49, Rn. 29, juris). Es hat sich mit der Kritik auseinandergesetzt, dass die Regelung das nicht intuitiv eingängige Ergebnis zur Folge habe, dass nur Versicherte Anspruch auf eine Sehhilfe haben, deren Sehfähigkeit mit Hilfe von Sehhilfen nur sehr beschränkt verbessert werden können, während Versicherte, deren beantragte Sehhilfe zu einem besseren Ergebnis führe, die Kosten selbst tragen müssten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich zwar nicht um ein zwingendes, jedoch nachvollziehbares Konzept handelte, wenn sich der Gesetzgeber darauf beschränke, nur für die Versicherten einen Anspruch zu formulieren, die auch mit bestmöglicher Korrektur (weiterhin) unter einer schweren Sehbeeinträchtigung litten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 21/15 R –,
49, Rn. 29, juris). Hintergrund des Leistungsausschlusses in § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V sei die Erwägung des Gesetzgebers gewesen, dass die Versicherten - obgleich ein durchschnittlicher Betrag von rund 50 Euro eine medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe finanziell vollständig abdecke - im Durchschnitt bereit seien, darüber hinaus ca. 150 Euro für medizinisch nicht notwendige Leistungen (z.B. Entspiegelung und/oder Tönung der Gläser) auszugeben und damit aus nicht medizinischen Gründen schätzungsweise 70 bis 80 % der Gesamtkosten einer Sehhilfenversorgung tragen würden. Der Gesetzgeber sei deshalb davon ausgegangen, dass die Leistungsausgrenzung erwachsene Versicherte grundsätzlich finanziell nicht überfordern würde (BT-Drucks 15/1525, S. 85). Dies unterscheide die Sehhilfen von vielen anderen Hilfsmitteln wie z.B. Prothesen, die wesentlich teurer seien. Angesichts der im Regelfall relativ geringen Kosten für eine Sehhilfe einerseits und der Vielzahl der Versicherten, die eine Sehhilfe benötigten anderseits, sei die Regelung insbesondere mit Blick auf die Einsparmöglichkeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung als die Ungleichbehandlung rechtfertigend anzusehen und nicht zu beanstanden. Der GKV-Leistungskatalog dürfe auch von finanzpolitischen Erwägungen mitbestimmt sein (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 3 KR 21/15 R –,
49, Rn. 30, juris). Auf die Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber reagiert und § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum 01.04.2017 geändert. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt: „Unter Beibehaltung des grundsätzlichen Leistungsausschlusses bezüglich der Versorgung mit Sehhilfen für Versicherte, die das
G vom 06.12.2005 (BVerfGE 115, 25, 49 =
Nr. 33), als dessen Konkretisierung § 2 Abs. 1a SGB V erlassen wurde ( BT-Drucks 17/6906, S. 52 ) , zum Anspruch auf Krankenbehandlung in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung in der Folgezeit näher konkretisiert und hat dabei in die grundrechtsorientierte Auslegung auch Erkrankungen einbezogen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar sind, wie etwa der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 19.03.2020 - B 1 KR 22/18 R -, Rn. 20, juris). Eine drohende Erblindung kommt als eine solche Erkrankung in Betracht (vgl. BSGE 106, 81 = SozR 4-1500 § 109 Nr. 3, RdNr. 31; BSGE 96, 153 =
Nr. 31); hochgradige Sehstörungen reichen demgegenüber noch nicht aus (vgl. BSG
16 Rn. 13 ff zur starken Kurzsichtigkeit kombiniert mit Astigmatismus bei Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit) (BSG, Beschluss vom 27.10.2020 – B 3 KR 18/20 B –, Rn. 10, juris). Das Vorliegen der Schwere einer Erkrankung im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB V erfordert nach der Rechtsprechung des BSG in zeitlicher Hinsicht eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist (BSG, Beschluss vom 27.10.2020 – B 3 KR 18/20 B –, Rn. 11, juris). Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Falles bereits drohen muss, dass sich der voraussichtlich nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen wird (stRspr, vgl. BSG
Nr. 20; BSGE 100, 103 =
Nr. 32; BSG
Nr. 21), sodass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen (vgl. nur BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.04.2017 - 1 BvR 452/17 -
Nr. 25; BSG, Beschluss vom 27.10. 2020 – B 3 KR 18/20 B –, Rn. 11, juris). Zwar kann durch die Versorgung mit den Kontaktlinsen Sehvermögen hergestellt werden, dass der Klägerin die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht, in dem die eingeschränkte Sehfähigkeit durch den Einsatz der Hilfsmittel verbessert wird und das ohne Zweifel wichtige und herausgehobene Sinnesorgan Auge funktionsfähig erhalten wird. Jedoch ist die Situation der Klägerin weder mit dem (vollständigen) Verlust eines wichtigen Sinnesorganes vergleichbar noch ist der von der Rechtsprechung des BSG geforderte zeitlicher Aspekt der Notlage erkennbar. Das BSG sah im Urteil vom 05.05.2009 – B 1 KR 15/08 R –,
16 keine grundrechtsorientierte Erweiterung des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer hochgradigen Sehstörung (starke Kurzsichtigkeit kombiniert mit Astigmatismus bei Kontaktlinsen- und Brillenunverträglichkeit) als gerechtfertigt an, da eine notstandsähnliche Situation fehle. Diese Entscheidung kann allerdings hier nur eingeschränkt Anwendung finden, da sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, das anders als im hiesigen Fall, die dortige Klägerin mit einer Brille hätte versorgt werden können. Dort wird ausgeführt: „Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass bei typischen Wunschbehandlungen wie der ICL, die das Tragen einer Brille vermeiden, es besonders sorgfältiger Überprüfung bedarf, dass Alternativbehandlungen - hier: Versorgung mit einer Brille - aus tatsächlichen Gründen medizinisch ausgeschlossen sind. Dazu genügt es nicht, dass der betroffene Patient - wie hier die Klägerin - 30 Jahre lang eine Brille getragen hat, zeitweise deshalb Druckstellen hatte und ohne wesentliche Verschlechterung des Zustands nicht mehr weiterhin mit diesem leben möchte, weil der Patient den Druck des Brillengestells als unangenehm oder unzumutbar empfindet. Räumt der behandelnde Augenarzt - wie hier - ein, dass er diese Patientenangaben über Beschwerden nicht objektivieren könne, kann daraus eine Brillenunverträglichkeit entgegen der Ansicht des LSG nicht schon abgeleitet werden. Das gilt erst recht, wenn - wie vorliegend - der zuletzt behandelnde Nasenoperateur bestätigte, dass jedenfalls nach Abheilung der Operationsnarben - drei Monate nach der Operation - das Tragen einer Brille möglich sei, und der Medizinische Dienst der Krankenversicherung darauf hinwies, dass diverse andere Versorgungsmöglichkeiten für die Fehlsichtigkeit bestanden, etwa Entlastung des Nasenrückens durch Gewichtsverlagerung einer Sehhilfe auf die Ohrmuscheln“ (BSG, Urteil vom 05.05.2009 – B 1 KR 15/08 R –,
16, Rn. 18, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken bleiben allerdings hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Senat teilt die im BSG-Urteil vom 23.06.2016 – B 3 KR 21/15 R – angesprochenen verfassungsrechtlichen Zweifel des 3. Senats (BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 3 KR 21/15 R –,
49, Rn. 30 f, juris). In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte der zuständige Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Sicherung des Existenzminimums nach Art. 1 und 2 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip gesehen, da Anhaltspunkte dafür gefehlt hätten, dass dem dortigen Kläger die Eigenfinanzierung unzumutbar gewesen sei (BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 3 KR 21/15 R –,
49, Rn. 30, juris). Weiter hat das BSG in dem Urteil ausgeführt: „Das könnte allerdings anders zu bewerten sein, wenn die medizinisch notwendige Versorgung mit einer Sehhilfe im Einzelfall besonders kostenaufwendig ist und der betroffene Versicherte nicht über die wirtschaftlichen Mittel zur Selbstversorgung verfügt. Wenn nach dem Grundsicherungsrecht Kosten für medizinische Leistungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten sind (so BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13, RdNr 24-26), dürfte eine Zuweisung medizinisch notwendiger Leistungen zum Bereich der Eigenverantwortung ohne Härtefallregelung zumindest verfassungsrechtlich problematisch sein (vgl. Wenner in Wallrabenstein/Ebsen <Hrsg>, Stand und Perspektiven der Gesundheitsversorgung, 2014, S. 115, 130 ff sowie derselbe in GesR 2009, 169, 174). Es gibt aber auch Fälle, in denen die benötigte Sehhilfe deutlich teurer ist, und dies gilt insbesondere für Kontaktlinsen, die häufig teurer sind als Brillengläser. Es wird zu prüfen sein, ob für solche Ausnahmefälle eine finanzielle Beteiligung der GKV in Betracht gezogen werden muss, insbesondere, wenn der Betroffene aus medizinischen Gründen angemessen nur mit Kontaktlinsen versorgt werden kann“ (BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 3 KR 21/15 R –,
49, Rn. 30, juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Da die Sehfähigkeit der Klägerin - wie sich aus dem Gutachten ergibt - durch Kontaktlinsen besser kompensiert werden kann als durch eine Brille, kann die Klägerin daher nicht auf die Versorgung mit einer Brille verwiesen werden. Durch die Versorgung mit Kontaktlinsen entstanden der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit798 Euro Kosten, die den vom Gesetzgeber anvisierten Eigenbeitrag von 150 Euro deutlich übersteigen. Diese Kosten fallen nicht einmalig, sondern laufend an. Grundsätzlich ist die Sicherstellung der verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung in Form des gesundheitlichen Existenzminimums eine Aufgabe der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse. Das folgt aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dieser Anspruch umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V i.V.m. § 33 SGB V). Dennoch geht der Senat davon aus, dass im Zeitraum vom 12.01.2017 bis 10.04.2017 ein unabweisbarer Bedarf der Klägerin nach § 21 Abs. 6 SGB II a.F. bestand, weil die Versorgung mit Kontaktlinsen medizinisch notwendig war und diese Leistung in im Zeitraum vom 12.01.2017 bis 10.04.2017 nicht vom Leistungsumfang nach dem SGB V umfasst war. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass für den Fall, die Klägerin hätte den Klageweg beschritten, ihr die Leistung aufgrund verfassungskonformer Auslegung zu gewähren gewesen wäre. Dass hätte zur Folge, dass aufgrund fehlender Unabweisbarkeit ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II nicht bestünde. Jedoch hält der Senat eine Verweisung der Klägerin auf einen solchen einfachgesetzlich nicht bestehenden Anspruch für unzumutbar. Eine Verweisung auf Durchsetzung eines aufgrund verfassungskonformer Auslegung bestehenden Anspruch hält der Senat für unzumutbar, weil die Rechtslage nach dem SGB V unübersichtlich ist und der Klägerin die Entscheidung des BSG vom 23.06.2016 hätte bekannt sein müssen. Ein Hinweis der Beklagten auf diese erfolgte nicht im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren, sondern erst im Rahmen des Berufungsverfahrens. Daher geht der Senat trotz der Entscheidung des BSG vom 23.06.2016 davon aus, dass ein unabweisbarer Bedarf nach dem SGB II bestand und die Klägerin auch die sonstigen Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II a.F. erfüllte. Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II und bezog Leistungen nach dem SGB II. Die Aufbringung der Kosten für die Kontaktlinsen führt zu einer Unterschreitung ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums. Denn im Regelbedarf waren gemäß § 5 RBEG (in der vom 24.03.2011 bis 31.12.2016 geltenden Fassung) nach Abteilung 6 ein Betrag von 15,55 Euro für Gesundheitspflege vorgesehen. Da die Klägerin monatliche Kosten von 66 Euro aufbringen musste, wird dieser Betrag deutlich überschritten, so dass er nur durch Einschnitte in anderen Bereichen kompensiert werden könnte. Aufgrund der Höhe der Kosten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, diese Belastung dauerhaft zu schultern. In der Zeit vom 12.01.2017 bis 10.04.2017 besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Kontaktlinsen nach § 21 Abs. 6 SGB a.F., da die Klägerin in diesem Zeitraum nach dem SGB V von einem Anspruch auf Gewährung von Kontaktlinsen ausgeschlossen war. Erst aufgrund der zum 11.04.2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V unterfiel die Klägerin dem anspruchsberechtigten Personenkreis. Nach der alten Regelung war sie von der Leistungsgewährung ausgeschlossen, so dass für die Monate Februar, März und April 2017 der Mehrbedarf in Höhe von 66 Euro berücksichtigungsfähig ist. 3. Für den Zeitraum 11.04.2017 bis 30.06.2017 ist die Berufung des Beklagten ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum einen Anspruch darauf, dass die Bescheide des Beklagten vom 01.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2016 in Gestalt der Änderungsbescheides vom 26.11.2016, 04.01.2017 und 07.06.2017 sowie der Überprüfungsbescheid vom 01.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2017 abgeändert werden und der Beklagte verurteilt wird, vom 11.04.2017 bis 30.06.2017 Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarf der Klägerin für die Versorgung mit Kontaktlinsen zu in Höhe monatlich 66,00 Euro für die Monate Mai und Juni 2017 zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen individuell höheren Mehrbedarf zur Beschaffung der Kontaktlinsen nach § 21 Abs. 6 SGB II (a.F.) liegen in oben genannter Höhe vor.
2,
28). Insofern wird für Folgezeiträume durchaus zu prüfen sein, ob die Klägerin nicht umfassend durch die gesetzliche Krankenkasse zu versorgen ist. Der Senat hält es jedoch für unzumutbar die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum auf diese Rechtsprechung zu verweisen, da es insofern an einem Hinweis des Beklagten fehlte bzw. an Unterstützung und Begleitung, wie die Klägerin ihre Rechte (argumentativ) gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung durchsetzen könne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da soweit ersichtlich keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die das Verhältnis von SGB V zum SGB II klärt, wenn medizinisch notwendige Leistungen nach dem SGB V der Eigenverantwortung der Versicherten zugeordnet werden, diese aber wirtschaftlich zur Tragung der daraus folgenden Kosten nicht in der Lage sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002097
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