ntnis ungeklärter Zuständigkeit und ungeklärter Leistungsverpflichtung leistet, um einer Benachteiligung des Berechtigten vorzubeugen, ohne durch Gesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt zu sein. 2. Ausgeschlossen ist ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGG jedoch, wenn sich der Leistungsträger bei der Gewährung von Leistungen bewusst über seine Unzuständigkeit hinwegsetzt und seine Leistungen offensichtlich entgegen der Sach- und Rechtslage erbracht hat. Erforderlich ist hierfür eine positive Kenntnis der Unzuständigkeit. Diese liegt nicht vor, wenn die Unzuständigkeit noch nicht feststeht, weil z. B. noch weitere Ermittlungen erforderlich sind. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 23. Mai 2017, S 9 U 157/14 , Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Mai 2017 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 15.127,45 € zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 15.127,45 € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen für Sozialleistungen, die die Klägerin dem Beigeladenen anlässlich des Unfalls vom 9. Dezember 2012 erbracht hat. Der 1963 geborene Beigeladene, der zu dieser Zeit als Unternehmer eines “Haus- und Gartenservice“ bei der Klägerin versichert war, erlitt laut Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. C. vom 10. Dezember 2012 am 9. Dezember 2012 einen Unfall, bei dem er sich auf dem Feldberg mit einem motorisierten Schlitten überschlug und sich eine pertrochantäre Femurfraktur links sowie eine LWK 5-Querfortsatzfrakur links zuzog. Die Femurfraktur wurde am Unfalltag im Wege einer geschlossenen Reposition und Osteosynthese operativ behandelt (Zwischenbericht des Universitätsklinikums Freiburg, Departement Orthopädie und Traumatologie vom 13. Dezember 2012). In einer am 8. Januar 2013 bei der Klägerin eingegangenen Unfallanzeige, die weder vollständig ausgefüllt noch unterschrieben war, wurde zum Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit als „Subunternehmer Bahnservice, Streckenservice“ seit ca. 20 Jahren angegeben. Im Rahmen der Ermittlungen der Klägerin zur Zuständigkeit teilte der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 mit, dass der Beigeladene am Unfalltag damit beschäftigt gewesen sei, aufgrund der Schneelast in Richtung Sesselbahn abgedriftete Bäume abzusägen und zu entsorgen. Dann sei er vom Geschäftsführer der E. Center GmbH, Herrn F., gebeten worden, diesem beim Anbringen von Schutzmatten im oberen Bereich der sog. FIS-Abfahrt behilflich zu sein, und hierzu auf dessen Schlitten zu steigen. Nach gemeinsamem Anbringen einer Schutzmatte sei es bei Betätigung der Spezialbremse des Schlittens durch Herrn F. zu einer Drehbewegung und zum Überschlagen des Schlittens gekommen. Der Beigeladene sei unter dem Schlitten zum Liegen gekommen und habe sich dabei u. a. die Fraktur des Oberschenkels zugezogen. Laut Vermerk der Geschäftsführung vom 29. Januar 2013 ging die Klägerin aufgrund des Schriftsatzes des Beigeladenen davon aus, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit zugunsten der E. Center GmbH gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - verrichtete, und gab das Verfahren mit Schreiben vom 4. Februar 2013 zuständigkeitshalber an die Beklagte ab, da der Unternehmer der E. Center GmbH Mitglied der Beklagten sei, und machte die Erstattung von gewährten Aufwendungen in Höhe von 34,72 € gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X - geltend. Die Beklagte sandte der Klägerin den Vorgang mit Schreiben vom 15. Februar 2013 „als erstangegangener Versicherungsträger“ zurück, da ihre Zuständigkeit nicht erkennbar sei. Sie wies darauf hin, dass der Beigeladene dringend auf eine Verletztengeldzahlung angewiesen sei, und bat die Klägerin, das Notwendige zu veranlassen. Der Beigeladene sei laut beigefügtem Dienstreisebericht vom 14. Februar 2013 zum Unfallzeitpunkt als Subunternehmer der E. Center GmbH tätig gewesen. Im Dienstreisebericht vom 14. Februar 2013 (Bericht über ein Gespräch eines Mitarbeiters der Beklagten mit dem Beigeladenen und seinem Prozessbevollmächtigtem) wurde vermerkt, dass der Beigeladene seit 20 Jahren Subunternehmer für die E. Center GmbH sei. In den Wintermonaten arbeite er als Unternehmer ausschließlich für die E. Center GmbH. Die durchgeführten Arbeiten würden auf Stundennachweis von der E. Center GmbH nach Rechnungsstellung des Beigeladenen als Unternehmer erstattet. Zu seinen Aufgaben gehörten neben der Pflege der Grün- und Baumanlagen die Wartung und Installation der Beschneiungsanlage sowie alle Tätigkeiten im Bereich Sicherheit. Am Unfalltag sei der Beigeladene zunächst damit beauftragt gewesen, die aufgrund der Schneelast in Richtung Sesselbahn abgedrifteten Bäume abzusägen und zu entsorgen. Danach seien Sicherungsmaßnahmen mit Herrn F. durchgeführt worden. Hierbei sei es üblich, dass er je nach Wetter- und Auftragslage den Auftrag im Beisein von Herrn F. direkt vor Ort bekomme. Die Sicherungsmaßnahmen seien im Rahmen seiner Unternehmereigenschaft erfolgt. Eine Weisungsgebundenheit liege in keinem Fall vor. Mit Bescheid vom 25. Februar 2013 teilte die Klägerin dem Beigeladenen unter dem Betreff „Zwischenabrechnung von Verletztengeld“ mit, dass er für die Dauer der durch den Versicherungsfall verursachten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Verletztengeld habe. Es stehe ihm vom 9. Dezember 2012 bis 25. Februar 2013 Verletztengeld zu. Die Endabrechnung erfolge nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit. In dem Bescheid erfolgte kein Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung. Mit Schreiben vom 19. März 2013 äußerte die Klägerin jedoch gegenüber dem Beigeladenen weiterhin Zweifel an ihrer Zuständigkeit. Sie führte aus, dass im Falle des Beigeladenen überwiegende Gründe für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, nicht für eine selbständige Tätigkeit sprächen. Die Klägerin bat den Beigeladenen hierzu um Stellungnahme. Sofern er anderer Auffassung sei, werde er um Übersendung von Dokumentationen gebeten. Es gehe hier nicht um die Ablehnung des erlittenen Unfalls, sondern welcher Unfallversicherungsträger kostenpflichtig sei. Mit weiteren Bescheiden vom 25. März 2013, 15. April 2013, 13. Mai 2013 und 7. Juni 2013 bestätigte die Klägerin dem Beigeladenen einen Verletztengeldanspruch sowie Verletztengeldzahlungen bis einschließlich 27. Mai 2013. Auch in diesen Bescheiden erfolgte kein Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 gab die Klägerin erneut das Verfahren an die Beklagte ab. Sie machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 14.329,24 € unter Beifügung einer Aufstellung über ihre bisherigen Aufwendungen und eines Aktenausdrucks geltend. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich weiter nicht für zuständig halte, und übersandte ihr erneut die Unterlagen „als erstangegangener Versicherungsträger“ zurück. Mit Schreiben vom 20. August 2013 machte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 477,42 € geltend und wies darauf hin, dass ggf. eine Klärung im Klageverfahren erfolgen müsse, nachdem sich der angeschriebene Beigeladene nicht geäußert habe. Die Beklagte sandte der Klägerin die Unterlagen mit Schreiben vom 26. August 2013 unter Verneinung ihrer Zuständigkeit zurück und führte aus, es werde anheimgestellt, den Klageweg zu beschreiten. Mit Schreiben vom 4. September 2013 teilte die Klägerin dem Beigeladenen mit, dass sie, nachdem er ihr Schreiben vom 19. März 2013 nicht beantwortet habe, wegen der Kostenübernahme ggf. das Rechtsverfahren einleiten werde. Der Beigeladene antwortete mit Schriftsatz vom 10. September 2013, dass er noch nicht zu einer abschließenden Rechtsauffassung gelangt sei. Es gäbe durchaus Anhaltspunkte, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Unternehmer tätig gewesen sei. Er stehe auch noch in Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer der Skiliftgesellschaft. Die Klägerin holte zur Ermittlung der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Beigeladenen ein 1. Rentengutachten bei dem Sachverständigen Prof. Dr. C. u. a., Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Freiburg vom 14. November 2013 ein. Dieser stellte als wesentliche Unfallfolgen bei dem Beigeladenen eine knöchern konsolidierte pertrochantäre Femurfraktur links bei regelhaft einliegendem PFNA und reizlos verheilten Operationszugangsnarben und eine folgenlos ausgeheilte lWK 5- Querfortsatzfraktur links fest. Er schätzte die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zeit vom 9. Dezember 2012 bis 27. Mai 2013 auf 100 v. H., für die Zeit vom 28. Mai 2013 (Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit) bis 5. November 2013 auf 30 v. H. und für die Zeit ab 6. November 2013 auf 10 v. H. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 101,26 €, was letztere mit Schreiben vom 20. Januar 2014 unter Verneinung ihrer Zuständigkeit ablehnte. Mit Schreiben vom 10. März 2014 machte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 219,53 € geltend, woraufhin letztere die Unterlagen an die Klägerin unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit zurückreichte. Mit Schreiben vom 17. März 2014 wandte sich die Klägerin nochmals an den Beigeladenen (über dessen weiteren Prozessbevollmächtigten, der mit der Regulierung des Schadensfalls gegenüber der Sparkassenversicherung beauftragt war), und bat ihn u. a. um Mitteilung, ob er ggf. im Rahmen eines Werkvertrags als Selbständiger tätig gewesen sei. Der angefragte Prozessbevollmächtigte teilte unter dem 11. Juni 2014 (ohne nähere Begründung) mit, der Beigeladene sei ihm Rahmen einer selbständigen Tätigkeit tätig gewesen. Am 8. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Kassel erhoben und gegenüber der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15.127,45 € geltend gemacht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beigeladene am Tag des Unfalls zwar als Unternehmer bei ihr versichert gewesen sei, die unfallbringende Tätigkeit aber keine versicherte Tätigkeit im Rahmen des bei ihr versicherten Betriebs gewesen sei. Der Beigeladene sei für die E. Center GmbH arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig gewesen. Er habe nicht zum versicherten Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII gehört. Während ein Subunternehmen aufgrund eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung übernehme, sei das Handeln des Beigeladenen im Unfallzeitpunkt allein darauf gerichtet gewesen, die Bitte des Geschäftsführers des E. Center GmbH zu erfüllen, ihm bei der Befestigung von Schutzmatten behilflich zu sein. Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 hat der beratende Arzt der Beklagten Dr. G. ausgeführt, dass bei dem Beigeladenen lediglich eine Gesamtvergütung für 6 Monate nach einer MdE 20 v. H. als begründet angesehen werden könne. Sodann hat die Klägerin dem Beigeladenen einen Bescheid vom 28. Oktober 2014 über die „Ablehnung über die Zahlung vorläufiger Leistungen gemäß §§ 139 SGB VII, 43 SGB I (Rente)“ anlässlich des Unfalls vom 9. Dezember 2012 erteilt, da die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch als versicherter Unternehmer nicht vorlägen. Seine Erwerbsfähigkeit sei nicht um wenigstens 30 v. H. gemindert. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 hat das Sozialgericht den Versicherten gemäß §§ 75 Abs. 2 Alt. 1, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz - SGG - notwendig beigeladen. Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 den Beigeladenen gehört und den Geschäftsführer der E. Center GmbH, Herrn F., als Zeugen vernommen. Diesbezüglich wird auf die dortige Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Erstattung von 15.127,45 € bestehe. Die Höhe der Erstattungsforderung sei nicht vollständig belegt. Das Schreiben der Klägerin vom 24. Juni 2013 und die dortige Auflistung belaufe sich nur auf 14.329,23 €. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit er nicht bereits selbst geleistet habe, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt habe. Zur Überzeugung des Sozialgerichts sei die Beklagte zuständiger Leistungsträger gewesen. Der Beigeladene sei unter Würdigung des Gesamtbildes zum Unfallzeitpunkt arbeitnehmer-, nicht unternehmerähnlich tätig gewesen, weshalb die Beklagte der zuständige Träger gewesen sei. Zwar sei die E. Center GmbH bemüht gewesen, mit Rücksicht auf witterungsbedingte und saisonale Unwägbarkeiten möglichst keine festen Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Tatsächlich sei jedoch mit dem Beigeladenen ein langjähriges arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis gelebt worden. Der Beigeladene sei langjährig jeden Winter im Betrieb beschäftigt gewesen, habe die Verantwortung für Aufgabengebiete ebenso wie für die Überwachung anderer Mitarbeiter der E. Center GmbH getragen. Andere Auftraggeber neben der E. Center GmbH habe der Beigeladene im Winter kaum gehabt. Er sei in die Arbeitsstruktur der E. Center GmbH integriert gewesen. Es habe ihm zwar freigestanden, sich - etwa bei einem anderen Auftrag - abzumelden, dafür habe er aber bei der E. Center GmbH anrufen müssen, damit Ersatz für ihn gefunden worden sei. Auch die Aufgaben wie etwa das Wegschneiden bestimmter Bäume seien dem Kläger im Einzelnen zugeteilt worden. Dabei habe er sich der Arbeitsmittel der E. Center GmbH bedient. Er sei stundenweise entlohnt worden, Fahrtkosten habe er nicht erhalten. Ein etwaiges Haftungsrisiko habe der Beigeladene nicht getragen. Letztlich könne das Sozialgericht die Frage, ob der Beigeladene arbeitnehmer- oder unternehmerähnlich tätig gewesen sei, und wer zuständiger Leistungsträger gewesen sei, dahinstehen lassen. Die Klägerin sei von der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ausgeschlossen. Der erstattungsbegehrende Leistungsträger dürfe nicht in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis seiner Unzuständigkeit gehandelt haben. Ein Erstattungsanspruch sei ausgeschlossen, wenn sich der Leistungsträger bei der Gewährung der Leistungen bewusst über seine Unzuständigkeit hinwegsetze und seine Leistungen offensichtlich entgegen der Sach- und Rechtlage erbringe. In diesen Fällen seien die Voraussetzungen des § 105 SGB X schon deshalb nicht gegeben, weil der Leistungsträger nicht in dem Bewusstsein gehandelt habe, dem Leistungsempfänger zur Leistung verpflichtet zu sein. Bewusst oder offensichtlich unzuständig erbrachte Leistungen seien nur nach § 102 SGB X erstattungsfähig, wenn sie auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung als vorläufige Leistungen gewährt worden seien. Ein Wille oder Bewusstsein der Klägerin, die nach dem 29. Januar 2013 von ihr erbrachten Leistungen vorläufig zu erbringen, sei ihrem Handeln und ihren Entscheidungen (etwa den an den Beigeladenen gerichteten Bescheiden über Gewährung von Verletztengeld) nicht zu entnehmen. Auch auf die bis 29. Januar 2013 maximal im Glauben an die eigene Zuständigkeit geleisteten 34,72 € habe die Klägerin keinen Anspruch. Die Beklagte (richtig wohl: Klägerin) könne sich nach bestandskräftiger und endgültiger Bewilligung weiterer Leistungen ab Februar 2013 an den Beigeladenen und an ihn versorgende Stellen insgesamt nicht auf ihre Unzuständigkeit berufen. Den im Leistungsverhältnis zwischen der Beklagten (richtig wohl: Klägerin) und dem Beigeladenen ergangenen Bescheid über den Leistungsanspruch habe die Beklagte grundsätzlich zu akzeptieren (Hinweis auf BSG, Urteile vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 -, vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 - und vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 -, alle zitiert nach juris). Müsse aber der Prozessgegner eine Entscheidung akzeptieren, seien die Beteiligten, zwischen denen der bestandskräftige Bescheid ergangen sei, erst Recht daran gebunden. Der faktisch in Vorleistung getretene Leistungsträger sei weniger schutzwürdig als der Leistungsträger, der von diesem auf Erstattung in Anspruch genommen werde. Dem Erstattungsbegehren des (vermeintlich unzuständigen) Leistungsträgers nach § 105 SGB X gehe nämlich ein Verwaltungsverfahren voraus. Bejahe ein solcher Leistungsträger danach seine Zuständigkeit und bewillige er dem Berechtigten Sozialleistungen, setze er selbst die Ursache für den späteren Erstattungsstreit, falls er im Nachhinein zur Auffassung gelange, doch nicht leistungszuständig zu sein (Hinweis auf BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016, B 1 KR 25/16). Im Interesse der Funktionsfähigkeit des gegliederten Systems der sozialen Sicherheit müssten im Erstattungsverhältnis die Entscheidungen der fachlich zuständigen Träger von den anderen Trägern beachtet werden. Insoweit trete eine über die relative Bestandskraft (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X), die grundsätzlich nur innerhalb der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens wirke, hinausgehende Bindung (Tatbestandswirkung) ein. Wo dies nicht der Fall sei, habe dies der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, etwa in § 95 SGB XII. Rechtsgrund für das Akzeptierenmüssen des Leistungsbescheids sei das im geltenden Recht vorgesehene gegliederte und auf dem Prinzip der Aufgabenteilung beruhende Sozialleistungssystem und letztlich die auf diesem System beruhende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn Leistungen nicht aus Gründen des besonderen Leistungsrechts, sondern wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen Sozialleistungsträgers abgelehnt worden seien, oder aber wenn der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 a.a.O.). Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die die anfängliche Entscheidung der Klägerin, den Unfall des Beigeladenen als Arbeitsunfall einer bei ihr versicherten Person zu bearbeiten und die beiden Rechnungen über 15,44 € bzw. 19,28 € auszugleichen, sei nicht zu beanstanden. Gegen das ihr am 28. Juli 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. August 2017 Berufung eingelegt und stützt sich für den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch auf § 102 SGB X. Eine vorläufige Leistungsgewährung liege vor, wenn der angegangene Leistungsträger zwar zunächst nach den jeweiligen Vorschriften des materiellen Sozialrechts dem Berechtigten gegenüber zur Leistung verpflichtet sei, dabei aber entweder in Kenntnis von der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers leiste oder sich noch erkennbar im Ungewissen darüber befinde, welcher andere Leistungsträger zuständig sei. Unsicherheit über die Zuständigkeit bestehe für einen zur vorläufigen Leistung verpflichteten Träger schon dann, wenn ein anderer Träger seine Leistungsverpflichtung generell bestreite. Der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, müsse nach außen erkennbar sein (Hinweis auf von Wulffen/Roos, SGB X, § 102 Rn. 6). Im vorliegenden Verfahren sei allen Beteiligten bekannt und klar gewesen, dass sich die Klägerin für unzuständig halte und die Leistungen nur als zuerst angegangener Leistungsträger erbringe (§ 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I), da die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt habe. Die Klägerin habe mit verschiedenen Schreiben deutlich gemacht, weshalb sie sich trotz zunächst erbrachter Leistungen nicht für zuständig halte (mit Schreiben vom 4. Februar 2013, 24. Juni 2013 und 20. August 2013 gegenüber der Beklagten, die mit Schreiben vom 20. Februar 2013 und 4. Juli 2013 ihre Zuständigkeit bestritten habe, sowie mit Schreiben vom 19. März 2013 und 4. September 2013 gegenüber dem Beigeladenen). Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr 15.127,45 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten sowie des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten hatte der Senat über die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG zu entscheiden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Mai 2017 war aufzuheben, da der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen für die Heilbehandlung und Zahlung von Verletztengeld an den Beigeladenen anlässlich dessen Unfalls vom 9. Dezember 2012 zusteht. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch zulässig im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht (§ 54 Abs. 5 SGG). Eine Beiladung des Mitgliedsunternehmens der Beklagten, des E. Center GmbH, nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG war nicht erforderlich. Gemäß § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG sind Dritte zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht danach nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (stRspr. ; vgl. z. B. BSGE 46, 232, 233 ; 61, 271, 272; BSG SozR 1500 § 75 Nr. 8, Nr. 34; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 75 Rn. 10) . Das streitige Rechtsverhältnis zwischen einem Versicherten und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss im Grundsatz nicht einheitlich - auch gegenüber dem Unternehmer - festgestellt werden. Anderes kann gelten, wenn gemäß § 109 und § 108 SGB VII eine Entscheidung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begehrt wird, die für ein Zivil- oder Arbeitsgericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, unanfechtbar sowohl gegenüber dem Versicherten als auch gegenüber der haftungsprivilegierten Person sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2011 - B 2 U 27/10 R). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, weshalb das Unternehmen nicht notwendig beizuladen war. Die Leistungsklage der Klägerin gemäß § 54 Abs. 5 SGG ist erfolgreich. Die Klägerin hat zwar entgegen ihrer Auffassung gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorläufiger Leistungen nach § 102 SGB X. Sie kann sich jedoch auf einen Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X berufen. Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist gemäß § 105 Abs. 1 SGB X der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt. Im Falle der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 102 SGB X nicht vor. Der Erstattungstatbestand des § 102 SGB X ist dadurch gekennzeichnet, dass auf Grund gesetzlicher Vorschriften für den endgültig leistungsverpflichteten Leistungsträger vorläufig geleistet sein muss. Die die vorläufigen Leistungspflichten regelnden Vorschriften begründen eine im Verhältnis zum eigentlich verpflichteten Träger vorläufige Zuständigkeit für die Leistung (vgl. Kater in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand: September 2020, § 102 SGB X Rn. 5 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 102 Nr. 1; SozR 1300 § 105 Nr. 1). Währenddessen hat im Falle des § 105 SGB X der (von Anfang
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