Tenor Der Angeklagte ist des Mordes tateinheitlich des versuchten Mordes schuldig. Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslag
§ 211Abs.
2 niedrige Beweggründe 41 m.w.N.). Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (st. Rspr., vgl. nur
§ 211Abs. 2 niedrige Beweggründe 16, 22, 23, 28, 30, 36; BGH NSt
Z 1995, 181; BGH StV 2001, 228, 229). Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ ist in aller Regel deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (vgl. BGH, Beschluss v. 10.01.2006, 5 StR 341/05 m.w.N.– iuris). Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von „Blutrache“ ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein. Eine differenzierte Betrachtung ist hingegen insbesondere dann geboten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird. Es ist danach zu differenzieren, ob der Angeklagte tatsächlich allein aus einem ersichtlich nicht billigenswerten Motiv der „Blutrache“, und damit aus niedrigen Beweggründen, oder aus einer besonderen Belastungssituation infolge des Verlustes seiner wesentlichen Bezugsperson bzw. aus ähnlichen, nicht per se niedrigen Motiven heraus gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. vom 24. Juni 1998 – 3 StR 219/98). Die Tat kann aber auch nicht nur deshalb als besonders verwerflich eingestuft werden, weil der Täter aus einem Kulturkreis stammt, in dem der Gesichtspunkt der „Blutrache“ bis heute relevant ist. Ob ein durch Tötung naher Angehöriger zugefügtes Leid auch jenseits von Spontantaten derart erheblich ist, dass der Beweggrund insgesamt nicht mehr als besonders verwerflich und verachtenswert erscheint, kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Maßstab sind insbesondere Gewicht und nähere Umstände der Vortat (vgl. BGH StV 1998, 130), u. U. deren strafjustizielle Aufarbeitung, Näheverhältnis zum Getöteten (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), Grad fortdauernder persönlicher Betroffenheit (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. vom 23. März 2004 – 4 StR 466/03 und 9/04) und konkrete objektive Umstände der Tötung (vgl.
§ 211Abs. 1 Strafmilderung 7; BGH, NSt
Z 2006, 286 Rn. 19 f). Die Vortat – die Tötung von drei Menschen – hat besonderes Gewicht. Der Anlass, eine Stimmabgabe zu kontrollieren, ist verwerflich. Die strafjustizielle Aufarbeitung ist letztlich unklar und kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht eingeschätzt werden. Die persönliche Betroffenheit durch den Verlust naher Angehöriger, des Onkels und Großvaters des Angeklagten, ist auch Jahre nach dem Geschehen hoch. Der Angeklagte ist innerlich zerrissen und leidet auch darunter, dass 18 Kinder ohne Vater aufwachsen. Der Angeklagte glaubt an die persönliche Schuld des von ihm getötete B. In der Gesamtschau waren niedrige Beweggründe noch nicht anzunehmen.
- versuchter Mord Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat sich der Angeklagte des versuchten Mordes an J schuldig gemacht (§§ 211 Abs. 1, Abs. 2
- Gr.
- Var., 22, 23 Abs. 1 StGB). 2.
- Der Angeklagte handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz (dolus eventualis). Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGH NStZ 2012, 384). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne durch diese zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Dabei wird in der Regel ein Vertrauen des Täters auf das Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen sein, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahekommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – 1 StR 191/09;
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter im Einzelfall die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben könnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl.
§ 212Abs.
1 Vorsatz, bedingter 50). Aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt kann nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604;
§ 15Vorsatz, bedingter 4).
In die erforderliche Gesamtbetrachtung ist die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation einzubeziehen (vergl. BGH Beschluss vom 7.9.2015, 2 StR 194/15). Die Tathandlung des Angeklagten war objektiv äußerst gefährlich. Der Angeklagte schoss siebenmal in schneller Abfolge auf das Fahrzeug. Er zielte durch das Beifahrerfenster, um an dem Beifahrer vorbei auf den Fahrer zu schießen und diesen zu töten. Fahrer- und Beifahrersitz befanden sich beide in einer aufrechten, „normalen“ Sitzposition. Sie saßen somit etwa auf gleicher Höhe nebeneinander. Das Projektil, welches das Beifahrerfenster zuerst durchschlug, führte zum Zersplittern der Scheibe und engte das Sichtfeld des Schützen weiter ein. Dass der Angeklagte nicht tatsachenfundiert darauf vertrauen konnte, dass der Beifahrer J keine tödliche Verletzung erleiden würde, zeigen die Treffer des Schützen. Nur drei von sieben Projektilen trafen den B. Drei Projektile trafen das Fahrzeug an der Beifahrerseite an höchst unterschiedlichen Stellen (unterhalb des Türgriffs, am Dachholm oberhalb der Tür sowie am rechten Außenspiegel), ein weiteres Projektil verfehlte das Fahrzeug offenbar ganz. Dass der Beifahrer J unverletzt blieb, war Zufall. Der Steckschuss in der Beifahrertür wurde nur durch eine Türverstrebung aufgehalten. An einer anderen Stelle der Tür ohne dahinterliegende Türverstrebung hätte das Geschoss die Tür durchschlagen können. Der Steckschuss befand sich fast am Ende der Beifahrertür. Wenn das Projektil an dieser Stelle die Tür durchschlagen hätte, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit dahinter der Oberkörper des Beifahrers getroffen worden. Diese Gefährlichkeit seines Handelns war dem Angeklagten auch bewusst. Die hohe Gefährlichkeit drängt sich geradezu auf. Der Angeklagte, der die Situation konstelliert und die Tat zielgerichtet ausgeführt hat, hat auch die Gefährlichkeit für den Beifahrer erfasst und seinem übergeordneten Ziel der Tötung von B untergeordnet. 2.
- Auch im Hinblick auf die versuchte Tötung des J handelte der Angeklagte heimtückisch (§ 211 Abs. 2,
- Gr,
- Var. StGB). 2.
- Der Angeklagte ist von dem Versuch des Mordes nicht gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurückgetreten. Der Versuch war fehlgeschlagen. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.
- 2013 – 1 StR 647/12, NStZ-RR 2013, 273). Der Angeklagte hat die ihm zur Verfügung stehende Munition verschossen. Als er die Tatwaffe nach der Tat am Lahnufer ablegte, war das Magazin leer und die Waffe entladen. Der Zeuge J war unverletzt. Um ihn noch zu töten, hätte es eines erneuten Ansetzens durch den Angeklagten mit einem neuen Tatmittel bedurft, was der Angeklagte auch erkannte. IV. Der Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig. Dies stellt die Kammer sachverständig beraten und im Einklang mit dem forensisch erfahrenen Sachverständigen Dr. BB fest. Der Sachverständige Dr. BB, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat angegeben, er erstatte sein Gutachten auf der Grundlage der Kenntnis der Akten sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung. Einer forensisch-psychiatrischen Exploration habe der Angeklagte nicht zugestimmt. Weder aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus dem Lebenslauf des Angeklagten ergäben sich Hinweise auf eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung. Es gebe keine Hinweise auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt. Die Kammer schließt sich der Bewertung des forensisch erfahrenen Sachverständigen an, der von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und die Erkenntnisse der Hauptverhandlung zutreffend zugrunde gelegt hat. Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit entspricht zudem der forensischen Erfahrung der Kammer. Den, wenn auch wenig detailreichen, Angaben zum Lebenslauf ist eine abgeschlossene Schulausbildung zu entnehmen. Er ging zuletzt einer Arbeit nach. Der Angeklagte ist sozial eingebunden, verheiratet und Vater einer Tochter. Der Angeklagte war in der Lage, der Hauptverhandlung aufmerksam zu folgen und erfasste die Verhandlung. Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte auch angesichts seiner Erregung über G uneingeschränkt steuerungsfähig. Er konstellierte die Tat und passte einen ihm günstig erscheinenden Moment ab. Die Tatausführung erfolgte zielgerichtet. Der Zeuge N, der dem Angeklagten zwei Nächte nach der Tat Unterschlupf gewährte, hat von keinen psychischen Auffälligkeiten berichtet. V.
- Der Angeklagte war mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen, § 211 Abs. 1 StGB.
- Die besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB war nicht festzustellen. Über die Frage, ob die besondere Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu bejahen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Rückgriff auf die Regeln für die Bemessung der Strafzumessungsschuld i.S.d. § 46 StGB zu entscheiden und zu beurteilen, ob „Umstände von Gewicht“ festzustellen sind (vgl. BGHSt 40, 360). Die Abwägung muss ergeben, dass eine Strafaussetzung nach 15 Jahren Strafvollstreckung auch bei dann günstiger Gefährlichkeitsprognose unangemessen wäre (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2012 – 2 StR 103/12 –, juris). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Mordmerkmale verwirklicht, die Nähe zu einem weiteren Mordmerkmal gegeben ist, mehrere Menschen ermordet wurden oder die Tatausführung durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist (BGH, NJW 1993, 1999 [2000]). Die Tat zum Nachteil des B liegt zwar hinsichtlich der Motivlage in der Nähe zu einem weiteren Mordmerkmal, dem der niedrigen Beweggründe. Der Angeklagte hat zudem tateinheitlich einen versuchten Mord zum Nachteil des J verübt. Das Tatopfer, der Zeuge J, hat jedoch weder körperliche noch psychische Schäden davongetragen. Der Angeklagte hat die Verantwortung für die Tötung des B übernommen und ist strafrechtlich nicht vorbelastet. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO, 472 Abs. 1 StPO.
- x Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001977