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ArbG Frankfurt 21 BV 336/18. Fachkammer 21 BV 336/18 Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 16 TaBV 48/19 Tenor Es wird festgestellt, dass die vom 15. Mai 2018 bis 17. Mai 2018 durchgeführte Wahl des Betriebsrates der A Regionalberei

§ 24

WO gestellt als auch sodann entsprechend ausgefüllte Briefwahlunterlagen beim Wahlvorstand eingereicht. Über die Anträge

§ 24WO hätte jedoch der Wahlvorstand als Gremium gem.

§ 1 Abs. 3 WO durch Beschluss entscheiden müssen. Dies ist offenkundig nicht geschehen. Nur wenn ein Wahlvorstand als Gremium mehrheitlich durch Beschluss entscheidet, dem Verlangen eines Arbeitnehmers

§ 24

WO nachzukommen, dürfen diesem die Briefwahlunterlagen ausgehändigt und die ordnungsgemäß ausgefüllten und zurückgesandten Briefwahlunterlagen bei der Stimmauszählung berücksichtigt werden. Vorliegend hat der Antragsteller zu 4) die Anträge der 38 Arbeitnehmer auf schriftliche Stimmabgabe jedoch zurückgehalten und erst nach Beendigung der Urnenwahl dem Wahlvorstand vorgelegt. Warum der Antragsteller zu 4) in dieser Art und Weise gehandelt hat, bleibt unklar. Gleichwohl sind den 38 Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen offensichtlich ausgehändigt worden. Denn unstreitig lagen dem Wahlvorstand die ausgefüllten Briefwahlunterlagen der 38 Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung der Urnenwahl vor. Wie die Arbeitnehmer an die Briefwahlunterlagen gekommen sind, ist ebenfalls unklar. e) Aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitnehmer entsprechende Anträge

§ 24

WO gestellt und sodann die Briefwahlunter-lagen auch ausgehändigt bekommen haben, hat es aus ihrer Sicht jedoch keinen Anlass gegeben, an der Rechtmäßigkeit ihrer schriftlichen Stimmabgabe durch Briefwahl zu zweifeln. Insbesondere hat auch der Wahlvorstand bei Eingang der Briefwahlunterlagen keinen Anlass gesehen, bei den Arbeitnehmern Rücksprache zu halten und diese darauf hinzuweisen, dass weder ein Antrag auf Aushändigung der Unterlagen noch ein entsprechender Beschluss des Gremiums auf Zulassung der Briefwahl vorgelegen hat. Faktisch ist durch das fehlerhafte Verhalten des Antragsstellers zu 4) und des Wahlvorstandes den Arbeitnehmern die Möglichkeit genommen worden, wegen der unzulässigen Stimmabgabe per Briefwahl ihr Stimmrecht zumindest durch einen erneuten Antrag auf schriftliche Stimmabgabe oder durch Teilnahme an der Urnenwahl auszuüben. Lediglich drei der 28 Arbeitnehmer haben an der Urnenwahl teilgenommen. f) Ob und inwieweit bei der streitgegenständlichen Betriebsratswahl weitere Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens stattgefunden haben, insbesondere hinsichtlich der Nichtzulassung der Briefwahlstimmen der Arbeitnehmer aus den Bereichen P und Q sowie des Bereiches K, kann dahingestellt bleiben. Allein der Umstand, dass aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu 4) sowie des Wahlvorstandes 35 Arbeitnehmer aus dem Raum Stuttgart faktisch die Möglichkeit zur Stimmabgabe genommen worden ist, sie mithin faktisch von der Betriebsratswahl ausgeschlossen worden sind, rechtfertigt die Annahme der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Betriebsratswahl. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002169

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