geregelten Vorratspfändung. Bei der es sich um eine Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Sinne der Vorschrift des Abs. 1 oder wegen Rentenansprüchen aus Anlass einer Körper- oder Gesundheitsverletzung handeln muss. Weiter muss die zu vollstreckende Forderung bei Erlass des Pfändungsbeschlusses wenigstens zu einem Teilbetrag fällig sein und vom Schuldner trotz Fälligkeit nicht befriedigt worden sein. Schließlich muss Gegenstand der Forderungspfändung das Arbeitseinkommen des Schuldners bzw. fortlaufende Sozialleistungen in Geld sein. Dieses ist vorliegend jedoch gerade nicht betroffen, so dass eine Vorratspfändung im Sinne des § 850d Abs. 3
bereits ausscheidet. Offen steht die nach Literatur und Rechtsprechung begründete sog. Dauer- (oder Vorauspfändung) die sich auf die Pfändung zukünftiger Ansprüche (somit auch Unterhaltsansprüche) bezieht und bei der nicht lediglich das Arbeitseinkommen gepfändet werden können (BeckOK
/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020,
). Diese ist nach der Zusammenschau des Antrages vorliegend auch beabsichtigt, was sich aus der Anregung zur Klarstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus S. 2 des Schriftsatzes des Gläubiger-Vertreters vom 04.03.2020 ergibt (dort der Satz „Zur Klarstellung sollte allerdings in der Beschwerdeentscheidung vermerkt werden, dass der Unterhalt der Gläubigerin ab Februar 2020 jeweils zum ersten eines Monats, hilfsweise zum Monatsletzten fällig wird"). Die Verstrickung der Forderung tritt bei einer solchen Dauerpfändung erst im Zeitpunkt der Fälligkeit des titulierten Anspruchs ein (BeckOK
/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020,
). Das Rechtsschutzinteresse für die Dauerpfändung besteht nur, wenn der Schuldner mit einer Rate in Rückstand geraten ist und daher zumindest wegen dieser Rate die Voraussetzungen des § 751 Abs. 1 vorliegen (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
58, beck-online). Dies war im vorliegenden Sachverhalt mit den — unstreitig — zwischenzeitlich bezahlten Raten der Fall im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Pfändung einer Eigentümergrundschuld bestimmt sich nach § 857 Abs. 6
in Verbindung mit § 829
. Im Rahmen der Dauerpfändung ist die Pfändung auch von Grundschulden — im Gegensatz zur Vorratspfändung — zulässig. Dabei stellt sich zwar das praktische Problem der notwendigen Erstellung entsprechender Teilgrundschuldbriefe. Dieses in der Abwicklung doch etwas umständliche Problem macht die gewählte Art der Vollstreckung allerdings nicht per se unwirksam. Darüber hinaus sind aus dem Titel derzeit auch 1.000,00 € monatlich vollstreckbar. Dies folgt daraus, dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel vorgelegt wurde. Dem Vollstreckungsgericht obliegt es nicht im Verfahren nach § 766
insoweit darüber zu entscheiden, ob die Klausel zutreffend ist oder nicht (vgl. hierzu Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 726
, Rn. 10). Aus dem Titel ergibt sich zwar auch der Betrag von 730,00 €, allerdings ebenfalls auch der höhere Betrag von 1.000,00 €, sodass das Vollstreckungsgericht bei Vorlage des entsprechenden Titels mit einer Klausel von der Vollstreckungsfähigkeit des gesamten Titels ausgehen kann. Hierfür spricht, was allerdings letztlich nicht entscheidungserheblich ist, da es sich um materielle Punkte handelt, dass zum einen die Zahlung von 1.000,00 € offensichtlich für die Vergangenheit und auch die Zukunft akzeptiert wurde und zudem mittlerweile eine öffentliche Urkunde des Sohnes vorliegt, nach der sich ergibt, dass der Schuldner — wie im Vergleich zugrunde gelegt — nicht für den Unterhalt des Sohnes seit dem Jahr 2006 aufkommen muss. Schließlich haben auch die weiteren Einwände des Schuldners keinen Erfolg. Soweit er einwendet, es gebe einfachere Vollstreckungsmöglichkeiten, so ist allein die Entscheidung der Gläubigerin welche Vollstreckungsart sie wählt, weshalb dieser Einwand nicht durchgreift. Auch der Einwand einer Übersicherung greift letztlich aufgrund der — wenn auch sehr umständlichen Möglichkeit der Erstellung von Teilgrundschuldbriefen — nicht. Auch im Übrigen ist die Herausgabebestimmung hinreichend bestimmt, da insoweit deutlich ist, was im Einzelnen gepfändet werden soll und was die konkrete Folge ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1
und § 91a
. Soweit die Erinnerung in der aktuell noch verfolgten Gestalt noch teilweise Erfolg hatte, waren die hierauf entfallenden Kosten zu teilen. Bezogen auf Unterhaltsansprüche über 1.000,00 € die geltend gemacht werden wird die mit je 21.000 € (gesamt 42.000 €) nach § 9
angesetzt. Die Parteien haben die Erinnerung hinsichtlich des ursprünglich vollstreckten Unterhaltsrückstandes und des laufenden Unterhalts bis März 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die insoweit streitentscheidende Frage hinsichtlich der Höhe des vollstreckungsfähigen Titels hat das Gericht bereits oben ausgeführt. Diese Ausführungen sind auch auf die Unterhaltsrückstände übertragbar, so dass der Schuldner hinsichtlich dieses Einwandes mit der Erinnerung nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen gewesen wäre. Den hierauf entfallenden Anteil hat das Gericht mit 13.000 € angesetzt (11.000 € Rückstand und 3.000 € für Jan. 20202 - März 2020). Die Entscheidung hinsichtlich der weiteren Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur abschließenden Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses beruht auf § 766 Abs. 1 S. 2
in Verbindung mit 732 Abs. 2
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