117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =
104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =
75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =
90). Derartige Besonderheiten lassen sich vorliegend aber nicht bejahen. Das gilt namentlich für die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit als schwere spezifische Leistungsstörung. Zwar hat der Sachverständige Dr. med. J. ausgeführt, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers altersentsprechend limitiert ist und er eines längeren Prozesses mit einer verlängerten Einarbeitungszeit bedarf, um sich auf eine neue Tätigkeit mit leichten körperlichen Anforderungen und damit zwangsläufig einhergehenden intellektuellen Anforderungen anzupassen. Als problematisch erachtet es der Sachverständige Dr. med. J. vor allem, dass der Kläger schon einmal berentet war und es dann erfahrungsgemäß schwierig ist, sich wieder auf eine andere Situation umzustellen. Gleichwohl rechtfertigt es diese so beschriebene Einschränkung nicht, von einer rentenbegründenden schweren spezifischen Leistungsstörung auszugehen. Entscheidend hierbei ist, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers offenkundig weder krankheits- noch behinderungsbedingt im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI eingeschränkt, sondern auf sein fortgeschrittenes Alter zurückzuführen ist und außerdem von seinem - durchaus verständlichen - Wunsch nach einer fortbestehenden Versorgung getragen wird. Eine rentenbegründende Leistungseinschränkung ist damit nicht nachgewiesen. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =
13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen sind allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand vor allem nicht mehr dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.