(500)erfolgt. Die mögliche Anzahl der Anhänge, die mit 500 auch ausreichend bemessen sein dürfte, war vorliegend als solches nicht der erhebliche Faktor. Vielmehr dreht sich die Streitfrage im Kern um die vorhandene Beschränkung der Dateigröße auf 60 MB, die vorliegend – wie von Beschwerdeführerseite auch substantiiert mit Schriftsatz vom 28.06.2021 vorgetragen wurde, worauf Bezug genommen wird – aufgrund der erheblichen Größe der Anlagen und auch bei deren maximal möglicher Reduzierung überschritten wurde, so dass der Weg einer Aufsplittung gewählt wurde. Die technischen Bestimmungen müssen nach § 2 Abs. 3 S. 3 SRV indes keinen gewissermaßen „grenzenlosen“ Zugang zum Register ermöglichen, sondern „in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden“. Dies erscheint vorliegend noch gewahrt. So ist vorweg zu schicken, dass ein Zwang zur Benutzung des zentralen Schutzschriftenregisters bislang nicht besteht, so dass Schutzschriften grundsätzlich weiterhin unmittelbar bei den Gerichten in Papierform eingereicht werden können. Rechtsanwälte sind zwar seit 01.01.2017 nach § 49c BRAO berufsrechtlich zur Benutzung verpflichtet. Da es sich insoweit allerdings nur um eine berufsrechtliche Pflicht handelt, sind in Papierform bei den Gerichten eingereichte anwaltliche Schutzschriften bis zur Einführung einer bindenden Pflicht zur elektronischen Einreichung ab spätestens 01.01.2022 nicht unwirksam (Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl. 2020, § 945a Rn. 5). Ein Verstoß gegen die berufsrechtliche Pflicht des § 49c BRAO hat keine prozessualen Folgen (Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
- Aufl. 2020, § 945a Rn. 2). Die derzeit bestehende technische Beschränkung wurde auch nicht willkürlich gesetzt, sondern resultiert – wie aus den veröffentlichten „Einreichungsbedingungen“ hervorgeht – aus der maximalen Speichergröße einer EGVP-Nachricht. Diese beträgt nach der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung 60 Megabyte (siehe § 5 ERVV und ERVB 2018). Gleiches gilt für das besondere elektronisch Anwaltspostfach. Die Einreichungsbedingungen entsprechen insoweit also dem Stand der derzeitig auch anderswo eingesetzten Technik. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die vorhandene Beschränkung der Dateigröße zugleich im Einzelfall die Möglichkeit einer Einschränkung des Rechtsschutzes nach sich zieht, da einer Schutzschrift damit nicht alle aus Sicht des Schutzsuchenden erforderlichen Anlagen und Unterlagen beigefügt werden können. Während es bei Einreichungen gegenüber Gerichten aufgrund der händischen Weiterbearbeitung der elektronisch eingereichten Schriftsätze/Unterlagen ohne Weiteres möglich erscheint, die Anlagen in einem zweiten Schriftsatz nachzureichen, besteht diese Möglichkeit aufgrund des vollautomatisierten Verfahrensablaufes beim zentralen Schutzschriftenregister nicht. Es wäre indes durchaus denkbar gewesen, nur die Schutzschrift als solche sowie einen Teil der Anlagen einzureichen und in der Schutzschrift explizit darauf hinzuweisen, dass eine Übersendung sämtlicher Anlagen technisch nicht möglich war,diese aber unverzüglich auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden können. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin auch eine Anlage der Schutzschrift erstellen können, die aus einer Liste der Anlagen besteht, und diese mit dem Hinweis versehen können, dass sämtliche dieser Anlagen auf Anforderung auch eingereicht werden können und dies zudem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen können. In beiden Fällen erscheint es nur schwer denkbar, dass ein Gericht bei Vorlage ein solchen Schutzschrift samt Hinweis auch in einem Eilfall eine einstweilige Verfügung zulasten des Hinterlegers erlässt, ohne diesen vorab noch um die fehlenden Anlagen zu ersuchen. Hinzu kommt im Übrigen, dass nach § 3 ERVV die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen kann, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Abs. 1 Nr 4 ERVV bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können. Von Beschwerdeführerseite wurde indes nicht dargelegt, dass dies im Falle des ZSSR nicht möglich war/ ist oder dass hierüber zumindest vorab mit den für das ZSSR zuständigen Stellen kommuniziert worden wäre. Damit ist auch keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 13 JVKostG gegeben und die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt auf § 66 Abs. 8 GKG. Die weitere Beschwerde war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen (§ 66 Abs. 4 S. 1 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002144