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SG Frankfurt 4. Kammer S 4 R 405/18 Gerichtsbescheid

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. September 2021, L 2 R 174/20, Urteil nachgehend BSG Kassel,
  2. November 2021, B 5 R 299/21 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen zusteht. Die Beklagte bewilligte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom
  3. September 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem
  4. Juli
  5. Bei der Berechnung legte sie anstatt persönlicher Entgeltpunkte von 45,3695 nur 42,7834 Entgeltpunkte zugrunde, da sie den Zugangsfaktor von 1 auf 0,943 minderte und die persönlichen Entgeltpunkte damit multiplizierte. Die Überprüfung der Anwendung dieses verminderten Zugangsfaktors nach § 44 SGB X (Überprüfungsbescheid vom
  6. Dezember 2006 und Widerspruchsbescheid vom
  7. März 2007) blieb im Klage- und im Berufungsverfahren sowie in der Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge erfolglos (Urteil der
  8. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  9. November 2011, Az. S 4 R 271/07; Beschluss des
  10. Senats des Hessischen Landessozialgerichts vom
  11. September 2012, Az. L 2 R 3/12; Beschlüsse des
  12. Senats des Bundessozialgerichts, Az. B 5 R 406/12 B und B 5 R 5/13 C vom
  13. Januar 2013 und
  14. April 2013). Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss der
  15. Kammer des BVerfG vom
  16. März 2016, Az. BvR 1616/13). Mit Bescheid vom
  17. Juni 2018 und Korrekturbescheid vom
  18. August 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem
  19. September
  20. Dagegen erhob der Kläger am
  21. Juli 2018 und am
  22. September 2018 Widerspruch und beantragte die Neuberechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung der im Einzelnen in seiner Widerspruchsschrift aufgeführten Maßgaben. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom
  23. September 2018 (dem Kläger laut eigener Aussage zugegangen am
  24. September 2018) hat der Kläger am Montag, den
  25. Oktober 2018 Klage erhoben und verlangt die Berechnung der Altersrente unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und begründet dies im Einzelnen in der Klagebegründungsschrift vom
  26. Oktober 2018 (Bl. 19 bis 24 der Gerichtsakte). Die zunächst unter Zuständigkeit der
  27. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main mit dem Az. S 10 R 405/18 geführte Klage wird nach Wechsel der Kammerzuständigkeit unter dem aktuellen Aktenzeichen vor der
  28. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main fortgeführt. Auf Anregung der Kammer hat die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide mit Bescheid vom
  29. Oktober 2018 korrigiert und mitgeteilt, dass diese keinen Vorbehalt mehr enthalten und der neue Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom
  30. Juni 2018 in Gestalt des Bescheides vom
  31. August 2018, des Widerspruchsbescheides vom
  32. September 2018 und des Bescheides vom
  33. Oktober 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Maßgaben neu zu berechnen und die daraus resultierende höhere Rente ab Rentenbeginn auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsgründe geworden ist. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da der vorliegende Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger hat unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen, die ihm ein Erscheinen in einer mündlichen Verhandlung unmöglich machen würden, bereits in der Klageschrift eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom
  34. November 2019 (zugestellt jeweils am
  35. bzw.
  36. November 2019) angehört worden. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom
  37. Juni 2018 in Gestalt des Bescheides vom
  38. August 2018, des Widerspruchsbescheides vom
  39. September 2018 und des Bescheides vom
  40. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung einer Summe aller Entgeltpunkte von 46,2693 sowie unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Maßgaben neu berechnet und eine daraus resultierende höhere Rente ab Rentenbeginn auszahlt. Die Kammer sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab und stellt fest, dass sie der Begründung des Widerspruchsbescheides vom
  41. September 2018 folgt. Ergänzend ist auszuführen: Die Beklagte ist bei der Berechnung der Altersrente in Anwendung von § 77 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zutreffend zunächst von einem verminderten Zugangsfaktor, nämlich einem Wert von 0,943 ausgegangen. Wegen der Besitzschutzregelung in § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat sie bei der Berechnung der Rente allerdings letztlich die bisherigen Entgeltpunkte aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung zugrunde gelegt, weil sie höher sind und auch die daraus resultierende Rente höher ist. Zur Frage des bei der Berechnung der zuvor gezahlten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzuwendenden Zugangsfaktors hat der Kläger den Rechtsweg ausgeschöpft. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Entscheidung der Beklagten bestehen insofern nicht mehr. Die Beklagte hat im Hinblick auf die bestandskräftigen Bescheide auf Anregung des Gerichts den zunächst ausgesprochenen Vorbehalt im Oktober 2019 zurückgenommen. Im vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main noch anhängigen Verfahren S 10 R 184/18 geht es nur noch um den Anpassungsbescheid vom
  42. Juli 2015, der hinsichtlich der Berechnung der Rente keine Regelung enthält. Dies hat das Hessische Landessozialgerichts in seinem Urteil vom
  43. November 2016 (Az. L 2 R 195/16, vgl. Bl. 431 ff. der Verwaltungsakten der Beklagten) zu den Rentenanpassungsbescheiden 2013 und 2014 bestätigt, mit dem die Klage gegen den Gerichtsbescheid der
  44. Kammer vom
  45. Juni 2015 zurückgewiesen wurde (Az. S 4 R 522/13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die im Bescheid vom
  46. Oktober 2019 zugunsten des Klägers getroffene Entscheidung führt nicht zu einer Kostentragungspflicht der Beklagten, da der zunächst ausgesprochene Vorbehalt zu keinem Zeitpunkt rechtliche Wirkung entfaltet hat und daher im Verfahren von untergeordneter Bedeutung war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210002075

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