Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises für ein vom Beklagten erworbenes Pferd sowie weiteren Schadensersatz. Die Klägerin erwarb am 20.01.2015 vom Beklagten als ehemaligen Gesellschafter der ... zu einem Preis von 65.000,00 € (Rechnung K 1, Bl. 14 d. A.). Der Beklagte betreibt einen Zucht- Ausbildungs- und Handelsstall für Reitpferde, insbesondere Dressurpferde, unter der Bezeichnung „…“. Die Klägerin, eine passionierte Dressurreiterin, die die Reiterei als sportliches Hobby betreibt, hatte den Hengst zuvor zwei Mal – am 10.01.2015 und am 11.01.2015 besichtigt und reiterlich erprobt. Am 20.01.2015 fand in der Tierklinik in … die Ankaufuntersuchung statt (Anlage K 75, Bl. 147 ff. d. A.). Dort wurde das Pferd sodann an die Klägerin übergeben. Die Klägerin war in der Folgezeit mit „…“ nicht zufrieden. Es zeigten sich Probleme mit der Anlehnung des Hengstes beim Beritt. Die von der Klägerin konsultierte Tierärztin ... diagnostizierte laut ihrer Rechnung vom 02.04.2015 einen offenen rechten Maulwinkel und ein Überbein linke Lade (Rechnung vom 02.05.2015, Anlage K 2, Bl. 15 d. A.). Die Klägerin ließ das Pferd von Dritten reiten. Mitte Juli des Jahres 2017 brachte die Klägerin „…“ wieder zum Beklagten, wo der Hengst seither lebt (Anlage B 2, Bl. 123 d. A.). Im Anschluss verhandelten die Parteien über die Rückabwicklung des Kaufvertrages (Anlagen K 4 bis K 10, Bl. 16 ff d. A.). Die Klägerin behauptet, Frau ... habe bei ihrer Untersuchung außerdem starke Vernarbungen im Bereich der linken Lade festgestellt, was unzweifelhaft bedeute, dass das Pferd das Überbein bereits im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin gehabt haben müsse. Pathologische Veränderungen in der Mundhöhle hätten bereits bei Gefahrübergang bestanden. Diese bei Gefahrübergang vorhandene Vorerkrankung des Pferdes erkläre die Anlehnungsprobleme. Trotz der von Frau ... verordneten mehrmonatigen Pause, die dem Hengst zum Ausheilen gegeben worden sei und während der er gebisslos geritten worden sei, so dass sich eine Verbesserung eingestellt gehabt habe, habe … bereits am 07.05.2015 nach erstmaligem Reiten mit Gebiss wieder eine wunde Stelle diagnostiziert. Die Ankaufuntersuchung vom 20.01.2015 habe sich auf die vordere Mundhöhle beschränkt, der Tierarzt in … sei nicht so spezialisiert wie Frau … Die Klägerin habe alles unternommen, um „…“ sachgerecht zu betreuen und die Probleme durch sorgsamste Betreuung, Verwendung einer sehr pferdefreundlichen Zäumung und Überprüfung der Passform des Sattels sowie durch Inanspruchnahme der professionellen Reiter Frau … und Herrn … ... zu beheben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 24.01.2020 (Bl. 284 ff. d. A.) verwiesen. Weder die Reitweise der Klägerin selbst noch die ihres Ehemannes seien ursächlich für irgendwelche körperlichen Beschwerden des Streitrosses. Beide – die Klägerin und ihr Ehemann – seien als erfahrene Reiter in der Lage, mit leichter Hand zu führen (Beweis: Zeugen …, ..., …, ..., Bl. 145 d. A.). Der Zeuge … habe in seiner langjährigen turniersportlichen Betätigung sehr viele Pferde vorgestellt, ohne dass auch nur eines davon vergleichbare Probleme gehabt hätte, geschweige denn irgendwelche Läsionen im Bereich des Maules. „…“ sei als Dressurpferd ungeeignet, gleichwohl aber als solches angeschafft worden. Von einem Dressurpferd könne erwartet werden, dass es mit Gebiss geritten werden könne. Die Vorstellung des Hengstes auf Turnieren sei weitgehend erfolglos gewesen. Einzelne Turniere der Klasse A und L habe „…“ nur gewonnen, weil er schlicht sehr brav sei und die Anforderungen recht ordentlich und ohne größere technische Fehler bewältigt habe, um sich so gegen die schwächste Konkurrenz zu platzieren. Auf die Vorstellung des Pferdes in Prüfungen der Klasse M sei bewusst verzichtet worden (Platzierungsliste in Anlage K 76, Bl. 131 d. A.). Auch nach Rückgabe an den Beklagten und dem Beritt dort sei das Pferd nicht erfolgreich auf Turnieren vorgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags zu den Teilnahmen von „…“ an Turnieren wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 25.06.2018 (Bl. 127 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 22.08.2018 (Bl. 143 ff. d. A.) Bezug genommen. Schließlich sei ein „…“ zuvor schon einmal vom Beklagten für 50.000,00 € an Frau Christina … veräußert und aufgrund der gleichen Mängel von dieser zurückgegeben worden. Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätte sie „…“ für höchstens 15.000,00 € verkaufen können. Der Beklagte habe zwei völlig inakzeptable als Ersatz angeboten, woraufhin die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Die Klägerin erklärt hilfsweise die Anfechtung des Kaufvertrages. Die Klägerin verlangt mit der Klage neben der Rückzahlung des Kaufpreises die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt rund 33.000,00 € für den Beritt, für Unterstellkosten, sowie für Kosten des Hufschmieds und für Aufwendungen anlässlich der Behandlungen durch den Tierarzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung auf S. 8 ff. der Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) nebst Anlagen K 12 bis 74 (Bl. 29 bis 100 d. A.) verwiesen. Nutzungsvorteile habe sie mit „…“ nicht erzielt. Die Klägerin meint, sie sei Verbraucherin und keinesfalls gewerbliche Pferdehändlerin. Die von ihr im Laufe der Jahre teilweise auch für ihre Kinder angeschafften Pferde „…“, „…“, „…“ und „…“ seien überwiegend für den Turniersport nicht geeignet. Das 2008 angeschaffte Pony „…“ sei schon 2013 wieder verkauft worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlegung im Schriftsatz vom 02.10.2018 (Bl. 170 f d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 98.453,01 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65.000,00 EUR seit dem 24.11.2017 aus 33.453, 01 EUR ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pferdes „…“ (Lebensnummer DE …) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Eigentumsurkunde; den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin eine nicht anrechenbare außergerichtlich entstandene Anwaltsvergütung in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, die Klägerin sei keine Verbraucherin, weil sie acht Pferde halte: „…“, „…“, „…“, „…“, „…“, „…“, „..“ und „…“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29.08.2018 (Bl. 160 d. A.) verwiesen. Das Pferd „…“ sei ein talentiertes Dressurpferd. Es sei ohne Mängel und Vorerkrankungen übergeben worden. Beim Ausprobieren durch die Klägerin habe es sich nicht als unrittig gezeigt. Das Pferd „…“ sei vor dem Verkauf auf Turnieren der Klasse M und noch 2016 auf Turnieren der Klasse L (Anlage B 1, Bl. 119 d. A.) mit Erfolg vorgestellt worden und mit Gebiss reitbar gewesen. Wegen der Einzelheiten zu den absolvierten Turnieren wird auf die Darstellung in der Klageerwiderung S. 2 f. (Bl. 115 f. d A.) und im Schriftsatz vom 19.07.2018 (Bl. 132 ff. d. A.) nebst Anlagen verwiesen. „…“ habe weder Rittigkeits- noch Anlehnungsprobleme gezeigt. Der Zahnstatus sei regelmäßig kontrolliert worden. Die Klägerin selbst habe kurz nach dem Kauf berichtet, dass die Anlehnung sich gebessert habe, „er aber einfach nicht ihr Pferd sei“ (Anlagen B 2, Bl. 124 d. A., B 3, 135 ff. d. A.). Etwaige Rittigkeitsprobleme bzw. die Verschlechterung der Rittigkeit seien allein auf die – bekannte – ruppige harte Reiterhand des Ehemannes der Klägerin zurückzuführen (Beweis: Zeugin Illing). Auch das äußere Erscheinungsbild des Pferdes habe sich während des Aufenthalts bei der Klägerin verändert. Dem Beklagten sei „…“ zur Verbesserung der Rittigkeit übergeben worden. Er habe lediglich aus Kulanz angeboten, ein Vielseitigkeitspferd für die damals 11-jährige Tochter der Klägerin zu suchen (Anlage B 2, Bl. 123 d. A.). Das Pferd „…“ habe bis heute kein Überbein. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Die Klage ist dem Beklagten am 12.03.2018 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 110 d. A.). Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.11.2018 (Bl. 179 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. vet. Weinberger vom 13.10.2019 (Bl. 235 ff. d. A.). Die Kammer hat im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO angeordnet. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Pferd … gemäß § 437 Nr. 2 BGB. Der Anspruch scheitert nicht daran, dass die Klägerin nicht die Vertragspartnerin des Beklagten gewesen wäre. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin die Käuferin von „…“ ist, unabhängig davon, dass die Rechnung auf ihren Ehemann ausgestellt ist. Auch liegt ein Verbrauchsgüterkauf – insoweit gilt ein Tier als eine bewegliche Sache - gemäß § 474 BGB vor. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB. Der Besitz bzw. das Eigentum an den von der Klägerin angeschafften Pferden macht die Klägerin, die beruflich ohnehin in einem anderen Bereich (offensichtlich bei …, wie sich aus der E-Mail in Anlage B 2 ergibt) tätig ist, nicht zur professionellen Pferdehändlerin. Der Beklagte wiederum trat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter der … GbR, die einen Handelsstall für Reitpferde und insbesondere für Dressurpferde betrieb, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Pferd „…“ zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 446 BGB) nicht mangelbehaftet im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB, so dass der Klägerin kein Recht zum Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 BGB zustand. Im Fall des Gebrauchsgüterkaufs muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein vertragswidriger Zustand gezeigt hat, der – unterstellt er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung begründen würde (OLG Frankfurt am Main, Aktenzeichen 19 U 83/18, Urteil vom 08.02.2019, S. 5). Der Verkäufer muss sodann beweisen, dass die gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe zumindest ein in der Entstehung begriffener Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft. Er hat darzulegen und nachzuweisen, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorhanden war, weil er seinen Ursprung in einem Handeln oder Unterlassen nach diesem Zeitpunkt hat und dem Verkäufer damit nicht zuzurechnen ist (BGH NJW 2017, 1093, 1099).
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