Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 SaGa 1046/21 Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerinnen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 500.000,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen. Die Verfügungsklägerinnen sind Unternehmen des A-Konzerns und Mitglieder des Arbeitgeberverbandes AGV MOVE, der für sie Tarifverhandlungen führt. Die Verfügungsbeklagte ist eine im Konzern vertretene Gewerkschaft, die überwiegend Lokomotivführer und weitere Arbeitnehmer des Zugpersonals vertritt. Des Weiteren ist im A-Konzern die Gewerkschaft EVG vertreten, die konzernweit deutlich mehr Mitglieder als die Verfügungsbeklagte hat. In dem vorliegend streitgegenständlichen Tarifkonflikt fordert die Verfügungsbeklagte nicht nur den Abschluss von Tarifverträgen für Unternehmen und Betriebe des A-Konzerns, in denen sie die Mehrheit der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer repräsentiert, sondern auch für Unternehmen und Betriebe, die vom Geltungsbereich der von ihr bisher abgeschlossenen Tarifverträge nicht erfasst gewesen sind, und in denen sie die Minderheitsgewerkschaft darstellt. Die Verfügungsbeklagte hat ihre Mitglieder zu Streiks im Bereich des Güterverkehrs ab Mittwoch, 01. September 2021, 17:00, Uhr und in den Bereichen Personenverkehr und Infrastruktur ab Donnerstag, 02. September 2021, 02:00 Uhr, bis jeweils Dienstag, 07. September 2021, 02:00 Uhr, aufgerufen. Die Verfügungsklägerinnen sind der Ansicht, die Streikmaßnahmen der Verfügungsbeklagten seien rechtswidrig. Sie behaupten, maßgebliches Streikziel der Verfügungsbeklagten sei die Forderung, GDL-Mitgliedern unabhängig von der Geltung eines GDL-Tarifvertrages nach § 4a TVG ein arbeitsvertragliches Angebot auf Abschluss einer Bezugnahmeklausel für die Anwendung der Tarifverträge zu unterbreiten. Die Verfügungsklägerinnen sind weiter der Ansicht, in der Sache handele es sich auch um unzulässige Unterstützungsstreiks, soweit die Streikmaßnahmen auf den Abschluss von Tarifverträgen für die Verfügungsklägerinnen zu 10), 12) und 13) gerichtet seien. Darüber hinaus sind die Verfügungsklägerinnen der Ansicht, die Streikmaßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Arbeitskampfparität. Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrages der Verfügungsklägerinnen wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 02. September 2021 (BI. 19 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Die Verfügungsklägerinnen stellen folgende Anträge: 1. Der Verfügungsbeklagten wird es untersagt, alle Arbeitnehmer der Antragstellerinnen, die Mitglieder der Antragsgegnerin oder nicht organisiert sind, zu Streiks im Güterverkehr ab Mittwoch, 1. September 2021, 17:00 Uhr sowie im Personenverkehr und in der Infrastruktur ab Donnerstag, 2. September 2021, 2:00 Uhr, jeweils bis Dienstag, 7. September 2021, 2:00 Uhr, aufzurufen und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerinnen im genannten Zeitraum durchzuführen, um ihre in den Streikaufrufen vom 31. August 2021 und 1. September 2021 (Anlage ASt 45) genannten Streikforderungen durchzusetzen. 2. Hilfsweise zu 1.: Auf Antrag der Verfügungsklägerinnen zu 1), 4), 5), 6), 7), 8), und 11) wird es der Verfügungsbeklagten untersagt, Lokomotivführer, Lokrangierführer, Streckenlokomotivführer, Zugbegleiter und Bordgastronomen der Verfügungsklägerinnen zu 1), 4), 5), 6), 7), 8) und 11.,i! die Mitglieder der Verfügungsbeklagten oder nicht organisiert sind, zu Streiks im Güterverkehr ab Mittwoch, 1. September 2021, 17:00 Uhr sowie im Personenverkehr ab Donnerstag, 2. September 2021, 2:00 Uhr, jeweils bis Dienstag, 7. September 2021, 2:00 Uhr und/oder Streiks in den Betrieben der Verfügungsklägerinnen zu 1), 4), 5), 6), 7), 8) und 11) im genannten Zeitraum durchzuführen,
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