links, rechts oder
oben bewegen könne. Da diese Bewegungen für die Lautsprache elementar seien, könne die Antragstellerin mit ihren knapp 4 Jahren nur wenige Wörter verständlich aussprechen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz Ergotherapie und Logopädie demnächst oder in absehbarer Zeit in der Lage sein werde, die Lautsprache zu sprechen. Daher sei insbesondere vom Sozialpädiatrischen Zentrum des Klinikums Kassel zum Erlernen der Gebärdensprache geraten worden, um mit der Antragstellerin kommunizieren zu können. Zur Bestätigung ihres Vorbringens legten die Eltern der Antragstellerin Arztbriefe aus der Universitätsmedizin Göttingen, Prof. Dr. F. und Dr. G., vom
einer Untersuchung der Antragstellerin am
einem kollegialen Austausch zwischen dem Gesundheitsamt (Frau M.) und dem Sozialpädiatrischen Zentrum (Prof. Dr. H.) und unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin eingereichten ärztlichen Stellungnahmen und Befunde werde ein Förderkonzept aus einer intensiven logopädischen Behandlung mit Unterstützter Kommunikation, einer Kindergartenintegrationsmaßnahme sowie einer interdisziplinären Frühförderung als erfolgsversprechender bewertet. Zentraler Aspekt in diesem Konzept sei, dass alle Beteiligten mit Unterstützter Kommunikation arbeiten würden. Den Widerspruch der Eltern der Antragstellerin vom
der Einholung eines erneuten amtsärztlichen Gutachtens durch Frau M. vom
zuvollziehen. Dieser habe sowohl in seiner sozialpädiatrischen Bescheinigung vom 15. März 2021 als auch per Mail am 25. März 2021 einen (Haus)Gebärdensprachkurs empfohlen. Insoweit sei ausdrücklich auf Art. 24 Abs. 3
amtsärztlicher Einschätzung kontraproduktiv, da es weder mittel- noch langfristig geeignet sei, das verbale Kommunikationsvermögen der Antragstellerin zu fördern und hierzu Anreize zu geben. Es seien eher eine Überforderung des Kindes und Rückschritte bzw. eine Verlangsamung beim therapeutisch unterstützten Lernen der Lautsprache zu besorgen. In der Kindertagesstätte werde zudem nicht in der Gebärdensprache kommuniziert, weil gerade dort mit der Unterstützten Kommunikation die Lautsprache geübt werden solle. Die Kommunikation mit den Eltern laufe zudem ohnehin im elterlichen Vertrauensverhältnis ab und betreffe nicht die gesellschaftliche Teilhabe. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Rahmen seines Beschlusses vom 15. Oktober 2021 im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: „Unstreitig gehört die mittlerweile 4-jährige Antragstellerin wegen der bei ihr bestehenden Sprachentwicklungsstörung zum anspruchsberechtigten Personenkreis
Auf Grundlage der bestandskräftigen Entscheidung der Antragsgegnerin vom 05.05.2021 zu den zu bewilligenden Rehabilitations- und Förderleistungen und der zahlreich vorliegenden fachärztlichen und Therapieberichte sowie der eindeutigen amtsärztlichen Beurteilungen zu den erforderlichen Unterstützungsleistungen zum Erlernen der Sprache durch die Antragstellerin sieht das Gericht weder weiteren gutachterlichen Aufklärungsbedarf, noch einen Anknüpfungspunkt für eine Folgenabwägung im Rahmen der beantragten Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Notwendigkeit eines häuslichen Gebärdensprachkurses für die nicht gehörlose oder hörbehinderte Antragstellerin zusätzlich zu den im Rahmen der sozialen Teilhabeleistungen des § 113 SGB IX bewilligten und seitdem durchgeführten Rehabilitations- und Förderleistungen zum Erlernen der Sprache durch die Antragstellerin ist für das Gericht in keinster Weise feststellbar, zumal das (selbst erfolgreiche) Erlernen der Gebärdensprache durch die Antragstellerin allenfalls zur Kommunikation mit den Eltern und damit im häuslichen Bereich dienlich sein kann, nicht aber die Teilhabe der Antragstellerin am Leben in der Gemeinschaft fördert. Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt es damit bereits am Anordnungsanspruch. Auf die Frage der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung kommt es insoweit gar nicht mehr an.“ Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom
vollziehbar. Im Rahmen der Vorschriften der Eingliederungshilfe bestehe für die Antragstellerin ein Anspruch auf eine Gebärdendolmetscherin/ Kommunikationsassistentin, die als so genannter „Sprachmittler“ eine gute Kommunikation der Antragstellerin mit den anderen Kindern im Kindergarten einschließlich des dort tätigen Personals gewährleiste. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint, d.h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare
teile entstehen, so dass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnrn. 16b, 16c). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sich beide in einer Wechselbeziehung zueinander,
der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
teils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom
1, 2 Nr. 6 SGB IX. Die Antragstellerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe als Rechtsanspruch
1 SGB IX i.V.m. § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-VO, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Sie ist aufgrund der Entwicklungsdyspraxie in ihrer Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt (vgl. § 1 Nr. 6 Eingliederungshilfe-VO). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der begehrte (Haus)Gebärdensprachkurs ist auch eine Leistung der Eingliederungshilfe.
2 Nr. 6 SGB IX stellen Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt Leistungen zur Teilhabe dar.
Satz 1 SGB IX werden Leistungen zur Förderung der Verständigung erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Vorschrift gilt auch für Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit; diese Beeinträchtigung kann sowohl die Wortfindung als auch das Artikulationsvermögen betreffen. Eine entsprechende Behinderung liegt damit vor, wenn der Behinderte sich nicht so ausdrücken kann, dass er von anderen verstanden wird, auch wenn sich diese um Verständigung bemühen. Ob ein „besonderer Anlass“ gegeben ist, muss
den Gegebenheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in §§ 76, 113 SGB IX genannten Ziele und der dadurch bestehenden, über das übliche Maß hinausgehenden Kommunikationsbedürfnisse beurteilt werden (Dau in: Dau/Düwell/ Joussen/Luik, SGB IX, Kommentar, 6. Auflage 2022, § 82 Rdnr. 5). Ob der angestrebte (Haus)Gebärdensprachkurs der Antragstellerin allgemeine Fähigkeiten vermittelt, die sich nicht auf einen konkreten, besonderen Anlass begrenzen lassen, sondern den Erwerb einer eigenständigen Sprache darstellen, die sich grundsätzlich, wie jede andere Sprache auch, auf eine nicht von vornherein begrenzbare Zahl von Kommunikationsanlässen anwenden lässt, kann
der Auffassung des Senats vorliegend offenbleiben. Die begehrte Leistung wird jedenfalls von § 113 Abs. 1 SGB IX umfasst. Hierbei handelt es sich um eine generalklauselartige Anspruchsnorm. Zum einen ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Abs. 2, der nur Regelbeispiele aufführt, demzufolge auch andere Leistungen möglich sind, die sich nicht bereits aus den Regelbeispielen ergeben. Dies entspricht zum anderen auch der Vielfältigkeit der Teilhabebeschränkungsmöglichkeiten und der Vielfältigkeit der Möglichkeiten, diese zu beheben, weswegen die Notwendigkeit einer Generalklausel besteht (vgl. hierzu: Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX,
den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (Bundessozialgericht, Urteil vom
dem SGB IX vom
vollziehbar bestätigt, der die Methoden der Unterstützten Kommunikation bejaht, jedoch hierzu den Einsatz der Gebärdensprache für „sinnvoll und ergänzend“ erachtet. Nichts Anderes ist für den Senat aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Erzieherin S. aus der Kindertagesstätte vom 16. November 2021 abzuleiten. Sie weist darauf hin, dass der Einsatz der Unterstützten Kommunikation sowie der Ergotherapie bzw. der Logopädie zwar eine positive Wirkung auf die Antragstellerin habe.
den Angaben der Erzieherin kann die Antragstellerin jedoch trotz der positiven Entwicklung nicht zuverlässig kommunizieren, was zu negativen Verhaltensweisen führt (Verweigerung, Rückzug). Auch sie befürwortet für den Senat
vollziehbar und folgerichtig das Erlernen einer einheitlichen Gebärdensprache, da die Antragstellerin im verbalen Ausdruck muskulär an ihre Grenzen stößt. Die erlernte Gebärdensprache könnte
Frau S. zu einer deutlichen emotionalen Entlastung bei der Antragstellerin beitragen, da sie ein weiteres Mittel der Kommunikation zur Verfügung gestellt bekäme. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Bericht der Kindertagesstätte vom 4. März 2021, wonach sowohl im Bereich des „Lernens und der Wissensanwendung“ als auch in den Segmenten „Allgemeine Aufgaben und Anforderungen“ und „Kommunikation“ unter der Rubrik Förderschwerpunkte sowohl die Unterstützte Kommunikation als auch die Gebärdensprache „(mit allen Kindern nutzen und Kleingruppenarbeit)“ benannt wird. Auch die Logopädin P., die auf das Krankheitsbild der verbalen Entwicklungsdyspraxie spezialisiert ist, hält das Erlernen der Gebärdensprache für essentiell und weist in diesem Zusammenhang für den Senat
vollziehbar darauf hin, dass das Kommunizieren über Gebärden die Kinder nicht hemmt oder sie das Interesse verlieren, Sprache zu lernen.
ihren Angaben lernen viele Kinder durch die Gebärdensprache schneller zu sprechen. Vor diesem Hintergrund der übereinstimmenden Befürwortung des (ergänzenden) Erlernens der Gebärdensprache durch die die Antragstellerin behandelnden Ärzte und Fachkräfte (Logopädin, Erzieher) und dem für den Spracherwerb prägenden Alter der Antragstellerin kann die von der Amtsärztin vertretene Auffassung, dass die Aufnahme eines (Haus)Gebärdensprachkurses für die Antragstellerin schädlich sei, von dem Senat im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht
vollzogen werden.
dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin arbeitet die Unterstützte Kommunikation mit körpereigenen Kommunikationsformen (Gestik, Mimik, Körperhaltung, Gebärden und Handzeichen) und auch mit körperfernen Kommunikationsformen (elektronische und/oder nichtelektronische Kommunikationshilfen, Symboltafeln). Weshalb die Unterstützte Kommunikation die Sprachentwicklung nicht hemmen solle, das (ergänzende) Erlernen der Gebärdensprache dieses aber erreiche, erschließt sich dem Senat nicht. Das amtsärztliche Gutachten von Frau M. und ihre ergänzenden Stellungnahmen sind für den Senat insoweit nicht
vollziehbar. Diesbezüglich fällt auf, dass sich bereits unter dem
den Angaben von Frau M. der Gebärdensprachkurs aber voraussichtlich abgelehnt werde. Soweit Frau M. im Rahmen ihres Gutachtens vom 29. April 2021 einen kollegialen Austausch mit Prof. Dr. H. erwähnt, findet sich hierüber in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin keinerlei Vermerk, der eine
vollziehbarkeit des Inhalts des Gesprächs für den Senat erleichtern könnte. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass in der Kindertagesstätte (derzeit) keine Gebärdensprache verwandt werde, führt dies nicht zu einer Verneinung des Anspruchs auf einen (Haus)Gebärdensprachkurs im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz. Insoweit verweist der Senat auf die im Rahmen der Eingliederungshilfe bestehenden Ansprüche auf Assistenzleistungen, § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und auf die bereits oben dargestellten Leistungen zur Förderung der Verständigung, § 113 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX, die bei Geeignetheit und Erforderlichkeit von Eingliederungsmaßnahmen auch einen Gebärdendolmetscher bzw. eine Sprachassistenz umfassen können (vgl. hierzu ausführlich: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2020, L 15 SO 33/18 - juris -). Ein Schuldbeitritt der Antragsgegnerin kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Eingliederungshilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe, § 123 Abs. 6 SGB IX. Die (Auswahl-)Entscheidung der Antragsgegnerin über die (konkrete) Lehrkraft hat die Antragsgegnerin
pflichtgemäßer Ermessensausübung zu treffen.
SGB IX bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe
der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere
der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen (Abs. 1 Satz 1). Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind (Abs. 2 Satz 1). Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen, wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung
besteht, unverhältnismäßig übersteigt und wenn der Bedarf
der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2). Bei der Entscheidung
2 SGB IX ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen (Abs. 3 Satz 1). Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3 Satz 2). Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen (Abs. 3 Satz 5). Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend aus den umfangreichen und glaubhaften Schilderungen der Eltern der Antragstellerin und wird im Blick auf ihren dringend notwendigen Spracherwerb zur Integration gerade auch durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte aktuelle Stellungnahme der Erzieherin Frau S. aus der Kindertagesstätte vom 16. November 2021 bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.