Tenor 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird hinsichtlich Ziffer 1. bestätigt. 2. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird hinsichtlich Ziffer 2. teilweise aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen und Ziffer 2. der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 wird danach wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin schriftlich Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer von Batterien gemäß den oben genannten Abbildungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren. 3. Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Tatbestand Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen markenrechtlichen Unterlassungsansprch sowie einen Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Registerauszug des … ergibt sich, dass „…“ mit der Anschrift … Inhaberin der international registrierten Marke … (im Folgenden auch: IR-Marke) bzgl. der Wort-/Bildmarke … ist. Die international registrierte Marke gilt nach der Benennung nach dem Madrider Protokoll mit Wirkung für die Europäische Union mit Veröffentlichung unter dem 26.01.2006. Die Marke genießt Schutz für Waren der Klasse 9, insbesondere Batterien verschiedener Art. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgelegten Registerauszug (Anlage Seitz 5, Bl. 67-75 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.08.2018 (Anlage Seitz 16, Bl. 103/104 d.A.), auf das Bezug genommen wird, warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin, die gewerblich Batterien vertreibt, vor, dass sie unter Verletzung von Markenrechten der Antragstellerin Plagiate von von der Antragstellerin hergestellten Original-Batterien vertreibe und forderte die Antragsgegnerin u.a. auf, dies zu unterlassen und den Hersteller der Plagiate zu benennen. Mit Schreiben vom 16.08.2018 (Anlage Seitz 17, Bl. 105/106 d.A.), auf das Bezug genommen wird, erwiderte die Antragsgegnerin und verlangte weitere Informationen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2018 (Anlage Seitz 18, Bl. 107-113 d.A.), auf das Bezug genommen wird, mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin nunmehr förmlich wegen einer Behaupteten Verletzung ihrer international registrierten Marke … bzgl. der Wort-/Bildmarke … ab und forderte Unterlassung sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Antragsgegnerin gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Antragstellerin hat sodann unter dem 18.09.2018 beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der behaupteten Markenverletzung in Bezug auf Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung beantragt. Die Kammer hat am 19.09.2018 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 (Blatt 116-120 der Akten) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.10.2018 hat die Antragsgegnerin Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Die Antragstellerin behauptet, sie sei Inhaberin der oben genannten IR-Marke bzgl. der Wort/-Bildmarke … . Sie stelle her und vertreibe weltweit, insbesondere auch in den Ländern der europäischen Union, auch in Deutschland, Batterien, insbesondere auch Batterien des Typs LS … und LS …, wobei dies u.a. auch unter Verwendung der genannten IR-Marke geschehe. Sie benutze die IR-Marke ständig für Herstellung und Vertrieb von Batterien, insbesondere auch in den letzten fünf Jahren. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe an die in Eschborn ansässige … (im Folgenden: …) die gegenständlichen gefälschten Batterien geliefert. Bei den gelieferten Batterien habe es sich um Plagiate der von der Antragstellerin vertriebenen Batterien der Typen „LS …“ und „LS …“ gehandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Antragsschrift vom 18.09.2018 (Bl. 2ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 19.03.2019 (Bl. 341ff. d.A.) Bezug genommen. Nachdem ..., eine Mitarbeiterin der … erstmals am 06.08.2018 einen Hinweis auf den potentiellen Vertrieb von Plagiaten durch die Antragsgegnerin erhalten habe, habe sie sich umgehend an die Werksleitung der Produktionsstätten der Antragstellerin in … und … gewandt und um Mitteilung gebeten, ob es sich bei den in Rede stehenden Batterien um Plagiate handele. Ferner habe Frau … am 07.08.2018 Frau … von der zentralen Rechtsabteilung der Antragstellerin über den Vorfall informiert, die in solchen Fällen über die Einleitung rechtlicher Schritte entscheide, welche sodann noch am gleichen eingeleitet worden seien. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.09.2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragstellerin habe das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ferner sei die einstweilige Verfügung mit Blick auf den geltend gemachten Auskunftsanspruch rechtswidrig ergangen, da eine bloße Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im einstweiligen Rechtsschutz nicht genüge. Ein Anspruch auf Rechnungslegung bestehe schon dem Grunde nach nicht. Des Weiteren erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Nichtbenutzung bzgl. der gegenständlichen IR-Marke gem. Art 127 III UMV. Weiterhin erhebt die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung. Im Übrigen bestehe mangels Eilbedürftigkeit auch kein Verfügungsgrund. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Antragstellerin hat am 25.10.2018 die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der Auskunftserteilung und Rechnungslegung beantragt. Nachdem die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.11.2018 die begehrten Auskünfte erteilt hat, hat die Antragstellerin den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 21.12.2018 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich der zu erteilenden Auskunft hat sich die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung angeschlossen. Entscheidungsgründe I. Die einstweilige Verfügung ist hinsichtlich Unterlassung und Auskunftserteilung rechtmäßig ergangen. Die angeordnete Rechnungslegung ist dagegen nicht rechtmäßig ergangen. 1. Es besteht ein Verfügungsgrund. Nach der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen Berufungssenats des OLG Frankfurt am Main gilt, dass die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 II UWG bei Schutzrechtsverletzungen wie Markenrechtsverletzungen nicht unmittelbar anwendbar ist, dass aber der Rechtsgedanke dieser Vorschrift auch dort zum Tragen kommt (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2002, 1096; WRP 2014, 981). Dementsprechend wäre die Eilbedürftigkeit nur dann entfallen, wenn die Antragstellerin längere Zeit untätig geblieben wäre, obwohl sie Kenntnis von Tatsachen hatte, die den Schutzrechtsverstoß begründen, oder sich bewusst dieser Kenntnis verschlossen hätte. Die Antragstellerin hat substantiiert vorgetragen und durch entsprechende Unterlagen (E-Mail-Verkehr) und eidesstattliche Versicherungen der Frau … (Anlage Seitz 14 (Bl. 101 d.A.) und des Herrn … (Anlage Seitz 15, Bl. 102 d.A.) glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin erstmals unter dem 07.08.2018 von der geltend gemachten Markenrechtsverletzung durch die Antragsgegnerin Kenntnis erlangt habe. Die Antragsgegnerin trägt keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor, die diese Behauptung der Antragstellerin erfolgreich in Zweifel ziehen würden. Die Antragsschrift ist bei Gericht am 18.09.2018 eingegangen. Danach liegen zwischen Kenntniserlangung und Antragseinreichung 6 Wochen. Nach der ständigen Rechtsprechung des hier maßgeblichen Berufungssenats des OLG Frankfurt am Main gibt es zwar keine starre Frist von sechs Wochen, innerhalb der der Antragsteller seinen Anspruch geltend machen muss. Dieser Zeitraum bildet jedoch einen groben Zeitrahmen, an welchem sich die unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung orientieren kann ( OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 61/13 , BeckRS 2013, 10880, beck-online). Nach einer Würdigung des vorliegenden Einzelfalls ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin zu lange untätig geblieben wäre, um ihre Rechte durchzusetzen. Soweit die Antragstellerin nach Erlass der einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren einen Fristverlängerungsantrag und einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat, ist dies nicht dringlichkeitsschädlich, da die Antragstellerin in diesem Zeitpunkt durch die bereits erlassene einstweilige Verfügung gesichert gewesen ist. 2. Hinsichtlich der begehrten Unterlassung besteht ein Verfügungsanspruch. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin hinsichtlich der in Rede stehenden IR-Marke ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 189 II, 130 I, 9 II a), III UMV zu. Da hier die gegenständliche IR-Marke nach dem Madrider Protokoll auch mit Wirkung für die Europäische Union benannt ist, hat diese international registrierte Marke gem. Art. 189 II UMV dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke. a. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Antragstellerin Inhaberin der international registrierten Marke … bzgl. der Wort-/Bildmarke … ist. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Registerauszug. Zwar ist zu konstatieren, dass bei der Rubrik „Inhaber der Marke“ lediglich die Bezeichnung „…“ wiedergegeben ist und insbesondere der Rechtsformzusatz „S.A.S“ fehlt. Dies ist jedoch unschädlich. Aus der ebenfalls angegebenen Adresse des Markeninhabers „…“ ergibt sich unzweifelhaft, dass Markeninhaberin die Antragstellerin ist, da sie unter dieser im Register genannten Anschrift ihren Hauptsitz hat. Die Nichtbenutzungseinrede der Antragsgegnerin gem. Art. 127 III UMV greift nicht durch. Gegen Klagen gemäß Artikel 124 Buchstaben a und c UMV ist der Einwand des Verfalls der Unionsmarke, der nicht im Wege der Widerklage erhoben wird, insoweit zulässig, als sich der Beklagte darauf beruft, dass die Unionsmarke wegen mangelnder ernsthafter Benutzung zum Zeitpunkt der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden könnte. Dies gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren (vgl. BeckOK UMV-Müller, 12. Ed. 28.5.2018, UMV, Art. 127 Rn. 18). Aus der UMV ergibt sich für den Einwand nach Abs. 127 III UMV jedoch nicht, welcher Zeitpunkt für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums im Rahmen des Verfalls entscheidend ist. Da es sich bei dem Einwand um ein reines Verteidigungsmittel handelt, wird zu Recht vorgebracht, dass Sinn und Zweck desselben eher dafür sprechen – anders als beim Angriffsmittel der Widerklage – auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (so etwa auch § 25 Abs. 1 MarkenG) (vgl. BeckOK UMV-Müller, 12. Ed. 28.5.2018, UMV, Art. 127 Rn. 19). Danach ist vorliegend auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzustellen, also den 18.09.2018. Es spricht schon einiges dafür, dass die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede rechtsmissbräuchlich ist, da viel dafür spricht, dass diese wider besseres Wissen erhoben worden ist. Die Antragsgegnerin bezeichnet sich selbst als traditionsreiches und spezialisiertes Unternehmen im Bereich Vertrieb von Batterien und Akkus. Sowohl im Schriftsatz vom 19.11.2018 Seite 2 (Bl. 221 d.A.) als auch in der Widerspruchsbegründung vom 14.12.2018 Seite 2 (Bl. 249 d.A.) trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass zu ihrem Produktportfolio auch Batterien der Firma …, einem der führenden Batteriehersteller, gehören. Seit Jahrzehnten habe die Antragsgegnerin die qualitativ hochwertigen Produkte der Antragstellerin im Programm und vertreibe diese erfolgreich. Dies wird durch die Anlage Seitz 4 (Bl. 57ff. d.A.) bestätigt. Danach ist der Antragsgegnerin unzweifelhaft bekannt, dass unter der gegenständlichen IR-Marke ständig, insbesondere im Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Batterien vertrieben werden. Aus den genannten Stellen der Schriftsätze der Antragsgegnerin ist auch zu entnehmen, dass sie die genannten Batterien (zutreffend) als Produkte der Antragstellerin ansieht. Damit räumt sie selbst ein, dass es die Antragstellerin ist, die Batterien unter Verwendung der gegenständlichen IR-Marke vertreibt. Im Übrigen hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen glaubhaft gemacht, dass sie die gegenständliche IR-Marke ständig, insbesondere im Zeitraum von 5 Jahren vor Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien in der Europäischen Union ernsthaft benutzt. Aus den vorgelegten Unterlagen aus verschiedenen Internet-Shops, insbesondere auch aus dem der Antragsgegnerin (Anlage Seitz 4, Bl. 57ff. d.A.) ist nicht im Geringsten zweifelhaft, dass die IR-Marke für den Vertrieb von Batterien benutzt wird. Die IR-Marke ist prominent und unübersehbar auf den Batterien aufgebracht. Für die Kammer ist aber auch nicht zweifelhaft, dass die Benutzung der IR-Marke für den Vertrieb von Batterien durch die Antragstellerin als Markeninhaberin erfolgt. Die Kammer hat nach dem Vortrag der Antragstellerin keinen Zweifel daran, dass sie die Batterien mit der dort aufgebrachten IR-Marke in der Europäischen Union vertreibt. Entsprechende Benutzungshandlungen hat die Antragstellerin durch die Vorlage von einschlägigen Rechnungen auch glaubhaft gemacht. Insoweit hat die Antragstellerin für die Jahre 2013 bis 2018 entsprechende Rechnungen (Anlagenkonvolut Seitz 26, Leitzordner) vorgelegt, aus denen sich unzweifelhaft ergibt, dass sie an Kunden in verschiedenen europäischen Ländern, einschließlich Deutschland, unter Verwendung der gegenständlichen IR-Marke Batterien bzw. Akkus vertrieben hat. Die gegenständliche IR-Marke ist gut sichtbar in der oberen linken Ecke der einzelnen Rechnungen angebracht. Als Aussteller der Rechnungen und somit Verkäufer der Batterien bzw. Akkus ist den Rechnungen wiederum die Antragstellerin (mit zunächst alter und sodann neuer Adresse ihres Hauptsitzes) zu entnehmen. Am sonstigen Bestand der gegenständlichen IR-Marke bestehen gegenwärtig keine Zweifel, zumal die Kammer gem. Art. 127 I UMV im Übrigen von der Rechtsgültigkeit der Marke auszugehen hat. b. Die Antragsgegnerin hat die Markenrechte der Antragstellerin aus der gegenständlichen IR-Marke gem. Art. 9 II
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