Diesel-Skandal: Keine deliktischen Ansprüche bei Kauf nach Sepember 2015 Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 1. Juli 2020, 2-28 O 309/19, Urteil nachgehend BGH, 1. September 2021, VII ZR 59/21, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer, Einzelrichterin, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2020, Az.: 2-28 O 309/10, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 33.900,00 festgesetzt. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. „Dieselskandal“ in Anspruch. Er kaufte im Oktober 2015 von einem Händler ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan zu einem Kaufpreis in Höhe von € 33.900,00 und einem Kilometerstand von ca. 8.800 km als Gebrauchtwagen. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut. Das Landgericht hat der auf Rückerstattung des vollen Kaufpreises gerichteten Klage mit dem angefochtenen Urteil unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für in der Zwischenzeit gefahrene Kilometer in Höhe von € 24.364,38 nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 18.10.2015 Zug um Zug gegen Rückgewähr des KFZ sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB zustehe. Auch wenn der Kläger das Auto erst im Oktober 2015 und damit nach Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“ im September 2015 gekauft habe, stehe dies einer Haftung der Beklagten nicht entgegen. Er müsse sich aber Nutzungsersatz anrechnen lassen. Hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 325 ff. d. Akte) verwiesen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit der vorliegenden Berufung weiterhin vollumfänglich seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, 1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.07.2020, 2-28 O 309/19, wird, soweit die Klage abgewiesen wurde, aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan (FIN: …) durch die Beklagtenpartei resultieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.419,08 freizustellen. Sowie hilfsweise, 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei € 33.900,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit der Kaufpreiszahlung am 17.10.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und die Herausgabe des Fahrzeugs VW Tiguan mit der FIN … . 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Tiguan mit der FIN … mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, die bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt bzw. in Gestalt einer Funktion, die durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17⁰C bis 35⁰C reduziert wird (sog. Thermofenster). Die Beklagte beantragt, das am 01. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 2-28 O 309/19 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund des erst im Oktober, und damit nach Bekanntwerden des sog. „Dieselskandals“, erfolgten Kauf des streitgegenständlichen KFZ keine Ansprüche zustehen würden. II. 1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Oktober 2015 zustehen.
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