Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 21. August 2007, S 6 R 448/05 , Urteil nachgehend BSG Kassel, 21. August 2008, B 13 R 229/08 B, Beschluss Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
§ 14Nr. 20; BSG Soz
R 4100 § 105 Nr. 2; BSG SozR 4100 § 125 Nr. 3;
§ 14Nr. 28; BSG Soz
R 3-1200 § 14 Nr. 9: BSG SozR 3-4100 § 37 Nr. 1) bestätigte verschuldensunabhängige sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch dient als Institut des Verwaltungsrechts vornehmlich dazu, eine Lücke im Schadensersatzrecht zu schließen (BSG SozR 2100 § 27 Nr. 2). In diesem Zusammenhang knüpft der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zum einen an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an. Er findet darüber hinaus aber auch allgemein bei zurechenbarem Fehlverhalten eines Leistungsträgers Anwendung, d.h. bei Verletzung der aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenden behördlichen Nebenpflichten gegenüber dem Versicherten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Der Anspruchsinhalt ist dabei auf Naturalrestitution in Gestalt der Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustands gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus den Sozialleistungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen haben würde. Anerkannte Rechtsfolge einer solchen behördlichen Verletzung von Nebenpflichten ist gegebenenfalls auch, dass versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers bzw. des Versicherten als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten (vgl. etwa BSG SozR 4100 § 14 Nr. 28). Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine aus dem Sozialversicherungsverhältnis gegenüber dem Kläger bestehenden Nebenpflicht (Betreuungspflicht) verletzt haben könnte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 14 SGB I folgt aus der (allgemeinen) Beratungspflicht der Versicherungsträger regelmäßig noch keine Verpflichtung, anlässlich von Gesetzesänderungen in Bezug auf alle Versicherten zu prüfen, ob sie davon betroffen sein könnten, und diese ohne konkreten Anlässe zu informieren. Eine solche Verpflichtung bzw. die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. hierzu Adolf, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, 1991 S. 45 m.w.N.) wird nur in Ausnahmefällen bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen – wie den drohenden Totalverlust eines Anspruchs – für möglich erachtet und ausdrücklich erwogen (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 14, BSG SozR 3-2600 § 115 Nr. 1). Zum einen sieht das Bundessozialgericht einen konkreten Anlass zu einer (Spontan-) Beratung dann als gegeben an, wenn (bei der Bearbeitung der Akten, z.B. im rentenversicherungsrechtlichen Kontenklärungsverfahren) zu erkennen ist, dass der Versicherte zu einem Personenkreis gehört, auf den eine für dessen Ansprüche bedeutsame gesetzliche Regelung Anwendung findet (
§ 14Nr.
15). Hinsichtlich einer weitergehenden Verpflichtung des Versicherungsträgers, bei gesetzlichen Änderungen mit schwerwiegenden Folgen für die Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung alle bei ihm geführten Versicherungskonten daraufhin zu überprüfen, ob sie Anlass für eine spontane Beratung geben, ließ es das Bundessozialgericht dahinstehen, ob eine solche Ausweitung generell ausgeschlossen oder in bestimmten Ausnahmefällen geboten sein soll. Ausnahmen müssen sich nach dieser Rechtsprechung jedenfalls auf solche Fälle beschränken, in denen das vom Gesetzgeber mit der Rechtsänderung verfolgter Anliegen anders nicht oder nur sehr unvollkommen erreicht und insbesondere der soziale Schutz nicht gewährleistet werden könnte (BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 mit Hinweis auf
§ 14Nr.
16). Für den Bereich der Rentenversicherung ist im Übrigen in § 115 SGB VI Abs. 5 die Möglichkeit der Erteilung von Rentenauskünften von Amts wegen und gemäß Abs. 6 die Sollverpflichtung zum Hinweis auf eine Leistungsberechtigung im Falle einer Antragstellung „in geeigneten Fällen“ gesetzlich normiert worden. Ein in diesem Sinne „konkreter Anlass“, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger über die gesetzlichen Ausschlussfristen für Erklärungen im Zusammenhang mit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten bzw. Aufteilung von Berücksichtigungszeiten konkret zu informieren, ist vorliegend nicht ersichtlich. Nachdem der Kläger in seinem Rentenformantrag vom
- Januar 1995 ausdrücklich erklärt hatte, dass Zeiten der Kindererziehung von ihm nicht geltend gemacht werden, bestand seitens der Beklagten keine Veranlassung, ihn in dieser Angelegenheit zu beraten oder auf die Einhaltung von Erklärungsfristen hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zum Kläger obliegenden Beratungspflichten kann der Beklagten bei dieser Sachlage ganz offenkundig nicht vorgeworfen werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass erst im Juli 1996 nach den eigenen Angaben der Beklagten die abschließende Klärung des Versicherungsverlaufes des Klägers erfolgte, zwischenzeitlich jedoch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die bisherige Fassung des § 70 Abs. 1 SGB VI für verfassungswidrig erklärte, am
- März 1996 erging (BVerfGE 94, 241). In dieser Entscheidung erklärte das Bundesverfassungsgericht § 70 Abs. 2 SGB VI sowie § 83 Abs. 1 SGB VI in der damaligen Fassung sowie die Vorgängervorschriften insoweit mit dem Grundgesetz für unvereinbar, als beim Zusammentreffen von Kindererziehungs- und sonstigen Beitragszeiten die monatlichen Werte in dem Maße erhöht wurden, wie der Wert der beitragsbelegten Zeiten 0,0625 EP in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten bzw. 0,0468 EP in der knappschaftlichen Rentenversicherung unterschritt. Jedoch wurde in dieser Entscheidung die genannte gesetzliche Regelung nicht für nichtig erklärt, sondern das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber lediglich auf, bis zum
- Juni 1998 einen verfassungsgemäßen Zustand herbeizuführen. Die inhaltliche Ausgestaltung der damit erforderlichen gesetzlichen Neuregelung wurde somit ohne weitere Vorgaben der Legislative anheimgestellt, wobei offen war, welche der sich bietenden Möglichkeiten der Gesetzgeber wählen würde (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2000 – B 4 RA 28/00 R). Insbesondere war damit auch für die Beklagte nicht absehbar, ob für den Kläger eine günstigere Rechtslage geschaffen werden würde, die es aus seiner Sicht für ihn günstig erschienen ließe, Kindererziehungszeiten in seinem Versicherungsverlauf zu berücksichtigen. Der Kläger hatte ausdrücklich bei seiner Rentenantragstellung erklärt, dass Zeiten der Kindererziehung von ihm nicht geltend gemacht werden, ohne diesbezüglich eine gesonderte Beratung durch die Beklagte anzustreben. Demgemäß bestand für diese keine Veranlassung, ihn bezüglich der Zurechnung der Kindererziehungszeiten zu beraten oder auf die Einhaltung von Erklärungsfristen hinzuweisen. Ein Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zum Kläger obliegenden Beratungspflichten kann der Beklagten daher nicht vorgeworfen werden. Der Kläger kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, dass der als Kindsvater durch die – für den Fall des Fehlens einer übereinstimmenden Erklärung bzw. einer überwiegenden Erziehung bestehenden Zuordnungsregeln des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI zu Gunsten der Kindesmutter – in verfassungswidriger Weise benachteiligt werde. Alle verfassungsrechtlichen Erwägungen müssen sich daran orientieren, dass es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Eltern (auch Adoptiv- und Pflegeeltern, vgl. BVerfGE 24, 119, 150; 68, 176, 187) steht zu entscheiden, wie und mit welchem Ziel sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern, insbesondere in welchem Ausmaße und mit welcher Intensität sie sich selbst dieser Aufgabe widmen wollen. Ihre Entscheidung haben der Staat und seine Untergliederungen hinzunehmen. Schon deswegen kann es nicht Zweck der gesetzlichen Bestimmungen über die Anerkennung und Zuordnung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sein, bestimmte Entscheidungen der Eltern über die Gewichtung ihrer Erziehungsbeiträge durch die Zu- oder Aberkennung von rentenrechtlichen Zeiten zu honorieren oder für unbeachtlich zu erklären. Vielmehr folgt aus dem Grundrecht der Eltern unter anderem die Erziehungslast untereinander, nach ihren Vorstellungen gleichgewichtig oder aber mit unterschiedlichen Schwerpunkten aufzuteilen, so dass es von Gesetzes wegen zunächst allein ihnen überlassen bleibt, sich im Rahmen der gemeinsamen Elternverantwortung im Einverständnis zusammenwirkend (vgl. Funk in Kasseler Kommentar, § 1227a RVO Rdnr. 13) darüber zu einigen, wem von ihnen für Zeiten der Erziehung ein Vorteil in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gute kommen soll (vgl. BSG vom
- November 1990 – 4 RA 40/90 = SozR 3-2200 § 1251a Nr. 8 sowie BSG vom
- Februar 1991 – 4 RA 76/90 = BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7 m.w.N.). Die Zuordnungsregeln des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI stellt damit von vornherein lediglich einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle dar, denen die gemeinsam erziehenden Eltern eine übereinstimmende Erklärung über die rentenrechtliche Zuordnung der Erziehungszeiten nicht abgegeben haben. Dass diese Zuordnungsregel dabei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes (Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz) in verfassungskonformer Auslegung auf eine widerlegbare Vermutung zu reduzieren ist (so bereits angedeutet in BSG vom
- Februar 1992 – 4 RA 34/91 = BSGE 70, 138 = SozR 3-6180 Artikel 13 Nr. 2), hat das Bundessozialgericht bezogen auf Erziehungszeiten nach dem
- Januar 1992 bereits ausdrücklich entschieden (BSG vom
- Dezember 1997 – 4 RA 60/97 = 3-2600 § 56 Nr. 10 und BSG vom
- August 2000 – B 4 RA 28/00 R). Nichts anderes kann aus den gleichen Erwägungen freilich auch für Erziehungszeiten vor dem
- Januar 1992 gelten (vgl. insoweit das Beratungsergebnis des Fachausschusses der Rentenversicherungsträger für Versicherung und Rente zu TOP 3 der Sitzung 2/01), so dass im Ergebnis für sämtliche Erziehungszeiten auch ohne Vorlage einer (fristgerechten) übereinstimmenden Erklärung eine Zuordnung zum Vater erfolgen kann, sofern eine überwiegende Erziehung durch den Vater festgestellt wird und sonstige Ausschlussgründe nicht gegeben sind. Jedenfalls in dieser verfassungskonformen Auslegung ist die Zuordnungsregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI zur Überzeugung des Senats nicht als grundgesetzwidrig zu beanstanden. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich auch bei einer verfassungsrechtlich gebotenen Reduktion der dem Wortlaut nach zwingender Zuordnungsregel des § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI auf eine bloße widerlegliche Vermutung kein Anspruch des Klägers auf Vormerkung von Erziehungszeiten bezüglich seiner Kinder D. und C. Denn eine „überwiegende Erziehung“ dieser Kinder durch den Kläger kann zur Überzeugung des Senats nicht als nachgewiesen bzw. - soweit dies in den Grenzen des § 249 Abs. 5 SGB VI zulässig ist – als glaubhaft gemacht angesehen werden. Ein Fall der überwiegenden Erziehung ist dann anzunehmen, wenn das Maß der Zuwendungen der Erziehungsbeitrag des einen Elternteils – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – größer ist als das des (miterziehenden) anderen Elternteils. Wesentliches Kriterium zur Feststellung eines überwiegenden Erziehungsanteils ist aber die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten in dem maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit (als abhängig Beschäftigter oder als Selbstständiger) allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. Haben beide Elternteile in etwa gleichem Umfang durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritten, ist davon auszugehen, dass sie sich auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben, so dass keine überwiegende Erziehung eines Elternteils vorliegt. Dies gilt gleichermaßen dann, wenn beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Auf den zeitlichen Umfang der täglichen im Einzelnen anfallenden Erziehungsleistungen kommt es bei der objektiven Betrachtungsweise insoweit allerdings nicht an (vgl. Urteil des Senats vom
- Juli 2006 – Az.: L 5 R 7/06). Daher ist die Auffassung des Sozialgerichts, dass eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellbar sei, da dieser durchgängig in der in Rede stehenden Erziehungszeit in Vollzeit gearbeitet habe, zumal die Beigeladene selbst schriftsätzlich erklärt hat, seit Anfang 1978 Hausfrau gewesen zu sein und sich nach der Geburt der Tochter im August 1978 um die Familie gekümmert zu haben, nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund ist eine überwiegende Kindererziehung der beiden Kleinstkinder durch den Kläger in den maßgeblichen Zeiträumen im Sinne von § 249 Abs. 5 SGB VI nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI sind danach in Zeiträumen vom
- September 1978 bis zum
- August 1979 bzw. vom
- August 1980 bis zum
- Juli 1981 nicht zu Gunsten des Klägers erfüllt. Dies gilt auch für die weiter geltend gemachten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Demgemäß war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
- August 2007 als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002036