dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) in gesetzlicher Höhe ab 1. August 2021 zu gewähren, insbesondere: Mehrleistungen i. H. v. 64 € wegen Ausgaben auf Versicherungen, unter Gewährung eines Freibetrages auf die Erwerbsminderungsrente i. H. v. 30 Prozent zuzüglich 100 €, unter Berücksichtigung des Nettobetrages der Rente ohne Abzüge für Krankenversicherung, und damit im Ergebnis ungekürzt unter Berücksichtigung einer Regelleistung i. H. v. 446 € auszuzahlen, ist zulässig. Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin statthaft.
3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Die Beschwer übersteigt diesen Betrag. Der zu Grunde liegende Bescheid vom
dem AsylbLG Senatsbeschluss vom 13. April 2021 – L 4 AY 3/21 B ER –, juris Rn. 22). Das
Sprache und Form in hohem Maße auslegungsbedürftige Vorbringen des Antragstellers war – wie oben dargestellt – dahingehend auszulegen, dass sich der Antrag nicht auf Mehrleistungen i.H.v. 64 € pro Monat beschränkt. Bereits das erstinstanzliche Vorbringen ist
einer Gesamtwürdigung so zu verstehen, dass er über die Bewilligung mit Bescheid vom
vollziehbaren 114,08 € pro Monat. Geht man von einem denkbaren Leistungszeitraum im Eilrechtsschutz vom
dem Meistbegünstigungsgrundsatz in den Antrag bezüglich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hineingelesen werden. Die Beschwerdeeinlegung ist formwirksam erfolgt. Sowohl die offensichtlich in Unkenntnis des Beschlusses des Sozialgerichts am
gegangen. Hinsichtlich des am
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit, dass der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch in der Hauptsache hat (Anordnungsanspruch) und es ihm nicht zuzumuten ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Zwar besteht ein einer vorläufigen Regelung zugängliches Rechtsverhältnis. Sollte das als Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Juli 2021 zu wertende Schreiben vom 23. August 2021 nicht fristgerecht eingegangen sein, so wäre das Schreiben des Antragstellers vom 16. September 2021 als Antrag
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu werten. Gemessen an dem o.g. Maßstab hat der Antragsteller jedoch nur einen Anordnungsanspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 4,34 € glaubhaft gemacht, für den kein Anordnungsgrund besteht. Bei ihrer Leistungsberechnung ist die Antragsgegnerin zutreffend von einem Regelbedarf i.H.v. 446 € ausgegangen (Regelbedarfsstufe 1, siehe § 8 Nr. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe
Einen pauschalen Freibetrag von 100 € auf die Rentenzahlung kann der Antragsteller nicht beanspruchen. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist dies
4 SGB XII allein für Zahlungen aus einer „zusätzlichen“ Altersvorsorge anzuerkennen, nicht aber für Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Daher sind auch nicht entsprechend dieser Vorschrift der 100 €-Freibetrag und ein 30-prozentiger weiterer Freibetrag für den 100 € übersteigenden Betrag zu kombinieren. Die Regelung schützt die freiwillige Vorsorge und begegnet in ihrer Beschränkung auf die zusätzliche Altersvorsorge daher auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch eine Analogie zum Erwerbstätigenfreibetrag
3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist nicht möglich. Die Förderung der Erwerbstätigkeit durch Freibeträge dort dient der Wiedereingliederung in Arbeit sowie der Aufrechterhaltung einer nicht vollständig existenzsichernden Beschäftigung und ist nicht auf Rentenleistungen übertragbar. Vom Einkommen sind im hier zu prüfenden Leistungszeitraum Aufwendungen für Versicherungen abzuziehen, allerdings nur in Höhe von 4,34 € monatlich. Soweit es sich nicht um Pflichtversicherungen handelt, sind sonstige Beiträge zu privaten Versicherungen
2 Nr. 3 SGB XII nur von den Einnahmen abzuziehen, wenn sowohl die Art der Versicherung als auch die Höhe der geschuldeten Beiträge angemessen sind. Der Begriff Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Maßgeblich ist, ob eine in bescheidenen Verhältnissen lebende, aber nicht sozialhilfebedürftige Person in einer vergleichbaren Lage den Abschluss einer entsprechenden Versicherung auch als sinnvoll erachtet hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
teile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Der Senat hat eine wertende Betrachtung vorzunehmen, ob im konkreten Einzelfall ein wesentlicher
teil vorliegt, der die Anordnung rechtfertigen kann. Dabei führt auch bei Personen, die auf existenzsichernde Leistungen angewiesen sind, nicht jede mögliche Unterdeckung eines Bedarfs zu einer abzuwendenden Notlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2020 – 1 BvR 1106/20, juris Rn. 18). Der Vortrag des Antragstellers lässt keinen Grund erkennen, warum es einen wesentlichen
teil darstellen könnte, bei pauschalierten Leistungen
der Regelbedarfsstufe 1 unter Anrechnung der Rente auf weitere 4,34 € im Monat bis zu einer Anpassung bzw. zur Entscheidung über den Widerspruch oder Antrag
bis zur Hauptsache verzichten zu müssen. Aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 9. Dezember 2021 folgt nichts anderes. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung – ZPO –. Hinreichende Erfolgsaussichten bestanden zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens; auf die obige Begründung in der Sache wird verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002081
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