(174)). Dies würde der gesetzlichen Konzeption widersprechen: § 119 SGB X ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, dass die Geltendmachung und Forderung des Beitragsregresses allein dem Rentenversicherungsträger obliegt. Weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft kann der Versicherte die Beiträge gegenüber dem Schädiger geltend machen (BGH Urt. v. 2.12.2003 – VI ZR 243/02). Diese Konzeption würde jedoch umgangen, wenn man nunmehr dem Geschädigten/Versicherten einen Anspruch auf Durchführung des Regresses in bestimmter Art und Weise zubilligen würde, wodurch er den Rentenversicherungsträger lenken, dieser mithin als „Marionette“ das Regressverfahren nach den Wünschen und Vorstellungen des Versicherten führen müsste. Vielmehr ist dem Rentenversicherungsträger ein gewisser Spielraum bei der Führung des Regressverfahrens zuzubilligen, solange das Regressverfahren an sich geführt wird. Dies ist, darüber hinaus vorliegend gegeben. Die Beklagte hat berechnet regelmäßig für das vorhergegangene Jahr die ihrer Meinung nach bestehende Beitragsregressforderung und erweitert ihre Forderung gegenüber der B.. Zudem hat diese eine Verzichtserklärung gültig bis
- Dezember 2021 auch für ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung erklärt. Die Klägerin wird hierdurch auch nicht rechtlos gestellt. Soweit der Beitragsregress nicht durchgeführt werden wird, dies auf einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten beruht und die Klägerin (oder ihre Hinterbliebenen) hierdurch bei einer zukünftigen Rente benachteiligt wird, ermöglicht der sozialrechtliche Herstellungsanspruch die Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten, die mangels verfolgtem und durchgeführtem Beitragsregresses nicht durch tatsächliche Beitragszahlung erfolgt sind, indem ein fiktiver Beitragsregress der dann durchzuführenden Rentenberechnung trotz Nichteingangs der Regresszahlungen zugrunde gelegt wird (vgl. LSG NRW Urt. v. 18.3.2013 – L 3 R 969/11; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 11.1.2012 – L 4 R 266/11). Ausnahmsweise liegen die Voraussetzungen der Anerkennung von Beiträgen, die nicht gezahlt wurden, vor. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist neben der Pflichtverletzung des Trägers sowie dem Schaden der betroffenen Person zudem zu prüfen, ob durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wieder hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (BSG Urt. v. 11.12.2014 – B 11 AL 2/14 R). Der Herstellungsanspruch ist daher auf ein Tun oder Unterlassen des Versicherungsträgers gerichtet, das rechtlich zulässig ist. Der dem Versicherten entstandene Nachteil muss mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden können (BSG Urt. v. 11.3.2004 – B 13 RJ 16/03 R). Auf dieser Grundlage scheitert die Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten nicht daran, dass die Beiträge nicht tatsächlich gezahlt wurden. Es ist ausreichend, dass das begehrte rechtlich zulässige Verwaltungshandeln, vorliegend die fiktive Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten, zumindest in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen ist (vgl. bspw. §§ 56, 203 Abs. 2 SGB VI). Andererseits wäre die betroffene Person, die keine Handhabe auf die Art und Weise der Durchführung des Regressverfahrens und damit seinen Erfolg mangels Parteistellung in diesem Regressverhältnis nach den Konzeption des § 119 SGB X hat, vollkommen rechtlos gestellt (Schlaeger/Bruno in: Hauck/Noftz, SGB, § 119 SGB X Rn. 99; Peters-Lange in: jurisPK-SGB X,
- Aufl., § 119 SGB X Rn. 16; a.A. LSG Baden-Württemberg Urt v. 27.3.2015 – L 10 R 2689/12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002037