G . Aufgrund der künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung wurde die bauliche Qualität des ab 1903 errichteten Wohngebäudes „in der klar überschaubaren kubischen Grundform“ in der Denkmaltopographie Wiesbaden, Seite 427, aufgenommen. Das Gebäude weist mehrgeschossige Erker und Freisitze auf. In dem Eintrag in der Denkmaltopographie wird der Fassade zum Kaiser-Friedrich-Ring hin eine „latente Formstrenge“ zugeschrieben. Die Front zur Arndtstraße sei breiter gelagert und aufwendiger gestaltet und lockere die gestalterische Strenge durch die „Staffelung verschiedener Freisitze“ in Form von Balkonen, eingeschnitten Loggien und ausragenden Erkern auf. Die unterschiedliche Fassadengestaltung an der – schon zur Bauzeit – Verkehrsstraße einerseits und der Wohnstraße andererseits wird als wichtiges Gestaltungselement gesehen. Das Miteinander von vorgesetzten und zurückspringenden Elementen, besonders an der Fassade zur Arndtstraße, sei nicht nur ein Hinweis auf die Entlehnung spätbarocker Gestaltungsprinzipien, sondern bringe durch das harmonische Spiel mit „kubischen Grundformen“ die gestalterische Quintessenz des gesamten Gebäudes zum Ausdruck. Die vorgelagerte Vorgartenzone vermöge die Wirkung durch Vermittlung größerer Raumtiefe weiter zu steigern. Diesem Prinzip unterlägen auch die umgebenden Gebäude. Bei dem vorhandenen Gebäude handelt es sich um ein sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus. In dem Gebäude befinden sich 13 Wohnungen. Entlang der südöstlichen Grundstücksgrenze zur Arndtstraße hin liegt im Bereich Straße bis zur Hauswand eine Grundstücksfreifläche. Über die Grundstücksfreifläche führt eine rund 3 m breite gepflasterte, historisch angelegte Zuwegung von der Arndtstraße zum Haus, welche zu der doppelflügeligen historischen Eingangstür führt. Die Fläche wird aktuell als Bereich zum Be- und Entladen von Kraftfahrzeugen benutzt. Zwischen Straße und Freifläche befindet sich eine historische Einfriedigung aus Metallgittern auf einem Mauersockel bzw. eine Hecke hinter dem Mauersockel ohne Metallgitter. Die Einfriedigung ist im Bereich des Zugangs von der Arndtstraße unterbrochen. Die Parkliftanlage für vier Einstellplätze soll wie folgt errichtet werden: Das streitbefangene Grundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplanes „Südliche Innenstadt – Luxemburgplatz“, welcher mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 03.03.1977 aufgestellt und am 10.11.1983 als Satzung beschlossen und die Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Inneren am 28.08.1984 bekannt gemacht wurde. In dem Bereich des Bebauungsplanes sind nach Art der Nutzung allgemeine Wohngebiete (WA), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK) und Baugrundstücke für den Gemeinbedarf festgesetzt. Das Grundstück selbst befindet sich im Mischgebiet, das anschließende Gebäude in der Arndtstraße liegt im allgemeinen Wohngebiet. 1984 / 02 Südliche Innenstadt - Luxemburgplatz im Ortsbezirk Mitte In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter
Bebauungsplan) und der Grundstücksgrenze/Straßenbegrenzungslinie einzubauen. Der geplante Parklift besteht aus zwei Stellplatzebenen, die jeweils zwei nebeneinanderliegende Stellplätze für Kraftfahrzeuge (PKW) aufnimmt. Seitenwände bestehen nicht. Die Anlage ist in einer Stahlkonstruktion unterirdisch angelegt. Die beiden Ebenen können durch den Fahrzeugführer stufenweise und ferngesteuert über ein elektronisch-hydraulisches Hubsystem aus ihrer unterirdischen Lage bis zur unteren Ebene auf das Parkniveau OK, natürliches Gelände, gefahren und wieder versenkt werden. Von dort aus können die PKWs auf die öffentliche Straße auffahren und von dieser in die Parkliftanlage einfahren. Ist der PKW abgestellt oder ausgefahren, wird die Parkebene wieder in den Erdboden versenkt. Hierzu beabsichtigt der Kläger das Modell der Parkliftanlage vom Typ „Wöhr Parklift 62“ einzubauen. Auf dem Dach befindet sich eine vollflächige Pflanzwanne, die gärtnerisch gestaltet werden soll und auf der straßenseitig die historische Einfriedigung des Grundstückes (Mauersockel mit geschmiedetem Stabgitterzaun) wieder aufgebaut werden soll. Die Gartenanlage samt Einfriedigung soll mit der Pflanzwanne als Dach bei Benutzung der Stellplatzebene zur Ein- und Ausfahrt herauf- und nach Abschluss des Parkvorgangs oder Ausfahrtvorgangs wieder heruntergefahren werden. In dem heruntergefahrenen Zustand ist der Parklift nicht sichtbar, sondern allein die Einfriedigung mit bepflanztem Vorgarten bis zur südöstlichen Fassade des Haupthauses. Insoweit ist dann der Parklift äußerlich nicht wahrnehmbar. Unter dem Datum vom 05.12.2017 stellte der Kläger einen entsprechenden Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Mit Schreiben vom 21.12.2017 bestätigte die Beklagte die Vollständigkeit der Bauvorlagen. Nach vorheriger Anhörung wurde mit Bescheid vom 08.03.2018 der Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zu dem Vorhaben abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Südliche Innenstadt –Luxemburgplatz, 1984/2“ liege. Hiernach sei die Errichtung von Stellplätzen außerhalb der nach dem Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen unzulässig. Ausnahmen seien nicht erkennbar. Die nicht überbaubaren Flächen seien gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine Versiegelung, wie mit dem geplanten Vorhaben einhergehend, widerspreche damit grundsätzlich den vorliegenden Zielen des Bebauungsplanes. Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Nach der Stellplatzsatzung bestehe auch keine rechtliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen. Darüber hinaus werde die nach §§ 18 und 20 HDSchG erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung zu dem Vorhaben nicht erteilt. Dem Vorhaben stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, es sei denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Das bestehende Gebäude von 1903 des Architekten Heinrich Hutter sei
Denkmaltopographie Wiesbaden (Band I.2, Stadterweiterungen innerhalb der Ringstraße) Einzelkulturdenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 HDSchG . Das prominente Eckgebäude Kaiser-Friedrich-Ring 44/Ecke Arndtstraße sei ein Kulturdenkmal aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen. Aus denkmalfachlicher Sicht werde durch das Vorhaben des Klägers eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Vorgartens einschließlich der vorhandenen historischen Einfriedigung (bezogen auf das Erscheinungsbild und die Substanz) herbeigeführt. Bei dem Vorgarten handele es sich um eine historische Einfriedigung. Durch eine Untermauerung der Vorgartenfläche für einen Stellplatzlift würde der räumliche Eindruck und der historisch ablesbare Straßenraum beeinträchtigt. Der den Fassaden vorgelagerte Grünstreifen in Form der Vorgärten stelle ein wesentliches und prägendes historisches Element der geschützten Gesamtanlage dar, welches einschließlich der Einfriedigung grundsätzlich zu erhalten sei. Die Vorgärten ermöglichten in ihrer Entstehungszeit mächtige Verandavorbauten oder turmartige Eckrisalite, die zusammen mit Balkonen und Erkern den Rhythmus der repräsentativen Hausfassaden bestimmten und noch erhalten und ablesbar seien. Die Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage mit Vorgarten und Einfriedigung sei das generelle Ziel des Denkmalschutzes. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls, wie hier Belange des Denkmalschutzes, stünden dem privaten Interesse der Schaffung von vier Stellplätzen und der Untermauerung des Vorgartenbereichs entgegen. Das Vorhaben würde nicht nur unerheblich und auch nicht nur vorübergehend zur Beeinträchtigung des Kulturdenkmales Gesamtanlage XIV „Ringstraße“ und des einzelkulturdenkmalgeschützten Gebäudes Kaiser-Friedrich-Ring 44 führen. Im Vorgartenbereich seien darüber hinaus nach der Vorgartensatzung Sträucher, Stauden und Hecken anzulegen. Der Grünanteil solle das Gesamterscheinungsbild prägen. In Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sei die historische Einfriedigung bestehend aus Mauerpfeiler und Metallzaunelementen zu ergänzen und wieder herzustellen. Schließlich befände sich die Parkliftanlage direkt an der Grundstücksgrenze mit direkter Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche aus. Dies würde bedeuten, dass eine Wartefläche zur Nutzung der Parkliftanlage aus öffentlicher Verkehrsfläche in Anspruch genommen werde. Dies sei aus straßenrechtlicher Sicht nicht zulässig. Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 13.03.2018 eine Kostenentscheidung erlassen. Dabei wurde auf die Herstellungskosten des Vorhabens von 94.015,00 € abgestellt und daraus eine Gebühr von 427,50 € ermittelt. Beide Bescheide wurden am 15.03.2018 zugestellt. Mit Schriftsätzen jeweils vom 12.04.2018 legte der Bevollmächtigte des Klägers gesondert Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 13.03.2018 und gegen die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung vom 08.03.2018 ein. Hinsichtlich des Kostenbescheides führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Kostenfestsetzung rechtswidrig sei, weil ihr auf der Grundlage der Bauaufsichtsgebührensatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 17.10.2015 für die Berechnung der Gebührenherstellungskosten 94.015,00 € zugrunde läge. Die Rohbausumme errechne sich jedoch nicht nach den von der Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen Herstellungskosten, welche in dem Bauantrag mit 94.015,00 € angegeben worden seien. Vielmehr sei die Gebühr nach Nummer 651 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung in der Fassung vom 19.11.2012 i.V.m. der Festsetzung der für die Bauaufsichtsgebühr maßgeblichen Rohbaukosten aus dem Staatsanzeiger vom 2.10.2017, S. 953, zu bestimmen. Hiernach seien die maßgeblichen durchschnittlichen Rohbaukosten bis 100 m² Nutzfläche mit 65,00 € pro Kubikmeter umbauten Raums anzusetzen. Der umbaute Raum betrage nach den Bauvorlagen 203,89 m³. Dementsprechend ergebe sich aus der Multiplikation mit je 65,00 € die für die Gebührenfestsetzung anzusetzenden Rohbaukosten mit 13.252,85 €. Unter Zugrundelegung der richtig ermittelten Rohbaukosten ergebe sich dann eine Gesamtgebühr von 99,50 €. Zur Begründung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Baugenehmigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich vorliegend um eine Nebenanlage
NVO 1977 in Form einer unterirdischen Garage/Einstellplatzanlage handele. Das geltende Abstandsflächenrecht für oberirdische Anlagen greife daher nicht. Gelten würde vielmehr § 23 Abs. 5 BauNVO für den unterirdischen Parklifter. Unabhängig davon seien Garagen in der Abstandsfläche eines Gebäudes oder ohne Abstandsfläche an der Nachbargrenze zulässig. Im Übrigen könne es dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan überhaupt wirksam sei oder ihn nicht das gleiche Schicksal treffe wie die unwirksame Vorgartensatzung der Stadt Wiesbaden. Selbst wenn man von einer Wirksamkeit ausginge, sei keine bauplanungsrechtliche Befreiung nach § 31 BauGB notwendig. Denn es ginge vorliegend nicht um planungsrechtliche Festsetzungen, sondern um Festsetzungen nach § 118 HBO 1977 i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB. Die unterirdische Parkliftanlage erfülle auch die Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan. Denn das Vorhaben liege im Mischgebiet (MI). Hierzu sei bestimmt, dass im Mischgebiet nur mindestens 40 % der nicht überbaubaren Flächen gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten seien. Diese Vorgaben erfülle das Vorhaben aus zwei Gründen: Zum einen seien, selbst wenn man die Oberfläche des Parklifts unbeachtlich lasse, immer noch 40 % der Grundstücksfreifläche gärtnerisch genutzt. Zum anderen könne dies aber auch dahinstehen, weil die Dachfläche des Parkliftes über die Pflanzwanne des Daches ebenfalls gärtnerisch, nämlich durch Bepflanzung, angelegt sei. Dass eine gärtnerische Anlage, um als solche zu gelten, eine bestimmte Tiefe von Erde oder Mutterboden haben müsse, ergebe sich insbesondere im Hinblick auf die rein äußerlichen gestalterischen Aspekte einer unterstellten zulässigen bauordnungsrechtlichen Regelung nicht. Denn was unterirdisch liege, könne baugestalterisch nicht in Erscheinung treten. Auch sei das Vorhaben denkmalschutzrechtlich zulässig. Selbst wenn man davon ausgehe, dass vorliegend eine Umgestaltung im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 3 HDSchG gegeben wäre, so lägen jedenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen vor. In dem Bescheid gehe man von einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung des bestehenden Vorgartens einschließlich der vorhandenen historischen Einfriedigung, bezogen auf das Erscheinungsbild und die Substanz, aus. Dies sei nicht der Fall. Bezogen auf einen Tageszeitraum von 24 Stunden und eine Gesamttageszeit von 1.440 Minuten sei selbst bei mehrfachen Ein- und Ausfahrten von vier Fahrzeugen zu 99 % der Tageszeit überhaupt keine Beeinträchtigung gegeben. Denn die Parkanlage liege unterirdisch. Dass es einen unterirdischen Denkmalschutz für Kulturdenkmäler geben solle, erschließe sich nicht. Auch eine Betroffenheit von Naturdenkmälern ergebe sich vorliegend nicht. Im Ergebnis werde daher weder das Gesamtbild einer etwaigen unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage noch deren Substanz, noch die Substanz eines Einzelkulturdenkmales überhaupt tangiert. Deshalb liege entgegen der pauschalen Angaben in der Begründung des Bescheids vom 08.03.2018 auch keine Beeinträchtigung eines räumlichen Eindrucks oder eines historisch ablesbaren Straßenraums vor. Dies gelte auch für das Ein- und Ausfahren der Fahrzeuge. Die Straßenverkehrsordnung verbiete das Halten vor der Grundstückseinfahrt zum Einfahren oder Anfahren nicht. Die Baugenehmigung sei zu erteilen, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 wurden sämtliche Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Bereich des Bebauungsplanes „1984/02 Südliche Innenstadt/Luxemburgplatz“ im Ortsbezirk Mitte und hier im Mischgebiet liege. Bei der Parkliftanlage handele es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB. Diese Norm umfasse Vorhaben, sofern sie von städtebaulicher oder planungsrechtlicher Relevanz seien. Die bauliche Anlage liege außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche bzw. überschreite die Baulinie. Die Anlage befinde sich zwischen Baulinie und Straßenverkehrsfläche. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO könnten auf den nicht überbaubaren Grundstücksfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt sei. Gleiches gelte für die baulichen Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Die Vorgartenbereiche in der Arndtstraße seien, bis auf wenige Zugänge und Zufahrten, ziergärtnerisch angelegt. Lediglich das streitbefangene Grundstück habe eine diffuse Aufteilung rechts und links des Zugangsbereichs. Alle anderen Grundstücke hätten nur Zufahrten, Zugänge sowie Flächen für Müllbehälter im Vorgartenbereich. Anlagen in der Art des Parklifts seien in der Arndtstraße bisher nicht vorhanden. Das Vorhaben habe daher eine städtebaulich relevante Situationsverschlechterung zur Folge. Sie hätte Vorbildwirkung, die zu einem Präzedenzfall führen würde. Nach Punkt B, Nummer 2, seien vorhandene Vorgärten und Einfriedigungen als Bestandteil der baulichen Anlage zu erhalten. Außer den Zugängen und Zufahrten seien alle nicht überbaubaren Flächen im Vorgartenbereich ziergärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Die Arndtstraße weise intakte Vorgärten in einer Tiefe bis zu 7 Metern auf. Die geplante Anlage sei zwar unterirdisch angelegt, jedoch werde der Vorgarten zu ca. einem Viertel in Anspruch genommen. Zudem sei die Fläche neben dem Parklift versiegelt, wobei aus den Antragsunterlagen nicht eindeutig zu erkennen sei, ob diese Fläche als Zugangsfläche oder auch als zusätzliche Parkfläche dienen solle. Die Baulinie werde durch diverse Gebäudevorsprünge auf dem Baugrundstück bereits in Anspruch genommen. Die Errichtung und Erhaltung begrünter Vorgärtenbereiche stelle gerade in dichtbebauten Großstadtgebieten ein wesentliches Element der Stadtbildpflege dar. Das Grundstück beinhalte eine Vielzahl von Wohnungen, jedoch keine Freiflächen im rückwärtigen Bereich, sodass hier auf den Vorgartenbereich zurückgegriffen werden könne. Ziel des Bebauungsplanes sei, eine ausgewogene Mischung von Geschäften, Büros und Wohnungen sowie nicht störenden Handwerks- und Gewerbebetrieben zu sichern.
der Ortssatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden über die gärtnerische Gestaltung von Vorgärten (Vorgartensatzung) seien die Grundstücksflächen zwischen Straße und vorderer Gebäudeflucht (Vorgärten) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. Eine städtebauliche und ökologische Nutzung der Vorgärten erfordere eine zweckentsprechende Begrünung, die weder durch Nutzgärten noch durch reine Rasenflächen erreicht werden könne. Vielmehr müssten je nach Größe und Lage des Vorgartenbereichs auch Bäume und Sträucher gepflanzt werden. Darüber hinaus stelle die Errichtung eines Parkliftes aus denkmalfachlicher Sicht eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung des bestehenden Vorgartens dar. Generelles Ziel des Denkmalschutzes sei die Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage mit Vorgarten und Einfriedigung. Es handele sich außerdem nicht um erforderliche Stellplätze im Sinne der Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt Wiesbaden. Für die Berechnung der Gebühren sei die Rohbausumme zugrunde zu legen. Mit dem Bauantrag habe der Kläger keine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes vorgelegt. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich sei, sei auf die Herstellungskosten abzustellen. Zu den Rohbaukosten gehöre auch die Umsatzsteuer. Für Baumaßnahmen, für die ein Bruttorauminhalt nicht errechnet werden könne, sei anstelle des umbauten Raumes auf die Fläche abzustellen. Hier handele es sich um eine Parkliftanlage, für die der Kläger Herstellungskosten aufgeführt habe. Für die Berechnung seien daher die Herstellungskosten zugrunde zu legen. Darüber hinaus erging eine gesonderte Kostenentscheidung mit Bescheid vom 11.07.2018, mit dem die Widerspruchsgebühren auf 387,75 € festgesetzt wurden. Die Bescheide wurden mit Zustellungsurkunde am 14.07.2018 zugestellt. Mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 12.08.2018, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 13.08.2018, hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Südliche Innenstadt – Luxemburgplatz, 1984/2“ einer Zulassung des Bauvorhabens nicht entgegenstehe. Einer Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO bedürfe es nicht. Der Bebauungsplan erweise sich als unwirksam. Er genüge nicht dem sich aus Art. 20 Abs 3 GG resultierenden Bestimmtheitsgebot hinsichtlich der von ihm geforderten Festsetzungen für Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen seien nicht klar und unmissverständlich. Zwischen der Gebietsausweisung Mischgebiet (MI) und den allgemeinen Wohngebieten (BA) sei nach der zeichnerischen Planurkunde keine unzweideutige Abgrenzung möglich. Desgleichen gelte in dem Bereich für die Bestimmungen zum Maß der Nutzung in den Baugebieten. Die zeichnerische Urkunde verwende nämlich nach den Angaben der Legende für die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen von Baugebieten oder der Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes das Zeichen der Perlschnur/Knödellinie nach § 2 PlanzVO i.V.m. Nummer 15.14 der Anlage. Ferner sei in der Legende die Kennzeichnung von Baugebieten nach der Art der zulässigen Nutzung durch Kürzel WS, WR, WA, MI usw. mit farblich unterschiedlichen Strichen dargestellt. Für den Bereich nordöstlich des Kaiser-Friedrich-Rings sei allerdings festzustellen, dass zur Straßenfläche des Kaiser-Friedrich-Rings jeweils die Ausweisung eines MI gewollt sein solle. Daran nach Nordosten anschließend solle ein WA-Gebiet folgen. Demgemäß würden die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur Art der Nutzung nicht hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt. Es liege eine divergierende Darstellung von unterschiedlichen Arten von Baugebieten vor, ohne dass der Bebauungsplan die unterschiedliche Verwendung von Planzeichen erläutere. Auch sonst sei aus den zeichnerische Festsetzungen nicht endgültig ersichtlich, welche Festsetzungen nun exklusiv für welches Baufeld gelten sollen. Teilweise stünden die Bezeichnung WA und MI in der zeichnerischen Planurkunde innerhalb eines Bereichs der Knödellinie, an anderen Stellen stünden sie außerhalb der Knödellinie. Teilweise überschritten sie auch die Knödellinie, was von Straßengeviert zu Straßengeviert, anders dargestellt werde. Auch die Begründung liefere zu den überlappenden und gegeneinander verschwimmenden Festsetzungen keine konkretisierende Erkenntnis. Dieser Bestimmtheitsmangel betreffe den gesamten Bebauungsplan. Insoweit könne dieser für das Flurstück 1075/32 keine Geltung beanspruchen. Dies mit der Folge, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Parklifts nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO ergebe. Da die Stellplatzebene unterirdisch liege, sei ein Einfügen gegeben. Da Häuser im selben Straßengeviert auch direkt straßenseitig aufgestellt seien, könne von einer faktischen Baugrenze für Nebenanlagen und Stellplätze nicht gesprochen werden. Unabhängig von den Unwirksamkeitsgründen des Bebauungsplanes sei das Vorhaben sogar mit den Festsetzungen vereinbar. Die Regelung unter Nummer 2, 2.4 des Bebauungsplanes, wonach vorhandene Vorgärten und Einfriedigungen durchlebende Hecken und offene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von maximal 110 cm auf einem massiven Steinsockel mit einer mittleren Höhe von 50 cm zu erhalten seien, finde keine Grundlage in § 118 Abs. 1 Nr. 5 HBO. Die Festlegung von Einfriedigungen und deren genauen Ausgestaltung seien von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Ebenso wenig könne auf der Grundlage des § 118 Abs. 1 Nr. 5 HBO 1976 eine Regelung getroffen werden, dass Vorgärten und Einfriedigungen „sich nach Struktur, Material und Gestaltung der Architektur des zugehörigen Bauwerks anpassen“. Die Vorschrift spreche nur von ziergärtnerisch anzulegenden Bepflanzungen. Der Normadressat könne die Höhe der baulichen Anlage einer Einfriedigung mangels der Angabe von unterem und oberen Bezugspunkt schon gar nicht zuverlässig ermitteln. Soweit die nicht überbaubaren Flächen (Grundstücksfreiflächen) gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten seien, stehe dem die Anlage eines Parklifters mit Stellplätzen nicht entgegen. Nummer 1, 1.1 der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes lasse sowohl für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes wie auch für Bereiche eines Mischgebietes zwischen 40 und 60 % der nicht überbaubaren Flächen für eine anderweitige Nutzung als eine gärtnerische Nutzung offen. Damit wäre zugleich eine Stellplatzfläche auf der Restfläche zulässig. Hinzu komme, dass es um die nicht über baubare Fläche gehe. Vorliegend werde die Vorgartenfläche gerade unterbaut und auf der Decke mit einer gärtnerisch angelegten Pflanzschale vollständig überdeckt. Deswegen stehe weder der Wortlaut noch der von der Beklagten benannte Belang einer gestalterischen Auflockerung dem Vorhaben entgegen. Auch sei das Vorhaben nach der Vorgartensatzung zulässig. Die Vorgartensatzung beschränke ihre spezifische Gestaltungsabsicht nicht auf abgrenzbare Teile der Stadt. Im Gegenteil treffe die Gestaltungssatzung für das gesamte Gebiet der Stadt Wiesbaden Regelungen für die Anlage von allgemein ziergärtnerisch gestalteten Vorgärten, die „im angemessenen Umfang“ Bäume und Sträucher enthalten müssen. Soweit die Beklagte auf § 14 Abs. 3 der Polizeiverordnung von 1905 und § 25 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung von 1933 und Ziffer 4.4 der Bausatzung von 1960 hinweise, manifestiere dies nur die Rechtswidrigkeit aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage. Denn aktuell gelte weder § 14 Abs. 3 Polizeiverordnung von 1905 noch § 29 Abs. 4 Baupolizeiverordnung von 1933 und ebenso wenig Ziffer 4.4.2 der Bausatzung von 1960 mit historisch jeweils überregionalem Bezug. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der vorgebrachten Satzung sei alleine die Ermächtigungsgrundlage des § 118 Abs. 5 HBO 1976, die im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen einen spezifischen Gebietsbezug fordere. Auch lasse die Satzung kein ortsbezogenes gestalterisches Ziel erkennen, was die Beklagte bestätige. Im Weiteren wird insoweit auf Seite 27 ff. der Klageschrift Bezug genommen. Die Baugenehmigung sei auch unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu erteilen. Es sei schon fraglich, ob der Parklifter dazu führe, dass das Kulturdenkmal bzw. die Gesamtanlage zu einer denkmalrechtlichen Umgestaltung führe. Dazu müsste dem Parklifter eine dauerhafte optische Wirkung zuzurechnen sein, die den Denkmalwert berühre. Schließlich werde die historische Einfriedigung erhalten, da diese auf den Parklifter gesetzt werde. Selbst wenn der Parklifter zu Zeiten der Zu- und Abfahrt von vier Fahrzeugen über OK natürliches Gelände auffahre, werde hierdurch weder das historische Gesamtbild der Gesamtanlage Ringstraße noch das des Einzelkulturdenkmals Kaiser-Friedrich-Ring 44 im Geringsten beeinträchtigt. Denn aus den (nachprüfbaren) Eigenschaften des zur Genehmigung gestellten Vorhabens folge, dass der Parklift in einem Tageszeitraum von 24 Stunden selbst bei einer mehrfachen Ein- und Ausfahrt zu 99 % der Tageszeit überhaupt nicht in Erscheinung trete, sondern allein der gestaltete Vorgartenbereich mit Einfriedigung. Auch ergebe sich aus der Straßenverkehrsordnung kein Grund der Verweigerung. Bezüglich der Kostenentscheidung der Beklagten wird vorgetragen, dass sich ohne weiteres ein Rauminhalt von 203,89 m³ berechnen lasse. Eine anderweitige Beurteilung folge auch nicht daraus, dass auf dem Dach des Parklifters die Einfriedigung aufgebaut und Bepflanzungen in der Pflanzwanne vorgenommen werden. Die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Freiflächen, Einfriedigungen als Teil eines Bauvorhabens würden auf jedes Bauvorhaben zutreffen und daher kein ausreichendes Kriterium darstellen. Der Kläger beantragt,
2 HBO 2011 die Vollständigkeit der Bauvorlagen mit Datum vom 21.12.
NVO 1977 können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 zugelassen werden. Dabei handelt es sich um untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen, die der Eigenart eines Baugebietes nicht widersprechen.
GB können bauplanerische Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen. Derartige Festsetzungen bestimmen, welche Flächen des Grundstückes durch bauliche Anlagen nicht über baut werden dürfen. Hieran knüpft § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 an. Allerdings handelt es sich bei dem beantragten Bauwerk um ein Bauwerk, welches die Fläche gerade nicht überbaut , wie dies zum Beispiel bei einem Carport der Fall wäre, sondern es liegt unter der Erde und beeinflusst damit nicht die überbaubare Grundstücksfläche. Da die Parkliftanlage nur bei Benutzung mit ihrem technischen Teil (ausgefahrenes Gerippe) äußerlich in Erscheinung tritt, handelt es sich auch um keine Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung, weshalb insoweit kein Abstandsflächenerfordernis ausgelöst wird (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21.10.2015 Az. AN 9 14.01857, Rdnr. 63 nach juris). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit § 21a Abs. 5 BauNVO 1977 (Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen). Hier wird ausdrücklich festgelegt, dass die zulässige Geschossfläche oder die zulässige Baumasse um die Flächen oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu erhöhen ist, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. Insoweit hat der Verordnungsgeber durchaus erkannt, dass es Baumassen gibt, welche unter der Geländeoberfläche liegen. Es obliegt jedoch dem Satzungsgeber, dies gegebenenfalls in seinen Bebauungsplan mit aufzunehmen. Insoweit wurde schon mit der Baunutzungsverordnung 1977 die Problematik einer unterirdischen Bebauung, die bis an die Baugrenze heranreichen kann und unter nicht überbaubaren Flächen liegt, geregelt. Sinn und Zweck des „Tiefgaragenbonus“ nach § 21a Abs. 5 BauNVO 1977 ist es, wirtschaftliche Anreize zur Verlagerung von Stellplätzen unter die Erdoberfläche zu schaffen. Diese Anreizfunktion setzt voraus, dass der Bauherr nach dem Bebauungsplan die Wahl hat zwischen der Anlage über der Erde und unterirdischen Stellplätzen (Hartmann, in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, § 22a Rdnr. 54). Insoweit unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und unterbaubarer Grundstücksfläche und bindet damit den Satzungsgeber, hier die Beklagte, an diese Unterscheidung. Unterbaubare Grundstücksflächen hat die Beklagte jedoch nicht geregelt, sodass unterirdische Bebauungen insoweit weder von dem Bebauungsplan, noch von der Baunutzungsverordnung 1977 tangiert sind. 4. Die Parkliftanlage ist auch
G zu genehmigen. Hiernach ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend der Fall. Bei dem Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers handelt es sich unstreitig um ein Einzeldenkmal. Zu dem Haus gehört auch der Vorgarten. Der Kläger beabsichtigt jedoch nicht, das eigentliche Einzeldenkmal zu verändern. Allenfalls beabsichtigt er, in seiner unmittelbaren Umgebung (genau davor, hier im Bereich der Arndtstraße) im Vorgarten eine Anlage zu errichten, die Parkliftanlage. Insoweit bedarf er der Genehmigung nach § 18 Abs. 2 HDSchG . Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sich das Erscheinungsbild der Anlage auf das Kulturdenkmal nicht auswirkt. In diesem Fall stehen Gründe des Denkmalschutzes diesem Vorhaben nicht entgegen. Soweit denkmalschutzrechtliche Bedenken wegen des Erhalts der Einfriedigung geltend gemacht werden, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn die Einfriedigung bleibt erhalten. Soweit fehlende Zaunelemente bei der Einfriedigung wieder anzubringen sind, ist bezüglich des Bereiches des seitlichen Zuganges zum Haus im Bereich des geplanten Parklifters durch eine Auflage der Beklagten sicherzustellen, dass im seitlichen Bereich die vorhandenen „historischen“ Zaunelemente wiedererrichtet werden bzw. vorhandene Lücken entsprechend mit einem „historischen Nachbau“ hergestellt und errichtet werden. Soweit sich der Beigeladene als obere Denkmalschutzbehörde vorliegend darauf beruft, dass eine Beeinträchtigung des Einzeldenkmales durch den Parklifter entsteht, vermag dem die Kammer ebenfalls nicht zu folgen. Denn, wie der Kläger zu Recht ausführt, ist Sinn und Zweck des Parklifters, dass dieser nur zum Zeitpunkt des Ein- und Ausparkvorgangs oberflächlich im ausgefahrenen Zustand zu sehen ist; dies mit seinen technischen Aufbauten. Im Normalfall, zu einem weit überwiegenden Teil des Tages, befinden sich diese technischen Bauten im Bauwerk selbst, mithin unter der Erde. Soweit der Parklifter im ausgefahrenen Zustand sichtbar ist, vermag die Kammer eine erhebliche Einwirkung auf die Bausubstanz des Einzeldenkmales nicht zu erkennen. Die Wirkung bei herausgefahrenem Zustand ist nur vorübergehend und zeitlich sehr beschränkt. Denn Sinn und Zweck des Parkgiftes ist es gerade, dass dieser sich im eingefahrenen Zustand befindet und nur beim Ein- oder Auspacken ausgefahren wird. Dabei ist zur Überzeugung der Kammer durch Auflagen sicherzustellen, dass dies tatsächlich auch erfolgt. Hierzu sind Regelungen in der Form einer Auflage festzulegen, wie auch im Falle einer Betriebsstörung zeitnah ein ordnungsgemäßer „Regelzustand“ wiederhergestellt werden kann, z.B. durch entsprechende Wartungsverträge. Unter Berücksichtigung dessen vermag die Kammer allenfalls eine vorübergehende kurzzeitige Sichtbeeinträchtigung bezogen auf das Einzeldenkmal zu erkennen. Die Beeinträchtigung ist auch nur eine unwesentliche, da sich der Zustand nicht anders darstellt, als wenn ein Lkw oder ein anderes großräumiges Fahrzeug vor dem Haus steht. In diesem Fall bezieht sich die Beeinträchtigung sogar nur auf den äußeren Rand des Gebäudes im Bereich der Arndtstraße. Hierbei handelt es sich daher, soweit der Parklift ordnungsgemäß genutzt wird, um eine in sich zu vernachlässigende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. Soweit bei der Beklagten und dem Beigeladenen die Überlegung mitschwingt, dass der Parklifter sich überwiegend mit seiner technischen Einrichtung oberhalb der Erdoberfläche befindet, ist es Sache der Beklagten, durch eine entsprechende Auflage in der Baugenehmigung Gegenteiliges sicherzustellen. Dabei hat die Beklagte allerdings, wie dies die Kammer tut, von einem regelgerechten Betrieb und einer regelgerechten Nutzung des Parklifters auszugehen. Der ansonsten gemachte Umkehrschluss wäre unzulässig und rechtswidrig. Unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Regelbetriebs des Parklifters, welcher durch Auflagen sichergestellt werden kann, stehen zur Überzeugung des Gerichtes der Baumaßnahme keine denkmalschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies zumal durch entsprechende Auflagen in der Baugenehmigung ein „denkmalgerechter“ Einfriedigungszustand in dem Bereich des Parklifters wiederhergestellt werden kann. Gleiches gilt für die Aufstellung der Mülltonnen, welche ebenfalls linksseitig im Bereich des Zugangs, gesehen von der Straße zur Hauseingangstür hin, anzuordnen sind. Dies mit der weiteren Maßgabe, dass im Bereich des Hauszugangs ein Abstellen von Fahrzeugen zukünftig zu verhindern ist. Nach alledem ist mit der Baugenehmigung auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Nur der guten Ordnung halber weist die Kammer darauf hin, dass mit der Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Bauunterlagen vollständig sind, damit
G auch bescheinigt, dass die erforderlichen denkmalrechtlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Soweit die obere Denkmalschutzbehörde weitere Unterlagen im Erörterungstermin erbeten hatte und von dem Kläger geliefert bekommen hat, lag dies im Bereich des „Goodwills“ des Klägers, sodass auch insoweit von vollständigen Genehmigungsunterlagen seit dem 21.12.2017 auszugehen ist.
Ziffer 9.1.9 des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts ist bei sonstigen Anlagen je nach Einzelfall ein Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten zugrunde zu legen. Mangels anderer Anhaltspunkte geht das Gericht von den fiktiven Rohbaukosten in Höhe von 13.252,85 € aus. Hinzu kommen die Kosten aus dem Kostenbescheid vom 13. März 2018 in Höhe von 433,00 €, sowie die Kosten aus dem Kostenbescheid vom 11.7.2018 in Höhe von 387,75 €. Sie zusammen ergeben den Streitwert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE220002194
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