Tenor Der Antragsgegner hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller fertigte unter dem 07.01.2021 ein Schreiben, in dem er den Antragsgegner wegen wettbewerbs- und verbraucherschutzwidriger Werbebehauptungen über Magnetfeldtherapie unter Fristsetzung für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18.01.2021 abmahnte. Mit am 25.01.2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller wegen der beanstandeten Äußerungen den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht hat am 04.02.2021 die schriftliche Anhörung beschlossen. Am selben Tag ging beim Antragsteller auf dem von ihm vorgefertigten Entwurf die geforderte und vom Antragsgegner unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung ein. Daraufhin haben die Parteien das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenbelastung beantragt. Der Antragsteller behauptet, das nicht unterzeichnete Abmahnschreiben sei dem Antragsgegner vorab per Telefax übersandt worden. Das unterzeichnete Original sei ihm im Anschluss übersandt worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zum Übermittlungsvorgang wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 26.07.2021 (Bl. 261 ff. d.A.) Bezug genommen Der Antragsgegner behauptet, die ihm zugegangene Abmahnung sei nicht unterzeichnet gewesen. Ein unterzeichnetes Original sei ihm nicht zugegangen. Ihm sei daher keine wirksame Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzt worden. II. Nachdem die Parteien das Eilverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat gemäß § 91a, 93 ZPO nach billigem Ermessen mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der in der Sache kommentar- und vorbehaltlosen Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt im vorliegenden Fall eine Anerkenntniswirkung zu, mit der sich der Antragsgegner freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat und die es deshalb grundsätzlich rechtfertigt, ihm wie bei einem Anerkenntnisurteil nach § 91 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Denn der Antragsgegner möchte erreichen, dass dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO ausnahmsweise die Kosten des Eilverfahrens auferlegt werden, weil er keinen Anlass zur Einreichung des Eilantrags gegeben habe. Eine solche Entscheidung setzt denknotwendig ein sofortiges Anerkenntnis durch den Antragsgegner voraus. Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob derjenige, dem eine nicht unterschriebene Abmahnung zugeht, keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gibt, wenn er auf die Abmahnung hin zunächst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Der Antragsgegner nämlich schon weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass ihm das unterzeichnete Original-Abmahnschreiben nicht zugegangen ist, obwohl ihn entgegen seiner Auffassung die Beweislast trifft. Gemäß § 91 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.