Tenor Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. Die Kosten des Verfahrens hat die Stadt Frankfurt am Main, Jugend- und Sozialamt Frankfurt am Main zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf Euro 1.500,00 festgesetzt. Gründe I. Aufgrund einer Mitteilung des Jugendamtes vom 24.11.2017 wurde ein Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung zu Az. 456 F … eingeleitet. Für die Halbschwester des hier betroffenen Kindes … wurde ein Verfahren zu Az. 456 F … eingeleitet. Die Familie ist dem Jugendamt seit 2014 bekannt. Seither werden Hilfen geleistet, u.a. zweimalige Teilnahme am Programm Marte Meo, eine Mutter-Kind-Kur und eine Sozialpädagogische Familienhilfe. Im Sommer 2015 lernte die Mutter ihren Lebensgefährten, Herrn…, kennen. Mit diesem kam es – teilweise auch im Beisein der Kinder – immer wieder zu lautstarken Streitigkeiten, die wiederholt zu Polizeieinsätzen führten. Ob es auch zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, konnte nicht mit Gewissheit festgestellt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte 456 F … Bezug genommen. Das Jugendamt nahm … am 08.09.2017 in Obhut. Am 18.09.2017 wurde ein Schutzplan aufgestellt und die Stundenzahl der Familienhilfe auf 10 Wochenstunden erhöht. Nach Umsetzung des Schutzplans wurde … am 20.09.2017 zurückgeführt. Am 24.11.2017 nahm das Jugendamt … erneut in Obhut und meldete dies im Anschluss dem Familiengericht, nachdem die Mutter der Inobhutnahme widersprach. Die Kinderschutzambulanz konnte keine Kindeswohlgefährdung feststellen. Hinweise auf Gewalt konnten nicht festgestellt werden, hingegen sei … altersgemäß entwickelt. Nach Anhörung der Beteiligten und des Herrn … sowie der Kinder und des Auszugs des Herrn … aus der Wohnung der Mutter erließ das Gericht am 19.01.2018 im Verfahren 456 F … einen Herausgabebeschluss und … wurde am 20.01.2018 in den Haushalt der Mutter zurückgeführt. Am 23.01.2018 bat das Jugendamt um einen erneuten Erörterungstermin und teilte mit, die Mutter sei nur noch mit einer Familienhilfe im Umfang von 4 Wochenstunden und nicht nach 18 Uhr einverstanden. Ein Erörterungstermin wurde nicht unmittelbar bestimmt, da zunächst weitere Untersuchungen von … (u. a. Vorstellung im SPZ) erfolgen sollten. Am 25.01.2018 stellte das Jugendamt einen Schutzplan für … auf, der gleichermaßen für … Wirkung entfalten sollte. Danach sollte die Mutter u. a. Kontakte zwischen den Kindern und Herrn … nur in Begleitung der Mutter und im öffentlichen Raum stattfinden. Das Universitätsklinikum Frankfurt erstattete am 23.02.2018 einen psychologischen Untersuchungsbericht, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 242 ff. d. A. 456 F…). Im Mai 2018 erfuhr das Jugendamt, dass die Mutter von Herrn … ein Kind erwartete. Mit Verfügung vom 14.06.2017 bestimmte das Familiengericht in der Hauptsache zu Az. 456 F … Termin für den 13.07.2018. Das Jugendamt bestätigte unter dem 25.06.2018 den Empfang der Ladung. Am 15.06.2018 erfuhr das Jugendamt, dass die Mutter das Kind verloren hat. Die Mutter hielt an ihrem Wunsch, mit Herrn … eine Familie zu gründen, weiter fest. Am Sonntag, den 01.07.2018 kam es aufgrund eines Anrufs der Nachbarin der Mutter erneut zu einem Polizeieinsatz wegen eines Streits zwischen der Mutter und Herrn ... Die Kinder waren zu diesem Zeitpunkt bei der Nachbarin. Am Dienstag, den 03.07.2018 telefonierte das Jugendamt mit der Kindertagesstätte, am Mittwoch, den 04.07.2018 folgte ein Gespräch mit der Mutter im Jugendamt, die nicht bereit war, einen Schutzplan zu unterschreiben, wonach sie u. a. einen Antrag nach dem GewSchG gegen Herrn … stellen sollte. Am Mittag des 04.07.2018 entschloss sich das Jugendamt zur erneuten Inobhutnahme der Kinder, die am Donnerstag, den 05.07.2018 in der Kindertagesstätte erfolgte, um die Belastung für die Kinder infolge der Inobhutnahme so gering wie möglich zu halten. Die Mutter widersprach der Inobhutnahme. Am Freitag, den 06.07.2018, Faxeingang bei Gericht um 15.00 Uhr, informierte das Jugendamt das Familiengericht. Das Jugendamt regt an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Sozialleistungen zu beantragen und am Hilfeplanverfahren mitzuwirken, die Gesundheitssorge und das Recht zur Regelung des Umgangs auf einen Pfleger zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Es war festzustellen, dass das Eilverfahren beendet ist. Das Hauptsacheverfahren zu Az. 456 F … ist mit Beschluss vom 13.08.2018, mit welchem der Mutter diverse Auflagen zur Abwendung der Gefährdung von … Wohl gemacht wurden, weil eine Fremdplatzierung von … nach der Überzeugung des Gerichts unverhältnismäßig ist, beendet worden. Eilmaßnahmen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr. Die Kosten des Verfahrens waren dem Jugendamt gemäß §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen. Das Jugendamt ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 2, § 162 Abs. 2 S. 1 FamFG Verfahrensbeteiligter und kann damit nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG Kostenschuldner sein. Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen, weil das Jugendamt durch grobes Verschulden Anlass für das Eilverfahren gegeben hat. Das eigenmächtige Agieren des Jugendamtes ist mit dem ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG obliegenden staatlichen Wächteramt nicht zu rechtfertigen. Zwar ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit jugendamtlichen Handelns nicht das Familiengericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Im Rahmen der Kostenentscheidung, bei welcher es sich um eine Billigkeitsentscheidung handelt, ist dieser Umstand gleichwohl zu berücksichtigen. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.