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AG Kassel 432. Zivilabteilung 432 C 4129/19 Urteil

Verfahrensgang nachgehend LG Kassel, 28. April 2021, 1 S 1/21, Beschluss Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die A 4.748,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen

) eingeleitet hatte. Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2019 zurückgenommen, weshalb eine doppelte Rechtshängigkeit jedenfalls spätestens zu diesem Zeitpunkt entfallen wäre. Das Vorgehen der Klägerin, zunächst ein Kostenfestsetzungsverfahren einzuleiten, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es ist der Weg, den das Gesetz vorsieht. Solange keine Einwendungen erhoben sind, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, ist eine Klage auf Gebührenzahlung unzulässig. Es fehlte dann an einem Rechtschutzbedürfnis für die Klage, weil das Kostenfestsetzungsverfahren im Regelfall der einfachere Weg zur Durchsetzung des Anspruchs ist (BeckOK

/v. Seltmann, 47. Ed. 1.3.2020,

§ 11Rn.

122). Für die vorliegende Klage besteht trotz der Rücknahme des Antrags auf Kostenfestsetzung ein Rechtschutzbedürfnis. Der Beklagte hat Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Er hat dort beispielsweise vorgetragen, die Klägerin habe ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt und ihn schlecht beraten. Die Vergütung sei außerdem mangels Beendigung bzw. Erledigung des Auftrags nicht fällig. Aufgrund dieser Einwendungen ist der Kostenfestsetzungsantrag unzulässig geworden, § 11 Abs. 5

. Die inhaltliche Prüfung, ob die Einwendungen „berechtigt“ sind, hat das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Da das Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig ist, steht der Klägerin die Möglichkeit offen, den Anspruch im Wege der Zivilklage geltend zu machen (Riedel/Sußbauer

/Ahlmann, 10. Aufl. 2015,

§ 11; Rn.

60). Die Abtretung des streitgegenständlichen Anspruchs von der Klägerin an die A hindert dessen weitere Geltendmachung im laufenden Prozess nicht, § 265 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin führt den Rechtstreit im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft weiter (Thomas/Putzo/ Reichold ZPO 34. Aufl. § 265 Rn 12). Die Klageänderung hin zur Klage auf Zahlung an die A ist zulässig und aufgrund der Abtretung der streitbefangenen Forderung geboten (ebd). Die Klage ist auch begründet. Die A hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.748,58 € als Rechtsanwaltsvergütung aus §§ 611, 612 BGB in Verbindung mit den Regelungen des

aus abgetretenem Recht. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die gerichtliche Vertretung des Beklagten durch die Klägerin in dem Berufungsverfahren vor dem LAG Frankfurt a.M. mit dem Aktenzeichen 7 Sa 1254/17 zustande gekommen. Die Klägerin kann als eingetragene Partnerschaftsgesellschaft Verträge im eigenen Namen abschließen, §§ 7 Abs. 1, 2 PartGG, 124 HGB sie wird hierbei durch ihre Gesellschafter vertreten, §§ 7 Abs. 3 PartGG, 125 HGB. Soweit der Beklagte vorbringt, er habe die Klägerin nicht mit der Vertretung beauftragen wollen, er sei davon ausgegangen, diese werde ihm einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vermitteln, ist sein Vorbringen unerheblich. Der Beklagte hat bei einem persönlichen Gespräch mit dem Gesellschafter der Klägerin Rechtsanwalt B am 27.05.2020 insgesamt vier Vordrucke zur Vollmachtserteilung unterzeichnet, welche die Beratung und Vertretung in seinen Angelegenheiten gegen seinen früheren Arbeitgeber zum Gegenstand haben. Außerdem haben der Beklagte und der Gesellschafter der Klägerin in deren Namen eine mit „Mandatsbedingungen“ überschriebene Urkunde, in welcher wesentliche Vertragsbedingungen vereinbart wurden unterschrieben. Die Unterschrift unter diese Urkunden ist nach Treu und Glauben mit Blick auf den objektiven Empfängerhorizont nicht anders auszulegen, §§ 133, 157 BGB, denn als auf den Abschluss eines Vertrages über die anwaltliche Vertretung gerichtete Willenserklärung. Innere Annahmen des Beklagten, die nicht nach außen getragen worden sind, sind hierbei unbeachtlich. Das Gespräch am 27.05.2020 hatte unstreitig jedenfalls die anwaltliche Vertretung in dem vor dem LAG Frankfurt a.M. anhängigen Berufungsverfahren zum Gegenstand. Aus dem Zusammenhang ist daher ersichtlich, dass die Parteien jedenfalls betreffs dieses Verfahrens die anwaltliche Vertretung des Beklagten durch die Klägerin vereinbart haben. Dass das Arbeitsrecht nicht Fachgebiet der Klägerin ist, hindert weder den Vertragsschluss, noch das Auftreten des Gesellschafters der Klägerin vor Gericht. Die Auslegung, dass der Beklagte entgegen seiner ausdrücklichen schriftlichen Erklärungen nicht von der Klägerin vertreten werden wollte, sondern von dieser lediglich die Vermittlung eines Fachanwalts wünschte, lässt sich auf das Fehlen eines Fachanwaltstitels nicht stützen. Überdies hat der Beklagte den Gesellschafter der Klägerin, den Rechtsanwalt B, in dem Termin am 17.06.2019 vor dem LAG Frankfurt a.M. für sich auftreten lassen. Der Beklagte war ausweislich des Verhandlungsprotokolls selbst anwesend. Spätestens dadurch, dass der Beklagte den Kläger für sich als Prozessbevollmächtigter hat auftreten lassen, hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, damit einverstanden zu sein. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart. Es ist zu erwarten, dass ein Rechtsanwalt seine Dienste nur gegen eine Vergütung erbringt, § 612 Abs. 1 BGB. Die Vergütungspflicht entsteht mit Vertragsschluss. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorliegend nach der taxmäßigen Vergütung, § 612 Abs. 2 BGB. Eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Gebührenvereinbarung wurde nicht getroffen. Die Taxe wird durch das

als Gebührenordnung der Rechtsanwälte bestimmt (BeckOGK/Maties, 1.12.2019 Rn. 94, BGB § 612 Rn. 94). Sie richtet sich in Berufungsverfahren vor den Arbeitsgerichten nach dem Gegenstandswert, § 2 Abs. 1

. Angefallen ist vorliegend eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV

sowie, da ein Termin stattgefunden hat, eine Terminsgebühr von 1,2 nach Nr. 3202 VV

. Der Gegenstandswert richtete sich nach dem Streitwert des Berufungsverfahrens (§ 32 Abs. 1

) und belief sich unstreitig auf 86.000,- €. Die einfache Gebühr betrug damit 1.418,00 €, § 13 Abs. 1

. Daneben entsteht eine Kostenpauschale von 20,- € nach Nr. 7002 VV

. Es ergibt sich ein Nettobetrag von 3.990,40 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % gemäß Nr. 7008 VV

, insgesamt 4.748,58 €. Die Vergütung ist fällig, § 8 Abs. 1

. Der Auftrag ist erledigt. Der Beklagte hat den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 26.06.2019 „ab sofortiger Wirkung“ gekündigt. Die fristlose Kündigung ist wirksam. Der Beklagte war zur Kündigung berechtigt nach § 627 Abs. 1 BGB. Rechtsanwaltsdienstleistungen sind Dienste höherer Art, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, BGB § 627 Rn. 21). Die Klägerin steht nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Ob daneben ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB bestand, kann an dieser Stelle dahinstehen. Die Erledigung eines Auftrages zur Prozessvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1

setzt nicht voraus, dass der Prozessvertreter den Prozess für den Auftraggeber bis zum Ende oder auch nur bis zum Abschluss der Instanz führt. Die Erledigung ist insoweit begrifflich abzugrenzen von der ebenfalls die Fälligkeit begründenden „Beendigung“ (Gerold/Schmidt/Mayer, 24. Aufl. 2019 Rn. 10,

§ 8Rn.

10). Wie § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB klarstellt, bleibt die grundsätzlich Vergütungspflicht durch die Kündigung unberührt. Soweit die Vorschrift bestimmt, dass der Dienstverpflichtete im Falle der Kündigung eine seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann, steht das der geltend gemachten Forderung in voller Höhe nicht entgegen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung eines Rechtsanwaltsvertrages sind die gesetzlichen Gebühren vollständig zu entrichten, soweit die gesetzlichen Gebührentatbestände verwirklicht sind. Für die Terminsgebühr geschieht dies durch Wahrnehmung des Termins, für die Verfahrensgebühr durch Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information, Vorbemerkung 3 Abs. 2 und 3 VV

. Der Gesellschafter der Klägerin hat das Geschäft des Klägers betrieben. Zur Verwirklichung des Tatbestands der Nr. 3200

genügt bereits, dass der Rechtsanwalt B gegenüber dem LAG Frankfurt a.M. die Verteidigung in dem Verfahren Az.: 7 Sa 1254/17 durch Schriftsatz vom 06.06.2019 angezeigt und zur Sache vorgetragen hat. Die Gebühr ist auch nicht gemäß Nr. 3201 VV

auf 1,1 beschränkt. Eine vorzeitige Beendigung im Sinne dieser Norm liegt nicht vor. Der Auftrag endigte nicht, bevor der Gesellschafter der Klägerin besagten Schriftsatz, der Sachvortrag enthält, bei Gericht eingereicht und einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hatte. In dem Termin wurde ausweislich des Protokolls auch zu den gegenständlichen Ansprüchen verhandelt. Die Forderung ist ordnungsgemäß eingefordert durch Rechnungsstellung vom 27.06.2019, § 10 Abs. 1

. Die Rechnung ist vom Gesellschafter der Klägerin unterzeichnet. Dass die Rechnung inhaltlich fehlerhaft ist, hindert die Wirksamkeit nicht (BeckOK

/v. Seltmann, 47. Ed. 1.3.2020,

§ 10Rn.

15). Entscheidend ist, dass die Rechnung nachprüfbar ist und Gegenstand eines Rechtstreits werden kann. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung. Insbesondere ist die Berechnung der Gebühren trotz des Fehlers nachvollziehbar. Aus der Betreffzeile ergibt sich, um welche Angelegenheit es sich handelt. Obgleich der Beklagte mehrere Rechtsstreite mit gleichem Rubrum führte, ist die Angabe eindeutig, denn nur in einem dieser Rechtstreite hatte er die Klägerin mandatiert. Wie sich aus seinem Kündigungsschreiben vom 26.06.2019 ergibt, ging er selbst davon aus, nur einen Auftrag in dem Rechtstreit Az. 7 Sa 1254/17 erteilt zu haben. So schrieb er im vorletzten Absatz des Schreibens: „ Weitere Mandate mit Ihnen bestehen nicht. “ Auch den weiteren Anforderungen des § 10 Abs. 2

genügt die Rechnung. Der Anspruch ist nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Auf die Frage, ob die durch die Klägerin erbrachten Leistungen für den Beklagten von Interesse sind, kommt es dabei nicht an. Weder hat die Klägerin den Vertrag gekündigt, noch hat sie den Beklagten durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst. Der insoweit darlegungsbelastete Beklagten hat keinen erheblichen Sachvortrag erhoben, der auf ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin schließen ließe. Dass weder die Klägerin noch einer ihrer Gesellschafter schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig war und keiner der Gesellschafter der Klägerin einen Fachanwaltstitel im Arbeitsrecht besaß, stellt kein vertragswidriges Verhalten der Klägerin dar. Dem Beklagten war von Anfang an bekannt, dass das Arbeitsrecht nicht zu den Schwerpunkten der Tätigkeit der Klägerin war. Dies war ihm ausdrücklich durch den Gesellschafter der Klägerin, Rechtsanwalt B, mitgeteilt worden. Es ist Rechtsanwälten ohne entsprechenden Fachanwaltstitel oder Tätigkeitsschwerpunkt auch grundsätzlich nicht verwehrt, auch in schwierigen arbeitsrechtlichen Rechtstreitigkeiten aufzutreten. Alter und Gesundheitszustand des Anwalts spielen erst recht keine Rolle. Anders mag es sein, wenn sich diese Umstände auf ihre Fähigkeit zur Prozessführung auswirken, hierzu ist aber nichts vorgetragen. Soweit der Beklagte vorbringt, der Gesellschafter der Klägerin habe sich nicht umfassend in die Unterlagen zu dem Rechtstreit eingelesen bzw. -gearbeitet, versäumt er es, näher darzulegen, inwieweit hierdurch Vertragspflichten verletzt worden sein sollen. Es wird aus dem Vorbringen des Beklagten nicht ersichtlich, welche Unterlagen der Klägerin nicht vorgelegen haben und welche Folgen für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit sich daraus ergeben haben sollen. Zudem kann es schwerlich eine Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts bedeuten, Unterlagen nicht zu lesen, die ihm nicht vorliegen. Es mögen aus dem Nichtvorliegen von Unterlagen Pflichten des Anwalts zur Nachfrage beim Mandanten oder auch bei Dritten erwachsen, auch hierzu wird beklagtenseits aber ist nichts weiter vorgetragen. Das Vorbringen, der Gesellschafter der Klägerin habe es versäumt, auf einen gerichtlichen Hinweis des LAG Frankfurt a.M. „Entfristungsklage oder Fristenkontrollklage“ einzureichen, begründet für sich genommen keine Vertragspflichtverletzung. Auch hier fehlt es an der entsprechenden Darlegung, weshalb dies geboten gewesen sein sollte. Ausweislich des Protokolls des LAG über den Verhandlungstermin vom 17.06.2019, dort Blatt 2 wurde dort erörtert, dass der Arbeitsvertrag des Beklagten mit seiner früheren Arbeitgeberin vom 08.04.2013 durch vertragliche Vereinbarung auf den 30.04.2019 befristet worden war. Eine Entfristungskontrollklage wäre zum Zeitpunkt der Verhandlung am 17.06.2019 und auch bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin am 27.05.2019 gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verspätet und damit unzulässig gewesen. Die dreiwöchige Frist wäre schon am 21.05.2020 abgelaufen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Behauptete Versäumnis der Klägerin auf den arbeitsgerichtlichen Rechtstreit ausgewirkt haben sollte. Allein die Behauptung, es könnten sich hieraus noch „erhebliche Nachteile zu Ungunsten des Beklagten“ ergeben, genügt insoweit nicht. Ob die Empfehlung des Rechtsanwalts B den angebotenen Vergleich anzunehmen, vertragswidrig war, kann mangels Sachvortrags durch den Beklagten nicht nachvollzogen werden. Hierzu wäre entscheidend, ob es angesichts der prozessualen Lage, der Erfolgsaussichten der Klage usw. aus Sicht eines ordentlichen Interessenvertreters unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt vertretbar gewesen wäre, den Vergleichsschluss zu empfehlen. Hierzu trägt der Beklagte nichts Stichfestes vor. Weder der Jahresgewinn des früheren Arbeitgebers, noch die pauschal behaupteten finanziellen Nachteile des Beklagten „seit 2011“ haben ersichtlich mit den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten zu tun. Insbesondere hängen die Erfolgsaussichten der arbeitsgerichtlichen Klage hiervon nicht ab. Auch das sonstige Vorbringen des Beklagten zum Vertretungsverhalten der Klägerin ist nicht geeignet, eine Verletzung vertraglicher Pflichten der Klägerin nachvollziehbar darzulegen. Der Beklagte war offenbar mit der Prozessführung durch Rechtsanwalt B und mit dem Gang des Berufungsverfahrens vor dem LAG Frankfurt a.M. unzufrieden. Allein die Unzufriedenheit des Mandanten bedingt aber noch keine Verletzung von Anwaltspflichten. Die Klägerin hat auch nicht ihre vorvertraglichen Pflichten aus § 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verletzt, indem sie den Beklagten nicht darauf hingewiesen habe, ihre Gebühren nach dem Gegenstandswert abzurechnen. Der Hinweis ist erfolgt. Das Gesetz sieht eine besondere Form für den Hinweis nicht vor (Weyland/Brüggemann, 10. Aufl. 2020, BRAO § 49b Rn. 34). Vorliegend wurde die Abrechnung gemäß

nach dem Gegenstandswert zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart. Der Beklagte hat das mit „Mandatsbedingungen“ überschriebene Formblatt der Beklagten unterzeichnet. Unter Nr. 1 steht dort im ersten Satz, dass sich der Vergütungsanspruch nach dem

richte und nach dem Gegenstandswert berechne. Durch Abgabe seiner Unterschrift unter das Formular hat sich der Beklagte die Erklärung zu eigen gemacht. Dies gilt selbst dann, wenn er die Erklärung unterschrieben haben sollte, ohne zuvor ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen. Überdies trägt der Beklagte nicht vor, dass ihm durch den fehlenden Hinweis ein Schaden entstanden wäre. Auch wenn die Klägerin ihre Pflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO verletzt hätte, ließe dies den Klageanspruch nicht entfallen. Auch das Vorbringen des Beklagten zur mangelnden Aufklärung über die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, ist nicht beachtlich. Der Beklagte trägt nicht vor, Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe gehabt zu haben. Überdies waren die Leistungen der Klägerin für den Beklagten auch von Interesse. Der Beklagte bedurfte der Vertretung durch den Rechtsanwalt B in dem Verhandlungstermin am 17.06.2019 vor dem LAG Frankfurt a.M. da er ansonsten nicht in der Lage gewesen wäre, zur Sache zu verhandeln, insbesondere einen Antrag zu stellen, § 11 Abs. 4 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Prozessuale Folge wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit gewesen, dass die dortige Beklagte ein klageabweisendes bzw. berufungszurückweisendes Versäumnisurteil beantragt und erzielt hätte § 539 Abs. 1, 3; 333 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten zur Zahlung gemahnt mit E-Mail vom 14.08.2019. Die Klägerin hat den Anspruch wirksam an die A abgetreten. Das Gericht erachtet es aufgrund des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme als wahr, dass die seitens der Klägerin in Abschrift vorgelegte schriftliche Abtretungserklärung wirksam abgeschlossen wurde. Die Klägerin wurde bei Vertragsschluss durch ihren insoweit zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter D vertreten. Die A wurde durch ihren insoweit zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter C vertreten. Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die glaubhafte Aussage des Zeugen C, der die beiderseitige Unterschrift unter die schriftliche Erklärung bestätigte. Der Zeuge erklärte nachvollziehbar, dass die Abtretung erfolgt sei, da er bei der Klägerin ausgeschieden sei. Im Zuge dessen seien die Aktiva der Klägerin zwischen dieser und den ausscheidenden Gesellschaftern aufgeteilt worden. Die hier gegenständliche Forderung sollte in die neue Gesellschaft übergehen. Die Aussage wird durch die Vorlage der Abschrift der Urkunde in ihrer Glaubhaftigkeit gestützt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Zeuge C, zur Frage der Abtretung die Unwahrheit sagen sollte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Beschluss: Der Kostenstreitwert wird auf 8.547,30 EUR festgesetzt. Gründe : Der Kostenstreitwert setzt sich zusammen aus dem Wert der Klage von 4.748,58 € und dem der Widerklage, soweit diese nicht denselben Gegenstand hat. Letzterer wird mit 3.798,86 € bemessen. Die Wertbestimmung richtet sich gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers bzw. Widerklägers. Der Beklagte/Widerkläger begehrte die Feststellung, der Schadensersatzpflicht der Klägerin dem Grunde nach. Zur Begründung trug er vor, eine Vergütungspflicht in Höhe von 4.748,58 € gegenüber der Klägerin/Widerbeklagten sei ihm nur entstanden, weil diese ihn nicht auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen habe. Daneben trägt er vor, er habe aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen der Klägerin das Vertragsverhältnis zur Klägerin kündigen und einen anderen Anwalt mit seiner Vertretung in derselben Angelegenheit beauftragen müssen, wodurch ihm abermals Kosten in Höhe von 4.748,58 € entstanden seien. Da lediglich die Feststellung begehrt wird, wird ein Abschlag von 20 % gemacht. Die Widerklage hat damit für sich allein einen Wert von 7.597,60 €. Gegenstand von Klage und Widerklage sind bei der Ermittlung des Kosten streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen. Soweit die Widerklage sich auf die Vergütung der Klägerin bezieht, ist mit Klage und Widerklage aber derselbe Gegenstand betroffen, weshalb insoweit eine Zusammenrechnung nicht stattfindet, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Es ergibt sich die Rechnung Klagewert + 1 / 2 Widerklagewert = Kostenstreitwert. Die Rücknahme der Widerklage ändert am Kostenstreitwert nichts mehr, da die entsprechende Gerichtsgebühr mit der Einreichung der Widerklage entstanden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002137

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