Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt daraus, dass sich die Beklagte des Eigentums an dem Fahrzeug berühmt und Rechte aus dem Rückvermietungsvertrag herleitet. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs geblieben, da die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung gegen das Verbot des Rückkaufhandels verstößt. Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag sind daher
O nichtig (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
O ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen unter Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten. Mit der Vorschrift soll die Umgehung der Bestimmungen der Pfandleihverordnung sichergestellt und das Publikum vor finanziell nachteiligen Geschäften geschützt werden. Die besondere Gefahr von Rückkaufgeschäften liegt nämlich darin, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, den der ursprüngliche Verkäufer dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den ursprünglichen Verkaufspreis erheblich übersteigen und dass der Rückkaufhändler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen kann (LG Hamburg, aaO, Rn. 24 mwN). Das Verbot des § 34 Abs. 4 GewO erfasst alle vertraglichen Gestaltungen, bei denen der Verkäufer dem gewerblich handelnden Käufer das Eigentum an einer beweglichen Sache überträgt und sich dieses durch Rückzahlung des Kaufpreises und Erbringung einer weiteren vertraglich vereinbarten Leistung als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und/oder den Verwaltungsaufwand des Käufers wieder verschaffen kann, die über einen Nutzungsersatz (vgl. § 345 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1 BGB) hinausgeht (vgl. BGH, NJW 2009, 3368 ff.). Dabei ist es nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise unerheblich, dass der Klägerin in den Verträgen kein ausdrückliches Recht eingeräumt ist, das Fahrzeug zurückzukaufen, sondern sie nur die faktische Möglichkeit hat, das Fahrzeug zurück zu erwerben (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 37). Bei der Beurteilung sind der Kaufvertrag und der Mietvertrag einheitlich zu betrachten, sodass die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen der Klägerin bei der Frage, ob für die Rückerlangung des Eigentums über einen Nutzungsersatz hinausgehende Leistungen erbracht werden müssen, gleichfalls zu berücksichtigen sind. Denn aus den Erklärungen der Parteien und unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte ergibt sich der Wille, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte nur einheitlich geschlossen werden und miteinander stehen und fallen sollten. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten, das von ihr selbst als „sale-and-lease-back“ bezeichnet wird, stehen die beiden Verträge in unmittelbarem Zusammenhang. Der eine ist ohne den anderen nicht denkbar, insbesondere ist für den Abschluss des Mietvertrages der Kaufvertrag erforderlich, da nur so das Ziel der Parteien erreicht werden konnte, nämlich die durch Übereignung des Fahrzeugs gesicherte Geldhingabe an die Klägerin bei gleichzeitiger Weiternutzung des Fahrzeugs durch sie (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 38). Sofern die Klägerin das Fahrzeug in der Versteigerung ersteigert hätte, hätte sie von dem erzielten Erlös lediglich den Mehrerlös nach Abzug diverser Beträge erhalten, welche
Hierbei handelt es sich um den Ankaufspreis durch die Beklagte, etwa ausstehende Mieten, etwaige Schadenersatzbeträge und Behördengebühren, Rückführungskosten, etwa nicht bezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge, Kosten für nicht durchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, gegebenenfalls TÜV oder ASU, welche grundsätzlich Sache des Eigentümer eines Fahrzeugs sind (vgl. BGH, NJW 2008, 989 ff.), Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel sowie die Kosten des Auktionators und der Auktion einschließlich Werbungskosten (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Darüber hinaus trägt die Klägerin im Hinblick darauf, dass Verkaufs- und Rückkaufpreis identisch sind, auch den Wertverlust des Fahrzeugs durch die Vertragslaufzeit, sodass die hierdurch eintretende Vermögenseinbuße ebenfalls in die Berechnung einzustellen ist (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Allerdings ist ein Anspruch auf den Mehrerlös nach Abzug der genannten Beträge in § 13 des Mietvertrages ausdrücklich allein für die Fälle geregelt, dass der Mieter an der Auktion nicht teilnimmt oder er seine Teilnahme vor Erteilung des Zuschlags beendet, nicht auch für den Fall, dass der Mieter das Fahrzeug selbst ersteigert. Nach dem Vertragswortlaut steht dem Mieter für den Fall, dass er das Fahrzeug selbst ersteigert, mithin nicht einmal der Mehrerlös nach Abzug der genannten Kosten zu. Dass die Beklagte dies möglicherweise anders handhaben wollte und auch anders gehandhabt hat, steht dem nicht entgegen, da sich die Wirksamkeit eines Vertrages nach den getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses richtet (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Auch im Falle des unmittelbaren Rückkaufs des Fahrzeugs von der Beklagten muss der Mieter einen Kaufpreis in Höhe sämtlicher genannter Kosten zahlen (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 39). Die genannten weiteren vertraglich vereinbarten Leistungen der Klägerin, welche wirtschaftlich als Entgelt für die Überlassung des Kapitals und den Verwaltungsaufwand der Beklagten anzusehen sind, gehen über einen Nutzungsersatz hinaus. Als Nutzungsersatz in diesem Sinne ist der Wert anzusehen, welcher der Klägerin durch die Nutzung des Fahrzeugs zugeflossen und damit der Beklagten entgangen ist (§ 346 Abs. 1, § 347 Abs. 1 S. 1, § 100 BGB). Er bemisst sich nicht nach dem Mietzins, welcher für die Anmietung eines solchen Fahrzeugs üblicherweise zu zahlen ist, da der hierfür aufzuwendende Mietzins auf einer anderen Kalkulation beruht, die üblicherweise gerade auch die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs, die allgemeinen Betriebskosten, Kosten für Versicherungen, insbesondere die Haftpflichtversicherung sowie einen Gewinnanteil enthält und damit über einen reinen Ersatz des Nutzungswerts hinausgeht (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 40 mwN). Die Gebrauchsvorteile der Eigennutzung eines Fahrzeugs werden grundsätzlich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung berechnet, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Kaufpreises. Der Gebrauchsvorteil errechnet sich nach der Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. voraussichtliche Restlaufleistung (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 41 mwN). Maßgebend ist hierbei allerdings nicht der im Kaufvertrag der Parteien angesetzte Preis von 1.500,- Euro, da dieser nicht den marktgerechten Substanz- und Nutzungswert widerspiegelt, sondern sich an dem von der Klägerin gewünschten „Kreditbetrag“ orientierte (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 42). Vielmehr ist von dem tatsächlichen Marktwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ankaufs durch die Beklagte auszugehen, den beide Parteien übereinstimmend mit 4.500,- Euro annehmen. Als gefahrene Kilometer sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer von monatlich durchschnittlich 1.826 km anzusetzen, nicht die zwischen den Parteien vereinbarte monatliche Laufleistung von 7.300 km (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 43). Dabei berechnet sich der Durchschnitt der monatlich gefahrenen Kilometer aus den insgesamt gefahrenen Kilometern bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 126.770 geteilt durch 2.083 (Anzahl der Tage vom 30.11.2012, dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs bis zum 13.08.2018, dem Datum des Vertragsschlusses, jeweils einschließlich) multipliziert mit dem Faktor 30, um den Monatsdurchschnitt zu erhalten. Dies ergibt eine durchschnittliche monatliche Laufleistung von 1.826 km. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO (so auch: Reinking/Eggert, 13. A., 2017, Rn. 3568) auf 250.000 km (vgl. hierzu: Reinking/Eggert, 13. A., 2017, Rn. 3574 m.w.N.). Dem zugrunde liegt die Prognose hinsichtlich der Gesamtlaufleistung, wie sie für ein Fahrzeug der fraglichen Marke bzw. des fraglichen Typs (hier: Smart fourtwo) anzusetzen ist (vgl. Reinking/Eggert, 13. A., 2017, Rn. 3569). Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine zu erwartende Restlaufleistung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 123.230 km (250.000 km – 126.770 km). Daraus ergibt sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil der Klägerin für die Fahrzeugnutzung in Höhe von 66,68 Euro ([4.500,- Euro x 1.826 km] / 123.230 km). Demgegenüber hat die Klägerin für die Überlassung des Kaufpreises von 1.500,- Euro entsprechende Schuldzinsen erspart, die unter Anwendung des § 10 der Pfandleiherverordnung (PfandlV) mit monatlich 1 %, mithin 15,- Euro, anzusetzen sind, sodass sich ein monatlicher Gebrauchsvorteil in Höhe von 81,68 Euro ergibt. Hinzu kommt entsprechend § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PfandlV eine ansonsten zu zahlende Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes der Beklagten, die zwar
der Anlage zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 PfandlV wegen der Überschreitung der Grenze der Darlehenssumme von 300,- Euro der freien Vereinbarung der Parteien unterlegen hätte, aber im Hinblick auf den Umfang des Geschäftsbetriebes die Differenz zu der monatlich zu zahlenden Miete von 148,50 Euro zuzüglich der genannten weiteren Kosten für das Fahrzeug jedenfalls nicht erreicht hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 45). Hinzukommen können
V Kosten der Verwertung. Da der Geschäftsbetrieb eines Pfandleihers seiner Art nach auch die mit der Verwertung zusammenhängenden Tätigkeiten umfasst, sind jedoch regelmäßig Aufwendungen des Pfandleihers für sich oder sein Personal auch dann mit der Vergütung für den Geschäftsbetrieb abgegolten, wenn sie sich auf die Verwertung beziehen. Nur zusätzliche, über den allgemeinen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verwertungsmaßnahmen können nach den Umständen des Einzelfalls Forderungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV in Höhe tatsächlich entstandener Kosten begründen, deren übliche Höhe aber nicht konkret bekannt ist (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 46). Aus alldem ergibt sich, dass die nach dem Vertrag durch die Klägerin zu erbringenden Leistungen einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug jedenfalls überstiegen. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn man als zu erwartende Gesamtlaufleistung lediglich 200.000 km ansetzen würde. Dann ergäbe sich eine zu erwartende Restlaufleistung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 73.230 km (300.000 km – 126.770 km). In diesem Fall folgte daraus ein monatlicher Gebrauchsvorteil der Klägerin für die Fahrzeugnutzung in Höhe von 112,20 Euro ([4.500,- Euro x 1.826 km] / 73.230 km). Hinzu kämen erneut 15,- Euro, sodass sich der Gebrauchsvorteil auf 127,20 Euro beliefe und damit auch zuzüglich eines nach den obigen Erwägungen hinzuzurechnenden Betrages für die Kosten des Pfandleihers unterhalb der von der Klägerin nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen läge. Der Verstoß gegen § 34 Abs. 4 GewO führt zur Nichtigkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages sowie des Mietvertrages wegen Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB). Denn die Vorschrift ist ihrem Wortlaut entsprechend als Verbotsgesetz ausgestaltet, ein Verstoß gegen diese Norm wird mit der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sanktioniert (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 47). Aus Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 34 GewO folgt die Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäftes aus dem Kaufvertrag. Denn der Gefahr der freien Verfügung des Händlers über den Gegenstand kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn das gesamte Rückkaufgeschäft einschließlich der Übereignung erfasst ist und der Käufer auch kein Eigentum an dem veräußerten Gegenstand erwirbt (OLG Frankfurt am Main, aaO, Rn. 50). Da die Klägerin Eigentümerin des Fahrzeugs geblieben ist, hat sie nach § 985 BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe des Zweitschlüssels und in analoger Anwendung von § 952 BGB auch einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefes. Angesichts dessen, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO nichtig sind, kann es dahinstehen, ob die übrigen Vorwürfe der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf die von ihr behauptete arglistige Täuschung und die daraufhin von ihr erklärte Anfechtung, durchgreifen. Da es auf diese Gesichtspunkte nicht ankommt, konnte auch eine erneute Ladung des Zeugen,,…“ unterbleiben. Zu der maßgeblichen Frage der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte hätte der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts beitragen können. Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002175
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