← Deutschland

OLG Frankfurt 24. Zivilsenat 24 MK 1/18 Urteil Keine Klagebefugnis einer Schutzgemeinschaft für Musterfeststellungsverfahren § 606 ZPO

Keine Klagebefugnis einer Schutzgemeinschaft für Musterfeststellungsverfahren Orientierungssatz Ein Verein, der nicht die in § 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgegebene Mindestanzahl an Mitgliedern hat, ist al

§ 823Abs. 2 BGB ist. 63. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der X KGa

A für die Jahre 2011 und 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat. 64. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine

§ 823Abs. 2 BGB ist. 65. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der X KGa

A für die Jahre 2011 und 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat. 66. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine

§ 823Abs. 2 BGB ist. 67. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der X KGa

A für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.

  1. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VQ i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine drat-schützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist.
  2. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der X KGaA für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.
  3. Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.
  4. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der X KGaA für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3,5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.
  5. Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine

§ 823Abs. 2 BGB ist. 73. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der X KGa

A für die Jahre 2011, 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat. Bezüglich der Y AG - Hauptfeststellungsziel II. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des „Top-Ratings" der Y AG vom Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen „Top-Ratings" seit dem Juli 2012 Genussrechte der Y AG gezeichnet haben bzw. von ihrer Verkaufsabsicht Abstand genommen haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus dem jeweiligen Genussrecht, verpflichtet ist auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen (Unterfeststellungsziele): TOP-RATING der Musterbeklagten für die Y AG für 2012

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Y AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.
  2. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Y AG falsch und/oder irreführend ist.
  3. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Y AG getroffene Aussage, dass die Y AG „zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.
  4. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Y AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „ 4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Y AG dabei ein „Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.
  5. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Y AG getroffene Aussage, dass die Y AG „ über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  6. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Y AG getroffene Aussage, dass die Y AG „ über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  7. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die Y AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.
  8. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.
  9. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der Y AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.
  10. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Y AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.
  11. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Y AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.
  12. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Y AG das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.
  13. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Y AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.
  14. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2012 für die Y AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.
  15. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die Y AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat. TOP-RATING der Musterbeklagten für die Y AG für 2013
  16. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Y AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.
  17. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Y AG falsch und/oder irreführend ist.
  18. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Y AG getroffene Aussage, dass die Y AG „zu den 4,9 % best bewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.
  19. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Y AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „ 4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Y AG dabei ein „Rating von I" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.
  20. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Y AG getroffene Aussage, dass die Y AG „ über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  21. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Y AG getroffene Aussage, dass die Y AG „ über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  22. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die Y AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.
  23. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.
  24. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der Y AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.
  25. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Y AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.
  26. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Y AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.
  27. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Y AG das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.
  28. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Y AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.
  29. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2013 für die Y AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.
  30. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die Y AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat. Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag
  31. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der der Y AG (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.
  32. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat. Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB
  33. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Y AG für die Jahre 2012 und 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.
  34. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Y AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Y AG Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.
  35. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGS der Musterbeklagten für die Y AG für die Jahre 2012 und 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und die TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.
  36. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Y AG fur die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Y AG Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.
  37. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Y AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Y AG Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.
  38. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Y AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Y AG Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist. Haftung der Musterbeklagten aus Culpa in Contrahendo (c.i.c.), § 311 Abs. 3 BGB
  39. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (Y AG) und den Kapitalanlegern der Y AG zustande kommt.
  40. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger die Y AG im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 826 BGB
  41. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der Y AG im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.
  42. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.
  43. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben „ins Blaue hinein" abgegeben hat.
  44. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger dieser Emittenten im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte. Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO
  45. Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOP-RATINGs der Y AG für das Jahr 2013 Anwendung findet.
  46. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING der Y AG für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Y AG im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO
  47. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Y AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Y AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine

§ 823Abs.

2 BOB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Y AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine

§ 823Abs.

2 BOB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Y AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.
  2. Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.200909.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.
  3. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.
  4. Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Y AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat. Bezüglich der Z AG - Hauptfeststellungsziel III. III. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wegen des „Top-Ratings" der Z AG vom Juli 2012 und/oder Juli 2013 gegenüber Verbrauchern, welche aufgrund des jeweiligen „Top-Ratings" seit dem Juli 2012 Orderschuldverschreibungen der Z AG gezeichnet haben, zum Ersatz des entstandenen Schadens in Form von Erstattung des angelegten Kapitals, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der jeweiligen Orderschuldverschreibung, verpflichtet ist auf Basis folgender tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen TOP-RATING der Musterbeklagten für die Z AG für 2012
  2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Z AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 bestand.
  3. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Z AG falsch und/oder irreführend ist.
  4. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Z AG getroffene Aussage, dass die Z AG „zu den 4,8 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2012 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.
  5. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Z AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „ 4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Z AG dabei ein „Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.
  6. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Z AG getroffene Aussage, dass die Z AG „ über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  7. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2012 für die Z AG getroffene Aussage, dass die Z AG „ über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  8. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2012 für die Z AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.
  9. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.
  10. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2012 wusste, dass sie von der Z AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.
  11. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Z AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2012 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.
  12. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2012 der Musterbeklagten für die Z AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.
  13. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Z AG das TOP-RATING 2012 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.
  14. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Z AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2012 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.
  15. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2012 für die Z AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.
  16. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2012 für die Z AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat. TOP-RATING der Musterbeklagten für die Z AG für 2013
  17. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und der Z AG ein Vertrag über die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 bestand.
  18. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Z AG falsch und/oder irreführend ist.
  19. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Z AG getroffene Aussage, dass die Z AG „zu den 4,9 % bestbewerteten Unternehmen im Juli 2013 in Deutschland zählt" falsch und/oder irreführend ist.
  20. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Z AG getroffenen Aussagen, dass die Musterbeklagte „ 4,7 Millionen deutsche Firmen auf einer Skala von 1 bis 6 im Bereich der Kreditwürdigkeit bewertet" und die Z AG dabei ein „Rating von 1" erreicht hat, falsch und/oder irreführend sind.
  21. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Z AG getroffene Aussage, dass die Z AG „ über eine exzellente Darstellung im Bereich des Finanzwesens" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  22. Es wird festgestellt, dass die von der Musterbeklagten in dem TOP-RATING 2013 für die Z AG getroffene Aussage, dass die Z AG „über strukturierte Geschäftsabläufe" verfügt, falsch und/oder irreführend ist.
  23. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING 2013 für die Z AG als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich berühmt hat, eine Ratingagentur zu sein.
  24. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 am Kapitalmarkt als Ratingagentur aufgetreten ist und/oder sich dessen berühmt hat und/oder sich als Ratingagentur dargestellt hat und/oder sich als Ratingagentur hat darstellen lassen.
  25. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte im Jahr 2013 wusste, dass sie von der Z AG als Ratingagentur bezeichnet wurde.
  26. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte wusste und/oder wollte, dass die Z AG das ihr von der Musterbeklagten erteilte TOP-RATING 2013 zur Einwerbung von Anlegern am Kapitalmarkt nutzen würde und/oder nutzte.
  27. Es wird festgestellt, dass das TOP-RATING 2013 der Musterbeklagten für die Z AG ein Rating im Sinne der Ratingagentur-Verordnung darstellt.
  28. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte, um der Z AG das TOP-RATING 2013 erteilen zu dürfen, entsprechend der Ratingagentur-Verordnung als Ratingagentur hätte zulassen müssen.
  29. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Z AG für die Erstellung des TOP-RATINGs 2013 keiner Prüfung unterzogen hat und/oder den erforderlichen Sorgfaltsmaßstab verletzt hat.
  30. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte das falsche und/oder irreführende TOP-RATING 2013 für die Z AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat.
  31. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte die Verletzung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bei der Erstellung des TOP-RATINGs 2013 für die Z AG in vorsätzlicher, zumindest aber in fahrlässiger, Art und Weise zu vertreten hat. Haftung der Musterbeklagten aus einem Auskunftsvertrag
  32. Es wird festgestellt, dass zwischen der Musterbeklagten und den Anlegern der Z AG (stillschweigend) ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist.
  33. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte ihre Pflichten aus dem Auskunftsvertrag verletzt hat. Haftung der Musterbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, §§ 328, 631, 634 Nr. 4280 Abs. 1 BGB
  34. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Z AG für die Jahre 2012 und 2013 zum Zweck der Information von Anlegern erstellt wurden.
  35. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Z AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Z AG Leistungsnähe im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.
  36. Es wird festgestellt, dass die TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Z AG für die Jahre 2012 und 2013 für die Anleger am Kapitalmarkt bestimmt waren und die TOP-RATINGs somit drittbezogen sind.
  37. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Z AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Z AG Einbeziehungsinteresse im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.
  38. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Z AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Z AG Erkennbarkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist.
  39. Es wird festgestellt, dass bezüglich der Verträge über die Erstellung der TOP-RATINGs der Musterbeklagten für die Z AG für die Jahre 2012 und 2013 im Hinblick auf die Anleger der Z AG Schutzbedürftigkeit im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegeben ist. Haftung der Muster beklagten aus Culpa in Contrahendo (e.i.e.), § 311 Abs. 3 BGB
  40. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte Interesse daran hatte, dass ein Vertragsschluss zwischen den von der Musterbeklagten bewerteten Unternehmen (Z AG) und den Kapitalanlegern der Z AG zustande kommt.
  41. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 in besonderem Maße das persönliche Vertrauen der Anleger der Z AG im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB in Anspruch genommen hat. Haftung der Musterbeklagten aus e 826 BGB
  42. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 besonderes persönliches Vertrauen der Anleger der Z AG im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.
  43. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte durch die TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 besondere fachliche Expertise im Bereich des Kapitalmarktes im Sinne des § 826 BGB für sich in Anspruch genommen hat.
  44. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 besonders schwerwiegend gegen die ihr als Expertin obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und/oder einzelne und/oder sämtliche in den TOP-RATINGs enthaltenen Angaben „ins Blaue hinein" abgegeben hat.
  45. Es wird festgestellt, dass sich die Musterbeklagte bei der Erstellung der TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 rücksichtslos über die Interessen der Anleger der Z AG im Sinne des § 826 BGB hinwegsetzte. Haftung der Musterbeklagten aus Art. 35 a Rating-VO
  46. Es wird festgestellt, dass Art. 35 a Rating-VO auf die Erstellung des TOP-RATINGs der Z AG für das Jahr 2013 Anwendung findet.
  47. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte bei dem TOP-RATING der Z AG für das Jahr 2013 keine geeigneten Analysen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Z AG im Sinne des Art. 35 a Rating-VO durchführte. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit drittschützenden Schutzgesetzen aus der Rating-VO
  48. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Z AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom 31.05.2011 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Z AG für das Jahr 2012 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. I Rating-VO in seiner Fassung vom ein 31.05.2011 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Z AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 42 Rating-VO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat.
  2. Es wird festgestellt, dass die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vom ein 20.06.2013 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit dem TOP-RATING der Z AG für das Jahr 2013 gegen die Norm des Anhanges III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Rating-VO in seiner Fassung vorn ein 20.06.2013 vorsätzlich oder fährlässig verstoßen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 3, 5 Abs. 1 UWG a.F.
  2. Es wird festgestellt, dass §§ 3, 5 Abs. 1 UWG in der Fassung vom 04.08.200909.12.2015 drittschützende Normen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind.
  3. Es wird festgestellt, dass die Norm des Antrages III Abschnitt I Nr. 54 Rating-VO i.V.m. Art. 14 Abs. I Rating-VO in seiner Fassung vom 20.06.2013 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen §§ 3, 5 UWG in der Fassung vom 04.08.2009 - 09.12.2015 verstoßen hat. Haftung der Musterbeklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34b WpHG a.F.
  2. Es wird festgestellt, dass § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 eine

§ 823Abs.

2 BGB ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Musterbeklagte mit den jeweiligen TOP-RATINGs der Z AG für die Jahre 2012 und 2013 jeweils gegen § 34b WpHG in der Fassung vom 01.11.2007 - 01.07.2016 verstoßen hat, sowie, durch Zwischenurteil die Zulässigkeit seiner Musterfeststellungsklage festzustellen (Bl. 4 - 30, 706, 838, 919 d. A.). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen (Bl. 230, 706, 919 d. A.). Die Musterbeklagte meint, die Klage sei weder zulässig noch begründet. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung (Bl. 293 f. d. A.). Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht klagebefugt. Sie bestreitet seine Eigenschaft als qualifizierte Einrichtung gemäß § 606 Abs. 1 ZPO, sieht u.a . keinen hinreichenden Nachweis über dessen Mindestmitgliederzahl gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Sie bestreitet, dass der Kläger gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO Verbraucherinteressen in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt, und behauptet, der Kläger erhebe Musterfeststellungsklagen zum Zweck der Gewinnerzielungsabsicht, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO. Nach Mitteilung des Bundesamts für Justiz vom 20.05.2019 hatten sich bis zu diesem Zeitpunkt 112 Personen zum dortigen Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet (Bl. 512 - 542 d. A.). Der Senat hat am 28.02.2020 eine mündliche Verhandlung über die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage durchgeführt (Protokoll Bl. 706 f. d. A.). Mit Beschluss vom 28.02.2020 war das Verfahren zeitweilig ausgesetzt (Beschluss Bl. 713 - 715 d. A.). Der Senat hat am 05.11.2021 die mündliche Verhandlung fortgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2021 hat der Klägervertreter auf Befragen erklärt, dass eine Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister noch nicht erfolgt ist (Protokoll Bl. 920 oben d. A.). Entscheidungsgründe Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist keine qualifizierte Einrichtung gemäß § 606 Abs. 1 ZPO. Die Musterfeststellungsklage ist daher unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO: Zehn Verbände mit Tätigkeit aus dem gleichen Aufgabenbereich gehören dem Kläger nicht an. Dem Kläger gehören auch nicht mindestens 350 natürliche Personen an, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 ZPO. Zwar hat der Kläger als Anlage K391 vom 25.10.2021 eine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt, die 391 Vereinsmitglieder aufzählen soll. Hierin aufgezählt sind nach Klägervortrag keine Inhaber bzw. Partner von Rechtsanwaltskanzleien, die vom Kläger mandatiert wurden bzw. werden (Bl. 775 R d. A.). Jedoch war anhand der als Anlage K4 vorgelegten anonymisierten Mitgliederliste mit seinerzeit 431 Mitgliedern unstreitig, dass mindestens 174 hiervon „Internet-Mitglieder“ waren, so dass aus der Liste Anlage K4 sich allenfalls 257 Vollmitglieder des Klägers ergaben, und damit - unabhängig von der Frage zwischenzeitlicher Austritte - keinesfalls das Quorum von 350 Vollmitgliedern erfüllt wurde. In der zuletzt vorgelegten Mitgliederliste Anlage K391 waren 391 Mitglieder aufgelistet. Abzüglich der (mindestens) 174 Internetmitglieder ergeben sich nur noch (höchstens) 217 Vollmitglieder. Die in den Mitgliederlisten enthaltenen „Internet-Mitglieder“ sind wegen ihres fehlenden Stimmrechts nicht mitzuzählen. Zu den Mitgliedern nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO gehören nur solche Verbände und natürliche Personen, die Kraft der ihnen organschaftlich zustehenden Rechte in relevanter Weise auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Die Möglichkeit, in dieser Weise Einfluss zu nehmen, setzt ein Stimmrecht auf den Versammlungen des Vereins voraus. Da die Internet-Mitglieder des Musterklägers kein Stimmrecht haben, sind sie bei der Berechnung der Mitgliederzahl nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht mitzuzählen (BGH, Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19, BeckRS 2020, 39935, Beck-online, Rn. 17 f., mwN.; Zöller/Vollkommer, ZPO,
  2. Auflage, § 606 Rn. 9). Die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2020, BeckRS 2020, 39935, Beck-online, Rn. 13, m.N.; strenger Zöller/Vollkommer, ZPO,
  3. Aufl., § 606 Rn. 13, 30, wonach die Anforderungen an die Klagebefugnis nach § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO bereits bei Klageeinreichung und bis zum Ende der Anmeldefrist gem. § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vorliegen müssen). Am Tage der letzten mündlichen Verhandlung des Senats (05.11.2021) und zu jedem früheren Zeitpunkt des Verfahrens hatte der Kläger weniger als 350 Vollmitglieder. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15.03.2021 angekündigt, alle seine Mitglieder mit einem vollen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung auszustatten (Bl. 775 R unten d. A.). Mit Schriftsatz vom 27.10.2021 hat der Kläger u.a. behauptet, durch Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 07.08.2021 alle derzeitigen 391 Mitglieder - also auch die Internet-Mitglieder - mit vollem Stimmrecht ausgestattet zu haben (Bl. 841 d. A.). Jedoch regelt die neue Satzung in § 18 Abs. 1 am Ende, dass sie mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam wird (Bl. 856 d. A.). Ebenso bestimmt § 71 Abs. 1 S. 1 BGB, dass Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05.11.2021 hat der Kläger eingeräumt, dass eine Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister noch nicht erfolgt ist (Bl. 920 oben d. A.). Dies ergibt sich auch aus entsprechender Senatsabfrage beim Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg (Bl. 920, 923 d. A.). Damit sind die beabsichtigten Satzungsänderungen im Klägerschriftsatz vom 27.10.2021 mangels Wirksamkeit irrelevant. Es gilt der status quo vor der beabsichtigten Satzungsänderung. Über diesen hat der BGH bereits im Beschluss vom 17.11.2020, Az. XI ZB 1/19 (NJW 2021, 1018) und im Urteil vom 17.11.2020, Az. XI ZR 171/19 (NJW 2021, 1014; WM 2021, 235) entschieden. Der Kläger ist keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 606 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Klage ist unzulässig, § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Mangels wirksamer Eintragung der Satzungsänderung war auch das Aktivrubrum nicht abzuändern. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Kläger im Sinne des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt, § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO. Es ist fraglich, kann aber offenbleiben, ob die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Kläger nicht vielmehr eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spielt. Entscheidend für die Erfüllung der Anforderungen nach § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO ist, dass der Verbraucherschutz, der durch die von der qualifizierten Einrichtung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit erzielt wird, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung ganz maßgeblich auf eine nicht-gewerbsmäßige Aufklärung oder Beratung zurückzuführen ist und der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung von Verbraucherinteressen nur eine untergeordnete Rolle daneben zukommt. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist dem mit den verschiedenen Tätigkeiten verbundenen Personal- und Zeitaufwand indizielle Bedeutung beizumessen, wobei auch der im Zusammenhang mit dem Betreiben von gerichtlichen Verfahren entstehende externe Aufwand zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist das Verhältnis der Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen einerseits und der Einnahmen aus der (außer-)gerichtlichen Geltendmachung von Verbraucherinteressen in Form von Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen andererseits als Indiz heranzuziehen. Übersteigen die durch Abmahnpauschalen und Vertragsstrafen erzielten Einnahmen die eingenommenen Mitgliedsbeiträge um ein Vielfaches, spricht dies im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung dafür, dass die (außer-)gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Schutz der Verbraucher vor unredlichen Geschäftspraktiken keine nur untergeordnete Rolle spielt (BGH, Urteil vom 17.11.2020, BeckRS 2020, 39935, beck-online, Rn. 27 m.N.). Der Kläger zitiert selbst, dass sich der Anteil seiner Einnahmen aus dem Bereich „gerichtliche Tätigkeit“ im Jahre 2017 auf 97,85 % und im ersten Halbjahr 2018 auf 98,88 % belief (Bl. 569 oben d. A.). Unklar ist, ob sich hieran viel geändert hätte. Insbesondere zweifelt der Senat an der als Anlage K392 (Bl. 884 d. A.) vorgelegten Finanzplanung. Hiernach müssten nach Wirksamwerden der angestrebten Satzungsänderung alle 391 Mitglieder des Klägers künftig einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von 175 EUR entrichten (Bl. 844, 884 d. A.). Dies gälte dann auch für die 174 früheren Internet-Mitglieder, die bisher nur einen „geringeren“ Mitgliedsbeitrag entrichtet haben als Vollmitglieder. Ob diese künftig dazu bereit sind, ist nicht relevant. Es mag sein, dass der Kläger auch aufklärende und beratende Tätigkeiten ausübt. Jedoch sind die Voraussetzungen gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO keineswegs vorgetragen. Im Gegenteil, die Beklagte wies bereits im Klageerwiderungsschriftsatz vom 09.04.2019 unbestritten daraufhin, dass sich aus der Website des Klägers ergibt, dass der Kläger seit dem Jahre 2004 in angeblich zehntausenden Fällen rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken vor allem unwirksame Vertragsklauseln der Banken bekämpfte und überwiegend den Zweck hat, Verbandsklage einzureichen und gerade nicht zu beraten (Bl. 405 f. d. A.). Dies passt zu der unstreitigen Tatsache, dass der Anteil der Einnahmen des Klägers aus dem Bereich „gerichtliche Tätigkeit“ im Jahre 2017 und im ersten Halbjahr 2018 zwischen 97 % und 99 % lag und sich nicht wesentlich verändert hat. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass sein eigener Zeitaufwand für die gerichtlichen Tätigkeiten gering und der Aufwand seiner beauftragten Anwaltskanzleien nicht einzubeziehen sei. Eine solche Betrachtung lässt den Zeitaufwand unberücksichtigt, der bei den mit den Klageverfahren beauftragten Rechtsanwälten anfällt. Dieser Aufwand ist allein durch die Tätigkeit des Musterklägers veranlasst und diesem daher bei der hier anzustellenden wertenden Gesamtbetrachtung zuzuordnen (BGH, Urteil vom 17.11.2020, BeckRS 2020, 39935, Beck-online, Rn. 32, m.N.). Mangels Entscheidungserheblichkeit bedarf es keiner weiteren Aufklärung zu den neuen und spät vorgetragenen Behauptungen des Klägers, er mache seit Mai 2019 keine Unterlassungsansprüche mehr geltend und erfülle seine satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit. Irrelevant ist auch, dass der Kläger in den Jahren 2019 und 2020 Verluste erwirtschaftet haben will (Bl. 776 R - 777 R d. A.). Da der Kläger gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht klagebefugt und die Klage unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob beim Kläger nicht auch die Voraussetzungen gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO erfüllt sind. Der Senat bezweifelt, dass der Kläger Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2019, Az. 6 MK 1/18, BeckRS 2019, 3976, beck-online, Rn. 36 - 47, m.w.N.). Jedoch kann dies nach dem Vorgenannten dahinstehen. Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, dass die Klage auch gemäß § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig sein dürfte. Hiernach ist glaubhaft zu machen, dass von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 10 Verbrauchern abhängen. Bei mehreren Feststellungszielen einer Musterfeststellungsklage ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 30.07.2019, Az. VI ZB 59/18, WM 2019, 1900). Dies ist nicht geschehen. Zwar trägt der Kläger zu 150 Verbrauchern vor, dass diese keine Rechtsstreite mit der Beklagten führen und auf Grund der Bonitätszertifikate der Beklagten Finanzprodukte einzelner der drei Emittenten erwarben bzw. von festen Verkaufsabsichten Abstand nahmen (Bl. 43 - 125 d. A.). Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass von jedem der beantragten 189 Feststellungsziele (Bl. 4 - 30 d. A.) die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens 10 Verbrauchern abhängen (vgl. BGH, NJW 2020, 341, Beck-online, Rn. 8, 10 m.N.). Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass auf den Beklagtenschriftsatz vom 28.10.2021 (Bl. 888 ff. d. A.) zu gewähren. Dieser enthält keinen relevanten Tatsachenvortrag. Nach dem Vorgenannten war weder der Frage nachzugehen, ob noch Personen Klägermitglied sind, die für von diesem beauftragte Anwaltskanzleien arbeiten, noch der Frage, wann die Beklagtenvertreter ihren Schriftsatz vom 28.10.2021 den Klägervertretern zugestellt haben (Bl. 888 d. A.). Der Senat merkt an, dass selbst bei unterstellter Klagebefugnis des Musterklägers und ansonsten unterstellt zulässiger Klage diese jedenfalls unbegründet wäre (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 21.08.2019, Az. VII ZR 43/19). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedarf es gemäß § 614 ZPO nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 GKG, 3 ff. ZPO. Der Senat hat auf die Zahl der Feststellungsziele

(189)abgestellt und einen Regelwert von jeweils 1.000,00 € angenommen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002123

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.