5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter des
5 SGG über die Berufung des Klägers in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern eine Entscheidung treffen. Dass der Kläger der Übertragung seiner Berufung im Rahmen der ihm im Vorfeld eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 62 SGG) widersprochen hat, ist rechtlich unbeachtlich. An einer Entscheidung war der Senat trotz Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, weil die Beteiligten rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen und dabei nach Maßgabe des § 153 Abs. 1 i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG darauf hingewiesen worden waren, dass auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden kann. Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch soweit er bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches
4 Satz 1 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Daran gemessen steht dem Kläger kein Anspruch auf Rücknahme des ursprünglichen Rentenbescheides vom
Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) sind für den Monatsbetrag der Rente neben dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten maßgeblich. Der Ermittlung jener Entgeltpunkte liegen nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 SGB VI unter anderem die vom Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI) zugrunde. Bei Kindererziehungszeiten handelt es sich um Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Satz 1 Nr. 1, § 56 bzw. § 249 SGB VI), für die der Versicherte nach § 70 Abs. 2 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten) erhält. Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3a SGB VI Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt und gutgeschrieben. Wie sich aus § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 57 Satz 1 SGB VI ergibt, setzt der Tatbestand einer Kindererziehungszeit bzw. einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung jedenfalls voraus, dass Kindererziehungszeiten anzurechnen sind bzw. dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen. Maßgeblich hierfür sind somit die rechtlichen Vorgaben, wie sie in § 56 SGB VI - in der hier einschlägigen und seit 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, S. 787) - geregelt sind. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren, wobei für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder die Kindererziehungszeit bereits 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet (§ 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung von Art. 1 Nr. 10 Buchst. a) RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014). Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit
1 Satz 2 SGB VI angerechnet, wenn
2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dabei kann die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben ist. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Nach § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI gilt für die Abgabe der Erklärung § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Haben mehrere Elternteile das Kinder erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ausgehend von diesem Regelungssystem scheidet eine Zuordnung der Erziehungszeiten zum Kläger aus. Da die Beigeladene und er keine gemeinsame Erklärung über eine entsprechende Zuordnung der Erziehungszeiten gegenüber der Beklagten abgegeben haben (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI), würde eine Zuordnung der Erziehungszeiten zum Kläger letztlich nur dann in Betracht kommen, wenn sich feststellen ließe, dass er die Kinder überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Das aber behauptet selbst der Kläger nicht. Seinen eigenen Angaben zufolge will er mit der Beigeladenen die Kinder „gleichberechtigt“ erzogen (Widerspruchsbegründung), sich mit ihr in der Kinderbetreuung und Berufstätigkeit „abgewechselt“ und er die Kinder „in gleichem Umfang“ (Klagebegründung) bzw. „zur Hälfte“ betreut haben (Berufungsbegründung). Schon aufgrund seiner eigenen Einlassungen lässt sich somit keine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger feststellen. Sein Hinweis, bei Krankheit der Kinder meist allein für sie gesorgt zu haben, rechtfertigt dabei nicht, die grundsätzliche Annahme in Frage zu stellen, dass sich erwerbstätige Elternteile - wie der Kläger und die Beigeladenen - in etwa auch zu gleichen Teilen der Kindererziehung gewidmet haben. Das hat vorliegend zur Folge, dass die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
2 Satz 8 SGB VI (i. V. m. § 57 SGB VI) der Beigeladenen zuzuordnen sind. Dass die Erziehungszeit trotz gemeinsamer Erziehung des Kindes
2 Satz 8 SGB VI der Kindsmutter zugeordnet wird, stellt nach Auffassung des Senats keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom
1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Nach alledem musste die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenerstattung zugunsten der Beigeladenen kam nicht in Betracht, weil sie sich mangels eigener Antragstellung im Berufungsverfahren keines Kostenrisikos ausgesetzt hat (vgl. hierzu: BeckOGK/Gutzler 1. Januar 2021, SGG, § 193 Rdnr. 62 m.w.N.). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002073
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