Anmerkung - kein Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum Stichtag 1.1.2019 - kein Berechnungsdurchgriff im Konzern bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers, w
§ 16Betr
AVG Rn. 220) . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 1,9 %.
- b)Der Veräußerungserlös iHv. 111.710.000,00 Euro für den Verkauf der Anteile an der C war bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zu berücksichtigen. Bei dem Beteiligungsverkauf handelt es sich um ein einmaliges, nicht repräsentatives und deshalb nicht prognosefähiges Ereignis.
- c)Im Geschäftsjahr 2017 hat die Beklagte hingegen keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich des Jahresabschlusses für das Jahr 2017 betrug das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 130.809,86 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr -22.602.713,24 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. 50.533.319,01 Euro im Jahr 2017 betrug ihre Eigenkapitalverzinsung -44,72 %. Diese lag deutlich unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2017 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von 0,2 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26.
§ 16Betr
AVG Rn. 220) . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 2,2 %.
- d)Im Geschäftsjahr 2018 hat die Beklagte ebenfalls keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.
- aa)Ausweislich des Jahresabschlusses für das Jahr 2018 betrug das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 110.098,21 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr -30.665.037,88 Euro. Bei einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv. (weiterhin) 50.533.319,01 Euro im Jahr 2018 betrug ihre Eigenkapitalverzinsung -60,68 %. Diese lag deutlich unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2018 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von 0,3 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26.
§ 16Betr
AVG Rn. 220) . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 2,3 %.
- bb)Selbst wenn man mit dem Kläger berücksichtigen wollte, dass die Beklagte aufgrund des mit der E geschlossenen Dienstleistungsvertrags im Jahr 2018 „ungewöhnlich hohe Aufwendungen“ iHv. - unstreitig - 15.500.000,00 Euro (Vorjahr nur 10.600.000,00 Euro) habe erbringen müssen, betrüge die Eigenkapitalverzinsung unter Zugrundelegung von Aufwendungen idH wie im Vorjahr immerhin noch -50,99 %; ebenfalls deutlich unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung
- e)Danach zeichnete sich eine negative Entwicklung ab, die - auch unter Berücksichtigung der Geschäftsjahre 2014 bis 2016 - keine für die Betriebsrentenanpassung ausreichende wirtschaftliche Lage in den drei Jahren nach dem Anpassungszeitpunkt erwarten ließ.
- aa)Die positive Eigenkapitalverzinsung in den Geschäftsjahren 2014 bis 2016 ist nicht etwa auf die Folgejahre gleichmäßig aufzuteilen. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es vielmehr auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an. Eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit sieht das Gesetz nicht vor (BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 58 BAGE 158, 165; vgl. auch BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 41, BAGE 148, 244; 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51) .
- bb)Anders als der Kläger meint, folgt auch aus dem im Jahr 2018 erstellten Lagebericht kein anderes Ergebnis.
(1)Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist von den Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt. Zudem müssen diese Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers geben. Dies ist bei den nach den Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüssen gewährleistet (BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 39 mwN) .
(2)Ob und inwieweit zusätzlich der Lagebericht (§ 289 HGB) , der nicht Teil des Jahresabschlusses (samt Anhang) ist (Baumbach/Hopt/Merkt
- Aufl. § 264 HGB Rn. 5) , zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers herangezogen werden kann, kann dahinstehen (zu den Funktionen des Lageberichts sh. EBJS/Böcking/Gros/Koch
- Aufl. § 289 HGB Rn. 8; sh. auch BGH
- Dezember 2005 - III ZR 424/04 - Rn. 26) . Der von der Beklagten vorgelegte Lagebericht für das Jahr 2018 (Bl. 151 - 188 d.A.) lässt jedenfalls nicht erkennen, dass - abweichend von der sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Prognose - in den drei auf den Anpassungsstichtag folgenden Jahren mit einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu rechnen ist, die für die Finanzierung der Rentenanpassung ausreicht. Das gilt auch für die vom Kläger angesprochene und im Lagebericht unter VII. (S. 11 des Berichts) in Aussicht gestellte „Verbesserung des EBITDA vor Bereinigung von Sondereffekten um 15 Mio Euro auf 2 Mio Euro“. Es ist schon nicht erkennbar, dass diese „Erwartung“ auf objektiven Kennzahlen beruht. Vielmehr wird diese Erwartung darauf gestützt, dass „Lohn- und Gehaltserhöhungen sowie die Auswirkungen aus der Verlängerung der Betriebsvereinbarung zur Standortsicherung durch Maßnahmen auszugleichen sind“ und eine Kompensation in der Planung durch eine „Verbesserung des Yields von 85 % im Geschäftsjahr 2018 auf 86 %“ erfolge (S. 11 des Lageberichts). Auf S. 3 des Lageberichts wird ausgeführt, dass der Yield in einem „direkten Verhältnis“ zu mitarbeiterrelevanten Kennzahlen wie „Fluktuation und Krankenstand“ stehe. Ob und wie sich diese „Kennzahlen“ tatsächlich verbessern lassen und ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die „Erwartung“ einer „Verbesserung des EBITDA“ erfüllt, ist nicht erkennbar.
(4)Auch soweit der Kläger auf den Anstieg des Personals im Jahr 2018 von 838 auf 841 Mitarbeiter (also um 0,36 %) hinweist und sich darüber „verwundert“ zeigt (S. 3 des Schriftsatzes vom
- Januar 2020 = Bl. 193 d.A.), dass die Kosten für Geschäftsführer von 440.000,00 Euro auf 1.665.000,00 Euro angestiegen sind, folgt daraus keine andere Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beklagten. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass am
- Januar 2019 von einer wirtschaftlichen Belastbarkeit der Beklagten auszugehen war, die eine Anpassung der Betriebsrente ermöglicht hätte. Die von subjektiven Zweckmäßigkeitserwägungen beeinflusste Unternehmenspolitik erlaubt in der Regel keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung der Geschäftsführung und der Mitarbeiter sowie eine Erhöhung der Mitarbeiterzahl hängen regelmäßig nicht allein vom erzielten Gewinn ab, sondern beruhen auf einer Vielzahl weiterer Überlegungen. Selbst bei schlechten Betriebsergebnissen können Vergütungsanhebungen und Neueinstellungen sinnvoll und geboten sein (vgl. etwa BAG
- Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 76, BAGE 158, 165;
- April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 53;
- Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 43) . cc) Berechtigte Zweifel an der Vertretbarkeit der prognostizierten wirtschaftliche Lage der Beklagten ergeben sich auch nicht aus der wirtschaftlichen Entwicklung in dem auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahr 2019 (sh. zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen nachträglichen Entwicklung BAG
- Oktober 2020 - 3 AZR 246/20 - Rn. 54 mwN;
- Januar 2019 - 3 AZR 616/17 - Rn. 44) .
(1)Ausweislich des im Bundesanzeiger veröffentlichten und dem Vorsitzenden aus mehreren in seiner Kammer rechtshängigen Berufungsverfahren (6 Sa 113 bis 115/21) , an denen auch die hiesigen Prozessbevollmächtigten beteiligt sind, bekannten Jahresabschluss (zur Möglichkeit der Verwertung auch ohne entsprechende Parteibehauptungen MüKoZPO/Prütting 6. Aufl. § 291 ZPO Rn. 13 mwN) betrug im Geschäftsjahr 2019 das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten 50.533.319,01 Euro (zu Jahresbeginn 50.533.319,01 Euro und zum Jahresende ebenfalls 50.533.319,01 Euro) und das Unternehmensergebnis der Beklagten nach Abzug sonstiger Steuern iHv. 110.098,21 Euro und ohne Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und Ertrag in diesem Geschäftsjahr -774.544,81 Euro. Damit betrug ihre Eigenkapitalverzinsung -1,53 % und lag weiterhin - wenn auch nicht so massiv wie in den Vorjahren - unterhalb der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2019 (Dezemberstand) eine Umlaufrendite von -0,2 % (sh. Höfer BetrAVG I/Höfer 26.
§ 16BetrAVG Rn. 220) . Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung mithin 1,8 %.
(2)Da es hier nicht um eine eigenständige Prognose geht, sondern (nur) um die Bestätigung einer zum
- Januar 2019 getroffenen (negativen) Prognose, sind - anders als der Kläger meint - weder die im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Abfindungszahlungen iHv. insgesamt 840.000,00 Euro als außergewöhnliche Aufwendungen noch die Rückstellungen für etwaige Betriebsrentenanpassungen (sh. dazu BAG
- Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62, BAGE 158, 165) iHv. 903.000,00 Euro herauszurechnen.
(3)Selbst wenn man die Rückstellungen für etwaige Betriebsrentenanpassungen iHv. 903.000,00 Euro bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung außer Betracht ließe, läge diese nur bei 0,25 % und bliebe - mit Blick auf eine Betriebsrentenanpassungspflicht - unangemessen.
- f)Die Heranziehung der in den Jahren 2014 und 2015 erzielten Unternehmensergebnisse und des in diesen Jahren vorhandenen Eigenkapitals zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist nicht geboten und würde auch nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Argumentation des Klägers läuft darauf hinaus, dass er - ausgehend von der wirtschaftlichen Lage in den Jahren 2014 bis 2016 - die (veränderte) wirtschaftliche Lage der Beklagten in den Folgejahren und die sie beeinflussenden tatsächlichen Veränderungen (insbesondere den Ergebnisabführungsvertrag und Anteilsverkauf im Jahr 2016) unberücksichtigt lassen will. Indem er meint, dass zu berücksichtigen sei, dass die „wirtschaftliche Entwicklung“ der Beklagten ohne die „kompensationslose Veräußerung“ der Anteile an der C positiv verlaufen wäre, stellt er nicht auf die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ab, sondern auf eine fiktive. Entscheidend ist jedoch die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nicht eine fiktive, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 26; vgl. auch BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 1027/12 - Rn. 22 mwN) .
- g)Die Beklagte ist auch nicht allein deshalb zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, weil sie Pensionsrückstellungen gebildet hat (dazu m. ausf. Begr. u. mwN BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62, BAGE 158, 165) .
- h)Auch der zwischen der Beklagten und der B geschlossene Ergebnisabführungsbetrag führt hier nicht zu einer Korrektur in Form eines Berechnungsdurchgriffs.
- aa)Ob ein isolierter Ergebnisabführungsvertrag einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens überhaupt rechtfertigen kann, hat das BAG bisher offengelassen (sh. zuletzt BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 56), jedoch bezweifelt, dass ein Berechnungsdurchgriff wie bei einem - im Streitfall nicht existierenden - Beherrschungsvertrag begründet wird, wenn lediglich ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen ist ( zu den Bedenken BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 79 ff.) .
- bb)Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein. Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, rechtfertigt allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, nicht. Vielmehr wird den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 81, BAGE 148, 244; sh. auch Höfer BetrAVG I/Höfer 26.
§ 16Rn. 248 mw
N zum Meinungsstand ) .
- i)Auch scheidet ein Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nach der Änderung der Rechtsprechung des BAG (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - BAGE 144, 180) aus (dazu auch auf. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 63 ff.) .
- j)Ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff kommt ebenfalls nicht in Betracht. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) . Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt von einer Insolvenz bedroht, sodass jedenfalls deshalb ein an diesen Grundsätzen orientierter Berechnungsdurchgriff ausscheidet (vgl. BAG 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 66) .
- k)Der Kläger kann einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der B auch nicht mit Erfolg auf einen entsprechenden Vertrauenstatbestand stützen (zu den Voraussetzungen vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 47 mwN, BAGE 135, 344) . Er hat nicht behauptet, diese Gesellschaft habe Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Anpassung der Betriebsrente ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten begründen.
- l)Der Beklagten ist es schließlich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Rahmen des § 16 BetrAVG auf ihre mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sowie der Zweck des § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen (vgl. ausführlich BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 36 f.; sh. auch BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 54; ebenso und auch zu § 162 BGB Zwanziger NZA 2021, 1297, 1298) . V. Nicht zu prüfen hat die Kammer, ob hier ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in Form einer funktionswidrigen Vermögens- oder Geschäftsfeldverschiebung (vgl. dazu Zwanziger NZA 2021, 1297, 1299 ff.) durch die - so die Terminologie des Klägers - „kompensationslose Veräußerung“ der Anteile an der C besteht. Der Kläger macht mit seiner Klage einzig den originären Anpassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG geltend und keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Hier handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. für einen Schadensersatzanspruch wegen einer Vertragspflichtverletzung einerseits und einen Anspruch auf Erfüllung Hessisches LAG 22. November 2019 - 14 Sa 1378/18 - Rn. 47 , juris; vgl. auch BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 231/11 (F) - Rn. 31; allgem. zum Streitgegenstandbegriff BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - Rn. 11 ff. mwN auch zur Rspr. des BAG, BAGE 164, 201) . Das Gericht ist nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gehindert, über einen vom Kläger nicht geltend gemachten prozessualen Anspruch zu entscheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (zur Erstreckung der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch auf das Berufungsverf. Zöller/Heßler § 516 ZPO Rn. 1) . D. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG . Die hier entscheidungserhebliche Frage nach einem Berechnungsdurchgriff bei einem Ergebnisabführungsvertrag ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden und kann in der Revisionsinstanz - im Interesse der Parteien (auch der Kläger in weiteren am Hessischen LAG gegen die Beklagte anhängigen Berufungsverfahren) wie auch im Interesse der Allgemeinheit - abschließend geklärt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002130