G liegen vor. Denn der Betroffene hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Selbst wenn der Betroffene, wie er im Rahmen der Anhörung angegeben hat, in seinem Zimmer nachts nicht angetroffen werden konnte, weil er auf dem Gelände der Asylbewerberunterkunft herumgelaufen ist, hat er sich die Nachtzeitverfügung nicht eingehalten.
G liegen vor. Denn der Betroffene hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Laut BGH Rechtsprechung bedarf es hierzu entweder einer solchen ausdrücklichen Erklärung oder zumindest eines sonstigen Verhaltens, das den klaren und unmissverständlichen Willen der betroffenen Person zeigt, sich eine Abschiebung zu entziehen. Dies kann auch in einer Suiziddrohung oder Gewaltanwendung gesehen werden (vgl. Beschluss des BGH vom 20.10.2016, Az.: V ZB 13/16). So liegt der Fall hier. Unabhängig davon, ob der Betroffene aktiv oder, wie er im Rahmen der Anhörung angegeben hat, nur passiv Widerstand geleistet hat, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich eine Abschiebung entziehen will.
G liegen vor. Denn der Betroffene hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Solche Vorbereitungshandlungen können nach der Rechtsprechung des BGH z.B. in einem Verhalten der betroffenen Person liegen, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden. Das Verhalten muss nicht darin bestehen, dass der Ausländer physischen Widerstand leistet oder androht (vgl. Beschluss des BGH vom 15.9.2016, Az.: V ZB 69/16). Die versuchte Flucht bzw. passiver Widerstand ist als eine solche Handlung zu werten. Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da nicht zu erwarten ist, dass sich der Betroffene ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung freiwillig dem weiteren Verfahren zur Verfügung halten wird. Dem Betroffenen wurde bereits mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, dass Land freiwillig zu verlassen. Dem ist er seither bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen. Insofern kommt auch ein milderes Mittel, etwa die Auferlegung einer Sicherheitsleistung oder Meldeauflage nicht in Betracht, da diese Maßnahmen nicht entsprechend geeignet sind, dass Abschiebeverfahren vorliegend zu sichern. Die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung ist wie tenoriert anzuordnen, da davon auszugehen ist, dass dieser Zeitraum ausreichend ist, um die weiteren innerdienstlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Rücküberstellung vorzubereiten. Laut Mitteilung der Antragstellerin hat die Bundespolizei am heutigen Tag telefonisch zugesagt, dass ein Flugdatum für eine sicherheitsbegleitete Rücküberstellung nach Spanien erst in wenigen Tagen benannt werden kann. Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin erfolgt sodann innerhalb von 6 Wochen die Vorbereitung der Rückführung mittels Sicherheitsbegleitung über die zuständige Stelle bei der Bundespolizei, wobei die Behörde die konkreten Vorbereitungshandlungen in dem Antrag benannt hat. Somit steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Behörde binnen der angeordneten Haftzeit die Voraussetzungen für einen Hauptsacheantrag schaffen und diesen sodann stellen wird. Die einstweilige Haft ist schließlich auch verhältnismäßig (siehe oben). Die Haft wird auch in der Abschiebehaftanstalt Darmstadt-Eberstadt europarechtskonform vollzogen werden können (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2014, V ZB 111/14, juris). Eine Haftplatzzusage liegt vor. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002150
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