gehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 7 Sa 1374/16 Tenor
dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Entschädigungszahlung an die Klägerin wegen Diskriminierung und sittenwidriger Schädigung. Die Beklagte ist die B. Die am xx.xx. 1961 in Russland geborene Klägerin bewarb sich am
der vorgelegten beglaubigten Übersetzung eines von der Klägerin am 22. Februar 1984 erlangten Diploms ist ihr
Abschluss eines Studiums am D Institut für Luftfahrt-Maschinenbau in der Fachrichtung "Elektronische Rechenmaschinen" die Qualifikation einer „Systemtechnik-Ingenieuren" verliehen worden. Unter den Bewerbungsunterlagen befand sich auch eine „Bescheinigung der Gleichwertigkeit" des Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom
Abschluss ihres Studiums in der Zeit vom ein
dem von ihr eingereichten Arbeitszeugnissen war die Klägerin in der Zeit vom
vollziehbar, dass die Klägerin mit ihrem Abschluss einer „Systemtechnik-Ingenieurin" in Russland das erste Merkmal des Anforderungsprofils erfülle. Im Übrigen sehe sie, die Beklagte, diesen Abschluss nur als einen der Informatik gleichwertigen Abschluss an. Bewerbungen „reiner" Informatiker/-innen bzw. Wirtschaftsinformatiker/-innen seien daher die mit Blick auf die ausgeschriebenen Stellen passenderen. Ferner habe sich aus den eingereichten Bewerbungsunterlagen der Klägerin angesichts der relativ kurzen Zeiten, in denen sie innerhalb der letzten 15 Jahre als Programmiererin bzw. Software-Entwicklerin beschäftigt gewesen sei, nicht ergeben, dass die Klägerin die geforderten sehr guten Kenntnisse „in den gängigen Methoden und Verfahren zur strukturierten Entwicklung komplexer Softwaresysteme" sowie „in einer objektorientierten Programmiersprache, vorzugsweise ABAP" besitze. Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin angeführten Umstände begründeten keine Indizien für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen der Merkmale ihres Alters, ihrer Herkunft und/oder wegen ihres Geschlechts. Das Geburtsdatum werde im Online-Bewerbungsformular nur im Falle einer Bewerbung um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis abgefragt. Die geforderten und bei der Klägerin als gegeben erachteten sehr guten- Deutschkenntnisse seien erforderlich, um die auf den Stellen wahrzunehmenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können, da im Rahmen der Tätigkeit zahlreiche Abstimmungen erfolgten und die für die Arbeit benötigten Unterlagen in deutscher Sprache verfasst seien. Eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft sei Übrigen auszuschließen, da vier der eingeladenen insgesamt acht Kandidaten bzw. Kandidatinnen ebenfalls eine nicht-deutsche Herkunft aufwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 7. März 2016 und vom 29. Juni 2016 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 4.479,08 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG, weil die Beklagte bei der Besetzung der Stellen zweier Software-Entwicklerinnen/Software-Entwickler gegen das Verbot der Benachteiligung gemäß § 7 i.V.m § 1 AGG verstoßen hat. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. a) Die Klägerin hat sich um ein Beschäftigungsverhältnis beworben und ist damit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG Beschäftigte im Sinne des Gesetzes. Die Bewerbung ist mit dem Ziel einer Einstellung erfolgt. Allein daraus, dass die Klägerin bereits mehrere Entschädigungsprozesse an verschiedenen Arbeitsgerichten geführt hat, kann ihr die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht abgesprochen werden. Dies gilt auch dann, wenn sich die Klägerin gerade auf solche Stellenausschreibungen beworben hätte, deren Formulierung einen Anschein von Diskriminierung erwecken (vgl. BAG, EuGH-Vorlage vom 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) -, Rn. 24, juris; Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 -, Rn. 63, juris). b) Die Beklage, die um Bewerbungen für die von ihr ausgeschriebenen Stellen
gesucht hat, ist Arbeitgeberin i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AGG (vgl. BAG Urteil vom
2 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, wenn keine andere tarifliche Regelung besteht, was vorliegend nicht der Fall ist.
4 Satz 2 AGG beginnt die Frist im Fall einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit Zugang der Ablehnung.
GG muss eine Klage auf Entschädigung
AGG innerhalb von drei Monaten,
dem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. b) Die Klage ist am Montag, dem B. Februar 2016 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am
4 Satz 1 AGG erforderliche Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden. Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage "demnächst" zugestellt wird (BAG Urteil vom
2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
1 AGG voraus. Zwar enthält § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nur eine Rechtsfolgenregelung; aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich aber, dass auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zurückzugreifen ist (BAG Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 23, juris).
1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Eine Benachteiligung liegt
1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die
teilige Maßnahme muss unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen (BAG, Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 25 aaO.). aa) Eine Benachteiligung der Klägerin lag vor, denn sie erfuhr eine weniger günstige Behandlung als diejenigen Bewerber und Bewerberinnen, die zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind. Ein
teil im Rahmen einer Auswahlentscheidung bei der Einstellung liegt bereits dann vor, wenn Bewerber oder Bewerberinnen nicht in die Auswahl mit einbezogen wurden sondern vorab ausgeschieden sind. Hier liegt die Benachteiligung in der Versagung einer Chance (BAG Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 759/13 -, Rn. 23, juris). bb) Die Klägerin befand sich in einer vergleichbaren Situation mit den anderen Bewerbern und Bewerberinnen, denn sie war objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet.
der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung unter keinem
vollziehbaren Gesichtspunkt durch die Erfordernisse der wahrzunehmenden Aufgaben gedeckt sind, darf er allerdings die Vergleichbarkeit der Situation nicht willkürlich gestalten und dadurch den Schutz des Allgemeinen Diskriminierungsschutzes de facto beseitigen (BAG Urteil vom 14. November 2013 - 8 AZR 997/12 - Rn. 30, juris).
vollziehbarer Weise den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trage, ist nicht geeignet, die anzunehmende Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft zu widerlegen. Vielmehr kann das Ignorieren der bescheinigten Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit der Verpflichtung der Beklagten als öffentlicher Arbeitgeber nicht in Einklang gebracht werden, jedem Deutschen Anspruch auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu gewähren. dd) Die von der Klägerin beanstandete Mehrfachdiskriminierung ist hingegen nicht feststellbar. Indizien für ihre Benachteiligung wegen ihres Geschlechts sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Behauptung einer Benachteiligung wegen ihres Alters. Als Indiz für eine solche Benachteiligung kann nicht die Abfrage des Geburtsdatums in dem Online-Bewerbungsformular angeführt werden, da sich dieses - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - auf die Bewerbung um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bezieht. Schließlich liegt keine weitergehende Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft der Klägerin aufgrund der im Anforderungsprofil vorausgesetzten sehr guten Deutschkenntnisse vor. Vorbehaltlich der Tatsache, dass die Differenzierung zwischen guten und sehr guten Sprachkenntnissen mangels objektiver Vorgaben im Einzelfall
subjektiven Kriterien erfolgt, sind die von der Beklagten verlangten Sprachkenntnisse aus den von ihr angegeben Gründen
vollziehbar und damit gemäß § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt (vgl. LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Januar 2016 - 19 Sa 27/15 -, Rn. 1.13, juris). b) Die Klägerin kann
§ .15 Abs. 2 Satz 1 AGG eine Entschädigung in Höhe von € 4.479,08 verlangen. aa) Hinsichtlich der Höhe des Entschädigungsanspruchs räumt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG dem Gericht einen Beurteilungsspielraum ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung
2 AGG angemessen sein muss. Sie muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechten gewährleisten. Die Härte der Sanktion muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls - wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlass und der Beweggrund des Handelns - und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 44, aaO.). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts für angemessen.
2 Satz 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen. In diesem Rahmen wird die festgesetzte Entschädigung als der Schwere des Verstoßes gerecht werdende und ausreichend abschreckende Sanktion erachtet. Weitergehende Ansprüche der Klägerin wegen Schadensersatzes gemäß § 15 Abs. 1 BGB, wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BOB bestehen nicht. Anhaltspunkte für einen solchen Schadensersatzanspruch lassen sich dem Vorbringen der Klägerin, die lediglich pauschal eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung behauptet, nicht entnehmen. Die Parteien tragen entsprechend dem Maße ihres Obsiegens bzw. Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO anteilig. Die Entscheidung zum Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 3 ZPO. Es besteht kein Grund, die Berufung über § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG hinaus zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002136
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