(86)oder von einem dringenden Tatverdacht (LAG Niedersachsen vom 12.03.2018 – 15 Sa 319/17 –), so wird immer wieder der individuelle Bezug auf eine individuelle Tat und der hierauf begründete Verdacht als maßgeblicher Bewertungsmaßstab deutlich. Vor diesem Hintergrund kann auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und des tatsächlichen Vorbringens der Beklagten nicht von einem für eine außerordentliche Verdachtskündigung ausreichenden Verdacht bezogen auf eine Pflichtverletzung durch den Kläger ausgegangen werden. Ließe man nun die Argumentation der Beklagten im Hinblick auf die Annahme eines Verdachtes zu, so käme es zu folgenden Konsequenzen: Der Arbeitnehmer wird bei der Erledigung einer bestimmten Arbeitsaufgabe mit einer spezifischen Besonderheit, nämlich einer positiven Kassendifferenz, angetroffen. Der Arbeitnehmer beendet sodann seine Arbeitsleistung, die positive Kassendifferenz kann nicht mehr verändert werden. Gleichfalls steht aber auch aufgrund der Beendigung der Arbeitsleistung fest, dass der Arbeitnehmer weder sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt auf die positive Kassendifferenz und den Geldbetrag zugreifen kann. Dies verhindert die Beklagte. Wenn nun allgemeine Erfahrungen, empirisch ermittelte Verhaltensweisen von anderen Arbeitnehmern in der Vergangenheit, mit Schädigungsabsicht und eingetretenen Schäden zu Lasten der Beklagten auf diese Sachverhaltssituation übertragen und angewendet werden könnten, so wäre der vorstehend in der Rechtsprechung vorhandene individuelle Bezug auf den zu kündigenden Arbeitnehmer und den hierzu erforderlichen konkreten, aus der konkreten Situation entstandenen Verdacht verkleinert, um nicht zu sagen beeinträchtigt. Die weitere Konsequenz wäre aber, dass der Anwendungsbereich einer Verdachtskündigung sich verändern würde, weil der Arbeitnehmer oder später auch der Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit eine eigenständige Bewertung im Hinblick auf konkrete Sachverhaltsumstände nicht mehr vornehmen könnte, denn das Erfahrungswissen und das langjährige Analysieren und Bewerten von wiederholten Verhalten anderer Arbeitnehmer in der Vergangenheit durch die Beklagte wäre für die Verdachtsbegründung maßgeblich. Dies ist vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich und völkerrechtlich zu Recht herausgearbeiteten Grundsätze durch das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Verdachtskündigung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufungskammer bleibt dabei bei einer individuellen und konkret situativen Ermittlung eines Verdachts. Dies führt aber hier nicht zu einem für eine außerordentliche Verdachtskündigung ausreichenden Verdacht. An diesem Ergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte in ihrem tatsächlichen Vorbringen zur Begründung des Verdachts einer schweren Pflichtverletzung zugleich auf die später erfolgten Anhörungen des Klägers und dessen Widersprüchlichkeit abstellt. Die Beklagte folgert, es ist in der Sitzungsniederschrift in der Berufungsverhandlung festgehalten, hieraus eine prozesshafte Betrachtungsweise. Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon auszugehen hat, dass auch nachträglich eingetretene Umstände, insbesondere alle Tatsachen, die vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, bei der Entscheidungsfindung zur Wirksamkeit einer Verdachtskündigung zu berücksichtigen sind, auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, sie habe die Anhörungen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung durchgeführt, so ergeben sich folgende Besonderheiten von grundsätzlicher Bedeutung: Die Beklagte stellt verbindlich, fest und klar eine positive Kassendifferenz fest. Dies geschieht zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Arbeitnehmer bestätigt diese positive Kassendifferenz. Die Beklagte legt Wert darauf, dass nunmehr zur Verdachtsbegründung ihr Erfahrungswissen im Hinblick auf den Ist-Bestand, den Soll-Bestand, den Zugriffsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu bestimmten Zeitpunkten für die Begründung eines dringenden Verdachts maßgeblich sind. Geht man von diesen beiden Ausgangspunkten aus, so steht schon fest, dass der Arbeitnehmer die für die Beklagte maßgeblichen Entwicklungen und das für die Beklagte verdachtsbegründende Erfahrungswissen nicht hat oder haben muss. Er kann eigentlich in einer Anhörung nur bezogen auf die Feststellung einer positiven Kassendifferenz Ausführungen dazu machen, wie diese entstanden sein könnte. Die Beklagte hat diese Versuche des Klägers auch in ihrem tatsächlichen Vorbringen genau und präzise aufgenommen. Der Kläger konnte sich aber in diesen Anhörungen nicht zum Erfahrungswissen der Verdachtsrelevanz einer positiven Kassendifferenz, wie es die Beklagte hat, äußern. Würde man nunmehr diese prozesshafte Betrachtungsweise der Beklagten maßgeblich sein lassen, so wird eine Kassendifferenz festgestellt, der Kläger ist beim Arbeiten mit offener Kassenschublade und frei herumliegender Kassenkarte beobachtet worden, dass Erfahrungswissen der Beklagten wird nunmehr maßgeblich und schließlich wird der Kläger mehrmals in kürzeren Abständen angehört, wobei er seit der
- Anhörung gesagt bekommt, dass seine Ausführungen im
- Teil oder nachfolgenden Teil der Anhörung nicht richtig sein können. Die Beklagte gestaltet damit den von ihr in den Mittelpunkt gerückten Prozess und kommt auf diese Weise zur „Summe“ der Verdachtsmomente. Von folgenden Grundsätzen ist aber auszugehen: Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist – anders als bei der sogenannten Tatkündigung – Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung. Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BAG vom 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12-; BAG vom 24.05.2012 – 2 AZR 206/11-; BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17-). Zu dieser Anhörung gehört es insbesondere, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten zu geben, um dessen Einlassungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können (BAG vom 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12 -; BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17-). Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhaltes zu erfolgen (BAG vom 13.03.2008 – 2 AZR 961/06 -; BAG vom 26.09.2002 – 2 AZR 424/01-). Doch eins stellt die Rechtsprechung klar: der erforderliche Umfang und damit auch ihre Ausgestaltung richten sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BAG vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 -; BAG vom 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12 -; BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17 -). Dabei ist ein objektiver Maßstab aus der Sicht eines verständigen Arbeitnehmers zugrunde zu legen (BAG vom 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 -; BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17-). Die Anhörung muss dabei nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen genügen, die an einer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG gestellt werden. Anderseits reicht es nach der Rechtsprechung nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiert. Der Arbeitnehmer muss vielmehr erkennen können, zur Aufklärung welchen Sachverhalts ihm Gelegenheit gegeben werden soll. Er muss die Möglichkeiten haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen. Um dieser Aufklärung willen wird dem Arbeitgeber die Anhörung abverlangt (BAG vom 20.03.2014 – 2 AZR 1037/12 -; BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17-). Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, welchen Sachverhalt der Arbeitgeber für aufklärungsbedürftig hält, dass er jedenfalls auch seine, des Arbeitnehmers, Verantwortung in Betracht zieht und dass ihm, dem Arbeitnehmer, Gelegenheit gegeben werden soll zu den aufklärungsbedürftigen Geschehnissen und Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen. Dies kann sich hinreichend auch aus den Umständen der Anhörung ergeben (BAG vom 25.04.2018 – 2 AZR 611/17-). Würdigt man nun den Sachverhalt und dabei insbesondere das von der Beklagten zur Stützung ihres dringenden Verdachts abgeleistete tatsächliche Vorbringen, so ergibt sich folgendes: Es ist an einem bestimmten Tag eine bestimmte Kassendifferenz nach Offenstehen der Kassenschublade und Herumliegen der Kassenkarte des Klägers festgestellt worden. Der Kläger hat dann die Arbeitsleistung beendet, der Verbleib der Kassendifferenz konnte sich nicht mehr verändern, er müsste nach dem Vorbringen der Beklagten bei ihr verblieben sein. Die restlichen Bewertungsumstände, die die Beklagte zu einem dringenden Verdacht führen, hat sie in ihrem tatsächlichen Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom
- März 2020 geschildert. Sie hat dies auch ihrer Kritik am arbeitsgerichtlichen Urteil zugrunde gelegt. Ob sie dem Kläger dabei klargemacht hat, dass es ihr gerade nicht nur auf die Tatsache der positiven Kassendifferenz ankommt, sondern auch auf ihr Erfahrungswissen aus anderen betrieblichen und unternehmerischen Zusammenhängen und das Hinlenken auf einen dringenden Verdacht einer möglichen Unterschlagung, ergibt sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beklagten nicht. Der Kläger konnte aus Sicht der Beklagten in all den durchgeführten Anhörungen die positive Kassendifferenz nicht plausibel erklären oder die Beklagte hat durch weitere Ermittlungen die Ausführungen des Klägers widerlegt. Die Berufungskammer ist bei der Bewertung dieser Anhörungen im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung der Beklagten zu ihren Gunsten von ihren Schilderungen des Verhaltens des Klägers in den Anhörungen ausgegangen. Dann kann aber auf der Grundlage des von der Beklagten selbst so bezeichneten Prozesses der Kläger nur dann richtig Stellung nehmen, wenn er diese Bewertungen, die die Beklagte aus vormaligen Zusammenhängen kennt, klar und deutlich geschildert bekommt. Auch wenn man zugunsten der Beklagten eine detailgenaue Wiedergabe der Erklärungen des Klägers annimmt, auch wenn man zugunsten der Beklagten weitere Aufklärungsbemühungen und Aufklärungsverhandlungen annimmt, so wird nicht deutlich, welche Inhalte dem Kläger vor dem Hintergrund des bei der Beklagten existierenden Erfahrungswissens mitgeteilt worden sind. Die Beklagte hat die Reaktionen des Klägers in den Anhörungen auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom
- Dezember 2020 (Bl. 196 f d.A.) genau beschrieben. Dabei geht es aber darum, dass der Kläger erklärt haben soll, dass er aus Versehen mit einer offenen Kassenschublade gearbeitet habe, er habe behauptet, er habe es absichtlich gemacht, mal habe er es wieder vergessen. Dann habe er behauptet, ohne Bonierung einen Kaffee für einen Kunden zubereitet zu haben, die Anzahl der behaupteten Pausen, Gänge zur Bank und Toilettengänge habe in den Erklärungen des Klägers gewechselt. Nimmt man diese präzisen Beschreibungen der Beklagten zum Ausgangspunkt, so hat der Kläger über die von der Beklagten ausdrücklich herangezogenen Umstände der Verdachtsbegrünung keine Aussagen getroffen. Die Beklagte konnte eigentlich im Hinblick auf ihre Verknüpfung der Verdachtsbegründung aus dem Erklärungsverhalten des Klägers keine weiteren Schlüsse ziehen. Deswegen geht auch das variantenreiche, möglicherweise unvollständige oder gar dem Erfahrungswissen der Beklagten nicht entsprechende Erklärungsverhalten des Klägers in den einzelnen Anhörungen auch und gerade unter Berücksichtigung der Ergebnisschilderung durch die Beklagte, nicht zulasten des Klägers. Auch insoweit gibt es keine negative, prozesshafte Entwicklung bei der Begründung eines dringenden Verdachts. Ist aber ein ausreichender Verdacht nicht anzunehmen, der eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigen würde, so kommt es auf eine etwaige fehlerhafte Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats, auf die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB, oder aber auf die Unterschrift der Berufungsbegründung und der Berufungsschrift nicht an. Ferner braucht eine umfassende Interessenabwägung nicht durchgeführt zu werden, weil eine an-sich-Eignung eines Verdachts für die Annahme eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Verdachtskündigung nicht vorliegt. Schließlich bedarf es auch nicht der Klärung der Fragen, ob eine Verdachtskündigung eine vorherige Abmahnung erfordert und ob das Ultima-ratio- Prinzip eine Frage nach anderen Sanktionen vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung erforderlich macht. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungsmaßnahme der Beklagten vom
- Dezember 2019 in Ausprägung einer ordentlichen Verdachtskündigung wehrt. Die Kündigungsschutzklage des Klägers ist begründet, weil sich die Kündigung der Beklagten in Ausprägung einer ordentlichen Verdachtskündigung als unwirksam erweist. Diese Kündigungsmaßnahme der Beklagten ist als ordentliche Verdachtskündigung deswegen unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG iVm § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist. Angesichts der jeweils auf Art. 12 Abs. 1 GG folgenden, gegenläufigen Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien bedarf die Verdachtskündigung als ordentliche Kündigung einer besonderen Legitimation. Die verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 KSchG ergibt, dass eine Verdachtskündigung auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt ist, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte (BAG vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18 -). Die Berufungskammer hat im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB geprüft. Wenn nun zu fordern ist, dass eine ordentliche Verdachtskündigung nur dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung gegeben sind, so hat die Kammer in den Entscheidungsgründen dies verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen, insbesondere unter Beachtung des gleichen Prüfungsmaßstabs, nimmt deswegen die Kammer bei der Beurteilung einer ordentlichen Verdachtskündigung auf die Entscheidungsgründe im Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung Bezug. Es ergeben insoweit keine anderen Erwägungen. Schließlich behauptet die Beklagte auch nicht, sie habe die Begründung des Verdachts oder die Ausgestaltung der Anhörungen jeweils auf die unterschiedlichen Ausprägungen der Kündigungserklärungen vorgenommen. Deswegen kann es bei dieser Vorgehensweise durch die Berufungskammer verbleiben. Die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet, soweit das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in dem angefochtenen Urteil die Weiterbeschäftigung des Klägers ausgeurteilt hat. Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet, weil die Klage des Klägers begründet ist. Das Arbeitsgericht hat nämlich den Weiterbeschäftigungsanspruch zutreffend aus den §§ 611 a, 613, 242 BGB iVm Art. 1 und 2 GG abgeleitet. Das Arbeitsgericht hat dabei dem Interesse des Arbeitnehmers auch bei Ausspruch einer Kündigung den Vorrang vor den Interessen des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung angenommen. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung für die Abweisung der Klage im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsantrag angeführt, dass bei Abweisung der Klage hinsichtlich des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses konsequenter Weise auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers ausscheide. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Pandemielage und die Auswirkungen auf die Beschäftigung in den einzelnen Outlets. Eine Unmöglichkeit der Beschäftigung, eine unzumutbare Ausgangssituation ergibt sich daraus nicht. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Es besteht eine gesetzliche Veranlassung zur Zulassung der Revision. Gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG liegt nämlich eine entscheidungserhebliche grundsätzliche Bedeutung vor. Die Beklagte hat durch ihr tatsächliches Vorbringen deutlich gemacht, dass sie auf der Grundlage einer erheblichen Kassendifferenz und ihrem Erfahrungswissen zur Vorbereitung einer Unterschlagungshandlung sowie der Beobachtung der vorschriftswidrig offen gelassenen Kassenschublade und den weiteren widersprüchlichen Angaben des Klägers und schließlich das Eingeständnis des Klägers, dass er einen Kaffee ohne Bonierung verkauft hat, den dringenden Tatverdacht gefolgert hat. Allein aus diesen Umständen folgt jedoch kein dringender Tatverdacht dahingehend, dass er auch vorhatte, den Kassenüberschuss sich zuzueignen. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründungschrift moniert, dass das Arbeitsgericht diese Umstände, insbesondere im Hinblick auf ihr Erfahrungswissen nicht weiter aufgeklärt hat. Die Berufungskammer hat sich mit diesem Vorbringen und seiner Bewertung im Hinblick auf die Begründung eines konkreten Verdachts auseinandergesetzt. Ließe man eine solche Begründung zu, würde sich der Anwendungsbereich der Verdachtskündigung verändern. Es geht dabei auch um die Bedeutung der tatrichterlichen Kognition der verdachtsbegründenden Umstände. Des Weiteren würde sich der Zeitpunkt im Hinblick auf die Ermittlung des prognostisch festzustellenden Eignungsmangels eines Arbeitnehmers verändern. Dies wäre nicht mehr allein die Feststellung einer Kassendifferenz, sondern maßgeblich wäre auch das Erfahrungswissen des Arbeitgebers aus anderen Zusammenhängen und der nachfolgende Prozess der Aufklärung durch den Arbeitgeber, der dann eine Summe von verdachtsrelevanten Umständen ergeben würde. Dies würde dann den individuellen Eignungsmangel und den konkreten Verdacht ergeben. Dies hat grundsätzliche Bedeutung und begründet die Revisionszulassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002129