Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen Leitsatz Die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017 erfolgt gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2
(322); vgl. dazu auch die Ausführungen des BVerwG NVwZ 2011, 1069 [1071]). Diese Ziele werden durch die konkreten Regelungen des § 64 EEG 2014 umgesetzt. Dies geschieht durch die Festlegung von Schwellenwerten auf der Tatbestandsseite, die bestimmten Unternehmen dann die Möglichkeit zur Begrenzung der EEG-Umlage eröffnen. Durch die Höhe der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber den vorgenannten Zielen in einem bestimmten Maß Rechnung getragen. Damit geht jedoch nicht zugleich die Intention einher, diese Schwellenwerte durch eine - gesetzlich aber nicht explizit vorgesehene - Möglichkeit zur Auf- oder Abrundung „aufzuweichen“ oder - etwa bei nur knappem Verfehlen der Schwellenwerte - aus Billigkeitsgesichtspunkten den Gesetzeszielen „anzupassen“. Erweist sich ein festgelegter Wert als nicht oder nicht mehr im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung angemessen oder zielführend, hat der Gesetzgeber dem vielmehr durch eine Anpassung der Schwellenwerte Rechnung zu tragen. Dementsprechend ist in der o.g. „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie <9. Ausschuss>“, BT-Drs. 18/1891 S. 71 f., 210) auch explizit ausgeführt: „Mit den Änderungen des EEG durch die grundlegende Reform ist eine Stabilisierung der EEG-Umlage zu erwarten, so dass der erhöhende Effekt der Umlage auf die Stromkostenintensität in den kommenden Jahren weniger ausgeprägt auftreten dürfte. Die Bundesregierung wird die Entwicklung beobachten und ggf. erforderliche Anpassungen des Wertes der Stromkostenintensität für spätere Antragsjahre vorschlagen.“ Dass dies auch tatsächlich geschieht, zeigt sich an der von der Klägerin aufgezeigten Herabsetzung des Schwellenwertes der Stromkostenintensität bereits in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung vom 13. Oktober 2016 auf „14 Prozent“. Randnummer 77 Der für die Begrenzung der EEG-Umlage maßgebliche Wert ist auch in der Rechtsprechung des Senats bislang in vergleichbaren Fällen der nur knappen Unterschreitung nicht unter Berücksichtigung der Dezimalstellen auf die erforderlichen Schwellenwerte aufgerundet worden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. September 2018 - 6 A 1511/16 -, juris Rdnr. 19 [13,68 Prozent bei zu erreichenden 14 Prozent]; Urteil vom 14. September 2011 - 6 A 2864/09 -, juris [19,91 Prozent bei zu erreichenden 20 Prozent]). Randnummer 78 Das Erfordernis einer gesetzlich geregelten Rundung eines Berechnungsergebnisses wird auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bemessung eines Urlaubsanspruchs (BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 9 AZR 200/17 -, BAGE 161, 347-355, juris Rdnr. 32) sowie der bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 P 10/08 R -, SozR 4-3300 § 15 Nr. 4, juris Rdnr. 18) vorausgesetzt. Randnummer 79 Im Rahmen der hier betroffenen Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2
- a)
- bb)EEG 2014 verbietet sich auch hinsichtlich der von der Klägerin herangezogenen verfassungsrechtlichen Gebote der Bestimmtheit und der Rechtsstaatlichkeit eine Rundung des mit dem Wert von 17 Prozent angegebenen Schwellenwertes. Die vom Gesetzgeber mit einem derart angegebenen Zahlenwert gezogene, eindeutig bestimmte Schwelle oder Grenze würde im Falle einer gesetzlich nicht explizit vorgesehenen Rundung „aufgeweicht“ und damit zugleich auch Risiken im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot bergen. Einer derartigen gesetzlichen Festlegung eines Schwellenwertes oder Grenzwertes auf der Tatbestandsebene ist es damit aber auch immanent, dass die gesetzliche Rechtsfolge erst bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten des konkreten Wertes ausgelöst wird. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der konkreten Benennung des Wertes in vollen Zahlen oder mit Dezimalstellen. Fehlt es an Letzterem, kann eine Rundung des tatsächlich - etwa rechnerisch ermittelten - Wertes mit Dezimalstellen auf volle Zahlen nur dann erfolgen, wenn die Rundung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Andernfalls ist der maßgebliche Wert erst erreicht, wenn die volle Zahl dieses Wertes dem im Gesetz angegebenen Wert entspricht. Ein ggfs. als unbillig empfundenes Ergebnis, dass ein gesetzlich geforderter Wert nur knapp unter- oder überschritten wird, ist Schwellen- oder Grenzwerten ebenso wesensimmanent wie etwa das knappe Verfehlen oder Überschreiten von Stichtagen oder Fristen und wird von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligt. Dies ist auch im Hinblick auf die nach dem Grundgesetz gebotene Gleichheit vor dem Gesetz nicht zu beanstanden. Aufgrund des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und der neuen differenzierten Regelung des § 64 EEG 2014 ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen. Soweit Konkurrenten privilegierter Unternehmen aufgrund der nicht erreichten Schwellenwerte aus dem Anwendungsbereich herausfallen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber Typisierungen vornehmen darf. Da die Bildung von Gruppen also zulässig ist, schließt das auch die dadurch für Grenzfälle bedingten Härten im Einzelfall mit ein (so: Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenburg, EEG, 5. Aufl. 2018, vor §§ 63- 69, Rdnr. 64, m.w.N.). Randnummer 80 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 81 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 167 VwGO. Randnummer 82 Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision und hier insbesondere des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Die gesetzliche Festlegung eines Grenz- oder Schwellenwerts durch einen Zahlenwert ohne Dezimalstellen mit dem Zusatz „mindestens“ erlaubt eindeutig keine Rundung, solange eine solche nicht entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen oder aus denknotwendigen Gründen geboten ist. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit weder im Hinblick auf die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2
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- bb)EEG 2014 noch im Allgemeinen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.963.846,59 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, der die Beteiligten nicht widersprochen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002015