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LG Frankfurt 24. Große Strafkammer 5/24 KLs 7810 Js 231098/09 (3/14) Beschluss

Tenor Gemäß § 222 b Abs. 2 S. 2 StPO wird festgestellt, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Gründe I. 1. Den Angeklagten wird in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Frankfurt

§ 344Rz.

24 m. w. N. für die Rechtsprechung) . Unter Berücksichtigung dessen wurde zwar bei der mit Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten A vom 12.3.2015 vorgebrachten Rüge insofern objektiv unvollständig und daher unzutreffend vorgetragen, als es dort heißt, es existiere keine Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 12. Strafkammer, denn tatsächlich existierte eine solche und wurde vom Präsidium des Landgerichts am 29.8.2013 auch erstmals erörtert. Das führt hier indes nicht zur Unzulässigkeit des Einwandes gemäß § 222 b Abs. 1 StPO, da diese Unrichtigkeit nicht auf einer mangelnden Sorgfalt der Verteidigung beim Vorbringen ihrer Rüge, sondern darauf beruht, dass ihr anlässlich der Einsichtnahme in die Besetzungsunterlagen gemäß § 21e Abs. 9 GVG am 7.11.2014 unvollständige und daher unzutreffende Auskünfte erteilt worden waren. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei aus der dienstlichen Erklärung der Präsidialrichterin … vom 27.3.2015, die den durch die Verteidiger des Angeklagten A vorgetragenen Gesprächsverlauf vom 7.11.2014 im Hinblick auf die unterbliebene Aushändigung der Überlastungsanzeige als Grundlage des Präsidiumsbeschlusses vom 17.12.2013 bestätigt. Diese jedenfalls irreführende Auskunft darf nicht zu Lasten des Angeklagten gewürdigt werden und dazu führen, seinen Besetzungseinwand für unvollständig und daher gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO als unzulässig anzusehen. Dabei hat die Kammer die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs berücksichtigt, der zur Frage der mangelhaften Dokumentation einer Änderung der Geschäftsverteilung ausgeführt hat, dass von einem Angeklagten im Rahmen der ihm obliegenden Vortragslast gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 StPO nicht verlangt werden kann, über die eingeholten Mitteilungen der Justizverwaltung hinaus selbst Ermittlungen anzustellen; ihm ist vielmehr - jedenfalls auf sein Verlangen - die insoweit erforderliche Tatsachenkenntnis zu verschaffen (Urteil vom 9.4.2009 - Az: 3 StR 376/08 - juris Rz. 24, 26) . In entsprechender Weise musste die Verteidigung des Angeklagten K. darauf vertrauen, dass ihr die am 16.10.2014 schriftlich und am 7.11.2014 mündlich beantragten Auskünfte vollständig erteilt worden sind, was hier nicht der Fall war. Sie hat folglich bei dem am 12.3.2015 erhobenen Besetzungseinwand alle ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen zur Übertragung des Verfahrens vorgebracht, und mit den Ergänzungen bzw. Richtigstellungen in dem am 2. Hauptverhandlungstag vorgetragenen Schriftsatz vom 19.3.2015 die ihr erst später bekannt gemachte Überlastungsanzeige rechtzeitig in ihrem Rügevortrag berücksichtigt.

  1. b)Der Besetzungseinwand ist auch begründet.
  2. aa)Allerdings handelte es sich vorliegend - entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung - nicht um eine unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013. Das ergibt sich zum einen bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der angegriffenen Präsidiumsentscheidung vom 17.12.2013, welche die Übertragung des Verfahrens (erst) mit Wirkung vom 1.1.2014 vorsah. Im Übrigen belegen sowohl die Protokolle der Präsidiumssitzungen vom 11. und 31.10. sowie vom 17.12.2013 als auch die dienstliche Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 31.3.2015, dass die Verfahrensübertragung offensichtlich im Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Jahresgeschäftsverteilung für das Jahr 2014 und der damit verbundenen Einrichtung einer weiteren (großen) Wirtschaftsstrafkammer stand, um der bereits vorhandenen erheblichen, sowie der prognostisch zu erwarteten zusätzlichen Belastung der vorhandenen Wirtschaftsstrafkammern Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen, die über mehrere Monate in den Präsidiumssitzungen erörtert und in den Sitzungsprotokollen ordnungsgemäß und hinreichend dokumentiert worden waren, begegnen sachlich keinen Bedenken. Danach hatte sich das Präsidium bei seinen Erörterungen der künftigen Jahresgeschäftsverteilung an dem Gebot einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der Strafkammern zu orientieren, ohne dass es dabei jedoch sachlich auf die Frage einer Über- bzw. Unterbelastung eines Spruchkörpers im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG angekommen wäre. Dass bei dieser Umstrukturierung eine seinerzeit unterbelastete Kleine Strafkammer in eine Große Wirtschaftsstrafkammer umgewandelt worden ist, kann dabei im Ergebnis keine Rolle spielen. Im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung für 2014 war zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt - wie die Einsicht in das Verfahrensregister ergeben hat - bei der 24. Strafkammer als Berufungskammer noch vier Verfahren anhängig gewesen sind, die nach dem Präsidiumsbeschluss vom 17.12.2013 zum 1.1.2014 gemäß § 21e Abs. 4 GVG an die 11. Kleine Strafkammer abgeleitet werden sollten, deren Vorsitzender personenidentisch mit dem seinerzeit amtierenden Vorsitzenden der 24. Kleinen Strafkammer war. Die Einrichtung einer zusätzlichen Wirtschaftsstrafkammer war demnach - für sich betrachtet - nicht nur zulässig, sondern angesichts der bestehenden sowie der zu erwartenden Belastungen der Wirtschaftsstrafkammern eine gebotene Maßnahme des Präsidiums im Rahmen des ihm nach § 21 e Abs. 1 GVG zustehenden Aufgabenbereichs.
  3. bb)Dass die Entscheidung zur Übertragung (auch) des vorliegenden Verfahrens letztlich nicht Gegenstand der nach dem Sitzungsprotokoll separat beschlossenen Geschäftsverteilung war, sondern formal im Wege eines sogenannten Begleitbeschlusses erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Kissel/Mayer GVG 6.

§ 21eRz.

106 und 73f.) . cc) Durchgreifenden Bedenken begegnet im Ergebnis jedoch die Entscheidung des Präsidiums zur Ableitung der bei der

  1. Strafkammer bereits eingegangenen Verfahren auf die
  2. Strafkammer. Die Problematik der Übertragung bereits anhängiger Verfahren auf einen anderen Spruchkörper wurde von der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - ausschließlich im Zusammenhang mit unterjährigen Geschäftsverteilungsänderungen durch Entscheidungen des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG erörtert (BGH Urteil vom 9.4.2009 - Az: 3 StR 376/08 - juris; Beschluss vom 10.7.2013 - 2 StR 116/13 - juris; Beschluss vom 7.1.2014 - 5 StR 613/13 -; BVerfG (K) Beschluss vom 16.2.2005 - 2 BvR 581/03 - juris (= NJW 2005, 2689ff. ). Während Teile der Literatur die Auffassung vertreten, dass eine auch anhängige Strafsachen erfassende Neuverteilung am Jahresbeginn ohne weiteres als zulässig anzusehen ist (Lückemann in Zöller ZPO 30.

§ 21eGVG Rz.

44) , sehen andere eine derartige Verfahrensweise als unzulässig an und weisen darauf hin, dass die Defizite im Hinblick auf Abstraktheit und Vorauswirkung auch gegenüber der regulären Geschäftsverteilung gelten, denn auch hier seien Manipulationen möglich, wenn die Verteilung konkret bekannter Verfahren erfolge und durch scheingenerelle Merkmale kaschiert werde (Gubitz/Bock NStZ 2010, 190, 192) . Die Kammer hat nach Abwägung der in der Literatur erörterten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung einerseits die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG berücksichtigt, die bei der Übertragung bereits anhängiger Verfahren zwangsläufig tangiert wird. Andererseits war die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu bedenken. Sie hält danach ein umfassendes Verbot der Übertragung bereits anhängiger Verfahren auch verfassungsrechtlich für nicht sachgerecht. Vielmehr muss dem Präsidium - jedenfalls bei der Änderung der Jahresgeschäftsverteilung - ein größerer Handlungs- und Entscheidungsspielraum eröffnet sein, weil Fallkonstellationen denkbar sind, in denen das Präsidium auf Grund aktueller Entwicklungen im Laufe eines Geschäftsjahres die Möglichkeit haben muss, entsprechende Umverteilungen vorzunehmen. Ungeachtet dieses größeren Spielraums gilt nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der zitierten höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen allerdings auch bei der Änderung der Jahresgeschäftsverteilung, dass bei der Übertragung von bereits anhängigen Verfahren immer ein zwingender sachlicher Grund vorliegen muss und grundsätzlich äußerste Zurückhaltung geboten ist (Schilken GVG 3.

§ 19S. 242; Kissel/Mayer aa

O Rz. 99) . Keinesfalls möglich ist die Übertragung einzelner bestimmter Verfahren nach freiem Ermessen (BGH Urteil vom 16.10.2008 - IX ZR 183/06 - juris Rz. 10 m. w. N.; BVerwG Urteil vom 29.6.1984 - 6 C 35/83 - juris Rz. 10) , denn die verfassungsrechtlichen Bedenken bei der Übertragung bereits anhängiger Verfahren sind sowohl bei der unterjährigen als auch bei der jährlichen Geschäftsverteilung identisch (Sowada aaO S. 24; Gubitz/Bock aaO) . Daraus folgt, dass die der umfassenden revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegende Entscheidung des Präsidiums zur Übertragung bereits anhängiger Verfahren generell gefasst sein und auch in die Zukunft wirken muss. Ferner sind die für die Entscheidung relevanten Gründe detailliert zu dokumentierten (Kissel/Mayer aaO; Sowada HRRS 2015, 16, 25; BVerwG NJW 1991, 1370, 1371; BVerwG Beschluss vom 21.12.2011 - 4 BN 13/11 - juris Rz. 16 ). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Präsidiums vom 17.12.2013 nicht. Die Belastungssituation der

  1. Strafkammer wurde zwar in der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden vom 26.8.2013 detailliert dargestellt, ob diese allerdings auch im Dezember 2013 fortbestand, wurde vom Präsidium ausweislich des Sitzungsprotokolls weder erörtert noch wurde eine Überlastung festgestellt. Vielmehr ist darin lediglich von einer „hohen Belastung“ die Rede, was durch die dienstliche Erklärung des Präsidenten des Landgerichts vom 31.3.2015 bestätigt wird. Weitergehende Feststellungen zur konkreten Belastungssituation der
  2. Strafkammer zum Entscheidungszeitpunkt enthält das Präsidiumsprotokoll jedoch nicht, auch eine ergänzende Stellungnahme oder - alternativ - mündliche Anhörung des Vorsitzenden zur aktuellen Belastungssituation der Kammer fand nicht statt. Eine derartige zusätzliche Aufklärung hätte jedoch angesichts des Zeitablaufs seit Vorlage der Überlastungsanzeige nahegelegen, denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass zwischenzeitlich insbesondere in den bei der
  3. Strafkammer anhängigen Wirtschaftsstrafsachen durch verfahrensverkürzende Umstände entsprechende Vakanzen entstanden waren. Zudem fehlt es in dem Präsidiumsbeschluss an einer abstrakt generellen, auch in die Zukunft gerichteten Neuregelung bezüglich der abzuleitenden Verfahren, die neben bereits anhängigen Sachen auch künftige Fälle umfasst, denn nach der Regelung unter Ziffer VIII. 4.) sollten ausschließlich einige bis zur Beschlussfassung am 17.12.2013 eingegangene Verfahren aus dem wirtschaftsstrafrechtlichen Bereich an die
  4. Strafkammer übertragen werden; eine Erstreckung auf weitere bis zum Wirksamwerden der neuen Jahresgeschäftsverteilung 2014 eingehende Sachen erfolgte gerade nicht, so dass im Ergebnis lediglich einzelne Verfahren umverteilt wurden. Zwar kann nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.3.2009 (Rz. 26) in Ausnahmefällen auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, allerdings setzt dies voraus, dass nur so dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen angemessen Rechnung getragen werden kann. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich, weil die im vorliegenden Verfahren bestehenden Haftbefehle entweder bereits aufgehoben oder zumindest außer Vollzug gesetzt worden waren. Eine in die Zukunft gerichtete Übertragung war schließlich auch deshalb nicht fernliegend, weil der Zeitraum zwischen der Präsidiumsentscheidung und Jahresende 2013 lediglich sechs Arbeitstage betrug, so dass der Eingang einer unberechenbar großen Anzahl von Wirtschaftsstrafsachen nicht mehr zu erwarten war. Tatsächlich ging in diesem Zeitraum auch nur noch eine Wirtschaftsstrafsache bei der
  5. Strafkammer ein. Im Übrigen hätte die angestrebte Beseitigung der hohen Belastung der Wirtschaftsstrafkammern durch Einrichtung der
  6. Strafkammer auch durch die Zuteilung von Freikreuzen zu Gunsten der übrigen Wirtschaftsstrafkammern in sämtlichen Turnuskreisen erzielt werden können (Sowada aaO S. 25) . Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002184

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