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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 149/20 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung § 43 SGB VI, § 109 SGG

Gesetzliche Rentenversicherung Leitsatz 1. Familienangehörige eines Versicherten sind als Dolmetscher während der Begutachtung grundsätzlich ungeeignet. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn es ledi

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117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =

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104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter herausfällt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79 =

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75; BSG, Urteil vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80 =

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90). Derartige Besonderheiten lassen sich vorliegend aber nicht bejahen. Das gilt namentlich für die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit als schwere spezifische Leistungsstörung. Zwar hat der Sachverständige Dr. med. J. ausgeführt, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers altersentsprechend limitiert ist und er eines längeren Prozesses mit einer verlängerten Einarbeitungszeit bedarf, um sich auf eine neue Tätigkeit mit leichten körperlichen Anforderungen und damit zwangsläufig einhergehenden intellektuellen Anforderungen anzupassen. Als problematisch erachtet es der Sachverständige Dr. med. J. vor allem, dass der Kläger schon einmal berentet war und es dann erfahrungsgemäß schwierig ist, sich wieder auf eine andere Situation umzustellen. Gleichwohl rechtfertigt es diese so beschriebene Einschränkung nicht, von einer rentenbegründenden schweren spezifischen Leistungsstörung auszugehen. Entscheidend hierbei ist, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers offenkundig weder krankheits- noch behinderungsbedingt im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 SGB VI eingeschränkt, sondern auf sein fortgeschrittenes Alter zurückzuführen ist und außerdem von seinem - durchaus verständlichen - Wunsch nach einer fortbestehenden Versorgung getragen wird. Eine rentenbegründende Leistungseinschränkung ist damit nicht nachgewiesen. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 10. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =

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13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen sind allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand vor allem nicht mehr dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1980, 1 RJ 32/79 - juris Rdnr. 23). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Der Sachverständige Dr. med. J. hat unmissverständlich ausgeführt, dass der Kläger leichte Tätigkeiten ohne betriebsunübliche Einschränkungen verrichten kann und auch seine Wegefähigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne nicht eingeschränkt ist. Das sah auch der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. med. G. so. Die gegenteilige Auffassung des Sachverständigen Dr. med. Dipl. Psych. L. vermag schon wegen der vorstehend aufgezeigten Mängel seiner Begutachtung nicht zu überzeugen. Dass in der Person des Klägers einer der weiteren, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Seltenheitsfälle (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom
  2. Juni 1986, 4a RJ 55/84 - juris Rdnr. 16 m.w.N.) gegeben sein könnte, ist im Übrigen nicht ersichtlich geworden. Wenn also der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Kläger über den
  3. Juli 2017 hinaus nicht erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI. Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Einen solchen Rentenanspruch haben nämlich bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur diejenigen Versicherten, die vor dem
  4. Januar 1961 geboren sind. Der 1962 geborene Kläger gehört damit ganz offenkundig nicht zu dem Personenkreis, der aus dieser Vorschrift einen Rentenanspruch herleiten kann. Nach alledem musste die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002032

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