Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. März 2012, L 3 U 81/11, Urteil nachgehend BSG Kassel, 31. Juli 2012, B 2 U 181/12 B, Beschluss Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit 2108 mit folgenden Gesundheitsschäden anzuerkennen: Bandscheibenvorfall L5/S1, Bandscheibenvorfall L4/L5, Bandscheidenvorfall L2/L3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der anzuerkennenden Krankheitsfolgen eine Rente nach einer MdE von 20 Prozent zu bewilligen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers voll zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Frage der Anerkennung einer BK 2108. Im Oktober 2003 meldete die AOK Hessen bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an und zeigte den Verdacht einer Berufskrankheit an. Eine Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibung des letzten Arbeitgebers war beigefügt, desgleichen ein Erhebungsbogen der AOK. Auf einem Fragebogen der Beklagten gab der Kläger an, seit 1972 unter Beschwerden der LWS zu leiden, es handele sich um Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Der Kläger machte Angaben über seine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten im letzten Arbeitsverhältnis 1992 bis 2003. Der Arbeitgeber machte ebenfalls dazu Angaben. Der Präventionsdienst der Beklagten fertigte im August 2004 eine ausführliche Gefährdenanalyse für die genannte berufliche Tätigkeit des Klägers an. Nach diesen Feststellungen waren die arbeitstechnischen Voraussetzungen nach dem sogenannten Mainz-Dortmunder Dosismodell (hierzu ASU 1999, S. 101 – 122 und S 143 – 147) nicht erfüllt. Dementsprechend erging am 27.09.2004 nach Anhörung des Landesgewerbearztes ein ablehnender Bescheid und am 01.12.2004 ein Widerspruchsbescheid. Die Klage ging am 27.12.2004 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main ein. Der Kläger hatte zunächst zu der Frage des Vorliegens der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausführlich vorgetragen. Es bestünden chronische Bandscheibenbeschwerden, die das altersgemäße Maß überstiegen. Der Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung Bund, Klinik Sonnenblick vom 03.04.2007 wurde eingesandt, ebenso ein MRT-Befund der LWS vom 05.10.2007, auch eine Liste der AOK über AU-Zeiten ab 1971, auch ein Schreiben des Dr. C. vom 02.04.2009 und weitere neuere Unterlagen. Das von der Beklagten auf Wunsch des Klägers von Dr. D. eingeholte Gutachten vom 22.01.2009 sei voll zutreffend, die von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Dr. E. vom 30.03.2009 sei aus formalrechtlichen Gründen unzulässig und aus der Akte zu entfernen. Das Gutachten des Prof. Dr. F. bestätige den Klageantrag. Der Kausalzusammenhang sei auch bei einem längeren zeitlichen Zwischenraum nach der letzten beruflichen Einwirkung noch gegeben, vor Oktober 2003 sei ein HWS-Bandscheibenvorfall nicht nachgewiesen. Das Zusatzkriterium B 2 der Konsensempfehlungen liege vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2004 aufzuheben, bei ihm das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 2108 nach § 9 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von 30% zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Stellungnahmen des Präventionsdienstes vorgelegt. Nach der Stellungnahme vom 13.05.2008 (Umfang etwa 70 Seiten) erkennt sie nunmehr das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen an. Sie hat das von ihr auf Wunsch des Klägers bei Dr. D. eingeholte Gutachten vom 22.01.2009 nebst einer ablehnenden „beratungsärztlichen Stellungnahme“ des Dr. E. vom 30.03.2009 eingesandt. Der Kläger habe schon ab 1992 Wirbelsäulenbeschwerden gehabt, ein belastungskonformes Schadensbild liege nicht vor. Dem Gutachten des Prof. Dr. F. könne sie wegen der Schadensentwicklung im Bereich der LWS oder auch hinsichtlich der MdE nicht zustimmen, Stellungnahmen von Frau Dr. G. und des Präventionsdienstes werden vorgelegt. Auf ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zur Frage der Konstellation B 2 wird hingewiesen. Das Sozialgericht hat ärztliche Befundberichte von dem Arzt für Orthopädie Herrn H. vom 10.05.2006 und 15.04.2010, von Dr. J., von dem Arzt für Chirurgie Dr. K. vom 19.05.2006, von dem Arzt für Orthopädie Dr. L. vom 22.05.2006, von der Urologischen Gemeinschaftspraxis Dres. M. und N. vom 17.11.2006 und von dem Facharzt für Chirurgie Herrn O. vom 08.01.2007 sowie schriftliche Auskünfte von Dr. P. vom 15.06.2006 und von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. Q. vom 15.09.2006 eingeholt. Die Befundberichte und Auskünfte wurden den Beteiligten abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Das Gericht hat von Dr. D. zwei ergänzende Stellungnahmen eingeholt (vom 27.04.2009 und 07.06.2009). Die BK-Akte der Beklagten lag dem Gericht vor. Weitere Akten hat das Gericht von der Stadt Frankfurt am Main, Ordnungsamt (Ausländerakte), von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt (Schwerbehindertenakte), von der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main (Leistungsakte), von dem Arzt für Naturheilverfahren Dr. R. (medizinische Unterlagen) beigezogen. Das Gericht eine Begutachtung des Klägers veranlasst durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Prof. Dr. F. Auf das Gutachten vom 06.07.2010 wird Bezug genommen sowie auf die Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 26.04.2010 und des Facharztes für Diagnostische Radiologie und Nuklearmedizin Dr. T. vom 27.04.2010 sowie die ergänzende „Stellungnahme“ des Prof. Dr. F. vom 27.09.2010, 03.12.2010 und 04.01.2011 und dessen Schriftsätze vor Gutachtenseinsendung. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sonstige Zulässigkeitsmängel sind nicht ersichtlich. Dem Antrag auf Entfernung der von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 03.04.2009 eingereichten „beratungsärztlichen Stellungnahme“ des Dr. E. vom 30.03.2009 aus der Gerichtsakte konnte das Gericht wirklich nicht entsprechen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Vorsitzenden vom 28.07.2009 und 23.10.2009 Bezug genommen. Die Beklagte hat gemäß § 108 SGG das Recht, vorbereitende Schriftsätze einzureichen. Es ist allein ihre Sache und ihre Verantwortung, wo sie diese Schriftsätze her nimmt und welche Anlagen sie ihnen beifügt. Dies geht weder das Gericht noch den Kläger etwas an. Selbstverständlich können sich alle Beteiligten und das Gericht zum Inhalt vorbereitender Schriftsätze äußern, eine Zensur aber ist doch völlig abwegig. Die Klage ist nach Maßgabe des Urteilstenors weitgehend begründet. Soweit der Tenor im Übrigen dem Klageantrag nicht entspricht, handelt es sich um eine teilweise Klageabweisung (wobei die Kammer dies im Urteilstenor regelmäßig so nicht ausspricht, weil dies sich aus dem Tenor selbst ergibt). Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte: 1. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.09.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 01.12.2004 waren schon deshalb aufzuheben, weil darin das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen gemäß der damaligen Handhabung des Mainz-Dortmunder Dosismodells verneint wird. Nach der grundsätzlichen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.10.2007 (B 2 U 4/06 R) kann das MDD nur in erheblich modifizierter Form zwecks Konkretisierung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 Anwendung finden. Dementsprechend hat die Beklagte mit diesem Schreiben vom 13.05.2008 das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 unter Vorlage sehr umfangreicher Studien ihres Präventionsdienstes anerkannt. 2. Bei dem Kläger sind folgende bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule festgestellt worden:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.