des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Wege der Eilverkündung unter www.hessen.de/verkuendung amtlich bekanntgemacht worden; abrufbar unter: https://www.hessen.de/sites/hessen.hessen.de/files/2021-12/03_anpass_coschuv_onlineversion.pdf) haben folgenden Wortlaut: § 18 Freizeiteinrichtungen
1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden, […]. § 20 Sportstätten […] In gedeckten Sportstätten dürfen nur Personen mit Negativnachweis
1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eingelassen werden […]. Randnummer 3 Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer Unternehmensberatung und bezogen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 weder geimpft noch wissentlich genesen. Randnummer 4 Am
GO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 HessAGVwGO ). Randnummer 11 Der Antrag ist zulässig (hierzu unter 1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (hierzu unter 2.). Randnummer 12 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 HessAGVwGO statthaft, da er sich gegen Regelungen der CoSchuV richtet, die eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift ist. Randnummer 13 Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Es erscheint aufgrund seines Vortrags möglich, dass er durch die angegriffenen Normen in seinen eigenen Rechten, jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), verletzt wird. Randnummer 14 Der Zulässigkeit des Antrags steht zudem nicht entgegen, dass der Antragsteller nur bestimmte Regelungen der angegriffenen Verordnung außer Vollzug gesetzt wissen will, da diese im Sinne des § 139 BGB teilbar ist. Randnummer 15 Ebenfalls ist unschädlich, dass der Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat. Denn ein Antrag
GO kann auch vor Stellung des Normenkontrollantrages angebracht werden, solange – wie vorliegend – der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise noch gestellt werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffenen Regelungen erweisen sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (hierzu unter a.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelungen (hierzu unter b.). Randnummer 18
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde
SG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
SG können unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag
SG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bestimmte Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sein, soweit sie zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind. Hierzu gehört
SG die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher
weise anknüpfende Beschränkungen des Zugangs in den oder bei den in § 28a Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen. § 28a Abs. 1 Nr. 8 und 13 IfSG beziehen sich auf Maßnahmen hinsichtlich der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sportveranstaltungen und Sportausübung bzw. des Betriebs gastronomischer Einrichtungen. Randnummer 20
summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich keinen offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Randnummer 24
SG können sowohl Infizierte als auch Dritte Adressaten von Maßnahmen sein. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können („Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit“, BT-Drucks. 8/2468 S. 27 f.; BR-Drucks. 566/99 S. 169 f.). Schließlich können (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris m. w. N.). Randnummer 26
Infektion vorgebeugt werden (vgl. Anlage 2 zur CoSchuV vom 24. November 2021, GVBl. 742, 754). Dies steht im Einklang einerseits mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage,
der sich die Entscheidungen über Schutzmaßnahmen insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten haben (vgl. § 28a Abs. 7 Satz 3 i. V. m. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG), andererseits auch mit der grundrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom
bisherigen Erkenntnissen spricht viel dafür, dass die Impfungen weiterhin einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen bieten. Sie werden damit auch bei einer zunehmenden Verbreitung der Omikron-Variante zu einer Schonung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten beitragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
weis führen, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit der SARS-CoV-2-Virus vorliegen. Eine gleiche Wirksamkeit im Vergleich zur streitgegenständlichen 2G-Regelung scheidet aber bereits deswegen aus, weil auch nicht immunisierte Personen, die negativ getestet sind, einen Beitrag zum Infektionsgeschehen leisten.
Einschätzung des Robert Koch-Instituts, dem
dem in den einschlägigen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom
Durchführung des Tests (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 B 435/21 - juris Rn. 96). Ungeachtet dessen ist hervorzuheben, dass nicht immunisierte Personen im öffentlichen Raum für sich selbst auf ein erhöhtes Infektionsrisiko stoßen mit der Möglichkeit eines schweren Krankheitsverlaufs, was wiederum zu einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems beiträgt. Randnummer 41 Auch soweit der Antragsteller in Bezug auf Gaststätten darauf verweist, dass in diesem Bereich Hygienekonzepte umgesetzt worden seien und zusätzlich eine FFP2-Maskenpflicht zu weiterem Schutz führe, folgt hieraus auch in einer etwaigen Kombination mit einer Testpflicht nicht, dass dies im Vergleich zu einem vollständigen Zugangsverbot für nicht immunisierte Personen eine gleich wirksame Maßnahme wäre. Zwar können
gesicherter Erkenntnis Vorkehrungen getroffen werden, um zwischenmenschliche Kontakte möglichst infektionsarm verlaufen zu lassen. Das ordnungsgemäße Tragen von Mund und Nase bedeckenden Masken kann das Infektionsrisiko ebenso reduzieren wie das Abstandhalten, Hygienemaßnahmen und das Lüften von Räumen. Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass das Infektionsrisiko bei der Einhaltung solcher Regeln gleichermaßen ausgeschlossen wäre, existieren dagegen nicht. Selbst bei vollumfänglicher Einhaltung dieser Verhaltensregeln neutralisieren sie die Ansteckungsgefahren nicht in gleicher Weise wie der Verzicht auf den Kontakt. Hinzu tritt das Risiko bewusst oder unbewusst fehlerhafter Anwendung der Regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom
teile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Normgebers (vgl. in diesem Sinne zur Angemessenheit bei Gesetzen: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. - juris Rn. 216 f.). Randnummer 44 Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich der durch die angegriffenen Regelungen bewirkte Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers als voraussichtlich angemessen. Randnummer 45 Der Antragsteller wird durch die Vorschriften in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und § 20 Satz 2 CoSchuV und die damit verbundene 2G-Regelung in den Bereichen Schwimmbäder und gedeckte Sporteinrichtungen in den Möglichkeiten seiner Freizeitgestaltung und damit in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt. Dies ist gegebenenfalls auch insoweit mit finanziellen
teilen verbunden, als dem Antragsteller
seinem Vortrag weiterhin Mitgliedsbeiträge anfallen, wenngleich ihm die Nutzung der Sportstätten nicht möglich ist. Soweit es die 2G-Regelung für gastronomische Einrichtungen in § 22 Abs. 1 Nr. 2
Einschätzung des Robert Koch-Instituts lässt sich die aktuelle epidemiologische Entwicklung aufgrund der feiertagsbedingt geänderten Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung, geänderter Testhäufigkeiten, Melde- und Übermittlungsverzügen nur eingeschränkt einschätzen. Die dargestellten Zahlen stellen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine saisonbedingte Untererfassung dar, da insbesondere die Anzahl von Testungen und damit Labormeldungen reduziert sind. Insgesamt wird die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als sehr hoch eingeschätzt. Ursächlich hierfür ist das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich
derzeitigem Kenntnisstand (aus anderen Ländern) deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch ist mit einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle zu rechnen und es kann zu einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen (vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. Dezember 2021, S. 3, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/ InfZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-12-30.pdf?__blob=publicationFile). Die 7-Tages-Inzidenzen sind derzeit in allen Altersgruppen insbesondere in der Gruppe der Ungeimpften sehr hoch. Die Fallzahlen sind deutlich höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Auch die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus aufgenommen und ggf. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, befindet sich weiter auf einem hohen Niveau. Die Zahl der Todesfälle ist sehr hoch. Es lassen sich viele Infektionsketten nicht
vollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. SARS-CoV-2 verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z.B. im Zusammenhang mit Besuchen von Bars und Clubs) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z.B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Reisen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern treten wieder zunehmend auf. Davon sind auch geimpfte Personen betroffen. Die Ausbreitung der Omikronvariante ist sehr beunruhigend. Sie wird mit steigender Tendenz zusätzlich zur Deltavariante in Deutschland
gewiesen. Die Omikronvariante ist deutlich übertragbarer und es bestehen noch Unsicherheiten hinsichtlich der Effektivität und Dauer des Impfschutzes sowie der Schwere der Erkrankung. Die aktuelle Entwicklung ist daher sehr besorgniserregend, und es ist zu befürchten, dass es bei weiterer Verbreitung der Omikronvariante in Deutschland wieder zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfällen kommen wird und die deutschlandweit verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19 vom 21. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=0427E0127EA1CE61219041612DEE71F9.internet092?nn=13490888). Randnummer 49 Vor dem Hintergrund dieses Infektionsgeschehens und der vom Verordnungsgeber beabsichtigten Wahrung von Gemeinwohlbelangen von überragender Bedeutung müssen die Teilhaberechte nicht immunisierter Personen einstweilen zurückstehen. Randnummer 50 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Einführung der 2G-Regelung in den hier in den Rede stehenden Lebensbereichen lediglich den Zugang zu bestimmten, jedenfalls nicht der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienenden Bereichen betrifft. Im konkreten Fall des Antragstellers wird ihm durch die Regelungen für den Zugang zu Innenbereichen von Schwimmbädern und zu gedeckten Sportstätten lediglich ein begrenzter Bereich seiner Freizeitgestaltung unmöglich gemacht. Soweit er darauf verweist, dass der Kundenakquise und Vertragsverhandlungen dienende Geschäftsessen mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern einen essentiellen Teil seiner beruflichen Tätigkeit darstellen, wird ihm deren Ausübung nicht unmöglich gemacht, sondern lediglich erschwert. Es erscheint durchaus möglich, Kundenakquise und Vertragsverhandlungen mit potentiellen Kunden, Bestandskunden und Mitarbeitern auch außerhalb der Innengastronomie zu betreiben bzw. führen. Die letztlich verbleibenden damit verbundenen
teile für nicht immunisierte Personen allgemein und für den Antragsteller konkret sind mit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen und auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens angemessen und daher hinzunehmen. Randnummer 51 Dabei sind auch die in der Verordnung selbst angelegten Vorkehrungen zur Begrenzung grundrechtlich bedeutsamer Belastungen zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
SchuV offen. Randnummer 53 (b) Die angegriffenen Regelungen verstoßen voraussichtlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 54 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts verhindern die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) bei der derzeit noch vorherrschenden Delta-Variante in einem erheblichen Maße. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist signifikant vermindert. Darüber hinaus ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. Soweit es die zunehmend verbreitete Omikron-Variante betrifft, zeigen erste Erkenntnisse zur Impfstoffwirksamkeit gegenüber der Omikron-Variante, dass erst ab etwa 15 Wochen
der Grundimmunisierung die Wirksamkeit gegenüber symptomatischen Erkrankungen durch die Omikron-Variante so stark reduziert ist, dass nicht mehr von einem ausreichenden Schutz vor Erkrankung ausgegangen werden kann.
einer Auffrischimpfung mit dem Comirnaty-Impfstoff wurde eine gute Wirksamkeit gegenüber Omikron festgestellt (vgl. RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?, vom 29. Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html). Randnummer 57 b) Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme ebenfalls zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Randnummer 58 Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den
teilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 8 B 520/21.N - juris Rn. 55 ). Randnummer 59 Danach überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelungen für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht das öffentliche Vollziehungsinteresse. Randnummer 60 Der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller durch die angegriffenen Regelungen der CoSchuV zum einen in den Möglichkeiten seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt wird, indem er für einen begrenzten Zeitraum auf gewisse sportliche Aktivitäten – jedenfalls in Innenbereichen von Schwimmbädern und in gedeckten Sportstätten – verzichten muss. Auch kann er einstweilen einem Teil seiner beruflichen Ausübung, namentlich Kundenakquise und Vertragsverhandlungen jedenfalls nicht mehr im Rahmen von in der Innengastronomie stattfindenden Geschäftsessen
kommen. Der Ausschluss des Antragstellers vom Zugang zu bestimmten, nicht der Befriedigung elementarer Bedürfnisse dienenden Bereichen, wiegt jedoch weit weniger schwer, als die im Fall einer Außervollzugsetzung der Normen und Gestattung des Zutritts auch für nicht immunisierte Personen bestehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen, insbesondere solcher, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, und der Überlastung des Gesundheitswesens, die dann wiederum nicht nur die schwer an COVID-19-Erkrankten, sondern auch andere schwer Erkrankten und einer Hospitalisierung bedürftigen Patienten betrifft. Randnummer 61
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.