(174)). Dies würde der gesetzlichen Konzeption widersprechen: § 119 SGB X sei Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, dass die Geltendmachung und Forderung des Beitragsregresses allein dem Rentenversicherungsträger obliege. Weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft könne der Versicherte die Beiträge gegenüber dem Schädiger geltend machen (Verweis auf BGH, Urteil vom
- Dezember 2003, VI ZR 243/02). Diese Konzeption würde jedoch umgangen, wenn man nunmehr dem Geschädigten/Versicherten einen Anspruch auf Durchführung des Regresses in bestimmter Art und Weise zubilligen würde, wodurch er den Rentenversicherungsträger lenken, dieser mithin als „Marionette“ das Regressverfahren nach den Wünschen und Vorstellungen des Versicherten führen müsste. Vielmehr sei dem Rentenversicherungsträger ein gewisser Spielraum bei der Führung des Regressverfahrens zuzubilligen, solange das Regressverfahren an sich geführt werde. Dies sei vorliegend gegeben. Die Beklagte berechne regelmäßig für das vorhergegangene Jahr die ihrer Meinung nach bestehende Beitragsregressforderung und erweitere ihre Forderung gegenüber der B.. Zudem habe diese eine Verzichtserklärung gültig bis
- Dezember 2021 auch für ihre Rechtsnachfolger hinsichtlich der Erhebung der Einrede der Verjährung erklärt. Die Klägerin werde hierdurch auch nicht rechtlos gestellt. Soweit der Beitragsregress nicht durchgeführt werde, dies auf einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten beruhe und die Klägerin (oder ihre Hinterbliebenen) hierdurch bei einer zukünftigen Rente benachteiligt werde, ermögliche der sozialrechtliche Herstellungsanspruch die Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten, die mangels verfolgtem und durchgeführtem Beitragsregresses nicht durch tatsächliche Beitragszahlung erfolgt seien, indem ein fiktiver Beitragsregress der dann durchzuführenden Rentenberechnung trotz Nichteingangs der Regresszahlungen zugrunde gelegt werde (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- März 2013, L 3 R 969/11; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Januar 2012, L 4 R 266/11). Die Klägerin hat gegen das ihr am
- November 2020 zugestellte Urteil am
- November 2020 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte pflichtwidrig die Einziehung des Schadenersatzanspruches unterlassen habe. Auch wäre der Gemeinschaft der Versicherten damit gedient, wenn die Beklagte die Forderung einziehe. Dann müsse die Rentenversicherung keine Finanzierungslücken mehr beklagen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- November 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Pflichtbeiträge für Beitragsausfälle in der Rentenversicherung der Klägerin ab
- Januar 2005 bis zum Eintritt der Regelaltersrente im August 2035 vorzumerken. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom
- Februar 2021 zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Der Senat konnte die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen oder Richter zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- November 2020 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten noch auf die Verurteilung der Beklagten auf klageweise Durchsetzung des Beitragsausfallschadens gegen die B. und deren Rechtsnachfolgerin. Nach § 119 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit
- der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
- der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 SGB X übergegangen ist. Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte. Ausweislich des Urteils des OLG Frankfurt am Main vom
- Februar 2008 wurden die B. und der Unfallverursacher verpflichtet, der Klägerin ihre zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden dem Grunde nach zu 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Grundsätzlich besteht mithin ein Schadenersatzanspruch bezüglich des Beitragsausfallschadens, der von der Beklagten geltend zu machen ist. Die Beklagte hat einen solchen auch jährlich gegenüber der B. bzw. deren Rechtsnachfolgerin geltend gemacht, jedoch überwiegend noch keine Zahlungen erhalten. Soweit Zahlungen eingegangen sind, hat die Beklagte dem Versicherungsverlauf der Klägerin Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben. Soweit jedoch Zahlungen bisher nicht erfolgt sind, kommt eine Vormerkung der Pflichtbeitragszeiten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Anspruch der Klägerin aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Durch die Legalzession (§§ 412, 399 ff. BGB) hat die Klägerin als Zwangszedent die Verfügungsbefugnis über ihre Schadenersatzansprüche, soweit sie sich auf den Beitragsausfallschaden beziehen, verloren. Für die Geltendmachung des Beitragsausfallschadens ist allein die Beklagte aktivlegitimiert, eine Geltendmachung durch die Klägerin ist nicht möglich. Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt (statt vieler: BGH, Urteil vom
- Dezember 2003, VI ZR 243/02, NJW-RR 2004, 595, 596 f.; Breitkreuz in Diering/Timme/Stähler, SGB X, § 119 Rn. 1; Schlaeger, jurisPR-SozR 13/2020 Anm. 3). Der Anspruch geht somit vollständig auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder über, dem Geschädigten verbleibt keinerlei „Einzugsermächtigung“ (vgl. OLG Celle, Urteil vom
- Februar 2020, 14 W 4/20, juris; OLG Bamberg, Urteil vom
- September 2017, 5 U 63/17, r+s 2019, 117; OLG Celle, Urteil vom
- Juni 2012, 14 U 193/10, VersR 2013, 1052, 1058; Jahnke, VersR 2016, 1283, 1288; Lang, jurisPR-VerkR 9/2019 Anm. 1). Dem Rentenversicherungsträger wird damit kraft öffentlichen Rechts ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des sozialversicherten Geschädigten gegen den Schädiger übertragen, den er nicht auf den Versicherten zurück übertragen kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2007, L 9 R 917/05, NJOZ 2007, 3373, 3381). Denn als Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung können die Zahlungen nach § 119 Abs. 3 SGB X nur gelten, wenn sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger erbracht wurden. Die Geltendmachung gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erfolgt mangels Verwaltungsaktbefugnis nicht mittels Verwaltungsakt. Die Beklagte ist jedoch zur Durchsetzung des Anspruchs nicht nur - allein - aktivlegitimiert, sondern auch dazu verpflichtet. Als gesetzlich bestimmter, fremdnütziger Treuhänder der Klägerin hat die Beklagte die Beiträge rechtzeitig geltend zu machen und die vereinnahmten Zahlungen dem Rentenkonto der Klägerin als (fiktive) Pflichtbeiträge gutzuschreiben. Erfüllt der Rentenversicherungsträger seine sozialrechtlichen Pflichten zum Einzug der Beiträge nicht und kommt es daher zu einer Rentenminderung, hat der Geschädigte keinen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger (vgl. z. B. BGH, Urteil vom
- August 2018, VI ZR 375/17, BeckRS 2018, 25175; OLG Celle, Urteil vom
- Juni 2012, 14 U 193/10, VersR 2013, 1052, 1058). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist dagegen auf den Ausgleich der Folgen von (pflichtwidrigen) Amtshandlungen und -unterlassungen gerichtet und steht damit rechtssystematisch auf derselben Stufe wie diese Ansprüche. Er setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist. Außerdem ist erforderlich, dass durch Vornahme einer zulässigen Amtshandlung der Zustand hergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn die Behörde ihre Verpflichtungen gegenüber dem Berechtigten nicht verletzt hätte (so z. B. BSG, Urteil vom
- März 2016, B 9 V 6/15 R, SozR 4-3100 § 60 Nr. 7 m. w. N.). Wenn der Rentenversicherungsträger verabsäumt, den Beitragsregress herbeizuführen, kommt eine Verpflichtung zur Gutschrift von Pflichtbeitragszeiten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Denn er kommt erst dann zum Tragen, wenn die Beklagte tatsächlich durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln vereitelt, dass Schadenersatzzahlungen bei ihr eingehen, die für die Klägerin im Versicherungskonto gutzuschreiben sind. Bisher ist dies jedoch nicht der Fall, denn es liegt weder ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln vor noch ist ein Nachteil bei der Klägerin eingetreten. Bis zum Ende des Jahres 2021 liegt eine Verzichtserklärung der B. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin bezüglich der Verjährungseinrede vor. Zugleich hat die Beklagte außergerichtlich den Beitragsausfallschaden beziffert und geltend gemacht. Ziel des Beitragsregresses ist die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern. Ist der Schaden durch Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausgleichbar, soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, deren Berechnung auch die Zeit nach der Verletzung umfasst. Dagegen ist es nicht Sinn und Zweck der Regelung, für eine finanzielle Entlastung der Rentenversicherungsträger zu sorgen (BSG, Urteil vom
- Januar 2002, B 13 RJ 23/01, BSGE 89, 151 <156> m. w. N.). Aktuell kann die Klägerin für die Höhe der ihr seit 2005 gewährten Erwerbsminderungsrente keinen Vorteil durch die Vormerkung weiterer Pflichtbeitragszeiten erreichen, so dass die bisher nicht erfolgte Zahlung und Vormerkung der Pflichtbeitragszeiten für die Klägerin keinen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichenden Nachteil verursacht hat. Nach § 75 Abs. 1 SGB VI werden für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gemäß § 75 Abs. 2 SGB VI für
- Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
- freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bestimmt ergänzend zu Absatz 1, dass bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zwischen dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Rentenbeginn Entgeltpunkte grds. nicht zu ermitteln sind. Dies bedeutet, dass alle Beitragszeiten, die zeitlich nach dem Unfallereignis im Jahr 2002 liegen, bei der Berechnung der laufenden Erwerbsminderungsrente der Klägerin unberücksichtigt bleiben. Anderes kann sich erst Ende nächsten Jahres ergeben. Auf Antrag der Klägerin nach § 75 Abs. 3 SGB VI sind ggf. für ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung zu ermitteln, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen. Die Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Neufeststellung der Rente. In diesem Zusammenhang kann es somit auf die bisher nicht eingezogenen Schadenersatzzahlungen ankommen und zwar ab dem Jahr
- Denn bei Ersatz des vollen Beitragsausfallschadens seit 2002 für jedes folgende Kalenderjahr, würde die Klägerin 20 weitere Beitragsjahre erzielt haben. Den Beginn der neu festgestellten Rente bestimmt § 100 Abs. 1 SGB VI; zu den Voraussetzungen zählt auch ein Antrag nach § 75 Abs. 3 SGB VI. Ein solcher Antrag kommt für die Klägerin nicht vor Ende nächsten Jahres in Betracht. Eine gerichtliche Geltendmachung wird zum Ende des Jahres 2021 ohnehin erforderlich werden, wenn die Rechtsnachfolgerin der B. nicht erneut auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet und zudem nicht bereit sein sollte, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Versäumt die Beklagte sodann pflichtwidrig die Einziehung der Forderung, kann die Gutschrift der entsprechenden Beiträge im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht kommen. Aktuell sieht der Senat – diesen Ausführungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch folgend – noch keinen Anspruch der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zu gerichtlichen Durchsetzung der Schadenersatzforderung im Wege der Leistungsklage (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- März 2007, L 9 R 917/05, juris). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002038