charakteristisch sind. Schließlich wurden auch Kratzspuren festgehalten, die durch ein „Besteigen“ mit schmutzigen Turnschuhsohlen ohne weitere hervorgerufen werden können. Im Hinblick auf den unstreitig nicht vom Sohn des Klägers beschädigten Mercedes-Stern ist der Sohn des Klägers auch nicht von der Beschädigten „…“ in Anspruch genommen worden. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer nicht verständlich, weshalb der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der auch der Prozessbevollmächtigte des Zeugen „…“ im Verfahren Amtsgericht Kassel – 414 C 420/16 – gewesen ist, diesem mithin sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, auf die Aufforderung der Kammer vom 29.12.2016 (Bl. 82 d. A.) den von ihm selbst im Klageschriftsatz vom 10.02.2016, S. 3,
  5. Absatz (= Bl. 3 d. A.) angeführten Klageentwurf der Geschädigten „…“ nicht vorlegte und stattdessen nach weiterer Aufforderung der Kammer 06.02.2017 (Bl. 89 d. A.) allein die Beiziehung der Akte 414 C 420/16 anregte, dem die Kammer sodann nachgekommen ist. Bei genauer Betrachtung der dortigen Klageschrift vom 22.01.2016 – der Rechtsstreit in dem Verfahren 414 C 420/16 ist durch Vergleich vom 06.10.2016 (Bl. 67 BA) beendet worden - ruft die Kammer in Erinnerung, dass die Kosten für den beschädigten Mercedes-Stern vom Zeugen „…“ bereits an die Geschädigte erstattet worden waren und nicht Gegenstand des Verfahrens Amtsgericht Kassel – 414 C 420/16 – gewesen sind, so dass bereits aus diesem Grund eine Einstandspflicht der Beklagten nicht zu erkennen ist. Der weitere Berufungsangriff, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Zeuge „…“ in erheblichem Umfange alkoholisiert gewesen sei, der Zeuge „…“ habe den Konsum des Alkoholes bestätigt, aus seiner Aussage ergebe sich, dass dieser aufgrund der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Folgen seiner Tat zu überschauen, insoweit habe das Amtsgericht sich rechtsfehlerhaft lediglich auf eine „allgemeine Lebenserfahrung" zurückgezogen und angebotene Beweisantritte übergangen, geht fehl. Trunkenheit oder sonstige Berauschungszustände können in Extremfällen die freie Willensbetätigung (vorübergehend) ausschließen. Eine Haftung wegen Vorsatzes scheidet dann aus, soweit nicht ein Fall der actio libera in causa vorliegt. Allerdings gibt es keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration die freie Willensbetätigung ausgeschlossen ist. Die Blutalkoholkonzentration ist zudem nicht allein maßgeblich für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S.v. § 827 BGB. Selbst bei hohen Alkoholisierungsgraden sollen im Einzelfall psychodiagnostische Beweisanzeichen der Annahme einer krankhaften Störung entgegenstehen (Koch in: Bruck/Möller,

, 9. Aufl. 2013, § 103, Rn. 46 m. w. N.). Der Bundesgerichthof hatte zunächst bei BAK-Werten von 2,26 ‰ bzw. 2,5 ‰ Zurechnungsfähigkeit verneint (BGH VersR 1967, 82, 83; VersR 1967, 125, 126). In späteren Entscheidungen hat er die Anforderungen an die fehlende Zurechnungsfähigkeit jedoch verschärft und selbst bei BAK von über 2,5 ‰ die Zurechnung bejaht (BGH RuS 1998 367, 368; VersR 1967 125 ff.). Diese Tendenz lässt sich auch in der Rechtsprechung der Obergerichte beobachten, die selbst bei BAK-Werten von 3,00 ‰ und mehr Zurechnung bejahen (vgl. OLG Hamm NVersZ 2000 524, 525 (BAK-Wert von 2,96 ‰); OLG Hamm RuS 1997 103, 104 (BAK-Wert von 2,3 bis 3,3 ‰); OLG Köln RuS 1995 406, 407 (BAK-Wert von 2,93 ‰); OLG Frankfurt VersR 2000 883 (BAK-Wert von 3,00 ‰)). Vorliegend fehlt es – ungeachtet dessen, dass der Kläger pauschal ohne ausreichende Anknüpfungstatsachen darzulegen, einen BAK-Wert von über 2,5 ‰ behauptet, wobei selbst ein BAK-Wert von 3,0 bis 3,3 ‰ einen Schluss auf eine vom Versicherungsnehmer zu beweisende Unzurechnungsfähigkeit (vgl. Langheid/Rixecker, a. a. O.,

§ 103, Rn.

5 m. w. N.) der versicherten Person noch nicht zulässt – an weiteren sonstigen Indizien im Verhalten und äußerlich wahrnehmbaren Zustand des Betroffenen, welche noch hinzukommen müssten (vgl. OLG Frankfurt VersR 2000, 883). Diese vermochte auch der insoweit im ersten Rechtszug vom Kläger als Beweis angebotene Zeuge „…“ nicht mitzuteilen bzw. zu bestätigen, da dieser lediglich anzugeben vermochte, er habe mindestens 10 Bier (0,5 Liter Flaschen) getrunken, ohne sich z. B. an den genauen Zeitraum erinnern zu können. Dann aber fehlt es schon an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen, um ein Sachverständigengutachten einzuholen, aus denen sich seine Unzurechnungsfähigkeit ergeben könnte (siehe BGH NJW 1991, 852, 854 dazu, dass psychopathologische Kriterien nicht nachträglich rekonstruierbar sind). Bei den nunmehr im Schriftsatz vom 17.02.2017, S. 2 (Bl. 93 d. A.) angegebenen Zeugen handelt es sich ebenfalls um neue nicht zuzulassende Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO. Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht auch darauf abgestellt hat, dass Alkohol eine enthemmende Wirkung zukommt (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 1977 – 2 U 67/77 –, Rn. 9, juris). Weitergehende durchgreifende Berufungsangriffe hat der Kläger nicht geführt. IV. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001974

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